ENTWURF
einer
Geschäftsordnung des
Österreich–Konvents
[mit
eingearbeiteten Änderungsanträgen, 25.7.2003]
I. Organe
des Österreich–Konvents
§ 1. Die Organe des Österreich–Konvents sind
1. die
Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),
2. das Präsidium des
Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsidium),
3. die Ausschüsse
des Österreich–Konvents (im Folgenden: Ausschüsse) und
4. der/die
Vorsitzende des Österreich-Konvents (im Folgenden: der/die Vorsitzende).
II. Arbeitsweise
des Konvents
§ 2. (1) Der Konvent hält seine
Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht anderes bestimmt.
(2)
Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.
§ 3. (1) Der Konvent arbeitet nach dem
Konsensprinzip. Es werden - außer in Verfahrensfragen und bei der
Beschlussfassung der Geschäftsordnung – keine Mehrheitsbeschlüsse gefasst.
(2) Soferne der Konvent Beschlüsse fasst,
erfolgen sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, falls die
Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
§ 4. (1) Die Einberufung zu den
Sitzungen des Konvents erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Dieser/Diese
hat den Konvent einzuberufen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Konvents oder drei
Mitglieder des Präsidiums verlangen.
(2)
Der Konvent beschließt mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder seine Geschäftsordnung. Grundlage für die Beratung der
Geschäftsordnung ist ein vom Präsidium vorgelegter Entwurf.
(3)
Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.
(4)
Die Einberufung zu einer Sitzung und die
Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents spätestens sieben Tage vor der
Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 5. (1)
Die Mitglieder des Konvents können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung
beim/bei der Vorsitzenden schriftlich die Aufnahme weiterer Gegenstände in die
Tagesordnung beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich an die Mitglieder des
Konvents zu verteilen. Hierüber entscheidet der Konvent zu Beginn der
Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung der Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder bedarf.
(2)
Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der
Tagesordnung beschließen.
§ 6. (1) Die Sitzungen des Konvents
werden vom/von der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer Abwesenheit von
einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können der/die Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesenheit einander in der
Vorsitzführung abzuwechseln.
§ 7. Die dem Konvent angehörenden
Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute, und die Vertreter der Sozialpartner können
sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen,
ad hoc durch ein von ihnen namhaft zu machendes Ersatzmitglied vertreten
lassen. Dies ist dem/der Vorsitzenden zu melden.
§ 8. Für die Eröffnung einer Sitzung und
für die Abstimmung ist die Anwesenheit von 35 Mitgliedern des Konvents
erforderlich.
§ 9. (1) Die Mitglieder des Konvents
können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung während einer Debatte zu Wort melden.
Wortmeldungen können frühestens ab Mitteilung
über die Einberufung der Sitzung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden
angemeldet werden. Der/Die Vorsitzende
erstellt die Rednerliste unter Berücksichtigung des Einlangens der Wortmeldungen
und unter Bedachtnahme auf eine sachgerechte
Diskussion und erteilt den zu Wort
gemeldeten Sitzungsteilnehmern/-teilnehmerinnen in
der Reihenfolge Ihrer Anmeldung anhand der
Rednerliste das Wort.
Wortmeldungen können frühestens ab Mitteilung über die
Einberufung der Sitzung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden angemeldet
werden.
(2)
Keine Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten überschreiten, außer der/die
Vorsitzende erteilt im Einzelfall eine längere Redezeit. Wenn es eine
besonders große Anzahl von Wortmeldungen oder der Sitzungsverlauf erforderlich
macht, kann der/die Vorsitzende die Redezeiten bis auf drei Minuten
herabsetzen. Darüber hinaus kann der Konvent bei Bedarf durch Beschluss die
Zahl der Wortmeldungen der einzelnen Konventsmitglieder für eine Sitzung
begrenzen.
§ 10. Der/Die Vorsitzende hat im Laufe der Beratungen
auf eine einvernehmliche Willensbildung hinzuarbeiten. Er/Sie hat die zu einer Themenstellung
geäußerten maßgeblichen Meinungen der Mitglieder des Konvents nach Beratung im
Konsens des Präsidiums schriftlich
zusammenzufassen.
