Eva Glawischnig Wien,
15. Oktober 2004
Textvorschläge zu einzelnen Bestimmungen des Gemeinderechtes
vorgelegt im Präsidium
Textvorschläge zu einzelnen Bestimmungen im Bereiche der Grundzüge des
Gemeinderechts (Art 115 ff B-VG):
I. Mindestaufgaben
des Gemeinderates
Textvariante 1:
Nach Art 118 Abs 4 B-VG wird ein Abs 4a und 4b eingefügt:
(4a) Der Gemeinderat fasst die Beschlüsse
in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4b) Der Gemeinderat kann mit Verordnung
einzelne Aufgaben zur Besorgung an andere Gemeindeorgane (Art 117 Abs 1)
übertragen. Davon ausgenommen sind:
a) Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes
(Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss);
b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des
Gemeindevoranschlages oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten;
c) die Wahl anderer Organe;
d) die Erlassung von Verordnungen.
Der Beschluss einer Übertragungsverordnung
bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Gemeinderats und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Die Übertragungsverordnung tritt jedenfalls mit Ablauf der
Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft.
Textvariante 2:
Nach Art 118 Abs 4 B-VG wird ein Abs 4a und 4b eingefügt:
(4a) Der Gemeinderat fasst die Beschlüsse
in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die nicht
ausdrücklich durch Landes[verfassungs]gesetz anderen Gemeindeorganen zugewiesen
sind.
(4b) Der Besorgung durch den Gemeinderat
vorbehalten sind jedenfalls:
a) Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes
(Gemeindevoranschlag, Gemeinderechnungsabschluss);
b) Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung, wenn diese jeweils im Einzelfall 10% des
Gemeindevoranschlages oder eine Höhe von 100.000 € überschreiten;
c) die Wahl anderer Organe;
d) die Erlassung von Verordnungen.
Erläuterungen:
1. Den beiden Textvarianten liegt die Überlegung zugrunde, dass
- aus historischer Perspektive (und in Übereinstimmung mit gesamteuropäischen Entwicklungen) der Gemeinderat das beschließende Organ und der Bürgermeister (als Vorsitzender des Gemeindevorstandes) das vollziehende („exekutierende“) Organ (= Durchführung der Beschlüsse) bzw das die Gemeinde nach außen vertretende Organ (= Exekutivorgan) war;
- aktuell in den Bundesländern die Tendenz festzustellen ist, dass dieser Grundsatz in sein Gegenteil verkehrt wird. Die Verlagerung der Aufgabenbesorgung hin zu kleineren Kollegialorganen (Gemeindevorstand, Ausschüssen uä) oder monokratischen Organen (wie dem Bürgermeister) erfolgt zwar zum Teil aus verwaltungsreformatorischen Gründen (Aufgabenentlastung, Effizienzsteigerung) sowie der Aufwertung des Bürgermeisters nach Einführung der Bürgermeisterdirektwahl, zum Teil aber auch aus parteipolitischen Gründen (zB Ausschluss von politischen Parteien auf Grund anderer politischer Zusammensetzungen der Entlastungsorgane). Diese Tendenz wird weiter verschärft, wenn mit der formalen Aufwertung des Bürgermeisters im Zuge der Bürgermeisterdirektwahl schrittweise auch dessen materielle Aufwertung im Wege der Übertragung neuer Aufgaben einher geht, gleichzeitig aber (oft auch nur versteckt) die Stellung des Gemeinderates als oberstes Organ der Gemeinde rechtlich oder faktisch eingeschränkt wird (zB Einschränkungen bei der Weisungsmöglichkeit oder der Abberufung des Bürgermeisters aus seinem Amt);
- im Zuge des Verfassungskonvents eine Reform der Instanzenzüge beabsichtigt wird, mit der Folge, dass bei der Besorgung von behördlichen Aufgaben I. Instanz, die derzeit überwiegend dem Bürgermeister obliegt (zB Bauangelegenheiten), kein Instanzenzug innerhalb der Gemeinde an den Gemeinderat (Gemeindevorstand) mehr vorgesehen sein wird.
