Geschäftsordnung des
Österreich–Konvents
I. Organe
des Österreich–Konvents
§ 1. Die Organe des Österreich–Konvents sind
1. die
Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),
2. das Präsidium des
Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsidium) und
3. die Ausschüsse
des Österreich–Konvents (im Folgenden: Ausschüsse).
II. Arbeitsweise
des Konvents
§ 2. (1) Der Konvent hält seine
Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht anderes bestimmt.
(2)
Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.
§ 3. (1) Die Einberufung zu den
Sitzungen des Konvents erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2)
Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.
(3)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents
spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 4. (1) Die Mitglieder des Konvents
können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden schriftlich
die Aufnahme weiterer Gegenstände in die Tagesordnung beantragen. Hierüber
entscheidet der Konvent zu Beginn der Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.
(2)
Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnung
beschließen.
§ 5. (1) Die Sitzungen des Konvents
werden vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem der beiden
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2)
Abweichend von Abs. 1 können der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesenheit einander in der
Vorsitzführung abzuwechseln.
§ 6. Die dem Konvent angehörenden
Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptleute und der Sozialpartner
können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents
teilzunehmen, ad hoc durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen.
§ 7. Für die Abhaltung einer Sitzung
oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern des
Konvents nicht erforderlich.
§ 8. (1) Die Mitglieder des Konvents
können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung einmal zu Wort melden, insgesamt
jedoch höchstens zweimal je Sitzung.
(2)
Wortmeldungen sind frühestens ab Mitteilung über die Einberufung der Sitzung
schriftlich beim Vorsitzenden anzumelden.
(3)
Der Vorsitzende erteilt den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der
Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
(4)
Eine Wortmeldung darf drei Minuten nicht überschreiten.
§ 9. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen
und bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung finden im Konvent keine
Abstimmungen statt.
(2)
Beschlüsse des Konvents werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
§ 10. Der Vorsitzende hat die zu einer Themenstellung
geäußerten maßgeblichen Meinungen der Mitglieder des Konvents nach Beratung im
Präsidium zusammenzufassen.
§ 11. Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent
beschließen, zu bestimmten Themen seiner Beratungen Experten beizuziehen oder
ihnen bestimmte Aufträge zu erteilen.
§ 12. (1) Über Vorschlag des Präsidiums kann der
Konvent beschließen, einzelne Teile seiner Aufgaben in Ausschüssen vorberaten
zu lassen. Der Beschluss hierüber hat auch die Zusammensetzung der Ausschüsse
und deren Obmänner zu enthalten.
(2)
Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss zehn nicht überschreiten soll,
können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.
(3)
Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die
Vorberatungen der Ausschüsse fest.
§ 13. Über die Sitzungen des Konvents werden von der
Parlamentsdirektion
1.
ein
Wortprotokoll und
2.
eine
Kurzniederschrift
angefertigt und vom Büro des Österreich–Konvents den
Mitgliedern des Konvents übermittelt.
III. Arbeitsweise
des Präsidiums
§ 14. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des
Präsidiums erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums
spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 15. (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom
Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
(2)
Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.
§ 16. Die Mitglieder des Präsidiums können sich im
Falle ihrer Verhinderung durch Beobachter vertreten lassen.
§ 17. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung
ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern des Präsidiums oder Beobachtern
nicht erforderlich.
§ 18. (1) Der Geschäftsführer des Büros des
Österreich–Konvents ist den Sitzungen des Präsidiums beizuziehen. Ferner können
die Mitglieder des Präsidiums den Sitzungen Berater beiziehen, deren Zahl je
Mitglied zwei nicht überschreiten soll.
§ 19. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen und bei der
Beschlussfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung finden im Präsidium
keine Abstimmungen statt.
(2)
Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Beobachter sind nicht stimmberechtigt.
§ 20. Der Vorsitzende hat die zu einer Themenstellung
geäußerten maßgeblichen Meinungen der Mitglieder des Präsidiums zusammenzufassen.
§ 21. Das Präsidium kann beschließen, zu bestimmten
Themen seiner Beratungen Experten oder sonstige Personen beizuziehen.
§ 22. Das Präsidium kann beschließen, bestimmte
Aufträge an Experten zu erteilen.
§ 23. Über die Sitzungen des Präsidiums wird von der
Parlamentsdirektion ein Resümeeprotokoll angefertigt und vom Büro des
Österreich–Konvents den Mitgliedern des Präsidiums übermittelt.
IV. Arbeitsweise
der Ausschüsse
§ 24. (1) Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den
Räumlichkeiten des Parlaments ab. Abweichungen hievon bedürfen der Zustimmung
des Präsidiums.
(2)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 25. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen der
Ausschüsse erfolgt durch die Obmänner.
(2)
Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem
Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens drei Tage vor der
Sitzung schriftlich mitzuteilen.
§ 26. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen
Berichterstatter, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist.
§ 27. Die Regelung über die Vertretung im Konvent
findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern in den Ausschüssen Anwendung.
§ 28. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Obmännern
oder in ihrer Abwesenheit von den stellvertretenden Obmännern geleitet.
§ 29. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung
ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern eines Ausschusses nicht
erforderlich.
