bestimmungen über den
bundespräsidenten
(nach systematisierung)
Artikel 60.
(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk
[Variante: von den zum Nationalrat Wahlberechtigten] auf Grund des
...... [Formulierung abhängig von der Formulierung der allgemeinen
Wahlrechtsgrundsätze] Wahlrechtes gewählt; bei nur einem Wahlwerber ist über
diesen abzustimmen.
(2) Gewählt ist der Wahlwerber, der
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt
sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei
welchem nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben, gültige Stimmen abgegeben werden können.
(3) Das
Ergebnis der Wahl ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
[entbehrlich?]
(4) Die näheren Bestimmungen über das
Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel 61. Zum
Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt
ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die
ehemals regiert haben, sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Artikel 62. Stimmberechtigt zur Wahl zum
Bundespräsidenten ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. [Entbehrlich
bei Variante zu Artikel 60 Absatz 1]
Artikel 63. Die
Funktionsperiode des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal
zulässig.
Artikel 64. (1) Der
Bundespräsident leistet vor Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das
Gelöbnis:
„Ich
gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich
beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
[entbehrlich?]
(2) Die Beifügung einer religiösen
Beteuerung ist zulässig. [entbehrlich?]
Artikel 65. Der
Bundespräsident darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen
anderen Beruf ausüben.
Artikel 66. Der
Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die
Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln und bestellt die
konsularischen Vertreter der Republik im Ausland.
Artikel 67.
(1) Der Bundespräsident schließt
die Staatsverträge ab.
(2) Der Bundespräsident kann
anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden
Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der
weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluss
bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16
Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die
zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche
Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese
Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(4) Der Bundespräsident kann zum Abschluss
von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch
gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit
Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine
solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese
Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
Artikel 68.
(1) Der Bundespräsident ernennt die
Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und die sonstigen
Bundesfunktionäre und verleiht Amtstitel an sie.
(2) Der Bundespräsident kann das Recht
der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen
Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits
diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen
nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
Artikel 69.
(1) Weiters stehen dem
Bundespräsidenten – außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser
Verfassung übertragenen Befugnissen – zu:
1. die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
2. in Einzelfällen:
a) die Begnadigung von rechtskräftig
gerichtlich Verurteilten;
b) die Milderung und Umwandlung gerichtlicher
Strafen;
c) die Nachsicht von Rechtsfolgen und
die Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen im Gnadenweg;
d) die Niederschlagung strafgerichtlicher
Verfahren wegen von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen.
(2) Dem Bundespräsidenten können ferner
Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenzeichen, außerordentlichen
Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten
und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten durch Bundesgesetz
eingeräumt werden.
Artikel 70.
(1) Alle Akte des Bundespräsidenten
erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig [Variante: verfassungsgesetzlich]
anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige
Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist,
bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen,
soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit
der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
Artikel 71.
(1) Eine behördliche Verfolgung des
Bundespräsidenten ist nur mit Zustimmung der Bundesversammlung zulässig.
(2) Die zuständige Behörde hat den Antrag
auf Verfolgung beim Nationalrat zu stellen, der beschließen kann, die
Bundesversammlung damit zu befassen. Sofern dies der Nationalrat beschließt,
hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung unverzüglich einzuberufen.
Artikel 72.
(1) Der Bundespräsident ist der
Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich.
(2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung
ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates
vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage
im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als
der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 73.
(1) Der Bundespräsident kann vor
Ablauf seiner Funktionsperiode durch Volksabstimmung abgesetzt werden.
(2) Die Volksabstimmung erfolgt über
Verlangen der Bundesversammlung; diese ist hiezu vom Bundeskanzler
einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum
Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der
Bundespräsident an der weiteren Ausübung seines Amtes verhindert.
(3) Die Ablehnung der Absetzung durch die
Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates
(Art. 29 Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte
Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.
Artikel 74.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert
ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert
die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 73
Abs. 2 an der weiteren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der
Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als
Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die
Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der
Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des
Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten
des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt
das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch
Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der dauernden Erledigung der
Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung unverzüglich die
Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen, sofern eine solche nicht
ohnedies bereits angeordnet oder durchgeführt wurde. Das Kollegium hat nach
erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten
einzuberufen.
Artikel 75. Der
Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhang mit
anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich
geschützt. [entbehrlich?]
Anmerkung:
1.) Änderungen
gegenüber dem derzeitigen Text sind kursiv gekennzeichnet.
2.) Entfall der
derzeitigen Regelungen in:
a) Art. 60 Abs. 1 dritter
und letzter Satz (Wahlpflicht);
b) Art. 65 Abs. 2
lit. d) (Legitimation unehelicher Kinder).