2. Vor diesem Hintergrund führt die Textvariante 1 die Aufgabenverteilung zurück zur Kernfunktion des Gemeinderates als beschließendes Organ und weist dem Gemeinderat eine Generalkompetenz zu (anstatt – wie bisher in den geltenden Gemeindeorganisationsgesetzen – einer bloßen subsidiären Generalkompetenz), schließt aber eine Aufgabenverteilung in der konkreten Gemeinde nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht aus. Solche Möglichkeiten kennen auch die geltenden Gemeindeorganisationsgesetze für jene Ausgabenbereiche, die vom Landesgesetzgeber nicht anderen Gemeindeorganen verpflichtend zugewiesen worden sind. Die Textvariante 1 erweitert daher nicht nur die Aufgaben des Gemeinderates beträchtlich (Zuständigkeit für behördliche Aufgaben im Fall der Reduzierung des Instanzenzuges auf eine Instanz!), sondern auch die Autonomie der einzelnen Gemeinden bei der Aufgabenverteilung. Dessen ungeachtet sollen dem Gemeinderat aber wichtige Kompetenzen zwingend erhalten bleiben und von der Möglichkeit einer Delegierung ausgeschlossen sein.
Da auf Grund der Vielfalt der Gemeindeaufgaben und den beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern eine Aufzählung nach Sachmaterien nicht möglich ist, erscheint neben dem bisherigen Vorbehalt des Gemeindehaushaltes (Art 117 Abs 4 B-VG) vor allem die Privatwirtschaftsverwaltung (ab einer bestimmten Höhe) sowie die Erlassung von generellen Regelungen (dh Verordnungen) wesentlich. Der Vorbehalt der Wahl anderer Organe dient der Klarstellung.
3. Der Textvariante 2 berücksichtigt, dass dem Landesgesetzgeber weiterhin ein Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung (und „materielle Stärke“ der Gemeindeorgane) erhalten bleiben soll, insbesondere für die dualen Gemeindeverwaltungssysteme (mit zwei Spitzenorganen, namentlich Gemeinderat und Bürgermeister). Diese Textvariante erscheint aber auch erforderlich, wenn ein innergemeindlicher Instanzenzug (vom Bürgermeister zum Gemeinderat) erhalten bleiben soll.
Auch in diesem Fall kann jedoch zumindest der Grundsatz der (General-) Zuständigkeit des Gemeinderates auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene zum Ausdruck gebracht werden sowie – analog zur Ermächtigung der Einführung der Bürgermeisterwahl (Art 117 Abs 6 B-VG) – verstärkt werden, wenn abweichende Zuständigkeiten einer landesverfassungsrechtlichen Bestimmung bedürfen. In einer solchen landesverfassungsrechtlichen Bestimmung könnte folglich bundesländerspezifisch auch eine Delegierungsermächtigung des Gemeinderates (wie in Textvariante 1) vorgesehen werden.
Art 117 Abs 4 B-VG lautet:
„Die Sitzungen des
Gemeinderates sind öffentlich, ausgenommen es handelt sich um
individuelle Verwaltungsverfahren. Der Ausschluss für einzelne
Tagesordnungspunkte ist auf Beschluss des Gemeinderates in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen aus den in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Gründen zulässig. Wenn der
Gemeindevoranschlag, der Gemeinderechnungsabschluss oder ein Bericht des
Rechnungshofes behandelt wird, darf die Öffentlichkeit jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden.“
Erläuterungen:
Die einfachgesetzlichen Regelungen in den geltenden Gemeindeorganisationsgesetzen (siehe beiliegende ÜBERSICHT) sind dadurch gekennzeichnet, dass relativ eng gefasste, absolute Ausschlussverbote in Verbindung mit weit reichenden Ermächtigungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit in allen übrigen Angelegenheiten (mangels Vorbehalten, Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie zB öffentliche Interessen, Gewährleistung der freien Beratung, besondere Gründe für die Vertraulichkeit etc) ohne Vorschreibung besonderer Präsenz- und Konsensquoren den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit beträchtlich aushöhlen können.
Aus diesem Grunde erscheint eine Konkretisierung der zulässigen Ausschlussgründe erforderlich. Sie kann in Abstimmung mit dem generellen Vorhaben des Verfassungskonvents zur Neuregelung der Amtsverschwiegenheit und somit in Übereinstimmung mit Art 20 Abs 3 B-VG [neu] durch einen Verweis auf die Gründe des Art 10 Abs 2 EMRK erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte es weiterhin möglich sein, auch berechtigte Geheimhaltungsinteressen kommunaler Wirtschaftsbetriebe in Gemeinderatssitzungen ausreichend zu schützen (arg „Rechte anderer“). Um jedoch in sämtlichen Fällen die Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu erhöhen, erscheint ein erhöhtes Konsensquorum gerechtfertigt.
