Geschäftsordnung des Österreich–Konvents

 

I.                 Organe des Österreich–Konvents

 

§ 1.   Die Organe des Österreich–Konvents sind

         1.      die Vollversammlung des Österreich–Konvents (im Folgenden: Konvent),

         2.      das Präsidium des Österreich–Konvents (im Folgenden: Präsi­dium) und

         3.      die Ausschüsse des Österreich–Konvents (im Folgenden: Aus­schüsse).

 

 

II.               Arbeitsweise des Konvents

 

§ 2.   (1) Der Konvent hält seine Sitzungen im Parlament ab, sofern das Präsidium nicht anderes bestimmt.

         (2) Die Sitzungen des Konvents sind öffentlich.

 

§ 3.   (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Konvents erfolgt durch den Vorsitzenden.

         (2) Das Präsidium erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen des Konvents.

         (3) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Konvents spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitzu­teilen.


 

§ 4.   (1) Die Mitglieder des Konvents können bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden schriftlich die Aufnahme weiterer Gegen­stände in die Tagesordnung beantragen. Hierüber entscheidet der Konvent zu Beginn der Sitzung, wobei eine Ergänzung der Tages­ordnung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie­der bedarf.

         (2) Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.

 

§ 5.   (1) Die Sitzungen des Konvents werden vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem der beiden stellvertretenden Vor­sitzenden geleitet.

         (2) Abweichend von Abs. 1 können der Vorsitzende und die stellver­tretenden Vorsitzenden vereinbaren, auch bei gleichzeitiger Anwesen­heit einander in der Vorsitzführung abzuwechseln.

 

§ 6.   Die dem Konvent angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptleute und der Sozialpartner können sich im Falle ihrer Verhinderung, an einer Sitzung des Konvents teilzunehmen, ad hoc durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen.

 

§ 7.   Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern des Konvents nicht erforderlich.

 

§ 8.   (1) Die Mitglieder des Konvents können sich zu jedem Gegenstand der Tagesordnung einmal zu Wort melden, insgesamt jedoch höchstens zweimal je Sitzung.

         (2) Wortmeldungen sind frühestens ab Mitteilung über die Einberufung der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden anzumelden.

         (3) Der Vorsitzende erteilt den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilneh­mern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

         (4) Eine Wortmeldung darf drei Minuten nicht überschreiten.

 

§ 9.   (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen und bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung finden im Konvent keine Abstimmungen statt.

         (2) Beschlüsse des Konvents werden mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Mitglieder gefasst, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.

 

§ 10. Der Vorsitzende hat die zu einer Themenstellung geäußerten maß­geblichen Meinungen der Mitglieder des Konvents nach Beratung im Präsidium zusammenzufassen.

 

§ 11. Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent beschließen, zu be­stimmten Themen seiner Beratungen Experten beizuziehen oder ihnen bestimmte Aufträge zu erteilen.

 

§ 12. (1) Über Vorschlag des Präsidiums kann der Konvent beschließen, einzelne Teile seiner Aufgaben in Ausschüssen vorberaten zu lassen. Der Be­schluss hierüber hat auch die Zusammensetzung der Aus­schüsse und deren Obmänner zu enthalten.

         (2) Zu Ausschussmitgliedern, deren Zahl je Ausschuss zehn nicht überschreiten soll, können nur Mitglieder des Konvents bestimmt werden.

         (3) Das Präsidium legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die Vorberatungen der Ausschüsse fest.

 

§ 13. Über die Sitzungen des Konvents werden von der Parlamentsdirektion

1.      ein Wortprotokoll und

2.      eine Kurzniederschrift

angefertigt und vom Büro des Österreich–Konvents den Mitgliedern des Konvents übermittelt.

 

 

III.              Arbeitsweise des Präsidiums

 

§ 14. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgt durch den Vorsitzenden.

         (2) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Präsidiums spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich mitzu­teilen.

 

§ 15. (1) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem der beiden stellvertretenden Vor­sitzen­den geleitet.

         (2) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.

 

§ 16. Die Mitglieder des Präsidiums können sich im Falle ihrer Ver­hinde­rung durch Beobachter vertreten lassen.

