(Zusammenfassung der Ergebnisse der
29. Sitzung des Präsidiums am 1. September 2004)
Thema
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Beratungs-ergebnis A02 |
Seite in AB |
Beratungsergebnis |
V.4.
Staatsverträge in Verfassungsrang und Verfassungsbestimmungen in
Staatsverträgen
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V.4.1. Entkleidung des Verfassungsranges (Sigel „F 11“) * Bestimmungen, die vor dem
Jahr 1981 als verfassungsändernd genehmigt werden mussten, weil sie
Hoheitsrechte an internationale Einrichtungen oder ihre Organe übertragen
oder grenzüberschreitende Tätigkeiten staatlicher Organe regeln (seither
durch Art. 9 Abs. 2 B‑VG gedeckt). |
Konsens |
19 + Tabellen-teil II
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Konsens besteht
hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise. |
V.4.1.2. Vielfach genügt es, jene verfassungsgesetzlichen
Bestimmungen aufzuheben, die einen Staatsvertrag oder einzelne seiner
Bestimmungen in Verfassungsrang gehoben haben („F22“) |
Konsens |
20 + |
Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen
Vorgangsweise. |
V.4.1.3. Nichts zu veranlassen (Gegenstandslosigkeit,
Obsoleterklärung der Normen). Die Aufhebung der völkerrechtlichen Geltung
bewirkt auch die Aufhebung der innerstaatlichen Geltung. Aus Gründen der
Rechtssicherheit allenfalls Auflistung im Übergangsrecht („F21“) |
Konsens |
20 + |
Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen
Vorgangsweise sowie darüber, dass die von dieser Vorgangsweise erfassten
Bestimmungen aus Gründen der Rechtssicherheit im Übergangsrecht aufgelistet
werden sollen. „Der Ausschuss 2 wird um die Ausarbeitung eines Textvorschlages ersucht, der die Feststellung der Gegenstandslosigkeit obsolet gewordener Bestimmungen in Staatsverträgen (F21) beinhaltet.“ Für eine
Detailprüfung der einzelnen davon erfassten Bestimmungen wird eine Frist von
vier Wochen eingeräumt, binnen derer Bedenken hinsichtlich der
vorgeschlagenen Vorgangsweise vorzubringen sind. |
V.4.2. Ausnahmsweise Belassung einzelner Staatsverträge im Verfassungsrang durch eine Rangzuweisung in der Verfassungsurkunde (StV Wien, EMRK) – „Trabantenlösung“ |
Konsens |
20 |
Konsens besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgangsweise. |
VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen
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VI. 2.2.1. Aufhebung der in
Art. 9 Abs. 2 B‑VG enthaltenen Beschränkung beim Abschluss eines
Staatsvertrages auf die Übertragung von Hoheitsrechten des Bundes; Wahrung
der berechtigten Interessen der Länder. |
Konsens |
23 |
Zwar besteht grundsätzlich Konsens, dass die Möglichkeit
zur Übertragung von Hoheitsrechten durch Staatsvertrag nicht mehr auf Hoheitsrechte
des Bundes beschränkt sein sollte, allerdings wird teilweise die Ansicht
vertreten, dass eine derartige Ausweitung der Übertragungsmöglichkeit nur
unter der Bedingung erfolgen sollte, dass für die Wahrung der berechtigten
Interessen der Länder durch eine ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche
Regelung Vorsorge getragen wird. Ergänzungsmandat: |
VI. 2.2.2.
Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf fremde Staaten. VI. 2.2.3.
