Bundesgesetz,
mit dem grundlegende Angelegenheiten der Sozialarbeit geregelt werden
(SozialarbeiterInnengesetz)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt §
1 Berufsbezeichnung
§ 2 Sozialarbeit, Spezifische Methoden und Tätigkeiten
der SozialarbeiterInnen
§ 3 Beschäftigung- und Konsultation von
SozialarbeiterInnen
2. Abschnitt §
4 Pflichtenkreis der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters, Berufsethik
§ 5 Verschwiegenheitspflicht – Ausnahmen von der
Anzeigepflicht
3. Abschnitt §
6 Berufsberechtigung
§ 7 Qualifikationsnachweis Inland
§ 8 Qualifikationsnachweis - EU/EWR
§ 9 Qualifikationsnachweis - außerhalb der EU/EWR
§ 10 Nostrifikation
§ 11 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 12 SozialarbeiterInnenausweis
§ 13 Fortbildung für AbsolventInnen einer
Sozialarbeitsausbildung außerhalb des EU/EWR-Raumes
§ 14 Berufsausübung
§ 15 Freiberufliche Berufsausübung
§ 16 Werbeverbot
§ 17 Zurücknahme der Berufsberechtigung
4. Abschnitt §
18 Ausbildung
5. Abschnitt §
19 Fortbildung
§ 20 Zusatzausbildungen
6. Abschnitt §
21 Österreichisches Sozialarbeitsgremium
§ 22 Wirkungskreis
§ 23 Verhältnis zu Behörden und Sozialversicherung
§ 24 Mitgliedschaft
§ 25 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 26 Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
§ 27 Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
§ 28 Die Generalversammlung
§ 29 Gremialvorstand
§ 30 Wahlbestimmungen
§ 31 Präsidium
§ 32 Der Aus- und Fortbildungsausschuss
§ 33 Die Landesgeschäftsstellen
§ 34 Das Schiedsgericht
§ 35 Verschwiegenheitspflicht des
Sozialarbeitsgremiums
§ 36 Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§ 37 Aufsicht
7. Abschnitt §
38 Strafbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmung
§ 40 Übergangsbestimmung
§ 41 Inkrafttreten
§ 42 Vollziehung
1. Abschnitt
Berufsbezeichnung
§1. (1) Die Berufsbezeichnung "SozialarbeiterIn"
darf nur von Personen geführt werden, die nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung
des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind.
(2) Staatsangehörige eines
EU/EWR - Staates, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des
Sozialarbeitsberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat
gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der
Berufsbezeichnung gem. Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung
verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt
und
2. neben der
Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung einer
Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gem. Abs. 1 und 2 oder die Führung anderer
mit dieser verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu
nicht berechtigte Personen ist verboten.
Sozialarbeit, Spezifische Methoden und Tätigkeiten der
SozialarbeiterInnen
§2. (1) Der Sozialarbeitsberuf umfasst die methodische Beratung,
Betreuung und Vertretung von Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinwesen, wenn die
Alltagsbewältigung mit eigenen Mitteln und anderen gesellschaftlichen Ressourcen
nicht gelingt, oder dies aus präventiver Sicht zu befürchten ist. Präventive
Arbeit ist somit Teil der Sozialarbeit.
(2) Spezifische Methoden der Sozialarbeit sind u.a. Soziale
Einzelfallhilfe, Soziale Gruppenarbeit, Soziale Gemeinwesenarbeit und Methoden,
die sich daraus ergeben; Soziale Forschung und Soziale Planung.
(3) In Anwendung von Abs.
(1) und Abs. (2) sind eigenverantwortlich insbesondere folgende
Tätigkeiten durchzuführen:
1.
Ganzheitliches
Erfassen der sozialen Situation und Feststellen des Unterstützungsbedarfs von
Personen („Assessment“) oder Gruppen, bzw. aller Beteiligten insbesondere in
sozialen Konfliktsituationen
2.
Veranlassung und
Koordination von sozialen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen
3.
Information über
soziale Einrichtungen und Möglichkeiten der Hilfe
4.
Methodische
Beratung
5.
Methodische
Betreuung und Begleitung
6.
Erstellung von
psychosozialen Diagnosen und psychosozialen Gutachten
7.
Konfliktregelung
8.
Planungstätigkeit
im Rahmen des Aufbaus und der Entwicklung sozialer Infrastruktur
9.
Managementaufgaben
(Vgl. §20) in Organisationen sowie Behörden mit sozialen Aufgaben.
10.
Abfassen von
Anträgen und Schriftstücken für oder mit KlientInnen
11.
Arbeitsdokumentation
und Evaluation
12.
Supervision
(Vgl. §20) und Anleitung von haupt- und ehrenamtlichem Personal im Sozial- und
Gesundheitswesen
13.
Erarbeitung von
Vorschlägen zu Gesetzgebung, Vollziehung und sozialer Praxis mit dem Ziele der
besseren Integration sozial benachteiligter Personengruppen
14.
Forschung (Vgl.
§20) in den Tätigkeitsbereichen der Sozialarbeit und zu sozialen Problemen
15.
Teilnahme an und
Organisation von sozialen Aktionen und Förderung sozialpolitischer Maßnahmen
16.
Vollziehung von in
Landes- oder Bundesgesetzen definierten Aufgaben
17.
