An das

Bundesministerium für Finanzen
zH Mag. Wallner
Himmelpfortgasse 4-8
1015 Wien


           Wien,  31. März 2005
          
          

 

GZ:     99000.0272/4-KONVENT/2005

 

Betrifft:   GZ.BMF-310000/0002-I/4/2005, Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Februar 2005 zum Entwurf des Österreich-Konvents

 

Zu der im Betreff angeführten do. Stellungnahme, für deren Sachlichkeit gedankt wird, wird folgende Äußerung abgegeben:

 

1.   zu Art. 11 des Entwurfs

 

Soweit mit Beziehung auf Art. 11 des Entwurfs do. auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwiesen wird, ist festzuhalten, dass eine solche Stellungnahme weder dem Österreich-Konvent zugegangen, noch der do. Stellungnahme angeschlossen ist, sodass ein Eingehen darauf nicht möglich ist. Im Übrigen beruht die im Entwurf enthaltene Formulierung auf einem Vorschlag des unter der Leitung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, gestandenen Ausschusses 2, dem das Präsidium des Österreich-Konvents einhellig zugestimmt hat.

 

In Ansehung des do. weiters relevierten § 1 Abs. 3 des Bundesforstegesetzes wäre es nach verfassungsrechtlicher Entkleidung des Vetorechts des Bundesministers für Finanzen Angelegenheit des (einfachen) Gesetzgebers zu befinden, ob ein solches aufrecht erhalten werden soll oder nicht.

 

2.   zu Art. 47 des Entwurfs

 

Abweichend von der do. vertretenen Auffassung hat der von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk geleitete Ausschuss 4 des Österreich-Konvents übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass Hausdurchsuchungen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – nur mit richterlicher Verfügung vorgenommen werden sollten.

 

3.   zum Verfassungsübergangsgesetz und zu den Anlagen

 

a)  Grundsätzliches

 

Wie auf den S.16-18 des Vorblattes des Entwurfs ersichtlich, wird es im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen des Entwurfs und dem Verfassungsübergangsgesetz noch weiterer juristischer bzw. legistischer Überarbeitungen bedürfen, zumal der hiefür zuständige Ausschuss 2 in seinem Bericht ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass ihm eine vollständige und exakte Beurteilung des Umfanges der aus dem Bestand des formellen Verfassungsrechts auszuscheidenden Bestimmungen noch nicht möglich war. Unter diesem Gesichtspunkt sind daher noch Änderungen bzw. Ergänzungen in den kommenden Verhandlungen durchaus möglich bzw. sogar zu erwarten.

 

Im Einzelnen ist zu dem Vorbringen in der do. Stellungnahme auszuführen:

 

b) zu Anhang II

 

Abweichend von der do. Ansicht ist der Ausschuss 2 des Österreich-Konvents zur Auf­fassung gekommen, dass § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 5 und § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989) ihres Verfassungsranges entkleidet werden sollen.

 

c)  zu Anhang IV

 

Da die konsolidierte Fassung des geänderten Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen noch nicht in Kraft getreten ist, wurde sie auch nicht im Österreich-Konvent behandelt. Insoweit ist auf den letzten Absatz des Vorblattes (S.17 f) zum Entwurf zu verweisen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nachträglich in Kraft tretende verfassungsrechtliche Normen eine Ergänzung des Entwurfs notwendig machen können.

 

d) zu Anhang VII

 

aa)   zu § 38 Abs. 5 des Bankwesengesetzes

 

Diesbezüglich hat der Ausschuss 4 die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung zum Schutz des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Entwicklungen betrachtet werden muss.

 

bb)   zu § 79 Abs. 5 des Bankwesengesetzes und § 1 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Zu diesen, die Weisungsfreistellung betreffenden Normen stellte der von Sektionschef Dr. Manfred Matzka geleitete Ausschuss 7 des Österreich-Konvents fest, dass sie auf Grund einer Bestimmung, welche die Weisungsfreistellung generalisierend regelt (s. Art. 155 Abs. 3 des Entwurfs), überflüssig werden.


 

Im Übrigen werden die in Aussicht genommenen parlamentarischen Verhandlungen über den Bericht des Österreich-Konvents die Möglichkeit bieten, Änderungsvorschläge zu erstatten, sodass für das Bundesministerium für Finanzen weiterhin die Möglichkeit besteht, sich mit seinen Vorstellungen einzubringen.

 

Dr. Franz Fiedler e.h.