Ermächtigung zur Tätigkeit zwischenstaatlicher Organe im Inland |
Konsens |
23 |
Zwar besteht grundsätzlich Konsens darüber, dass die angeführten Ermächtigungen in die Regelung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG aufgenommen werden sollten, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf fremde Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen (bzw. die Tätigkeit von Organen fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland) nur unter der Bedingung zulässig sein sollte, dass dem Nationalrat ein Mitwirkungsrecht nach dem Muster des Art. 23e B‑VG eingeräumt wird. Ergänzungsmandat: „Der Ausschuss 2 wird um die Ausarbeitung eines
Textvorschlages folgenden Inhaltes ersucht: |
VI. 2.2.4. Explizite Nennung der Möglichkeit zur Übertragung von Weisungsbefugnissen hinsichtlich österreichischer Organe auf fremde Staaten sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (im nachstehenden Textvorschlag zu Art. 9 Abs. 2 B‑VG kursiv gekennzeichnet) Artikel 9. (1)... (2) Durch Gesetz oder Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten übertragen werden. In gleicher Weise kann die Tätigkeit von Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen oder fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. |
Dissens
Konsens, bezüglich Abs. 2 Satz 1 und 2 |
23 f |
Zu Art. 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz B‑VG
wird auf die Anmerkungen zu den Punkten. VI.2.2.1., VI.2.2.2. und VI.2.2.3. verwiesen. |
VI. 2.3.1. Art. 50 Abs. 2 B-VG. In multilateralen Staatsverträgen mit vereinfachten Vertragsänderungsverfahren wird nach derzeit gängiger Ansicht dann eine Verfassungsbestimmung für notwendig erachtet, wenn eine solche Änderung von Österreich blockiert werden kann: Für die Ausgestaltung des Verfahrens (Befassung des Nationalrates) ist nicht hinreichend Zeit. Daher ist jeweils eine vom Erfordernis der parlamentarischen Genehmigung dispensierende Verfassungsbestimmung notwendig. Grundsätzlich erzielte der Ausschuss Konsens, auch hier Flexibilität erzielen zu wollen. VI.2.3.2.
Für die Wahrung der parlamentarischen Genehmigungs- und Zustimmungsrechte im
Bereich solcher Vertragsänderungen wird hier kein praktischer Bedarf gesehen VI.2.3.2.
Ein Vorbehalt des NR und BR hinsichtlich der Mitwirkung wird für notwendig
erachtet (im nachstehenden Textvorschlag kursiv in eckigen Klammern
gekennzeichnet) VI.2.6.1. Es können alle derzeit geltenden Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen ihres Verfassungsrangs entkleidet werden. Der Ausschuss schlägt daher vor, die in Art. 50 Abs. 3 B‑VG grundgelegte Möglichkeit der Erlassung staatsvertraglicher Bestimmungen im Verfassungsrang ersatzlos zu streichen. Dies hätte durch Aufhebung der Worte „und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2“ sowie des zweiten Halbsatzes zu erfolgen. Textvorschlag zu Art. 50 B-VG (2) Anlässlich der Genehmigung eines unter Abs. 1
fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. (2a) Soweit ein Staatsvertrag zu seiner Änderung
ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach
Abs. 1 [, es sei denn, dass sich der Nationalrat oder der
Bundesrat dies vorbehält]. |
Konsens Überwiegend Dissens Konsens Konsens (Abs. 1, 2 und 3) |
24 f |
Zwar
besteht grundsätzlich Konsens darüber, dass im Bereich der Staatsverträge mit
vereinfachten Vertragsänderungsverfahren eine größere Flexibilität erreicht
werden sollte, allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass dies nur
unter der Bedingung erfolgen sollte,
Ergänzungsmandat: „Der
Ausschuss 2 wird ersucht, im Zusammenhang mit Staatsverträgen, die zu ihrer
Änderung ermächtigen, Überlegungen folgenden Inhaltes anzustellen und
allenfalls Textvorschläge vorzulegen: Ausgehend
von dem im Ausschuss 2 vorgeschlagenen Modell, dem Nationalrat und dem
Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, sich ihr Genehmigungs- oder
Zustimmungsrecht zu späteren Vertragsänderungen vorzubehalten, stellt sich
die Frage nach den Konsequenzen eines allfälligen Unterbleibens der
innerstaatlichen Genehmigung von Änderungen, die auf völkerrechtlicher Ebene
ohne die Zustimmung Österreichs bereits in Kraft getreten sind. Zu erwägen
ist insbesondere, ·
ob
in diesem Fall eine Pflicht zur Kündigung (oder Neuverhandlung) des Vertrages
vorgesehen werden muss, bzw. ·
ob
dem Spannungsverhältnis zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht dadurch Rechnung zu tragen ist, dass
ein Staatsvertrag, der zu seiner Änderung ermächtigt, dann nicht genehmigt
werden kann, wenn sich der Nationalrat die Genehmigung zukünftiger
Vertragsänderungen vorbehalten möchte. (Ein Teil des Staatsvertrages - der Automatismus hinsichtlich späterer
Vertragsänderungen - soll in diesem Fall von der
parlamentarischen Genehmigung offensichtlich ausgenommen sein.)“ Zur
besonderen Informationspflicht nach dem Muster des Art. 23e Abs. 1
B‑VG werden die Grünen eine Textvorschlag vorlegen. |
VI.3.