Lehr- und Vortragstätigkeit
(4) Das Bundesgesetz der PsychologInnen, PsychotherapeutInnen und das
Ärztegesetz, sowie die Rechtsanwaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Beschäftigung- und Konsultation von
SozialarbeiterInnen
§3. (1) Tätigkeiten dürfen nur dann als Sozialarbeit bezeichnet werden,
wenn sie durch anerkannte SozialarbeiterInnen (vgl. § 12
SozialarbeiterInnenausweis) ausgeübt werden.
(2) Behörden und andere
Einrichtungen bzw. freiberuflich Tätige haben SozialarbeiterInnen zu
beschäftigen, zu konsultieren bzw. zu beauftragen, wenn Tätigkeiten unter
Anwendung der Methoden von Sozialarbeit durchgeführt werden sollen, bzw. sich
nur mit Methoden oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 erledigen lassen.
(3) Bei vermuteten
körperlichen und/oder seelischen Krankheiten einer seiner KlientInnen ist
der/die SozialarbeiterIn in Ausübung des Berufes verpflichtet, unverzüglich die
Inanspruchnahme ärztlicher od. psychotherapeutischer Hilfe zu empfehlen.
2. Abschnitt
Pflichtenkreis der Sozialarbeiterin, des
Sozialarbeiters, Berufsethik
§4. (1) SozialarbeiterInnen haben ihren Beruf ohne Unterschied der
Person gewissenhaft auszuüben.
(2) SozialarbeiterInnen
haben die Grundsätze der Berufsethik (vgl. § 4 (3)), die vom
Sozialarbeitsgremium in einer Verordnung genauer interpretiert werden können,
einzuhalten.
(3) SozialarbeiterInnen unterstützen die
Entwicklung von Menschen durch die Einhaltung der MRK und insbesondere der
folgenden berufsethischen Prinzipien:
1. Jedes menschliche Wesen ist wertvoll und hat ein
Recht auf Rücksichtnahme und menschenwürdige Behandlung.
2. Jedes
Individuum hat das Recht auf Selbstverwirklichung, soweit dadurch nicht das
gleiche Recht Anderer beeinträchtigt wird, und hat die Pflicht, zum Wohlergehen
der Gesellschaft beizutragen.
3. Jede Gesellschaft, unabhängig von ihrer Ordnung,
soll dem Zweck dienen, ihren Mitgliedern maximalen Nutzen zu ermöglichen.
4. SozialarbeiterInnen sind den Prinzipien sozialer
Gerechtigkeit verpflichtet.
5. SozialarbeiterInnen sind verpflichtet, einzelne
Personen, Gruppen, Gemeinschaften und Gesellschaften entsprechend fachlicher
Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Entwicklung zu fördern und Lösungen von
Konflikten zwischen einzelnen Personen und der Gesellschaft und deren Folgen zu
unterstützen.
6. Von SozialarbeiterInnen wird erwartet, dass sie
ihrer Klientel die bestmögliche Unterstützung ohne Diskriminierung anbieten,
unabhängig von Geschlecht, Alter, körperlicher Verfassung/Behinderung,
Hautfarbe, sozialer Klasse, Rasse, Religion, Sprache, politischer Überzeugung
oder sexueller Orientierung.
7. SozialarbeiterInnen respektieren die von den
Vereinten Nationen deklarierten Menschenrechte.
8. SozialarbeiterInnen berücksichtigen die Prinzipien
der Privatsphäre und der Vertraulichkeit. Sie beachten den verantwortungsvollen
Umgang mit Informationen, die sie aus ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten.
9. Von SozialarbeiterInnen wird umfangreiche
Zusammenarbeit mit ihren KlientInnen erwartet, wobei deren Interessen
bestmöglich gewahrt, die Interessen sonstiger Beteiligter jedoch ebenfalls
berücksichtigt werden müssen. KlientInnen müssen aufgefordert und unterstützt
werden, sich an Entscheidungen und Handlungen zu beteiligen und sollen über
mögliche Risiken und Vorteile von vorgeschlagenen Maßnahmen und Entscheidungen
informiert werden.
10. Grundsätzlich gehen SozialarbeiterInnen davon aus, dass
KlientInnen in Zusammenarbeit mit ihnen für Entscheidungen, die ihr Leben
betreffen, selbst Verantwortung übernehmen. Zwangsmaßnahmen auf Kosten anderer
Beteiligter, soweit sie zur Problemlösung zugunsten von KlientInnen
erforderlich sein können, sollen nur nach sorgfältiger Abwägung aller Einwände
der Konfliktparteien angewendet werden. SozialarbeiterInnen sollten die
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßnahmen minimal halten.
Verschwiegenheitspflicht – Ausnahmen von der
Anzeigepflicht
§5. (1) SozialarbeiterInnen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen
klientInnenbezogenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheit
von SozialarbeiterInnen gem. Abs. 1 gilt auch gegenüber dem jeweiligen
Dienstgeber.
(3) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die
informationsgebende Person die/den SozialarbeiterIn von der Geheimhaltung
ausdrücklich entbunden hat oder
2. Mitteilungen
der/des SozialarbeiterIn zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im
automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. In diesem Fall ist der
Klient bzw. die Klientin vorab ausdrücklich zu informieren.
3. es
sich um Team- oder Supervisions-Gespräche handelt, die der kontrollierten
Fallreflexion dienen und die Verschwiegenheit der anderen TeilnehmerInnen
gewährleistet ist.
4. es
sich um eine methodische Information an den fachlichen Vorgesetzten handelt.