§ 11. Wenn dies zur Beratung eines bestimmten Themas
erforderlich ist, können vom Konvent Experten/Expertinnen beigezogen werden und
Aufträge an Experten/Expertinnen erteilt werden. Der
Konvent kann Vertreter von gesellschaftlichen Organisationen und
Interessenvertretungen anhören (Hearing). Entsprechende Vorschläge
können von je fünf Mitgliedern des Konvents dem Präsidium übermittelt werden.
Das Präsidium legt nach Beratung dem Konvent einen diesbezüglichen Antrag zur
Beschlussfassung vor.
§ 12. (1) Zur Vorberatung einzelner Aufgaben des
Konvents können Ausschüsse eingesetzt werden.
(2)
Fünf Mitglieder des Konvents können der/dem Vorsitzenden Vorschläge für die
Einsetzung von Ausschüssen und für die Vorsitzenden dieser Ausschüsse
übermitteln. Das Präsidium erstellt sodann unter Bedachtnahme auf diese
Initiativen einen Vorschlag, welche Ausschüsse eingesetzt werden sollen, wie
viele Mitglieder die einzelnen Ausschüsse haben sollen bzw. wer als
Vorsitzende/r bestellt werden soll, und legt dem Konvent diesen Vorschlag vor.
Die Genehmigung dieses Vorschlages bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
(3)
Jedes Mitglied des Konvents kann sich als Mitglied für einen oder mehrere
Ausschüsse bei der/dem Vorsitzenden melden. Das Präsidium erarbeitet unter
Bedachtnahme auf diese Meldungen, aber auch unter Berücksichtigung des Prinzips
der Ausgewogenheit und einer gleichmäßigen Aufgabenverteilung, einen Vorschlag
für die Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse und legt diesen Vorschlag dem
Konvent zur Genehmigung vor. Er bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Konvents.
(4)
Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss vierzehn
nicht überschreiten soll, können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.
(5)
Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die
Vorberatungen der Ausschüsse fest.
§ 13. Über die Sitzungen des Konvents werden von der
Parlamentsdirektion
1.
ein
Wortprotokoll und
2.
eine redaktionelle Darstellung der Parlamentskorrespondenz
angefertigt und den Mitgliedern des Konvents
übermittelt.
III. Arbeitsweise
des Präsidiums
§ 14. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des
Präsidiums erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Das Ein Präsidium
ist einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern des
Präsidiums unter Beifügung einer Begründung verlangt wird.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums
spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 15. (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom/von
der Vorsitzenden oder in seiner/ihrer Abwesenheit von einem/einer der beiden
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2)
Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der
Beratungen des Präsidiums ist in einem Protokoll festzuhalten.
§ 16. Die Mitglieder des Präsidiums können sich im
Falle ihrer Verhinderung durch eine Person seines/ihres Vertrauens
vertreten lassen, die jedoch kein Stimmrecht hat.
§ 17. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung
ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von vier Mitgliedern des Präsidiums
erforderlich.
§ 18. (1) Der/Die Geschäftsführer/in des Büros des Österreich–Konvents
ist den Sitzungen des Präsidiums beizuziehen. Ferner können die Mitglieder des
Präsidiums den Sitzungen je zwei Berater/Beraterinnen beiziehen.
§ 19. Das Präsidium entscheidet im Konsens. Davon
ausgenommen sind Verfahrensfragen und die Beschlussfassung über den Entwurf der
Geschäftsordnung, über die im Präsidium Abstimmungen stattfinden können. In
diesen Fällen werden Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 20. (1) Das
Präsidium kann beschließen, zu bestimmten Themen seiner Beratungen
Experten/Expertinnen oder sonstige Personen beizuziehen.
(2)
Das Präsidium kann beschließen, bestimmte Aufträge an Experten/Expertinnen zu
erteilen.
IV. Arbeitsweise
der Ausschüsse
§ 21. (1)
Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den Räumlichkeiten des Parlaments ab.