 

§ 17. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern des Präsidiums oder Beo­bachtern nicht erforderlich.

 

§ 18. (1) Der Geschäftsführer des Büros des Österreich–Konvents ist den Sitzungen des Präsidiums beizuziehen. Ferner können die Mitglieder des Präsidiums den Sitzungen Berater beiziehen, deren Zahl je Mit­glied zwei nicht überschreiten soll.

 

§ 19. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen und bei der Beschlussfassung über den Entwurf der Geschäftsordnung finden im Präsidium keine Abstimmungen statt.

         (2) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beobachter sind nicht stimmbe­rechtigt.

 

§ 20. Der Vorsitzende hat die zu einer Themenstellung geäußerten maß­geblichen Meinungen der Mitglieder des Präsidiums zusammenzu­fassen.

 

§ 21. Das Präsidium kann beschließen, zu bestimmten Themen seiner Bera­tungen Experten oder sonstige Personen beizuziehen.

 

§ 22. Das Präsidium kann beschließen, bestimmte Aufträge an Experten zu erteilen.

 

§ 23. Über die Sitzungen des Präsidiums wird von der Parlamentsdirektion ein Resümeeprotokoll angefertigt und vom Büro des Österreich–Kon­vents den Mitgliedern des Präsidiums übermittelt.

 

 

IV.              Arbeitsweise der Ausschüsse

 

§ 24. (1) Die Ausschüsse halten ihre Sitzungen in den Räumlichkeiten des Parlaments ab. Ab­weichungen hievon bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

         (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 25. (1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch die Obmänner.

         (2) Die Einberufung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Ausschüsse, dem Präsidium und dem Büro des Österreich–Konvents spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 26. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Berichterstatter, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist.

 

§ 27. Die Regelung über die Vertretung im Konvent findet auch auf die Vertretung von Mitgliedern in den Ausschüssen Anwendung.

 

§ 28. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Obmännern oder in ihrer Abwesenheit von den stellvertretenden Obmännern geleitet.

 

§ 29. Für die Abhaltung einer Sitzung oder Abstimmung ist die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Mitgliedern eines Ausschusses nicht erfor­derlich.

 

§ 30. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

 

§ 31. Jedem Ausschuss soll nach Möglichkeit ein vom Vorsitzenden des Österreich–Konvents zu bestimmender Mitarbeiter des Büros des Österreich–Konvents zur fachlichen Unterstützung beigegeben werden, der den Sitzungen beizuziehen ist.

 

§ 32. Mit Zustimmung des Präsidiums können die Ausschüsse zu ihren Sitzun­gen Experten beiziehen oder ihnen bestimmte Aufträge er­teilen.

 

§ 33. (1) Ausgenommen in Verfahrensfragen finden in den Ausschüssen keine Abstimmungen statt.

         (2) Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 34. Die Obmänner haben die zu einer Themenstellung maßgeblichen Meinungen der Mitglieder der Ausschüsse zusammenzufassen.

 

§ 35. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird von der Parlamentsdirektion eine Kurzniederschrift angefertigt und den Mitgliedern der Aus­schüsse, dem Präsidium sowie dem Büro des Österreich–Konvents übermittelt.

 

§ 36. Die Ausschüsse haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen dem Präsidium über die Ergebnisse ihrer Vorberatungen schriftlich zu berichten.

 

 

V.               Ablauf der Beratungen

 

§ 37. Das Präsidium hat die Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse zu beraten und sodann dem Konvent laufend themenbezogene Berichte zur weiteren Beratung vorzulegen.

 

§ 38. Sofern Themen nicht in einem Ausschuss vorberaten werden, erstellt das Präsidium seine Berichte unmittelbar nach den Beratungen im Konvent.

 

§ 39. Nach den Beratungen im Konvent kann das Präsidium seine Berichte ändern oder erforderlichenfalls den mit der Vorberatung befasst gewesenen Ausschüssen ergänzende Vorberatungen auftragen.

 

§ 40. Im Falle der Änderung von Berichten — allenfalls nach ergänzenden Vorberatungen durch Ausschüsse — sind sie vom Präsidium abermals dem Konvent zur abschließenden Beratung vorzulegen.