Gegenüberstellung
Textvorschlag |
Geltende Fassung |
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Artikel 60.
(1)Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk [Variante: von den zum
Nationalrat Wahlberechtigten] auf Grund des ... [Formulierung
abhängig von der Formulierung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze]
Wahlrechtes gewählt; bei nur einem Wahlwerber ist über diesen
abzustimmen. (2) Gewählt ist der Wahlwerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültige Stimmen abgegeben werden können. (3) Das Ergebnis der Wahl ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen. [entbehrlich?] (4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen. |
Artikel 60. (1)
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur
ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung
durchzuführen. ... Artikel 60. (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Artikel 60. (4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen. Artikel 60. (1) ... Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt. |
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Artikel 61. Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. |
Artikel 60. (3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben. |
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Artikel 62. Stimmberechtigt zur Wahl zum Bundespräsidenten ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. [Entbehrlich bei Variante zu Artikel 60 Absatz 1] |
Artikel 60. (1) ... Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. ... |
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Artikel 63. Die Funktionsperiode des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. |
Artikel 60. (5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. |
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Artikel 64. (1) Der Bundespräsident leistet vor Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ [entbehrlich?] (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. [entbehrlich?] |
Artikel 62. (1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. |
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Artikel 65. Der Bundespräsident darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben. |
Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben. |
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Artikel 66. Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln und bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland. |
Artikel 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und ... |
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Artikel 67. (1) Der Bundespräsident schließt die Staatsverträge ab. (2) Der Bundespräsident kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist. (3) Der Bundespräsident kann zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind. (4) Der Bundespräsident kann zum Abschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind. |
Artikel 65. (1) Der Bundespräsident ... schließt die Staatsverträge ab. Artikel 65. (1) ... Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist. Artikel 66. (2) Der Bundespräsident kann zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind. Artikel 66. (3) Der Bundespräsident kann zum Abschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist. |
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Artikel 68. (1)
Der Bundespräsident ernennt die Bundesbeamten, einschließlich
der Offiziere, und die sonstigen Bundesfunktionäre und
verleiht Amtstitel an sie. (2) Der Bundespräsident kann das Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen. |
Artikel 65. (2) Weiter stehen ihm ... zu: a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche; Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen. |
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Artikel 69. (1) Weiters stehen dem Bundespräsidenten – außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen – zu: 1. die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln; 2. in Einzelfällen: a) die Begnadigung von rechtskräftig gerichtlich Verurteilten; b) die Milderung und Umwandlung gerichtlicher Strafen; c) die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen im Gnadenweg; d) die Niederschlagung strafgerichtlicher
Verfahren wegen von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen. (2) Dem Bundespräsidenten können ferner
Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenzeichen, außerordentlichen
Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten durch
Bundesgesetz eingeräumt werden. |
Artikel 65. (2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu: a) ... b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln; c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen; d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern. Artikel 65. (3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze. |
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Artikel 70. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig [Variante: verfassungsgesetzlich] anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. (2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister. |
Artikel 67. (1)
Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig
anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der
zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen
gebunden ist, bestimmt das Gesetz. (2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister. |
|
Artikel 71. (1)
Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur mit
Zustimmung der Bundesversammlung zulässig. (2) Die zuständige Behörde hat den Antrag auf Verfolgung beim Nationalrat zu stellen, der beschließen kann, die Bundesversammlung damit zu befassen. Sofern dies der Nationalrat beschließt, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung unverzüglich einzuberufen. |
Artikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat. (2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen. |
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Artikel 72. (1)
Der Bundespräsident ist der Bundesversammlung gemäß Art. 142
verantwortlich. (2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen. (3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich. (2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen. (3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. |
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Artikel 73. (1) Der Bundespräsident kann vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Volksabstimmung abgesetzt werden. (2) Die Volksabstimmung erfolgt über Verlangen der Bundesversammlung; diese ist hiezu vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der weiteren Ausübung seines Amtes verhindert. (3) Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern. |
Artikel 60. (6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern. |
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Artikel 74. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 73 Abs. 2 an der weiteren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist. (2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit. (3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag. (4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung unverzüglich die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen, sofern eine solche nicht ohnedies bereits angeordnet oder durchgeführt wurde. Das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen. |
Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist. (2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit. (3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag. (4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen. |
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Artikel 75. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt. [entbehrlich?] |
Artikel 61. (2) Der Titel „Bundespräsident“ darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt. |
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