Da der Gemeinderat jedoch auch normale behördliche Aufgaben als Verwaltungsorgan (zB Behörde erster Instanz, Berufungsbehörde) ausübt, erscheint eine Klarstellung hinsichtlich der individuellen Verwaltungsverfahren (nach dem AVG, AbgVwG uä) erforderlich. Da diese Angelegenheiten nach dem Rechtsstaatsprinzip keinen „freien“ Beschluss des Gemeinderates zulassen (Art 18 B-VG), sind sie auch nach geltender einfachgesetzlicher Rechtslage zwingend mit bloßer Parteien- und Beteiligtenöffentlichkeit durchzuführen.
Umgekehrt soll an den bisherigen absoluten Ausschlussverboten betreffend die Beratungen über den Gemeindehaushalt (Gemeindevoranschlag, Rechnungsabschluss) festgehalten werden. Sie sollen jedoch auf Grund des regelmäßig engen Zusammenhanges mit dem Gemeindehaushalt um jene Sitzungen erweitert werden, in denen Berichte der Landesrechnungshöfe beraten werden, soweit durch eine (nach den Konventsberatungen zu erwartende) Änderung der derzeitigen Rechtslage eine solche originäre Prüfzuständigkeit tatsächlich geschaffen werden sollte. Daraus ergibt sich eine Beratungspflicht für solche Landesrechnungshofberichte und die Notwendigkeit, diese Tatsache bereits bei der Erstellung der Rechnungshofberichte mit zu berücksichtigen. Die Berichte des Bundes-Rechnungshofes sind schon jetzt gemäß Art 127 a Abs 6 B-VG nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
Art 117 Abs 3 B-VG wird als erster und zweiter Satz eingefügt:
„Die Mitglieder des Gemeinderates haben
an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Im Fall der rechtzeitigen
Bekanntgabe einer Verhinderung sind Ersatzmitglieder einzuberufen.“
Erläuterungen:
Die Anwesenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder steht in engem Zusammenhang mit den Beschlusserfordernissen des Gemeinderates (Art 117 Abs 3 B-VG – „einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesender Mitglieder“). Aus diesem Grund soll in dieser Bestimmung durch den ersten Satz der ohnedies in allen Gemeindeorganisationsgesetzen enthaltene Grundsatz aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Gemeinderates zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind. Der zweite Satz impliziert, dass eine Verhinderung keine Pflichtverletzung darstellt und sieht für den Fall der rechtzeitigen Bekanntgabe eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied vor. Dem Umstand der rechtzeitigen Bekanntgabe kommt besondere Bedeutung zu, weil die Vertretungsregelung nicht überspannt werden darf, ansonsten durch kurzfristige Verhinderungen und der Unmöglichkeit, in einem zu kurzen Zeitraum ein Ersatzmitglied einzuberufen, die Abhaltung der Sitzung willentlich verhindert werden könnte.
Nach Art 119a Abs 4 B-VG wird folgender [letzter] Satz angefügt:
„Bei Beschwerden
über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) hat die Aufsichtsbehörde
den Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten über das Ergebnis der
Untersuchungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Amtsführung, schriftlich zu
informieren.“
Erläuterungen:
Bezüglich Fragen der Rechtmäßigkeit der Gemeindevollziehung, für die kein unmittelbarer Rechtsweg für eine Überprüfung zur Verfügung steht, wenden sich Betroffene regelmäßig an die Aufsichtsbehörde in Form einer „Beschwerde“.
Das Instrument eines formellen („verrechtlichten“) Aufsichtsbeschwerdeverfahrens gibt es jedoch derzeit einfachgesetzlich nur nach § 84a Sbg GemO 1994. Danach kann von jedermann, insbesondere auch von den Gemeinderatsmitgliedern betreffend gemeindeinterner Vollzugsangelegenheiten, bei der Aufsichtsbehörde schriftlich eine Aufsichtsbeschwerde über die Amtsführung der Gemeindeorgane eingebracht werden. Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat folglich zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis der Untersuchung sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren. Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Auf Grund der bereits bestehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 4 B-VG genügt es für die verpflichtende Einrichtung eines formellen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, jedenfalls eine Informationspflicht gegenüber den betreffenden Aufsichtsbeschwerdeführer vorzusehen. Dadurch kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Einbringung einer Aufsichtsbeschwerde betreffend die Amtsführung der Gemeindeorgane Ermittlungspflichten der Aufsichtsbehörde auslöst. Für die Bekanntgabe der Informationen (und ihre rechtliche Würdigung) erscheint der für Erledigungen von Verwaltungsbehörden übliche Zeitraum von 6 Monaten nahe liegend.