Abweichungen hievon bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden.
(2)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die
Ausschüsse können jedoch beschließen, inwieweit bestimmte Sitzungen öffentlich sind.
(3)
Der/die Vorsitzende eines Ausschusses hat auf einvernehmliche Arbeitsergebnisse
hinzuwirken. Er/Sie hat die Arbeitsergebnisse zusammenzufassen und in einem
Bericht, der gegebenenfalls Textvorschläge enthält, an die Mitglieder des
Präsidiums zu übermitteln, der auch den Mitgliedern des Konvents zur Verfügung
zu stellen ist. Ausschuss-Mitglieder, die der Meinung sind, dass ihr Standpunkt
nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, haben das Recht, eine
abweichende Stellungnahme abzugeben, die in den Bericht aufzunehmen ist.
(4) Wenn es der Wunsch von zwei Ausschüssen ist, eine
gemeinsame Sitzung abzuhalten, so wird die Frage des Vorsitzes zwischen den beiden
Vorsitzenden geregelt.
§ 22. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen der
Ausschüsse erfolgt durch deren Vorsitzende.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem
Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens fünf Tage vor der
Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 23. Jeder Ausschuss kann wählt aus seiner
Mitte über Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n wählen.
§ 24. Die Regelung über die Vertretung im Konvent
findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern in den Ausschüssen Anwendung (§ 7). Jedes
Ausschussmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Konvents ohne
Stimm-, aber mit Rederecht vertreten lassen.
§ 25. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den
Vorsitzenden oder in ihrer Abwesenheit von den stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
§ 26. Für die Eröffnung einer Sitzung eines
Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder
erforderlich. Dies gilt auch für Abstimmungen in Verfahrensfragen.
§ 27. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an
den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen oder eine Person ihres Vertrauens als
Beobachter entsenden.
§ 28. Jedem Ausschuss wird ein/eine vom/von der
Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu bestimmende/r Mitarbeiter/in des Büros
des Österreich–Konvents zur fachlichen Unterstützung beigegeben, der/die an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
§ 29. Mit Zustimmung des Präsidiums können die
Ausschüsse zu ihren Sitzungen Experten/Expertinnen beiziehen oder ihnen
bestimmte Aufträge erteilen.
§ 30. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in
den Ausschüssen keine Abstimmungen statt.
(2)
Soweit in den Ausschüssen Abstimmungen über Verfahrensfragen stattfinden,
werden diese mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 31. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird vom/von der Ausschussvorsitzenden oder unter seiner/ihrer
Verantwortung von dem/der dem jeweiligen Ausschuss zur Unterstützung
beigegebenen Mitarbeiter/in aus dem Büro des Österreich-Konvents (§ 28)
ein Beschluss- und Resümeeprotokoll
angefertigt und den Mitgliedern der Ausschüsse,
dem Präsidium sowie dem Büro des Österreich-Konvents übermittelt. Es wird den Mitgliedern des Präsidiums, des Ausschusses sowie
dem Büro des Österreich-Konvents übermittelt. Über allfällige
Einwendungen entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 32. Die Ausschüsse haben innerhalb der ihnen
gesetzten Fristen dem Präsidium über die Ergebnisse ihrer Vorberatungen schriftlich
zu berichten.
V. Ablauf
der Beratungen
§ 33. Das Präsidium hat die Ergebnisse der
Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und sodann dem Konvent laufend
themenbezogene schriftliche Berichte und gegebenenfalls auch Textvorschläge zur
weiteren Beratung vorzulegen.
§ 34. Nach den Beratungen im Konvent kann das
Präsidium seine die Berichte der
Ausschüsse überarbeiten oder
erforderlichenfalls den mit der Vorberatung befasst gewesenen Ausschüssen
ergänzende Vorberatungen auftragen.
§ 35. Im Falle der Änderung von Berichten
— allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch Ausschüsse — sind
sie vom Präsidium abermals dem Konvent zur abschließenden Beratung vorzulegen.
