bestimmungen über die bundesRegierung

(nach systematisierung)

 

Artikel 69.        Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

                   

Artikel 70. (1)   Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung. Die Gegenzeichnung erfolgt durch den neu bestellten Bundeskanzler.

                    (2)  Zum Mitglied der Bundesregierung kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(3)  offen (allenfalls Unvereinbarkeit mit Mitgliedschaft im Nationalrat bzw. einem allgemeinen Vertretungskörper).

 

Artikel 71.        Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt Ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

 


Artikel 72.  (1)  Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.

                    (2)  Der Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

 

Artikel 73.  (1)  An der Beschlussfassung der Bundesregierung müssen mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder mitwirken. Ein gültiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung. Eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist zulässig.

                    (2)  Die Bundesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang [, die Übertragung des Stimmrechts in der Bundesregierung] sowie die Veröffentlichung der Tagesordnungen der Sitzungen der Bundesregierung und ihrer Beschlüsse getroffen werden.

 

Artikel 74.  (1)  Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne dass ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.

(2)   Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder, falls dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister. Ein Bundesminister, der sich in Ausübung seines Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, gilt nicht als verhindert.

(3)   Der jeweils zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Ministerrates der Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben [Variante: Der zuständige Bundesminister kann die Befugnis, die Republik im Ministerrat der Europäischen Union zu vertreten], einem anderen Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen.

(4)   Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in Ausübung seines Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen. [Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister übertragen; seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der Vertretung eines anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen worden ist.]

 

Artikel 75. (1)   Die Mitglieder der Bundesregierung sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.

(2)   Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

 

Artikel 76. (1)  Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers; zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein solcher Vorschlag nicht erforderlich. Die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.

                    (2)  In den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch sind die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder vom Bundespräsidenten des Amtes zu entheben.

 


Artikel 77. (1)   Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklicher Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.

(2)   Zu einem Beschluss des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich.

 

Artikel 78. (1)   Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Art. 71 sinngemäß anzuwenden.

(2)   Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister.

(3) Mit der Fortführung der Amtsgeschäfte darf nicht betraut werden, wem vom Nationalrat das Vertrauen versagt worden ist.

 

Artikel 79.  (1)  Das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter besorgen die Geschäfte der Bundesverwaltung.

(2)   Die Zahl, der Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien werden durch Bundesgesetz bestimmt.

(3)   Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der übrigen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.

(4)   Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.

(5)   Ausnahmsweise können Bundesminister bestellt werden, ohne sie mit der Leitung eines Bundesministeriums zu betrauen.

 

 


Anmerkung:

1.)      Änderungen gegenüber dem derzeitigen Text sind kursiv gekennzeichnet.

2.)      Entfall der derzeitigen Regelungen in:

a)      Art. 70 Abs. 2 zweiter Satz (keine Notwendigkeit einer Mitgliedschaft im Nationalrat für Regierungsmitglieder) - verfassungsrechtlich entbehrlich, Widerspruch zu einer möglichen Unvereinbarkeitsbestimmung;

b)      Art. 70 Abs. 3 (Vorstellung der Bundesregierung in der tagungsfreien Zeit) - verfassungsrechtlich entbehrlich, Regelung im GOG-NR ausreichend;

c)      Art. 72 Abs. 2 (Ausfertigung der Bestallungsurkunden) - verfassungsrechtlich entbehrlich

d)      Art. 74 Abs. 2 zweiter und dritter Satz (nähere Geschäftsordnungsregelung bezüglich Misstrauensvotum) - verfassungsrechtlich entbehrlich, Regelung im GOG-NR ausreichend;

e)      Art. 75 (Teilnahme an Verhandlungen des Nationalrates) – verfassungsrechtlich entbehrlich (Regelung im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates ausreichend).


Gegenüberstellung

 

Neuer Text                                                                   Alter Text

Art. 69                                                                           Art. 69 Abs. 1

 

Art. 70 Abs. 1 erster Satz                                               Art. 70 Abs. 1 erster Satz

Art. 70 Abs. 1 zweiter Satz                                             Art. 70 Abs. 1 dritter Satz

Art. 70 Abs. 2                                                                Art. 70 Abs. 2

 

Art. 71                                                                           Art. 72 Abs. 1

 

Art. 72 Abs. 1                                                                Art. 78 Abs. 2

Art. 72 Abs. 2                                                                Art. 78 Abs. 3

 

Art. 73 Abs. 1 erster Satz                                               neu

Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz                                             Art. 69 Abs. 3

Art. 73 Abs. 2                                                                neu

 

Art. 74 Abs. 1                                                                Art. 69 Abs. 2

Art. 74 Abs. 2                                                                Art. 73 Abs. 1

Art. 74 Abs. 3                                                                Art. 73 Abs. 2

Art. 74 Abs. 4                                                                Art. 73 Abs. 3

 

Art. 75 Abs. 1                                                                Art. 76 Abs. 1

Art. 75 Abs. 2                                                                Art. 76 Abs. 2

 

Art. 76 Abs. 1                                                                Art. 70 Abs. 1 zweiter und letzter Satz

Art. 76 Abs. 2                                                                Art. 74 Abs. 3

 

Art. 77 Abs. 1                                                                Art. 74 Abs. 1

Art. 77 Abs. 2                                                                Art. 74 Abs. 2

 

Art. 78 Abs. 1                                                                Art. 71 erster bis dritter Satz,

                                                                                      Art. 72 Abs. 3

Art. 78 Abs. 2                                                                Art. 71 letzter Satz

Art. 78 Abs. 3                                                               

 

Art. 79 Abs. 1                                                                Art. 77 Abs. 1

Art. 79 Abs. 2                                                                Art. 77 Abs. 2

Art. 79 Abs. 3                                                                Art. 77 Abs. 3

Art. 79 Abs. 4                                                                Art. 77 Abs. 4

Art. 79 Abs. 5                                                                Art. 78 Abs. 1