Anlage:
Die Öffentlichkeit der
Gemeinderatssitzungen
im Rechtsvergleich der Bundesländer
Die einzelnen Gemeindeordnungen (und regelmäßig gleich lautend die
entsprechenden Stadtstatuten) enthalten folgende Bestimmungen zur
Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen:
1. Grundsatz der Öffentlichkeit
Sämtliche GemO sehen ausdrückliche Bestimmungen vor, die den Grundsatz
der Öffentlichkeit der (Gemeinderats-) Sitzungen verankern.
Vorbehaltslos gilt dieser Grundsatz jedoch in sämtlichen
Bundesländern nur in den verfassungsrechtlich ausdrücklich angeordneten
Fällen (Art 117 Abs 4 B-VG) betreffend die Behandlung (Beratung) des
- Gemeindevoranschlags
(Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg, WStV),
- Rechnungsabschlusses
(Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg, WStV),
darüber hinaus bundesländerspezifisch auch noch in einzelnen weiteren
Angelegenheiten, namentlich betreffend
- Wirtschaftspläne
und Jahresabschlüsse der Gemeindeunternehmungen (Krnt),
- Wahlen
der Gemeindeorgane (Nö, Stmk, Vlbg),
- Berichte
des Prüfungsausschusses, (Nö),
- Gebarungsprüfungen
der Aufsichtsbehörde (Vlbg),
- Rechnungshofberichte
(Vlbg),
- konstituierende
Sitzungen des Gemeinderates (Stmk),
- Sitzungen
über Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen (WStV),
- Fragestunden,
Aktuelle Stunden, dringende Initiativen, Debatten (WStV),
- Misstrauensanträge
(Sbg)
- Ausschreibungen
von Gemeindeabgaben (Tir), sowie
- Bezüge
der Gemeindefunktionäre (Tir).
2. Ausschluss der Öffentlichkeit
2.1. Soweit für die betreffende Angelegenheiten kein ausdrückliches
Ausschlussverbot besteht, kann die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung in
folgenden Angelegenheiten ausgeschlossen sein:
- in
sämtlichen Angelegenheiten (Oö, Stmk, Tir, WStV),
- aus
Gründen der öffentlichen Ordnung (Bgld, Krnt),
- aus
sonstigen öffentlichen Interessen (Krnt),
- zur
Gewährleistung der freien Beratung (Vlbg),
- aus
besonderen Gründen für die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung (sbg),
- im
Interesse der Gebietskörperschaften (Vlbg),
- im
Interesse der Parteien (Vlbg),
- Personalangelegenheiten
(Krnt, Sbg, Stmk),
- Bescheide,
individuelle hoheitliche Angelegenheiten (Bgld, Stmk), teilweise
eingeschränkt auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder Steuergeheimnisses
(Nö)
-
individuelle Abgabenangelegenheiten, Zahlungserleichterungen (Nö, Sbg, Stmk).
2.2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in diesen Fällen
teilweise generell (ex lege) vorgesehen, namentlich für
-
Bescheide, individuelle hoheitliche Angelegenheiten (Bgld, Stmk), teilweise
eingeschränkt auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder Steuergeheimnisses (Nö),
- individuelle
Personalangelegenheiten (Krnt, Sbg, Stmk),
-
individuelle Abgabenangelegenheiten (Sbg),
wobei sich diese Ausschlussgründe für die anderen Bundesländer
überwiegend auch verfassungsunmittelbar ergeben (Art 20 Abs 3 B-VG).
2.3. In den übrigen Fällen erfordert der Ausschluss der
Öffentlichkeit entweder eines Antrags
- des
Vorsitzenden (Bgld, Krnt, Nö, Oö), und/oder
- eines
Mitgliedes (Krnt, Sbg, Stmk, Tir, Vlbg),
- dreier
Mitglieder (Bgld, Nö, Oö),
- wenigstens
13 Mitgliedern (WStV),
sowie kumulativ einer Beschlussfassung des Gemeinderates mit
-
normalem Beschlussquorum (Bgld, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Vlbg, WStV)
-
erhöhtem Beschlussquorum (Krnt: 2/3; Tir: 2/3).
Teilweise kann auch der Bürgermeister anlässlich der Festlegung der
Tagesordnung einen Gegenstand in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. In
diesen Fällen hat der Gemeinderat die Möglichkeit, mit Beschluss die
Angelegenheit in die öffentliche Sitzung rückzuverweisen (Stmk, Vlbg).
2.4. Darüber hinaus kommt in allen GemO regelmäßig ein sitzungspolizeilicher
Ausschluss der Öffentlichkeit (oder eines Teils davon) während laufender
Sitzungen im Fall von Störungen in Betracht.