5. andere
Gesetze im Rahmen behördlicher Sozialarbeit dies vorsehen.
(4) Bei einer
Zusammenarbeit mit anderen SozialarbeiterInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen od.
PsychotherapeutInnen hat der/die SozialarbeiterIn diesen über ihre/seine
Beobachtungen, Sichtweisen und psychosoziale Diagnosen im Interesse und
möglichst im Einvernehmen mit dem/der Klienten/in Auskunft zu geben.
(5) Wird einem/r SozialarbeiterIn im
Rahmen ihrer/seiner Berufsausübung der Verdacht einer von Amts wegen zu
verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, so kann von der Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft abgesehen werden, wenn
1.
mit der Anzeige
methodisches Handeln des/ der Sozialarbeiters/in beeinträchtigt würde, das
eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf,
2.
hinreichende
Gründe vorliegen, dass binnen kurzem die Strafbarkeit der Tat durch
schadensbereinigende Maßnahmen im Rahmen des methodischen Handelns des/r
Sozialarbeiters/in entfallen wird.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§6. Zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind und über einen Qualifikationsnachweis i.S. §7 - §10
verfügen.
Qualifikationsnachweis Inland
§7. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über die Ausbildung an
einem FH-Studiengang für Sozialarbeit nach den hierfür geltenden Bestimmungen
oder einer ihrer Vorläufer (Akademie für Sozialarbeit, Universitätsstudiengang
Sozialarbeit; Lehranstalten für gehobene Sozialberufe).
Qualifikationsnachweis - EU/EWR
§8. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise,
die von einem EU/EWR - Land ausgestellt wurden, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn diese der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L
019 vom 24. Jänner 1989) über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für SozialarbeiterInnen
entsprechen und die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechtes und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
angeführt sind.
(2) Der/Die
BundesministerIn für ... hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise, die von den EU/EWR - Mitgliedsstaaten
gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekannt zu geben.
(3) Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einem
Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden
und den Mindestanforderungen der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom
24. Jänner 1989), gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn
1.
sie einer der in
der Verordnung gemäß Abs.2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder
2.
durch eine
beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis
erbracht wird, dass sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen
oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.
(4) Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen der Richtlinie
89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) entsprechen, für deren
Anerkennung jedoch gemäß der Richtlinie 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24.
Jänner 1989) der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als
Qualifikationsnachweise nur, wenn
1.
sie vor dem 01.
09. 1987 ausgestellt wurden und
2.
eine
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass
der/die Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf
einer/s SozialarbeiterIn ausgeübt hat.
(5) Der /Die
BundesministerIn für ... hat auf
Antrag binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen eine
Bestätigung darüber auszustellen, dass der Qualifikationsnachweis den
Anforderungen der Abs. 1-4 entspricht.
(6) Zur Berufsausübung
eines/r Sozialarbeiters/in aus einem EU oder EWR Land im Österreichischen
Bundesgebiet kann der Gesetzgeber Zusatzstudien im Bereich der Kenntnisse über
die österreichische Gesetzgebung und das Sozialwesen vorsehen. Diese
Zusatzstudien werden in einer Verordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
Qualifikationsnachweis - außerhalb der EU/EWR
§9. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der
nicht Mitglied der EU/EWR ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1.
die
Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß §10
(Nostrifikation) festgestellt wurde und
2.
die im
Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§10. (1) Personen, die sich um eine Anstellung in Österreich bewerben,
für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und die an einer
staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Sozialarbeitsausbildung
absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs
erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene
Sozialarbeitsausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesministerium
für ... zu beantragen.
(2) Der Antragsteller/die
Antragstellerin hat folgende Nachweise vorzulegen:
1.
den Reisepass,
2.
den Nachweis des
ordentlichen Wohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für
eine Anstellung in Österreich,
3.
den Nachweis
über eine vergleichbare Qualität (Curricula, Stundentafeln) der im Ausland
absolvierten Ausbildung,
4. den Nachweis über die an der ausländischen
Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen,
einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und
5. die Urkunde, die als
Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die
zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 Z1-5
angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt
Übersetzung - mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten und der Diplomarbeit - durch einen/eine gerichtlich
beeideten/beeidete Übersetzer/Übersetzerin vorzulegen.
(4) Der/Die
BundesministerIn für ... hat zu
prüfen, ob die von dem/der Antragsteller/Antragstellerin im Ausland absolvierte
Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der
österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Darüber kann
erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
(5) Bei Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der/die BundesministerIn für ... die Gleichwertigkeit der
ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(6) Sofern die
Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die
Bedingung geknüpft werden, dass die zurückgelegte Ausbildung durch eine
theoretische und/oder praktische Ausbildung an einem FH-Studiengang für
Sozialarbeit ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen
mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika
erbracht werden.
(7) Der/Die BundesministerIn
für ... kann von der Vorlage
einzelner Urkunden gemäß §10 Abs. 2 Z3 und Z4 absehen, wenn innerhalb einer
angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht
werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in
diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(8) Für Flüchtlinge gemäß
Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBL. Nr.55/1955,
die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder
um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die
Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß § 10 Abs.2 Z1.
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§11. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß §10 Abs. 6
entscheidet der gemäß §32 Abs.1 gebildete Fortbildungsausschuss.
(2) Gegen die Versagung
der Zulassung ist Berufung beim Schiedsgericht (§ 34) möglich.
