Textvorschläge der ÖVP zu Themen, zu denen (neue) Texte fehlen:

 

 

Ein Formulierungsvorschlag zum Rechtsstaat wird noch nachgereicht.

 

 

Artikel 16 B-VG

 

(1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit allen anderen Staaten [Variante: der Europäischen Union] oder deren Teilstaaten abschließen.

[Ausschuss 5: überwiegend]

 

(2) Vor Abschluss von Staatsverträgen nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung wegen Gefährdung von Bundesinteressen verweigert wird.

[Ausschuss 5: vereinzelt; Entfall der Einbeziehung des Bundespräsidenten: Konsens]

 

(3) Bei Gefährdung von Bundesinteressen sind Staatsverträge nach Abs. 1 auf Verlangen der Bundesregierung vom Land zu kündigen. 2. Satz entfällt

 

(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

 

(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei sowie im Fall des Abs. 3 stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).

 

 

 

Abschaffung der Militärgerichtsbarkeit

 

Die Militärgerichtsbarkeit ist abgeschafft.