ANLAGE:
§ 44
Bgld GemO, LGBl 55/2003:
Öffentlichkeit
(1) Die
Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung
kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die
Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für
Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss
behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben,
dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen
des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Sollten
Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende
berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen
zu lassen.
§ 36
Krnt AGO, LGBl 66/1998:
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des
Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der
Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus
sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in
beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der
Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt
zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der
Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte
- zu reihen. § 35 Abs 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Bei der
Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der
Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der
Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)
Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Zu den
öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes
Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die
Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem
Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die
Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates.
(5) Im
Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres
öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
§ 47 NÖ
GemO, LGBl 1000-3:
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung
individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen
der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung
behandelt
werden.
(2) Auf
Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die
Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die
Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der
Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der
Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des
Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf
Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(3) Der
Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2 genannten, in eine
nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann
jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in
öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der
Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist
in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(4) Der
Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung
und Beschlussfassung
beschließen.
(5) Der
Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände
der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder
Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
(6) Den
Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
§ 53 oö
GemO, LGBl 91/1990 idF 152/2001
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin,
daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören
und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2) Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens
drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen
wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt
werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die
Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind
vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet
werden.
(4) Eine
visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat
kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im
Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.
(5) Der
Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine
Bürgerfragestunde abgehalten wird.
§ 28 Sbg
GemO, LGBl 107/1994 idF 12/2004
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung
ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise
kundzumachen.
(2) Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise
ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit
der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die
Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen
Mißtrauensantrag gemäß § 45 betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
(Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen
Personal- und Abgabenangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
§ 59
Stmk GemO, LGBl 115/1967 idF 57/2002
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Sitzungen des
Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Bei der
Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung kann vom Bürgermeister der Ausschluß
der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten bestimmt
werden, sofern dies im Interesse der Gemeinde, einer anderen
Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(3) In
nicht öffentlicher Sitzung sind zu behandeln
1.
individuelle Personalangelegenheiten und individuelle Zahlungserleichterungen
und
2. alle
Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines
Verwaltungsverfahrens beziehen.
(4) Die
Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden bei der Behandlung
des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie bei Wahlen.
(5) Der
Gemeinderat kann zu Beginn oder auch während einer Sitzung beschließen, einen
oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu verhandeln oder eine
Verfügung nach Abs. 2 aufzuheben.
(6) Der
Gemeinderat kann bei Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt
werden, außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
Dieses Recht steht auch dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen zu. Wer diese
Vertraulichkeit verletzt, kann vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit von der
Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes
oder der Ausschüsse bis zu drei Monaten ausgeschlossen werden.
(7) Die
Verwendung von Schallträgern zur Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Film
oder Videoaufnahmen können über Beschluß des Gemeinderates zeitlich begrenzt
oder untersagt werden.
Konstituierende
Sitzung des Gemeinderates
(…)
§ 20 (8)
Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die
Ausschließung
der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur
Folge.
§ 36 Tir
GemO 2001, LGBl 36/2001
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des
vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.
(2) Die
Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der
Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des
Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung durch
öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(3) In
Ausnahmefällen ist die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der
Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen,
wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den
Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der
Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die
Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die
entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.
§ 46
vlbg GemG, LGBl 40/1985 idF 20/2004
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können erforderlichenfalls
Sachverständige und
Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Diese
Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Ton- und Bildaufnahmen bedürfen
der Genehmigung der Gemeindevertretung.
(2) Der
Bürgermeister kann bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände ausnahmsweise
in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn die Geheimhaltung der Beratung
oder Beschlussfassung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist oder eine freie Beratung oder Beschlussfassung sonst nicht
gewährleistet erscheint. In dieser nicht-öffentlichen Sitzung kann jedoch die
Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in
öffentlicher Sitzung beschließen.
(3) Die
Öffentlichkeit kann auch durch die Gemeindevertretung ausnahmsweise
ausgeschlossen werden, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 2
bezeichneten Art handelt.
(4) Bei
Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des
Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90 und des Rechnungshofberichtes
sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht
ausgeschlossen werden.
(5) Anträge
auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss
der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln.
(6) Bei
nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die
Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlussfassung
beschließen.
§ 22
WStV, LGBl 28/1968 idF 22/2003
Öffentlichkeit der Sitzungen,
Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die
deutsche Sprache.
(2)
Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der
Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden,
können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die
Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich
abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21
Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von
Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt
werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren
Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann
Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung
verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die
Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung
beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne
Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
(3) Die
Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn
Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder
behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur
Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.