(3) Hinsichtlich des Ausschlusses
von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der
Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen,
unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die jeweils gültigen
Regelungen über die Ausbildung an einer FH für Sozialarbeit.
(4) Die erfolgreiche
Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist von der
Ausbildungseinrichtung einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des
Sozialarbeitsberufes entsteht erst mit der Ausstellung des
SozialarbeiterInnenausweises (§12).
SozialarbeiterInnenausweis
§12. (1) Personen, die gemäß § 6 zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes
berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle jenes
Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, (bzw. vom Präsidium
des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums wenn keine Landesgeschäftsstelle
eingerichtet wurde) ein mit Lichtbild versehener SozialarbeiterInnenausweis
auszustellen.
(2) Der Ausweis hat zu
enthalten:
1.
die
Berufsbezeichnung gemäß §1,
2.
den Vor- und
Familiennamen, sowie den Geburtsnamen,
3.
Geburtsdatum
(3) Der/Die
BundesministerIn für ... hat auf
Vorschlag des Sozialarbeitsgremiums nähere Bestimmungen über Form und Inhalt
der SozialarbeiterInnenausweise durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Ausweis hat eine
Gültigkeitsdauer von jeweils drei Jahren (Vgl. §19 (1))
(5) Gegen die Versagung der
Ausweisausstellung ist Berufung beim Schiedsgericht (§ 34) möglich.
Fortbildung für AbsolventInnen einer Sozialarbeitsausbildung
außerhalb des EU/EWR-Raumes
§13. (1) Personen, die eine außerhalb der EU/EWR erworbene Urkunde über
eine abgeschlossene Sozialarbeitsausbildung besitzen, die der in diesem
Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken
(Studien- und Austauschprogrammen) eine Tätigkeit als SozialarbeiterIn gemäß
einer vom Aus- und Fortbildungsausschuss des österreichischen
Sozialarbeitsgremium (§ 32) erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres
ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere
Fortbildung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von
jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(2) Die Bewilligung ist
unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung
vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in
berufsspezifischen Fächern schließt eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(3) Die Bewilligung ist
auf die unselbständige Ausübung von Sozialarbeit zu beschränken.
(4) Gegen die Versagung
der Bewilligung ist Berufung beim Schiedsgericht (§ 34) möglich.
Berufsausübung
§14. Eine Berufsausübung kann
(1)
als
unselbständige Erwerbstätigkeit und/oder
(2) in freier Praxis
erfolgen.
Berufsausübung in freier Praxis
§15. (1) Für die Berufsausübung gemäß §14 (2) ist ein Berufssitz in
Österreich erforderlich.
(2) Die Ausübung in freier
Praxis bedarf einer Bewilligung des österreichischen Sozialarbeitsgremiums.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
1.
die
Eigenberechtigung
2.
ein
Qualifikationsnachweis (§§7 bis 10),
3.
die für die
Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die ein Strafregisterauszug
oder ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt
worden ist und
4.
die für die
Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein
amtsärztliches Zeugnis oder ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestellt worden ist
5.
der Nachweis
einer dreijährigen Berufsausübung als SozialarbeiterIn in einem
Dienstverhältnis gemäß §14 (1), sofern die Tätigkeit ausschließlich in freier
Praxis erfolgt.
(3) Die in Abs. (2) Z 3
und 4 geforderten Nachweise dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate
sein.
(4) Die
Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums (im Falle der
Nichteinrichtung einer Landesgeschäftsstelle das Präsidium des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums) hat über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur
Berufsausübung in freier Praxis ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens drei
Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(5) Die
Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums hat eine
Abschrift der erteilten oder versagten Bewilligung dem Präsidium des
Österreichischen Sozialarbeitsgremiums zu übermitteln.
(6) Die Berufsausübung in
freier Praxis hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(7) Berufssitz ist das
Bundesland, in dem die freie Praxis lokalisiert ist.
(8) Jede Änderung des
Berufssitzes ist der Landesgeschäftsstelle (bzw. dem Präsidium) des
Österreichischen Sozialarbeitsgremiums anzuzeigen.
(9) Gegen die Versagung
der Bewilligung ist Berufung beim Schiedsgericht (§ 34) möglich.
Werbeverbot
§16. (1) Im Zusammenhang mit der Berufsausübung in freier Praxis ist
eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende,
diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung
verboten.
(2) Verboten ist
insbesondere die Bezahlung von Provisionen für die Zuweisung von KlientInnen an
Dritte.
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§17. (1) Die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein das
Präsidium) des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums hat die Berechtigung zur
Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß §6 bereits anfänglich nicht gegeben waren
oder weggefallen sind oder
2. der/die Inhaber/in der Berufsberechtigung der Verpflichtung zur
Fortbildung (§19) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr
durch die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein durch das Präsidium)
des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums nicht nachgekommen ist.
(2) Aus Anlass der
Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind der
SozialarbeiterInnenausweis (§12) und ein allfälliger Berechtigungsbescheid zur
Berufsausübung in freier Praxis (§15) dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium
zu übermitteln.
(3) Bestehen gegen die
Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs.
1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch
die Landesgeschäftsstelle (bzw. bei Nichtvorhandensein durch das Präsidium) des
Österreichischen Sozialarbeitsgremiums wieder zu erteilen. Die eingezogenen
Urkunden sind wieder auszufolgen.
