Anmerkungen zu den im Zwischenbericht des Ausschusses 2 enthaltenen Zuweisungen an das Präsidium – Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form

 

§ 26 lit. a (letzten zwei Worte) des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 150/2002 (Lfd Z 42, S 88/96 des Tabellenteils):

Der Rechtsmeinung des Ausschusses 2, wonach die Bestimmung als nicht im Verfassungsrang stehend angesehen wird und daher vom einfachen Gesetzgeber zu sanieren ist, kann gefolgt werden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der in § 26 des Behinderteneinstellungsgesetzes genannte Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 721/1988, - da es sich um eine kompetenzrechtliche Frage handelt - dem Ausschuss 5 zugewiesen wurde (Lfd Z 172, S 11/96 des Tabellenteils). In diesem Zusammenhang könnte dem Ausschuss 5 auch aufgetragen werden, sich mit der im Hearing des Konventsplenums am 15. Dezember 2003 erhobenen Forderung nach einer Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für Angelegenheiten der Behindertengleichstellung zu befassen.

Der ebenfalls in § 26 des Behinderteneinstellungsgesetzes angeführte § 19a BEinstG steht im Zusammenhang mit Art. 102 B‑VG und wurde daher dem Ausschuss 6 zugewiesen (Lfd Z 40, S 18/96 des Tabellenteils).

 

Verfassungsbestimmungen im Universitätsrecht:

Der Ausschuss 2 bringt in seinem Zwischenbericht (S. 18) zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen aus dem Universitätsrecht nicht ersichtlich ist, ob für die Behandlung dieser Fragen ein Fachausschuss zuständig ist. Daher wird das Präsidium ersucht, für die Erörterung der bezughabenden Bestimmungen (S 88/96 bis 91/96 des Tabellenteils) Vorsorge zu treffen.

Das Präsidium hat in seiner 20. Sitzung am 29. April 2004 mit der seitens des Ausschusses 2 übermittelten Liste der Verfassungsbestimmungen im Universitätsrecht befasst und - ohne auf die Einzelbestimmungen im Detail einzugehen - festgelegt, dass die Zuweisung im Zuge der Intensivberatung der Berichte der Ausschüsse 6 und 7 erfolgen soll. In der diesbezüglichen Sitzung am 3. Juni 2004 hat sich das Präsidium darauf verständigt, den Ausschuss 2 mit der weiteren Behandlung der Verfassungsbestimmungen im Universitätsrecht zu befassen.

 

BVG über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 (Lfd Z 75, Seite 90/96 des Tabellenteils):

Der Ausschuss 2 bringt in seinem Zwischenbericht (S. 18) zum Ausdruck, dass hinsichtlich des KSE-BVG nicht ersichtlich ist, ob für die Behandlung dieses BVG ein Fachausschuss zuständig ist. Daher wird das Präsidium ersucht, für die Erörterung dieser Bestimmungen Vorsorge zu treffen.

Die Regelung betrifft die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland zu Maßnahmen der Friedenssicherung sowie unter anderem auch zur Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Dabei sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, wie etwa die Durchführung von gemeinsamen Aktionen nach Art.J.3 des Vertrages über die Europäische Union sowie eine allfällige Teilnahme an den Petersberg-Aufgaben im Rahmen der GASP zu beachten. Die Bestimmung steht daher auch in Zusammenhang mit Art. 23f B‑VG.

Das Präsidium hat sich die Fragen der Neutralität sowie der Mitwirkung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23f B‑VG) für weitere Beratungen vorbehalten. Es wird daher empfohlen, die diesbezügliche Entscheidung abzuwarten. Sollte Ausschuss 1 mit der vertieften Behandlung des Themenbereiches Neutralität bzw. Mitwirkung an der GASP beauftragt werden, so empfiehlt sich die Mitbehandlung des KSE-BVG.

 

Absicherungsgesetze aus dem Bereich des Steuer- bzw. des Pensionsrechts:

Der Ausschuss 2 macht in seinem Zwischenbericht (S. 18) auf zwei Absicherungsgesetze aufmerksam. Es sind dies das

Der Ausschuss 2 weist dazu darauf hin, dass eine Entkleidung des Verfassungsrangs zur Verfassungswidrigkeit bzw. eine Aufhebung zu nicht gewollten Konsequenzen führen könnte. Über das weitere Schicksal der Bestimmung ist somit politisch zu befinden. Gegebenen Falles könnten die jeweils zuständigen Ministerien vorab um eine Stellungnahme hinsichtlich der Möglichkeit der Aufhebung der betreffenden Bestimmungen bzw. ihrer Entkleidung des Verfassungsrangs ersucht werden.

Sollte eine Änderung der materiellen Rechtslage nicht in Frage kommen, wäre nur zu entscheiden, in welcher Form (als Verfassungstrabant, im Verfassungsbegleitgesetz oder in der Verfassungsurkunde) die genannten Bestimmungen bestehen bleiben sollen.

Da es sich bei den beiden genannten Bestimmungen inhaltlich um Abweichungen vom Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B‑VG handelt, besteht ein Konnex mit Ausschuss 4, dem - worauf ergänzend hingewiesen werden soll - auch andere Verfassungsbestimmungen, die eine Durchbrechung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen, zugewiesen wurden (vgl. BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Lfd Z 67, S 5/96 des Tabellenteils).