Gliedstaatsverträge (Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG) sind nach
Ansicht des Ausschusses hinsichtlich der Frage ihres möglichen
Verfassungsranges nicht anders zu behandeln als Staatsverträge (keine
Verfassungsbestimmungen). |
Konsens |
26 |
Über
diesen Punkt besteht Konsens. |
VI.4.3.1.
Grenzänderungen sollen auf Bundesebene keiner verfassungsgesetzlichen
Regelung mehr bedürfen. Bei einer Änderung der Staatsgrenze sind Vorkehrungen
sowohl für eine Einschaltung des Bundesparlaments als auch für eine
Zustimmung der jeweils betroffenen Länder zu treffen. |
Konsens |
27f. |
Über
diesen Punkt besteht Konsens. |
VI.4.3.2. Bei innerstaatlichen Änderungen der
Landesgrenzen ist zu differenzieren: |
Überwiegend |
28 |
Über die
grundsätzliche Differenzierung zwischen Bestandsänderungen, Grenzänderungen
und Grenzbereinigungen besteht Konsens. Dissens
besteht darüber, ob eine Änderung im Bestand der Bundesländer in jedem Fall
eine Gesamtänderung der Verfassung darstellt. |
VI.4.4. Einschränkungen der Kompetenzen zur
Mitwirkung der Länder bei der Grenzfestlegung bedürfen neben einer Änderung
der Bundesverfassung auch landesverfassungsgesetzlicher Regelungen. VI. 4.4. / VI.4.5. Rechtstechnische Umsetzung durch Textvorschlag 1 zu Art. 2 und 3 B‑VG Artikel 2. (1) Österreich ist ein
Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. (3) Veränderungen im Bestand der Länder oder eine Verminderung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Rechte der Länder bedürfen neben der Änderung der Bundesverfassung auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder. Artikel 3. (1) Das
Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer. (2) Völkerrechtliche Verträge, mit
denen die Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Länder. (3) Grenzbereinigungen innerhalb des
Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge der
betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen
übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und der betroffenen
Länder. (4) Sofern es sich nicht um
Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates bei
Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. VI.4.4. / VI.4.5.
Rechtstechnische Umsetzung durch Textvorschlag 2 zu Art. 2 und 3 B‑VG Artikel 2. (1) Österreich ist ein
Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. (3) Änderungen des Art. 2
Abs. 1 und 2 und des Art. 3 bedürfen der Zustimmung der Länder. Artikel 3. (1) Das
Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer. (2) Völkerrechtliche Verträge, mit
denen die Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Länder. (3) Grenzbereinigungen innerhalb des
Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge der
betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen
übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und der betroffenen
Länder. (4) Sofern es sich nicht um
Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates bei
Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. VI. 4.4.1. Keine Regelung, die eine Änderung
der Rechte der Länder von deren Zustimmung abhängig macht. VI. 4.4.2. Diskussion der Frage,
ob die Landesverfassungen rechtsverbindliche Regelungen darüber treffen
sollen, welches Organ für das Land rechtsverbindlich über die erforderliche
Zustimmung entscheiden solle, oder ob dies durch bundesverfassungsgesetzliche
Vorgaben geschehen soll. |
Materieller
Konsens Überwiegend Dissens vereinzelt Dissens |
28 f |
Es
besteht Konsens über Textvorschlag 1 zu Art. 2 und 3 B‑VG. Festgehalten
wird weiters, dass der alternative Verweis auf übereinstimmende Gesetze oder
Verträge der betroffenen Länder in Art. 3 Abs. 3 der
vorgeschlagenen Fassung kein Präjudiz darüber darstellt, ob in Hinkunft die
unmittelbare Anwendbarkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG
vorgesehen werden soll. Sollte als Ergebnis der Beratungen des Konvents die
unmittelbare Anwendbarkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG
weiterhin ausgeschlossen sein, dann wäre die Formulierung in Art. 3
Abs. 3 B‑VG dahingehend anzupassen, dass jedenfalls übereinstimmende
Gesetze erforderlich sind. Vereinzelt
wird angemerkt, dass Art. 2 Abs. 3 in der Fassung des
Textvorschlages 1 entbehrlich ist und gestrichen werden könnte. Konsens besteht weiters darüber, dass dem Textvorschlag 2 zu Art. 2 und 3 B‑VG nicht näher getreten werden soll. |
VI.4.6. In das
Übergangsrecht soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die durch Verweis auf
eine Anlage den derzeitigen Bestand der Bundesgrenzen festschreibt. |
vereinzelt |
30 |
Es besteht
Konsens, dass diesem Vorschlag nicht näher getreten werden soll. Allfällige
Regelungen über den derzeitigen Bestand der Bundesgrenzen auf
einfachgesetzlicher Ebene sind nicht vom Konvent zu behandeln. |
VII. Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung |
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VII.1. Beibehaltung der Differenzierung
Gesamtänderung – Teiländerung der Bundesverfassung; zwingende Volksabstimmung
bei Gesamtänderung |
Überwiegend |
30 |
Über diesen
Punkt besteht Konsens. |
VII.1.1. Jede Verfassungsänderung ist künftig einer
Volksabstimmung zu unterziehen
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vereinzelt |
30 |
Es
besteht Konsens, dass diesem Vorschlag nicht näher getreten werden soll. |
VII.2.1.1. Keine
Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen, Staatsverträgen und
Bund-Länder-Vereinbarungen. |
Konsens |
30 |
Über
diesen Punkt besteht Konsens. |
VII.2.1.2. Formale
Schranken gegen zu viel Sonderverfassungsrecht: Verfassungsrecht darf nicht
ohne ausdrückliche Änderung der Verfassungsurkunde oder des Verfassungsbegleitgesetzes
erzeugt werden. |
Konsens |
30 f. |
Über diesen
Punkt besteht Konsens. |
VII. 2.2.
Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Verfassungsrecht nur zulässig beim
kumulativen Vorliegen folgender Kriterien: |
Konsens |
31 |
Über
diesen Punkt besteht Konsens. Ergänzungsmandat: „Der
Ausschuss 2 wird ersucht, aufbauend auf den im Ausschussbericht auf
S 31 angeführten Kriterien, die für eine Erlassung, Abänderung oder
Aufhebung von Verfassungsrecht erfüllt sein müssen, einen Textvorschlag
hinsichtlich der formalen Erzeugungsbedingungen von Verfassungsrecht
auszuformulieren. Ergänzend zu den vom Ausschuss 2 angeführten
Bedingungen soll in dieser Regelung auch ein Verweis auf das Erfordernis
einer Volksabstimmung für den Fall einer Gesamtänderung der Verfassung
enthalten sein.“ |
VII. 3.
„Sammelgesetze“ sollen nur zulässig sein, wenn sie „den Grundsatz der Einheit
der Materie“ wahren. |
Überwiegend |
31 |
Es
besteht Konsens, dass Sammelgesetze für die Rechtskenntnis der
Normunterworfenen ein Problem darstellen können. Dissens
besteht allerdings darüber, inwieweit dem Spannungsverhältnis zwischen einer
als sinnvoll erachteten Zusammenfassung einzelner gesetzlicher Vorhaben sowie
der aus Sammelgesetzen resultierenden Unübersichtlichkeit durch eine
verfassungsgesetzliche Regelung begegnet werden kann. Ergänzungsmandat: „Der
Ausschuss 2 wird ersucht, seine Überlegungen zum Thema Sammelgesetze
unter folgenden Gesichtspunkten zu vertiefen und allenfalls einen
Textvorschlag vorzulegen: Eine
Regelung betreffend Sammelgesetze soll die Verknüpfung einzelner gesetzlicher
Vorhaben, soweit diese als sinnvoll anzusehen ist, nicht verhindern. Weiters
soll eine Regelung klar zum Ausdruck bringen, anhand welcher Kriterien das
verfassungsmäßige Zustandekommen eines Sammelgesetzes zu beurteilen ist. Zu
prüfen ist insbesondere, ob das Abstellen auf den „Grundsatz der Einheit der
Materie“ geeignet ist, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, bzw. welche
alternativen Formulierungen für eine Regelung betreffend Sammelgesetze
herangezogen werden können.“ |
VII. 4. Bei
Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verfassungsrecht ist der
Verfassungsausschuss des Nationalrates zu befassen (Bestimmung im GOG-NR) |
Konsens |
31 f. |
Über
diesen Punkt besteht Konsens. |