(4) Gegen die Zurücknahme
der Berufsberechtigung hat der/ die Inhaber/in das Recht der Berufung an den
Gremialvorstand des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums. Die Entscheidung
hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Gegen die Entscheidung
des Gremialvorstandes ist Berufung beim Schiedsgericht (§ 34) möglich.
4. Abschnitt
Ausbildung
§18. (1) Die Ausbildung zum/r Sozialarbeiter/in dauert mindestens drei
Jahre.
(2) Die Ausbildung erfolgt
an dafür eingerichteten FH-Studiengängen für Sozialarbeit.
(3) Der
Lehrplan und die Bestimmungen über die Aufnahme an eine FH für Sozialarbeit
werden in folgenden Bundesgesetzen geregelt: ...
(4) Die Träger der
FH-Studiengänge für Sozialarbeit sind verpflichtet, Namen und Adressen von
Studierenden nach erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung dem
Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu übermitteln.
5. Abschnitt
Fortbildung
§19. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten, so wie zur Information und zum Austausch über die neuesten
Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialarbeitswissenschaft sind Personen, die
gemäß § 6 zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes berechtigt sind, verpflichtet,
in Abständen von maximal drei Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens
neun Tagen zu besuchen.
(1)
Die
verpflichtend vorgeschriebenen Fortbildungskurse sind für unselbständig tätige
SozialarbeiterInnen vom Dienstgeber zu finanzieren. (In Erläuterungen:
Sofern SozialarbeiterInnen in freier Praxis tätig sind, müssen sie die
Fortbildungskosten durch anteilige Verrechnung in den Honorarforderungen an
ihre KundInnen aufbringen.)
(2)
Der Aus- und
Fortbildungsausschuss gem. §32 erstellt Richtlinien über die Anerkennung und
Durchführung von Fortbildungskursen gem. §19 (1).)
(3)
Träger von
Fortbildungsangeboten können beim Aus- und Fortbildungsausschuss gem. §32 um
Anerkennung (Zertifizierung) ihres Angebotes ansuchen. Die Anerkennung ist vom
Aus- und Fortbildungsausschuss schriftlich zu bestätigen.
(4)
Der Aus- und
Fortbildungsausschuss gem. §32 kann bei nicht zertifizierten Kursträgern
absolvierte fachspezifische Kurse gem. §19 (1) anrechnen und eine entsprechende
Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung ist auch den Kursträgern
auszustellen.
Zusatzausbildungen
§20 (1) SozialarbeiterInnen können zur Erlangung zusätzlicher, für die
Ausübung von Supervision, Management-, Lehr- und Forschungsaufgaben, sowie zur
Erweiterung von Fähigkeiten in bestimmten Handlungsfeldern erforderlicher
Kenntnisse und Fertigkeiten Zusatzausbildungen besuchen.
(2) Die Anerkennung eines
Zusatzausbildungskurses gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Aus- und Fortbildungsausschusses
gem. §32 des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und
Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(3) Nach Abschluss des
Kurses gemäß Abs. 1 ist vom Kursträger über die erfolgreiche Teilnahme ein
Zeugnis auszustellen
(4) Gegen die Versagung
der Bewilligung gem. (2) ist die Berufung an den Gremialvorstand des
Österreichischen Sozialarbeitsgremiums (§ 29) möglich.
6. Abschnitt
Österreichisches Sozialarbeitsgremium
§21 (1) Die Vertretung der Interessen der SozialarbeiterInnen obliegt
dem "Österreichischen Sozialarbeitsgremium". Dieses hat seinen Sitz
in Wien und kann Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern führen.
(2) Das Österreichische
Sozialarbeitsgremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist
berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift "Österreichisches
Sozialarbeitsgremium" zu führen.
(3) Die Landesgeschäftsstellen
des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums haben in ihrer Anschrift einen auf ihren
Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
(4) Die Einrichtung einer
Landesgeschäftsstelle ist in dem Organ des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums schriftlich bekannt zu machen.
Wirkungskreis
§22. (1) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium nimmt die gemeinsamen
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der in Österreich tätigen
SozialarbeiterInnen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und sorgt
für die Wahrung des Berufsansehens.
(2) Das Österreichische
Sozialarbeitsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Führen eines
Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten
SozialarbeiterInnen (SozialarbeiterInnenregister gem. §24 (2);
2.
Ausstellen von
Sozialarbeitsausweisen gemäß §12;
3.
Zurücknahme der
Berufsberechtigung gemäß § 17
4.
Ausstellen der
Bescheinigungen gemäß §19 und §20.
5.
Erstellen von
Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 19 und §20
sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
6.
Erstellen und
Herausgabe des Berufsbildes und ethischer Richtlinien.
7.
Erstellen von
Arbeitsdokumentationsrichtlinien
8.
Information und
Beratung bzgl. Nostrifikation und Zusatzstudien;
9.
Erstatten von
Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Sozialarbeitswesen
über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von
Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den
SozialarbeiterInnenstand berühren;
10. Beratung beim Abschluss von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der
freiberuflich arbeitenden SozialarbeiterInnen zu Behörden, Versicherungen und
Vereinen
11. Öffentlichkeitsarbeit, berufs- und sozialpolitische Aktivitäten
12. Angelegenheiten des KonsumentInnenschutzes; insbesondere an das
Gremium herangetragene Beschwerden der AdressatInnen von Sozialarbeit
13. Herausgabe von Fachmedien und Mitgliederinformationen
14. Initiieren von und Mitarbeit bei Forschungsaufträgen im Bereich der
Sozialarbeit
15. Internationale Arbeit
(3) Das österreichische
Sozialarbeitsgremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni der
Bundesregierung Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu
erstatten.
