BMF - I/4 (I/4)

 

 

 

Anschrift:

An den

Präsidenten des Ö-Konvents

Herrn Dr. Franz Fiedler

 

per e-mail:

oesterreich-konvent@konvent.gv.at

  
 

 

GZ. BMF-310000/0002-I/4/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiterin:
Mag. Veronika König
Telefon: +43 (1) 514 33 1207
Internet: Veronika.Koenig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

 

Betr.:

»Verfassungsentwurf des Ö-Konvents; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu dem im Endbericht des Österreich-Konvents enthaltenen Verfassungsentwurf wie folgt Stellung:

 

zu Art. 11 „Sicherung des natürlichen Lebensraums“

Das Bundesministerium für Finanzen schließt sich den in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft geäußerten Bedenken an. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass das bisher in § 1 Abs. 3 Bundesforstegesetz normierte Vetorecht des vom Bundesministerium für Finanzen nominierten Aufsichtsratsmitglied bei Liegenschaftstransaktionen – da es im Verfassungsentwurf nicht enthalten ist – einfachgesetzlich erhalten bleiben müsste.

 

zu Art. 47 „Schutz des Hausrechts“

Die derzeit aufgrund § 3 Hausrechtsgesetz mögliche finanzstrafbehördliche und exekutionsrechtliche Hausdurchsuchung wäre durch die Formulierung des Art. 47 des Verfassungsentwurfs nicht mehr gedeckt: Für die finanzstrafbehördliche Hausdurchsuchung bedürfte es einer Regelung, die eine begründete Anordnung durch einen gesetzlich zur Ausübung einer richterlichen Funktion ermächtigten Beamten vorsieht (analog zu Art. 40 und 41 „Schutz der persönlichen Freiheit“). Für die exekutionsrechtliche Hausdurchsuchung wiederum bedürfte es eines Verweises auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen (§ 6 Abs.1 AbgEO).

 

Zum Verfassungsübergangsgesetz und zu den Anhängen:

 

Zu Anhang II:

Das Zitat "Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 5, § 95 Abs. 2" wäre im Anhang II zu streichen und richtigerweise im Anhang VII aufzunehmen (vgl. Art. 3 Verfassungsübergangsgesetz iVm Anhang VII: Weiterbestand von Verfassungsrecht).

 

Zu Anhang IV:

In Anhang IV des Verfassungsübergangsgesetzes ist das "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. 1975/346, Art. 12 Abs. 1" angeführt.

 

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine konsolidierte Fassung des geänderten Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ohne Anhänge am 13. November 2003 im Plenum des Nationalrates und am 27. November 2003 im Plenum des Bundesrates beschlossen wurde [vgl. 200 d.B. (XXII. GP)].

 

In dieser konsolidierten Fassung hat nicht nur Art. 12 Abs. 1, sondern auch Art. 12 Abs. 2 Verfassungsrang.

 

Diese Änderung wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt publiziert, da ggst. Staatsvertrag noch nicht von allen Vertragstaaten des Übereinkommens ratifiziert wurde und daher international noch nicht in Kraft ist. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Österreich erfolgte am 30. Jänner 2004.

 

Zu Anhang VII:

Es wären im Zusammenhang mit Art. 3 Verfassungsübergangsgesetz iVm Anhang VII (Weiterbestand von Verfassungsrecht) folgende Bundesgesetze in den Anhang VII aufzunehmen:

 

·         Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. 532/1993 Art. I, § 38 Abs. 5, § 79 Abs. 5

 

·         Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, § 64 Abs. 2, § 67 Abs. 5, § 95 Abs. 2

 

·         Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 45/2002, § 1 Abs. 1.

 

16.02.2005
Für den Bundesminister:
Mag. Wallner
(elektronisch gefertigt)

 


 

 

BMF - I/4 (I/4)

 

 

 

Anschrift:

An den Herrn

Präsidenten des Ö-Konvents

 

Dr. Franz Fiedler

 

per E-mail:

barbara.bluemel@parlament.gv.at

 

GZ. BMF-310000/0005-I/4/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiterin:
Mag. Veronika König
Telefon: +43 (1) 514 33 1207
Internet: Veronika.Koenig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

»Verfassungsentwurf des Ö-Konvents; Nachtrag bzw. Ergänzung zur Stellungnahme BMF-310000/0002-I/4/2005 (zu Art. 11)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 zu Art. 11 auf eine Stellungnahme des BMLFUW, deren Inhalt zwar informell vorlag, die jedoch tatsächlich nach Rücksprache mit dem vorerwähnten Ressort nicht an den Ö-Konvent übermittelt wurde.

 

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich die folgenden Bemerkungen zu Artikel 11 des Entwurfs:

 

§   Überschrift: Die Überschrift „Sicherung des natürlichen Lebensraumes“ passt nicht zum Inhalt dieses Artikels, der sich ausschließlich mit der ÖBf AG beschäftigt. Er ist insofern sinnstörend, als er die Aufgaben der ÖBf AG nicht richtig umschreibt. Es wird daran erinnert, dass z.B. eine wirtschaftliche Führung ebenso zu den Aufgaben der ÖBf AG zählt.

§   Abs. 1 erscheint deutlich zu weit gefasst („Nutzung für die Allgemeinheit“). Durch diese Formulierung könnte die wirtschaftliche Führung des Unternehmens (mehr als bisher) eingeschränkt werden.

§   Insgesamt wäre aus ho. Sicht die wirtschaftliche Seite der ÖBf AG im Text stärker hervorzuheben.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf zum Verfassungsübergangsgesetz in Bezug auf das Bundesforstegesetz eine materielle Änderung vorgesehen ist:

§ 1 Abs. 3 sieht derzeit im Verfassungsrang u.a. ein Vetorecht des vom HBMF nominierten AR-Mitglieds vor. Dieses wird mit dem Verfassungsübergangsgesetz nicht weitergeführt und würde daher außer Kraft treten.

Der Sinn dieser Änderung ist nicht erkennbar. Zudem verwaltet die ÖBf AG Bundesvermögen, was jedenfalls der Absicherung durch ein gesetzlich abgesichertes Vetorecht des BMF bedarf.

Die Bestimmung wäre daher so zu gestalten, dass die genannte materielle Änderung vermieden wird.

 

12. Mai 2005


Für den Bundesminister:
Mag. Wallner

(elektronisch gefertigt)