 

§ 41. Nach der abschließenden Beratung aller Berichte im Konvent erstellt das Präsidium einen sämtliche Themen umfassenden Endbericht und veranlasst dessen legistische Umsetzung; diese Textvorschläge für eine neue Bundesverfassung unter Anschluss des Endberichtes sind dem Konvent zur weiteren Beratung vorzulegen.

 

§ 42. Die Berichte, der Endbericht sowie die Textvorschläge des Präsidiums für eine neue Bundesverfassung sind den Mitgliedern des Konvents spätestens mit der Einberufung zur jeweiligen Sitzung des Konvents, in der diese Vorlagen behandelt werden, zu übermitteln.

 

§ 43. Das Präsidium kann die Textvorschläge nach den Beratungen im Konvent ändern und erarbeitet sodann den Entwurf für eine neue Bundesverfassung.

 

§ 44. Das Präsidium hat den Entwurf für eine neue Bundesverfassung spätestens 18 Monate nach Konstituierung des Konvents dem Bundes­präsidenten, der Bundesregierung, dem Nationalrat, dem Bundesrat, den Landeshauptleuten, den Landtagen und den Mitgliedern des Konvents zu übermitteln.

 

§ 45. (1) Schriftliche Beiträge, wie z.B. Vorschläge oder Abänderungsan­träge, können von den Mitgliedern des Präsidiums zu sämtlichen Themen sowie von den Ausschüssen mit Beziehung auf die ihnen zur Vorberatung aufgetragenen Themen bis zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine neue Bundesverfassung durch das Präsidium erstattet werden.

         (2) Die schriftlichen Beiträge sind dem Präsidium und dem Büro vor­zulegen und sodann den Mitgliedern des Konvents vom Büro des Österreich–Konvents zu über­mitteln.

 

 

VI.              Büro des Österreich–Konvents

 

§ 46. Die Geschäfte des Österreich–Konvents werden von einem im Parlament einge­richteten Büro geführt, das unter der Leitung des Vorsitzenden des Österreich–Konvents steht, der dabei von einem geschäftsführenden Leiter (Geschäftsführer des Büros) unterstützt wird.

 

§ 47. Das Büro des Österreich–Konvents wird in den administrativen und technischen Angelegen­heiten, insbesondere betreffend den ordnungs­gemäßen Ablauf der Sitzungen des Konvents, des Präsidiums und der Ausschüsse, von der Parlamentsdirektion unterstützt.

 

 

VII.            Öffentlichkeit, Kommunikation

 

§ 48. Die Öffentlichkeitsarbeit des Österreich–Konvents obliegt dem Vor­sitzenden, der hiefür die für die Kommunikation und den Verbin­dungsdienst zum Parlament zuständige Abteilung des Rechnungshofes — mit Unterstützung des Büros — beauftragt.

 

§ 49. Für den Österreich–Konvent wird mit technischer Unterstützung durch die Parlamentsdirektion eine Website eingerichtet, mit deren Hilfe insbesondere folgende Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:

         1.      die Geschäftsordnung des Österreich–Konvents,

         2.      die Wortprotokolle und Kurzniederschriften über die Sitzungen des Konvents,

         3.      die Vorgaben des Präsidiums für die Vorberatungen der Aus­schüsse,

         4.      die dem Präsidium vorgelegten Ergebnisse der Vorberatungen der Ausschüsse,

         5.      die Berichte des Präsidiums an den Konvent,

         6.      der Endbericht des Präsidiums,

7.            die dem Konvent vorgelegten Textvorschläge des Präsidiums für eine neue Bundesverfassung,

8.            der Entwurf für eine neue Bundesverfassung und

9.      die dem Präsidium vorgelegten schriftlichen Beiträge von Mit­gliedern des Präsidiums und von Ausschüssen.

 

§ 50. Die Übermittlung von Schriftstücken an den Konvent, das Präsidium, den Vorsitzenden, die Ausschüsse, das Büro des Österreich–Konvents und an die Mitglieder des Konvents soll grundsätzlich mit Email erfolgen.

 

 

VIII.           Inkrafttreten

 

§ 51. Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Konvent in Kraft.