(4) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium
ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565/1978, in der jeweils
geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen,
berufsbezogenen Daten der SozialarbeiterInnen ermächtigt. Eine Weitergabe
dieser Daten ist untersagt.
Verhältnis zu Behörden und Sozialversicherungen
§23. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von
Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger
der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises dem Österreichischen
Sozialarbeitsgremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen. Das Österreichische Sozialarbeitsgremium ist gegenüber diesen
Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
(2) Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem
Österreichischen Sozialarbeitsgremium zukommt, sind diesem unter Einräumung
einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Mitgliedschaft
§24. (1) Dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium gehören,
vorbehaltlich Abs. 7. alle SozialarbeiterInnen an, die ihren Beruf in
Österreich ausüben.
(2) SozialarbeiterInnen
haben sich spätestens 14 Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim
Österreichischen Sozialarbeitsgremium unter Vorlage ihres
Qualifikationsnachweises gemäß §§7,8, 9 oder einer beglaubigten Abschrift oder
der Bestätigung gemäß §10, für die Eintragung in das
SozialarbeiterInnenregister anzumelden.
(3) SozialarbeiterInnen,
die ihren Beruf entsprechend §15 in freier Praxis ausüben haben zusätzlich
einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung und einen Strafregisterauszug
vorzulegen; die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die
Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Erfolgt die Anmeldung
bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese Kopien der in Abs. 2 genannten
Nachweise dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium mindestens einmal monatlich
zu übermitteln.
(5) Das Österreichische
Sozialarbeitsgremium hat den Dienstgeber darüber zu informieren, wenn bei
SozialarbeiterInnen eine Zurücknahme der Berufsberechtigung gem. § 17
vorgenommen wurde.
(6) Die Mitgliedschaft
erlischt
1.
durch dauernden
und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des
Sozialarbeitsberufes oder
2.
bei Zurücknahme
der Berechtigung zur Berufsausübung (§17) oder
3.
durch Tod.
(7) Der Verzicht wird
frühestens mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen
Sozialarbeitsgremium wirksam.
(8) SozialarbeiterInnen,
die auf die Berechtigung zur Ausübung des Sozialarbeitsberufes verzichten,
können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche
Mitglieder eintragen lassen.
(9) Staatsangehörige einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den SozialarbeiterInnenberuf gemäß §13 vorübergehend
in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§25. (1) Die Mitglieder des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen durch das Österreichische Sozialarbeitsgremium.
(2) Die Mitglieder des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums sind gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt, den
Gremialvorstand zu wählen und zu Mitgliedern des Gremialvorstandes (§ 29)
gewählt zu werden.
(3) Die Mitglieder des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums sind verpflichtet, diesem einen Wechsel des Dienstgebers,
Namens- und Adressänderungen, sowie die Eröffnung einer freien Praxis
unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Mitglieder des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines
gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der
Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
§26. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den
Wirkungsbereich des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums und ihrer Organe
sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.
(2) Die Geschäftsführung
des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums ist durch eine Geschäftsordnung
festzulegen.
(3) Die Aufbringung der
Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.
(4) Die Mitglieder sind in
einem Verbandsorgan über die Satzung, die Geschäftsordnung und die
Beitragsordnung bzw. allfällige Veränderungen derselben schriftlich binnen 3
Monaten nach Beschlussfassung zu informieren.
Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
§27. (1) Die Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums sind
1.
Die
Generalversammlung § 28
2.
Der
Gremialvorstand § 29
3.
Das Präsidium §
31
4.
Der Aus- und
Fortbildungsausschuss § 32
5.
Die eingerichteten
Landesgeschäftsstellen §33
6.
Das
Schiedsgericht § 34
(2) Alle Organe des
Österreichischen Sozialarbeitsgremiums arbeiten ehrenamtlich. Es ist nur der
Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zulässig.
Generalversammlung
§28. (1) Die Generalversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten
Mitgliedern des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums zusammen.
(2) In der Satzung kann
angeordnet werden, dass die Besorgung der der Generalversammlung zugewiesenen Angelegenheiten
einer Delegiertenversammlung der Generalversammlung überlassen werden kann. In
diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre
Wahl unter Beachtung der in §30 angeführten Grundsätze zu regeln.
(3) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Präsident/in oder dessen/deren
Stellvertreter/in.
(4) Die Generalversammlung
ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse,
vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der/die
Präsident/in stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt
seine/ihre Stimme den Ausschlag.
(5) Die Generalversammlung
ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Präsidenten/in mindestens ein Drittel
der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Generalversammlung
beschlussunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer
halben Stunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten
und zu beschließen.
(6) Beschlüsse der
Generalversammlung betreffend die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung
sowie die Antragstellung auf Änderung der Wahlordnung bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
(7) Über Verlangen von
mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung sind auch der/die Präsident/in sowie der
Vorstand berechtigt.
(8) Zum Wirkungskreis der
Generalversammlung gehören insbesondere
1.
die Festsetzung
der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung,
2.
Wahl des
Vorstandes und des Schiedsgerichtes gem. §30
3.
die
Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden
Verordnung,
4.