§ 36. Sofern Themen nicht in einem Ausschuss vorberaten
werden, erstellt das Präsidium seine Berichte unmittelbar nach den Beratungen
im Konvent.
§ 37. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte
im Konvent erarbeitet das Präsidium seinen Endbericht. Dieser ist dem Konvent
vorzulegen. Gibt es zum Endbericht des Präsidiums keinen Konsens, sind die
unterschiedlichen Standpunkte in ein abschließendes Dokument aufzunehmen.
§ 38. Alle für die Beratungen des Konvents
wesentlichen Unterlagen sind den Mitgliedern des Konvents spätestens mit der
Einberufung zur jeweiligen Sitzung des Konvents, in der diese Vorlagen
behandelt werden, zu übermitteln. (§ 45)
§ 39. Das Präsidium hat einen Endbericht über die
Beratungen des Konvents sowie die Abschlussdokumente spätestens 18 Monate
nach Konstituierung des Konvents dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung,
dem Nationalrat, dem Bundesrat, den Landeshauptleuten, den Landtagen und den
Mitgliedern des Konvents zu übermitteln.
§ 40. (1) Jedes Mitglied
des Konvents kann dem/der Vorsitzenden schriftliche Vorschläge oder schriftliche (Beiträge), können von den Mitgliedern des Präsidiums zu sämtlichen
Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die Ihnen zur Vorberatung
aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine neue
Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden. die sich auf die Aufgabenstellung des Konvents (oder seiner
Ausschüsse) beziehen, übermitteln.
(2)
Diese Vorschläge (schriftliche Beiträge,
Berichtsentwürfe, Textvorschläge) sind beim Vorsitzenden einzubringen. Sie werden dem Präsidium vorgelegt und sodann den
Mitgliedern des Konvents übermittelt. werden unverzüglich den Mitgliedern
des Präsidiums vorgelegt und auch veröffentlicht (§ 44).
VI. Büro
des Österreich–Konvents
§ 41. Die Geschäfte des Österreich–Konvents und
seiner Organe werden von einem im Parlament eingerichteten Büro geführt, das
unter der Leitung des Vorsitzenden des Österreich–Konvents steht, der dabei von
einem/einer geschäftsführenden Leiter/in (Geschäftsführer/in des Büros)
unterstützt wird. Das Büro des Österreich–Konvents unterstützt auch die
Mitglieder des Präsidiums.
(2) Einschlägige Anfragen der
Mitglieder des Präsidiums, die sich auf die Tätigkeit des Konvents beziehen,
sind an den/die Geschäftsführer/in des Büros zu richten.
§ 42. Das Büro des Österreich–Konvents wird in den
administrativen und technischen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den
ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents, des Präsidiums und der
Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion in Absprache mit dem Parlamentsdirektor
unterstützt.
VII. Öffentlichkeit,
Kommunikation
§ 43. Die Öffentlichkeitsarbeit des
Österreich–Konvents obliegt dem/der Vorsitzenden.
§ 44. Für den Österreich–Konvent wird mit technischer
Unterstützung durch die Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit
deren Hilfe die Tätigkeit des Österreich-Konvents der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wird. Folgende Dokumente sind jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich:
1. der Beschluss des
Gründungskomitees vom 2. Mai 2003,
2. die
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,
3. alle Protokolle und
redaktionellen Darstellungen der Parlamentskorrespondenz,
4. alle Gutachten
der Experten/Expertinnen,
5. alle Berichte von
Ausschüssen und schriftlichen Vorschläge von Mitgliedern des Konvents,
6. alle inhaltlichen
Vorschläge des Präsidiums an den Konvent und seine Ausschüsse,
7. der
Endbericht,
8. alle
sonstigen für die Beratungen des Konvents wesentlichen Unterlagen
§ 45. Die Übermittlung von Schriftstücken an den
Konvent, das Präsidium, die/den Vorsitzende/n, die Ausschüsse, das Büro des
Österreich–Konvents und an die Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit
Email erfolgen.
VIII. Inkrafttreten
§ 46. Diese
Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.