Abg. Dr. Eva Glawischnig
per email
Wien, am 4. Oktober 2004
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Dr. Fiedler,
die Detailprüfung der Tabellen des Berichts des Ausschusses 2 veranlasst uns, gegen vereinzelte Erledigungsvorschläge „Einsprüche“ zu erheben bzw nähere schriftliche Erläuterungen in den Tabellen zu erbitten:
Einsprüche:
88.
Schiedsstelle/Weisungsfreiheit (Art III § 4 Abs 2 Urheberrechtsgesetznovelle
1980)
Einspruch gegen F 04, solange keine Entscheidung über Art 20 Abs 2 B-VG getroffen worden ist. Weiterleitung an A 07.
343. Auskunfts-
und Einsichtsrechte der Behörden und Energie-Control GmbH gegenüber
Elektrizitätsunternehmen (§ 10 ElWOG)
Einspruch gegen F 04. Eine gänzliche Aufhebung wäre wohl gemeinschaftsrechtswidrig. Die Regulierungsbehörde muss über jene Instrumente verfügen, die ihr die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten ermöglicht (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Rl 2003/54/EG).
63.
Gebührenrechtliche Begünstigung bei Verhandlungen in einer Volksgruppensprache
(§ 22 Abs 2 Volksgruppengesetz)
Einspruch gegen F 11. Bei Wegfall des Verfassungsranges wäre nicht sichergestellt, dass die Länder gebührenrechtliche Begünstigungen bei Verhandlungen in einer Volksgruppensprache gewährleisten.
65.
Diskriminierungsverbot; Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen betreffend
Gleichbehandlungsrecht (§ 10 Abs 1b Gleichbehandlungsgesetz)
Einspruch gegen F 11, solange nicht explizit sichergestellt ist, dass der in § 10 Abs 1b Gleichbehandlungsgesetz normierte Diskriminierungsschutz durch die allgemeinen Tatbestände des Diskriminierungsverbotes umfasst ist.
408.
Ausschlussgrund für den Präsenzdienst: zweijähriger Entwicklungshilfedienst im
Ausland (§ 25 Abs 2 Wehrgesetz)
Einspruch gegen F 11. Die Parallelbestimmung im ZDG (§ 12a ZDG, Lfd Z 149) wurde an A 04 überwiesen. Vorschlag der Weiterleitung an das Präsidium, das sich die Frage der Wehrpflicht vorbehalten hat.
428. Förderungsbeitrag/Landesteil
(§ 22 Abs 4 Ökostromgesetz)
Einspruch gegen F 11, solange es in A 10 keine Ergebnisse zur Frage der verbundenen Förderungen gibt.
429.
Übergangsbestimmung (§ 30 Ökostromgesetz)
Einspruch gegen teilweises F 11, solange nicht geklärt ist, welche Teile ins ÜGR kommen und welche Teile einfachgesetzlich weiter bestehen sollen.
Klärungsbedürftige
Punkte:
Bei einigen Bestimmungen, für die F 11 vorgesehen ist und bei denen der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen ist, dass sie einfachgesetzlich verfassungswidrig wären,
waren neue Sachlichkeitserwägungen ausschlaggebend für die Entkleidung des Verfassungsranges. Es sollte ein diesbezüglicher Hinweis in den jeweiligen Erläuterungen aufgenommen werden. Jedenfalls sollte explizit bei folgenden Bestimmungen ein Hinweis aufgenommen werden, warum die Regelungen verfassungskonform sind und daher keines Verfassungsranges bedürfen.
131.
Antragstellung Beibehaltung österreichischer Staatsbürgerschaft bei
österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (§ 40
Staatsbürgerschaftsgesetz)
133. Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Anzeige ehemals politisch Verfolgter bei
österreichischer Vertretungsbehörde im Ausland (§ 58c Abs 3
Staatsbürgerschaftsgesetz)
216.
Förderungsempfänger/Gleichstellung in Südtirol gelegener Fachhochschulen und
Universitäten (§ 3 Abs 2 Z 2 Studienförderungsgesetz)
423. Bindung
österreichischer Gerichte im Schadenersatzprozess an Urteil des IStGH (§ 43 BG
über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof)
Ich schlage eine Beratung der erwähnten Punkte im Präsidium vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eva Glawischnig e.h.