§ 30. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an
den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
§ 31. Jedem Ausschuss soll nach Möglichkeit ein vom
Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu bestimmender Mitarbeiter des Büros des
Österreich–Konvents zur fachlichen Unterstützung beigegeben werden, der den
Sitzungen beizuziehen ist.
§ 32. Mit Zustimmung des Präsidiums können die
Ausschüsse zu ihren Sitzungen Experten beiziehen oder ihnen bestimmte Aufträge
erteilen.
§ 33. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in
den Ausschüssen keine Abstimmungen statt.
(2)
Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
§ 34. Die Obmänner haben die zu einer Themenstellung
maßgeblichen Meinungen der Mitglieder der Ausschüsse zusammenzufassen.
§ 35. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird von der
Parlamentsdirektion eine Kurzniederschrift angefertigt und den Mitgliedern der
Ausschüsse, dem Präsidium sowie dem Büro des Österreich–Konvents übermittelt.
§ 36. Die Ausschüsse haben innerhalb der ihnen
gesetzten Fristen dem Präsidium über die Ergebnisse ihrer Vorberatungen
schriftlich zu berichten.
V. Ablauf
der Beratungen
§ 37. Das Präsidium hat die Ergebnisse der
Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und sodann dem Konvent laufend themenbezogene
Berichte zur weiteren Beratung vorzulegen.
§ 38. Sofern Themen nicht in einem Ausschuss
vorberaten werden, erstellt das Präsidium seine Berichte unmittelbar nach den
Beratungen im Konvent.
§ 39. Nach den Beratungen im Konvent kann das Präsidium
seine Berichte ändern oder erforderlichenfalls den mit der Vorberatung befasst
gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen.
§ 40. Im Falle der Änderung von Berichten
— allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch Ausschüsse — sind sie
vom Präsidium abermals dem Konvent zur abschließenden Beratung vorzulegen.
§ 41. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte
im Konvent erstellt das Präsidium einen sämtliche Themen umfassenden Endbericht
und veranlasst dessen legistische Umsetzung; diese Textvorschläge für eine neue
Bundesverfassung unter Anschluss des Endberichtes sind dem Konvent zur weiteren
Beratung vorzulegen.
§ 42. Die Berichte, der Endbericht sowie die
Textvorschläge des Präsidiums für eine neue Bundesverfassung sind den
Mitgliedern des Konvents spätestens mit der Einberufung zur jeweiligen Sitzung
des Konvents, in der diese Vorlagen behandelt werden, zu übermitteln.
§ 43. Das Präsidium kann die Textvorschläge nach den
Beratungen im Konvent ändern und erarbeitet sodann den Entwurf für eine neue
Bundesverfassung.
§ 44. Das Präsidium hat den Entwurf für eine neue
Bundesverfassung spätestens 18 Monate nach Konstituierung des Konvents dem
Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat, den
Landeshauptleuten, den Landtagen und den Mitgliedern des Konvents zu
übermitteln.
§ 45. (1) Schriftliche Beiträge, wie z.B. Vorschläge
oder Abänderungsanträge, können von den Mitgliedern des Präsidiums zu
sämtlichen Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die ihnen zur
Vorberatung aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine
neue Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden.
(2)
Die schriftlichen Beiträge sind dem Präsidium und dem Büro vorzulegen und
sodann den Mitgliedern des Konvents vom Büro des Österreich–Konvents zu übermitteln.
VI. Büro
des Österreich–Konvents
§ 46. Die Geschäfte des Österreich–Konvents werden
von einem im Parlament eingerichteten Büro geführt, das unter der Leitung des
Vorsitzenden des Österreich–Konvents steht, der dabei von einem
geschäftsführenden Leiter (Geschäftsführer des Büros) unterstützt wird.
§ 47. Das Büro des Österreich–Konvents wird in den
administrativen und technischen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den
ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents, des Präsidiums und der
Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion unterstützt.
VII. Öffentlichkeit,
Kommunikation
§ 48. Die Öffentlichkeitsarbeit des
Österreich–Konvents obliegt dem Vorsitzenden, der hiefür die für die
Kommunikation und den Verbindungsdienst zum Parlament zuständige Abteilung des
Rechnungshofes — mit Unterstützung des Büros — beauftragt.
§ 49. Für den Österreich–Konvent wird mit technischer
Unterstützung durch die Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit
deren Hilfe insbesondere folgende Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden:
1. die
Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,
2. die Wortprotokolle
und Kurzniederschriften über die Sitzungen des Konvents,
3. die Vorgaben des
Präsidiums für die Vorberatungen der Ausschüsse,
4. die dem Präsidium
vorgelegten Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse,
5. die Berichte des
Präsidiums an den Konvent,
6. der Endbericht
des Präsidiums,
7.
die dem Konvent
vorgelegten Textvorschläge des Präsidiums für eine neue Bundesverfassung,
8.
der Entwurf für
eine neue Bundesverfassung und
9. die dem Präsidium vorgelegten
schriftlichen Beiträge von Mitgliedern des Präsidiums und von Ausschüssen.
§ 50. Die Übermittlung von Schriftstücken an den
Konvent, das Präsidium, den Vorsitzenden, die Ausschüsse, das Büro des
Österreich–Konvents und an die Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit
Email erfolgen.
VIII. Inkrafttreten
§ 51. Diese Geschäftsordnung tritt mit
Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.