bestimmungen über die
bundesRegierung
(nach systematisierung)
Artikel 69. Mit den obersten Verwaltungsgeschäften
des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie
bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des
Bundeskanzlers.
Artikel 70. (1) Der
Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die übrigen
Mitglieder der Bundesregierung. Die Gegenzeichnung erfolgt durch den neu
bestellten Bundeskanzler.
(2) Zum Mitglied der Bundesregierung kann nur ernannt werden, wer zum
Nationalrat wählbar ist.
(3) offen (allenfalls Unvereinbarkeit
mit Mitgliedschaft im Nationalrat bzw. einem allgemeinen Vertretungskörper).
Artikel 71. Die Mitglieder der Bundesregierung werden
vor Antritt Ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer
religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 72. (1) Den Bundesministern können zur
Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung
Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister
bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(2) Der Bundesminister kann den
Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben
betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser
Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Artikel 73. (1) An der
Beschlussfassung der Bundesregierung müssen mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder mitwirken. Ein gültiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der
anwesenden Mitglieder der Bundesregierung. Eine Beschlussfassung im Umlaufwege
ist zulässig.
(2) Die Bundesregierung gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den
Geschäftsgang [, die Übertragung des Stimmrechts in der Bundesregierung] sowie
die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und
ihrer Beschlüsse getroffen werden.
Artikel 74. (1) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des
Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der
gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der
Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der
Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein
Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das
dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht
verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
(2) Im Falle der zeitweiligen
Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag
des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder,
falls dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen
anderen Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen
Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums
mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein
Bundesminister. Ein Bundesminister, der sich in Ausübung seines Amtes
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, gilt nicht
als verhindert.
(3) Der jeweils zuständige
Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Ministerrates der
Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten
Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben [Variante: Der
zuständige Bundesminister kann die Befugnis, die Republik im Ministerrat der
Europäischen Union zu vertreten], einem anderen Bundesminister oder einem
Staatssekretär übertragen.
(4) Ein Mitglied der Bundesregierung,
das sich in Ausübung seines Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder
Bundesrat durch einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen
Bundesminister wahrnehmen lassen. [Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht
vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen
Bundesminister übertragen; seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt.
Das Stimmrecht kann nur einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden,
das nicht bereits mit der Vertretung eines anderen Mitgliedes der
Bundesregierung betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen
worden ist.]
Artikel 75. (1) Die
Mitglieder der Bundesregierung sind dem Nationalrat gemäß Art. 142
verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine
Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder.
Artikel 76. (1) Die Entlassung einzelner Mitglieder
der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten erfolgt auf Vorschlag des
Bundeskanzlers; zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung
ist ein solcher Vorschlag nicht erforderlich. Die Entlassung bedarf keiner
Gegenzeichnung.
(2) In den gesetzlich bestimmten Fällen oder
auf ihren Wunsch sind die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder vom
Bundespräsidenten des Amtes zu entheben.
Artikel 77. (1) Versagt
der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch
ausdrücklicher Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der
betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschluss des
Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich.
Artikel 78. (1) Ist
die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur
Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung
mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der
einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung
kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär
oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der
Bundesregierung ausgeschieden sind. Im Übrigen sind die Bestimmungen des
Art. 71 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der mit der Fortführung der
Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein
Bundesminister.
(3)
Mit der
Fortführung der Amtsgeschäfte darf nicht betraut werden, wem vom Nationalrat
das Vertrauen versagt worden ist.
Artikel 79. (1) Das Bundeskanzleramt, die übrigen
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter besorgen die Geschäfte der
Bundesverwaltung.
(2) Die Zahl, der Wirkungsbereich und
die Einrichtung der Bundesministerien werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Mit der Leitung des
Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der übrigen
Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die
sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der
Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet ihrer weiteren Zugehörigkeit
zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister
haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen
Bundesministers.
(4) Der Bundeskanzler und die übrigen
Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten
Bundesministeriums betraut werden.
(5) Ausnahmsweise können Bundesminister bestellt
werden, ohne sie mit der Leitung eines Bundesministeriums zu betrauen.
Anmerkung:
1.) Änderungen gegenüber
dem derzeitigen Text sind kursiv gekennzeichnet.
2.) Entfall der
derzeitigen Regelungen in:
a) Art. 70
Abs. 2 zweiter Satz (keine Notwendigkeit einer Mitgliedschaft im
Nationalrat für Regierungsmitglieder) -
verfassungsrechtlich entbehrlich, Widerspruch zu einer möglichen
Unvereinbarkeitsbestimmung;
b) Art. 70
Abs. 3 (Vorstellung der Bundesregierung in der tagungsfreien Zeit) -
verfassungsrechtlich entbehrlich, Regelung im GOG-NR ausreichend;
c) Art. 72
Abs. 2 (Ausfertigung der Bestallungsurkunden) -
verfassungsrechtlich entbehrlich
d) Art. 74
Abs. 2 zweiter und dritter Satz (nähere Geschäftsordnungsregelung
bezüglich Misstrauensvotum) - verfassungsrechtlich
entbehrlich, Regelung im GOG-NR ausreichend;
e) Art.
75 (Teilnahme an Verhandlungen des Nationalrates) – verfassungsrechtlich
entbehrlich (Regelung im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
ausreichend).
Gegenüberstellung
Neuer Text Alter
Text
Art. 69 Art. 69
Abs. 1
Art. 70 Abs. 1 erster Satz Art. 70
Abs. 1 erster Satz
Art. 70 Abs. 1 zweiter Satz Art. 70
Abs. 1 dritter Satz
Art. 70 Abs. 2 Art. 70
Abs. 2
Art. 71 Art. 72
Abs. 1
Art. 72 Abs. 1 Art. 78
Abs. 2
Art. 72 Abs. 2 Art. 78
Abs. 3
Art. 73 Abs. 1 erster Satz neu
Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz Art. 69
Abs. 3
Art. 73 Abs. 2 neu
Art. 74 Abs. 1 Art. 69
Abs. 2
Art. 74 Abs. 2 Art. 73
Abs. 1
Art. 74 Abs. 3 Art. 73
Abs. 2
Art. 74 Abs. 4 Art. 73
Abs. 3
Art. 75 Abs. 1 Art. 76
Abs. 1
Art. 75 Abs. 2 Art. 76
Abs. 2
Art. 76
Abs. 1 Art. 70
Abs. 1 zweiter und letzter Satz
Art. 76 Abs. 2 Art. 74
Abs. 3
Art. 77 Abs. 1 Art. 74
Abs. 1
Art. 77 Abs. 2 Art. 74
Abs. 2
Art. 78 Abs. 1 Art. 71
erster bis dritter Satz,
Art. 72
Abs. 3
Art. 78 Abs. 2 Art. 71
letzter Satz
Art. 78
Abs. 3
Art. 79 Abs. 1 Art. 77
Abs. 1
Art. 79 Abs. 2 Art. 77
Abs. 2
Art. 79 Abs. 3 Art. 77
Abs. 3
Art. 79 Abs. 4 Art. 77
Abs. 4
Art. 79 Abs. 5 Art. 78
Abs. 1