Die Errichtung
und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie die Schaffung
von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen,
5.
die
Beschlussfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern,
6.
die
Beschlussfassung über alle eingebrachten Anträge und Resolutionen.
Gremialvorstand
§29. (1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß §30 gewählten
Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Beschlüsse des
Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.
(3) In den Wirkungskreis
des Gremialvorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.
Erstellung der
Tagesordnung, Vorberatung und Antragsrecht für die Generalversammlung
2.
Wahl des
Präsidiums gem. §31
3.
die Genehmigung
der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse
4.
Berufungsentscheide
nach §17 (4) (Zurücknahme der Berufsberechtigung)
und nach §20 (4).
5.
Bestimmungen
über die Mittelzuführung gem. §38 (5)5.
Wahlbestimmungen
§30. (1) Die Vorstandsmitglieder und das Schiedsgericht werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der
Wahlberechtigten für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich
auszuüben. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des
österreichischen Sozialarbeitsgremiums.
(2) Gewählt wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein
Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu
entsenden, sofern eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet wurde.
(3) SozialarbeiterInnen
sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
(4) Wählbar sind alle
wahlberechtigten Mitglieder.
(5) Nähere Bestimmungen
über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die
Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die
Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder hat der/die BundesministerIn für ... nach Anhörung des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
durch Verordnung zu erlassen.
§31. (1) Der Gremialvorstand wählt aus seiner Mitte in zwei gesonderten
Wahlgängen das Präsidium. Im ersten Wahlgang ist der/die Präsident/in und
der/die Finanzreferent/in, im zweiten Wahlgang ist der/die Vizepräsident/in und
drei weitere Präsidiumsmitglieder zu wählen. Als gewählt gilt jene Person, die
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die
Wahl annimmt.
(2) Erreicht keiner der
Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenmehrheit, so hat zwischen jenen beiden
Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine
Stichwahl stattzufinden. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so
entscheidet über die Frage, wer in die Stichwahl einzubeziehen ist, das Los.
(3) Ergibt die Stichwahl
zwischen den beiden Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben, Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) In den Wirkungskreis
des Präsidiums fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder
durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
(5) Der Präsident/die
Präsidentin vertritt das Österreichische Sozialarbeitsgremium nach außen und
leitet, nach Maßgabe der Geschäftsordnung, die gesamte Geschäftsführung.
(6) Der Präsident/die
Präsidentin ist Vorsitzender/e des Gremialvorstandes.
(7) Der/Die
FinanzreferentIn erstellt den Budgetvoranschlag und zeichnet gemeinsam mit
dem/der PräsidentIn (bei Abwesenheit mit VizepräsidentIn) in allen finanziellen
Angelegenheiten. Die Zeichnungsberechtigung ist, bis zu einer zu bestimmenden
Höhe, an den/die Geschäftsführer/in des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
delegierbar.
(8) Scheidet der
Präsident/die Präsidentin oder der/die Finanzreferent/in vor Ablauf der
Funktionsperiode aus, ist das Präsidium mit der Geschäftsführung zu betrauen.
Die Neuwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
(9) Nähere Bestimmungen
über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder hat der/die BundesministerIn für ... zu erlassen.
(10) Dem Präsidium obliegt
die Bestellung der drei Mitglieder des Aus- und Fortbildungsausschusses gem. §
32, die Anstellung von Bediensteten des österreichischen Sozialarbeitsgremiums
sowie die Anstellung eines/r Geschäftsführers/in des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums.
Der Aus- und Fortbildungsausschuss
§32. (1) Der Aus- und Fortbildungsausschuss beschäftigt sich mit allen
Angelegenheiten, die die Aus- und Fortbildung sowie Ergänzungsausbildungen von
SozialarbeiterInnen betreffen.
(2) Er besteht aus drei
Mitgliedern, die vom Präsidium (§ 31 (10)) bestellt werden.
(3) Er trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Aus- und
Fortbildungsausschuss hat bzgl. §19 tunlichst das Einvernehmen mit den
Anstellungsträgern von SozialarbeiterInnen herzustellen.
(5) Gegen seine
Entscheidungen ist die Berufung beim Schiedsgericht zulässig.
Landesgeschäftsstellen
§33. (1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener
Geschäfte des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die sich auf den
Wirkungsbereich eines Bundeslandes beziehen.
(2) Landesgeschäftsstellen
sind in einem Bundesland einzurichten, wenn eine Wahl von mindestens fünf
Mitgliedern des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die in dem jeweiligen
Bundesland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unter Beifügung der in § 33 (3)
angeführten vorgeschlagenen Bestimmungen ausgeschrieben wird und bei dieser
Wahl die erforderlichen Gremien der Landesgeschäftsstelle gewählt wurden und
ihre Wahl annehmen.
(3) Nähere Bestimmungen
über die Wahl, den Wirkungskreis und die Zusammensetzung der Landesgeschäftsstellen
sind durch Satzung festzulegen.
Das Schiedsgericht
§ 34. (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei, gem. §30 von der
Generalversammlung gewählten Mitgliedern und entscheidet in letzter,
ordentlicher Instanz nach der Zivilprozessordnung über alle Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern und Organen des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums.
(2) Mitglieder des
Schiedsgerichtes dürfen weder dem Gremialvorstand, noch dem Präsidium, noch dem
Aus- und Fortbildungsausschuss angehören.
Verschwiegenheitspflicht des Sozialarbeitsgremiums
§35. Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen
Sozialarbeitsgremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen
personenbezogenen Tatsachen verpflichtet.
