An das
Bundesministerium
für Finanzen
zH Mag. Wallner
Himmelpfortgasse 4-8
1015 Wien
Wien, 31. März 2005
GZ: 99000.0272/4-KONVENT/2005
Betrifft: GZ.BMF-310000/0002-I/4/2005,
Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Februar 2005 zum Entwurf des
Österreich-Konvents
Zu
der im Betreff angeführten do. Stellungnahme, für deren Sachlichkeit gedankt
wird, wird folgende Äußerung abgegeben:
1. zu
Art. 11 des Entwurfs
Soweit mit
Beziehung auf Art. 11 des Entwurfs do. auf eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verwiesen wird, ist festzuhalten, dass eine solche Stellungnahme weder dem
Österreich-Konvent zugegangen, noch der do. Stellungnahme angeschlossen ist,
sodass ein Eingehen darauf nicht möglich ist. Im Übrigen beruht die im Entwurf
enthaltene Formulierung auf einem Vorschlag des unter der Leitung des
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Univ.Prof. Dr. Karl Korinek,
gestandenen Ausschusses 2, dem das Präsidium des Österreich-Konvents einhellig
zugestimmt hat.
In Ansehung des
do. weiters relevierten § 1 Abs. 3 des Bundesforstegesetzes wäre es
nach verfassungsrechtlicher Entkleidung des Vetorechts des Bundesministers für
Finanzen Angelegenheit des (einfachen) Gesetzgebers zu befinden, ob ein solches
aufrecht erhalten werden soll oder nicht.
2. zu
Art. 47 des Entwurfs
Abweichend von
der do. vertretenen Auffassung hat der von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
geleitete Ausschuss 4 des Österreich-Konvents übereinstimmend die Ansicht
vertreten, dass Hausdurchsuchungen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – nur mit
richterlicher Verfügung vorgenommen werden sollten.
3. zum Verfassungsübergangsgesetz
und zu den Anlagen
a) Grundsätzliches
Wie auf den S.16-18 des Vorblattes des Entwurfs
ersichtlich, wird es im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen des Entwurfs
und dem Verfassungsübergangsgesetz noch weiterer juristischer bzw. legistischer
Überarbeitungen bedürfen, zumal der hiefür zuständige Ausschuss 2 in seinem
Bericht ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass ihm eine vollständige und
exakte Beurteilung des Umfanges der aus dem Bestand des formellen
Verfassungsrechts auszuscheidenden Bestimmungen noch nicht möglich war. Unter
diesem Gesichtspunkt sind daher noch Änderungen bzw. Ergänzungen in den
kommenden Verhandlungen durchaus möglich bzw. sogar zu erwarten.
Im
Einzelnen ist zu dem Vorbringen in der do. Stellungnahme auszuführen:
b) zu Anhang II
Abweichend
von der do. Ansicht ist der Ausschuss 2 des Österreich-Konvents zur Auffassung
gekommen, dass § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 5 und § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über
die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903
(Börsegesetz 1989) ihres Verfassungsranges entkleidet werden sollen.
c) zu Anhang IV
Da
die konsolidierte Fassung des geänderten Übereinkommens betreffend die Prüfung
und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen noch nicht in Kraft getreten ist,
wurde sie auch nicht im Österreich-Konvent behandelt. Insoweit ist auf den
letzten Absatz des Vorblattes (S.17 f) zum Entwurf zu verweisen, in dem
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nachträglich in Kraft tretende
verfassungsrechtliche Normen eine Ergänzung des Entwurfs notwendig machen
können.
d) zu Anhang VII
aa) zu § 38 Abs. 5 des
Bankwesengesetzes
Diesbezüglich
hat der Ausschuss 4 die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung zum Schutz des
Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Entwicklungen
betrachtet werden muss.
bb) zu
§ 79 Abs. 5 des Bankwesengesetzes und § 1 Abs. 1 des
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Zu
diesen, die Weisungsfreistellung betreffenden Normen stellte der von
Sektionschef Dr. Manfred Matzka geleitete Ausschuss 7 des Österreich-Konvents
fest, dass sie auf Grund einer Bestimmung, welche die Weisungsfreistellung
generalisierend regelt (s. Art. 155 Abs. 3 des Entwurfs), überflüssig werden.
Im Übrigen
werden die in Aussicht genommenen parlamentarischen Verhandlungen über den
Bericht des Österreich-Konvents die Möglichkeit bieten, Änderungsvorschläge zu
erstatten, sodass für das Bundesministerium für Finanzen weiterhin die
Möglichkeit besteht, sich mit seinen Vorstellungen einzubringen.
Dr. Franz
Fiedler e.h.