Deckung der Kosten - Gremialbeitrag
§36. (1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April
den Jahresvoranschlag für das jeweilige Kalenderjahr zu erstellen.
(2) Der Gremialvorstand
hat alljährlich bis längstens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluss für
das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Generalversammlung bestellten
RechnungsprüferInnen vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluss nach dessen
Prüfung der Generalversammlung vorzulegen.
(3) Zur Bestreitung der
finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im §22 dieses
Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium
übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Sozialarbeitsgremium von seinen
Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.
(4) Der Gremialbeitrag ist
bei SozialarbeiterInnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, vom
Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium abzuführen.
(5) Der Gremialbeitrag ist
unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder
des österreichischen Sozialarbeitsgremiums in der Beitragsordnung festzulegen.
Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass Mitglieder des
österreichischen Sozialarbeitsgremiums, die den Sozialarbeitsberuf nicht oder
nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind,
alljährlich, bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt,
schriftlich alle für das Errechnen des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben
zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit
dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen,
wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei
der Schätzung ist auf alle für das Errechnen des Gremialbeitrages bedeutsamen
Umstände Bedacht zu nehmen.
(6) Gegen die schriftliche
Mitteilung der Festsetzung der Höhe des Gremialbeitrages durch Schätzung gemäß
§ 36 (5) ist Berufung beim Schiedsgericht zulässig. Die Berufung ist zu
begründen.
(7) Rückständige Beiträge
stellen einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.
(8) Nach zwei erfolglosen
schriftlichen Mahnungen können rückständige Beiträge durch gerichtliche
Exekution eingetrieben werden.
Aufsicht
§37. (1) Das Österreichische Sozialarbeitsgremium unterliegt der
Aufsicht des/der BundesministerIn für ... .
(2) Der/ Die
BundesministerIn für ... kann
gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Sozialarbeitsgremiums
aufheben.
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
§38. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000.--
bestraft werden, wer
1.
unselbstständig
eine Tätigkeit als SozialarbeiterIn ausübt, ohne hierfür berechtigt zu sein,
oder jemand, der die Tätigkeit als SozialarbeiterIn selbstständig ausübt, ohne
hierzu berechtigt zu sein,
2.
eine Tätigkeit
unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§1) ausübt
oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
3.
wissentlich
Personen ohne Sozialarbeitsausbildung für Tätigkeiten beschäftigt, die gem. §2
Abs.3 SozialarbeiterInnen vorbehalten sind,
4.
durch Handlungen
oder Unterlassungen den im §1 (1) und (2), §3 (1) und (4), §4, §5, §6, §13 Abs.
1, §15 Abs.2, §16, §17 Abs.2, §19(2), §24 Abs. 2, §25 Abs.4 od. §35 enthaltenen
Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt;
5.
Anordnungen
zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) Die Strafe ist durch
das Österreichische Sozialarbeitsgremium als zuständige Behörde auszusprechen.
(4) Gegen eine
Strafverfügung ist eine Berufung an den/die BundesministerIn für ... möglich.
(5) Die Geldstrafen
fließen dem Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu, das die erhaltenen Mittel
einem wohltätigen Zweck zuzuführen hat.
Übergangsbestimmungen
§39. Der derzeitige Vorstand des OBDS (Oesterreichischer Berufsverband
der SozialarbeiterInnen) und die Vorstände der Berufsverbände der
SozialarbeiterInnen in den neun Bundesländern haben bis zur Neuwahl die
Funktion des Gremialvorstandes (§29) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie
haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen/e Präsidenten/in und
einen/e Finanzreferenten/in, sowie fünf weitere Präsidiumsmitglieder, die provisorisch
die Aufgaben des Präsidiums (§31) wahrzunehmen haben, binnen eines Monats nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb
eines Jahres zu erfolgen.
§40. (1) 75vH des Vermögens der Landesberufsverbände des ÖBDS
(Österreichischer Berufsverband der SozialarbeiterInnen) fließen dem
Österreichischen Sozialarbeitsgremium zu und sind von diesem weiter zu
verwalten.
(2) Die Gremialbeiträge
sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Generalversammlung (§28)
in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landesverbände festgelegt
worden sind.
§41. (1) Erfüllt ein Träger, der eine Arbeitsleistung im Sinne des § 2
erbringt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Voraussetzung für die
MitarbeiterInnenqualifikation nach diesem Bundesgesetz nicht, so ist ihm vom
Sozialarbeitsgremium auf Antrag eine Übergangsfrist im max. Ausmaß von 5
Kalenderjahren zur Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes einzuräumen.
(2) Dienstverträge, die
mit in Kraft treten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden von diesem
Bundesgesetz nicht berührt.
Inkrafttreten
§42. Dieses Bundesgesetz tritt am .............................. in
Kraft.
Vollziehung
§43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die
BundesministerIn für ... betraut.
Anhang:
Nötige Änderung des Art. 10 Abs.1 Z 6 B-VG:
In den Art. 10 wird eingefügt:
Pkt. 19: Angelegenheiten der SozialarbeiterInnen, so weit es nicht um
Fürsorgemaßnahmen geht, die von Gemeinden im Rahmen ihres örtlichen
Wirkungsbereiches besorgt werden können.
Nötige Änderung des Bundeministeriengesetzes:
Zuweisung des Pkt. 19 des Art. 10 BVG an das Bundesministerium für ...
.