ARBEITSGEMEINSCHAFT KATHOLISCHER
VERBÄNDE ÖSTERREICHS - AKV
Das Präsidium
Präambel für
eine Bundesverfassung:
Das Volk der
Republik Österreich, das sich freiwillig und rechtmäßig zur Gemeinschaft aller
Staatsbürger als Zusammenschluss freier und souveräner Personen verbunden hat,
im Wissen darum,
dass alles staatliche Geschehen von der Würde der Person ausgeht und daran
seine absolute Grenze findet,
im Bewusstsein,
dass diese Würde der Person mit dem Entstehen jedes Menschen vorgängig zu jeder
staatlichen Rechtsetzung gegeben und daher unantastbar und unabdingbar ist und
in keiner Weise eingeschränkt werden darf,
mit dem Zweck, das gemeinsame
Leben so zu gestalten, dass das Wohlergehen der Person, die personale
Entwicklung und die persönliche Sinnerfahrung jedes Mitgliedes in Freiheit,
ermöglicht und gefördert wird,
gibt sich im Wissen
darum, dass alles gesatzte Recht von der Gemeinschaft der Staatsbürger ausgeht
und in ihrem gemeinsamen Willen seine Rechtfertigung erfährt,
und im Einklang mit
internationalen Verpflichtungen,
im Bewusstsein der
Verantwortung des Menschen vor dem Mitmenschen und der menschlichen
Gemeinschaft, dem eigenen Gewissen und letztlich Gott als dem Schöpfer allen
Lebens , sowie in Treue zum Erbe und zur Identität der europäischen Kultur, die
wesentlich durch das Christentum geprägt wurde, dessen universelle Werte wie
- die Personrechte aller Menschen
- die unabdingbare Selbstverantwortung
des Menschen vor dem eigenen Gewissen
- der Unantastbarkeit des menschlichen
Lebens
- das Recht zu persönlichen
Religionsbekenntnis und dessen Ausübung
- das Grundrecht auf freie ehe und
Familie als wichtige Voraussetzung für einen geglückten Lebensvollzug
- das Recht auf menschenwürdiges Altern
und einen natürlichen Tod,
- Solidarität
die Tragfähigkeit
auch für künftige Generationen haben, aber auch zur Verhinderung
menschenverachtender Machtausübung, die in der Geschichte wiederholt zu Krieg,
Zerstörung, Verarmung, Verelendung und Entwürdigung des Menschen geführt hat,
sowie im Wissen um
die Sicherheit des Territoriums und der Anerkennung des souveränen Staatsvolkes
durch die Gemeinschaft der Völker,
gibt sich als Bekenntnis
aller Staatsbürger zur staatlichen Gemeinschaft und ihren grundlegenden
gemeinsamen Zielen und Wertvorstellungen,
sowie zu bewusstem
Zusammenwirken für die Gestaltung der Zukunft der Gemeinschaft und aller ihrer
Mitglieder, sowie der internationalen Gemeinschaft aller Völker,
und als Festlegung
der Willensbildung der Staatsbürger in Form der Rechtsetzung und der
Rechtsprechung
die folgende
Verfassung:
Würde der Person
- Art. 1 Die Würde der Person ist
angeboren, unverzichtbar und unantastbar; sie umfasst das unbeschränkbare
Recht auf Leben, auf leibliche, seelische und geistige Unversehrtheit,
sowie die Freiheit des sittlichen Gewissens als höchstpersönliche
sittliche Verantwortung der Person vor den persönlichen Sinnwerten. Keine
Form körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung beeinträchtigt
die Würde der Person. Die ethische Selbstverantwortung, welche nicht
delegierbar ist, macht die Würde der Person aus.
- Art. 2 Aus der Würde der Person leiten
sich die angeborenen, unverzichtbaren und unantastbaren Menschenrechte ab,
die die staatliche Gemeinschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden
Mitteln zu schützen, zu bewahren und ständig weiter zu entwickeln hat:
Grundlegende Personrechte
- Art. 3 Freiheit des persönlichen Bezuges
zu einer transzendenten oder überweltlichen Realität, vor der die Person
ihre letzte sittliche Verantwortung wahrnehmen will, vor allem in der Form
des Bekenntnisses zu einer Religion als Verehrung Gottes, ist
gewährleistet.
- Art. 4 Jede Peson hat die unbeschränkte
Bekenntnisfreiheit. Der Besitz aller Personenrechte und bürgerlichen
Rechte ist vom Religionsbekenntnis zu einer staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaft unabhängig, von anderen insoweit Rechte Dritter
nicht beeinträchtigt werden.
- Art. 5 Jede Peson hat die Freiheit zur
auch öffentlichen Ausübung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft im
Rahmen der Gesetze.
- Art. 6 Jede Person hat die Freiheit auf
einen „natürlichen Tod“, der willentliche lebensverkürzende Maßnahmen
unter allen Umständen ausschließt.
- Art. 7 Das Klonen menschlicher Embryonen
ist mit der Würde der Peson unvereinbar und daher nicht zulässig.
- Art. 8 Die Todesstrafe darf weder
verhängt noch vollstreckt werden. Jede Art von Folter ist verboten.
- Art. 9 Die Wahrung der Würde der Person
hat die Privatsphäre angemessen zu respektieren, sowie den Anspruch jeder
Person, ihre Wertvorstellungen nicht zu verunglimpfen, am wenigsten in der
Öffentlichkeit. Dies ist durch die staatlichen Gesetze entsprechend
sicherzustellen.
- Art. 10 Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden. Jede Form von Menschenhandel und
erzwungener Geschlechtsverkehr sind verboten. Jede Person hat die Freiheit
zur ihrer Selbstentfaltung unbeschadet der berechtigten Ansprüche Dritter.
Jede Dienstbarmachung der Person für Ziele, die außerhalb ihrer selbst
liegen, ist untersagt.
- Art. 11 Das Recht auf Asyl ist im Rahmen
internationaler Verpflichtungen und des Völkerrechtes gewährleistet.
Recht der Freiheit des Gewissens
- Art. 12 Die Freiheit des Gewissens ist
gewährleistet. Die Gewissensfreiheit darf nicht anderen vom Gesetz
vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Moral und Gesundheit
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
- Art. 13 Jede Person hat das Recht, ihr
Privatleben nach der Überzeugung des eigenen Gewissens und der
persönlichen sittlichen Werthaltungen autonom im Rahmen der Gesetze zu
gestalten.
Freiheitsrechte
- Art. 14 Jede gesetzlich anerkannte Kirche
und Religionsgemeinschaft hat das unbeschränkte Recht der gemeinsamen auch
öffentlichen Religionsausübung, sie ordnet und verwaltet ihre inneren
Angelegenheiten einschließlich des Ein- und Austrittes selbst, bleibt im
Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber nach Maßgabe der
Erfordernisse den Gesetzen des Staates unterworfen. Die staatliche
Gemeinschaft hat sie in
angemessener Weise zu unterstützen, soweit dies zur Erreichung
ihrer Zwecke erforderlich ist.
- Art. 15 Jede Person hat das Recht auf
innere und äußere Sicherheit durch die Institutionen der Republik.
- Art. 16 Religionsgemeinschaften haben das
Recht auf staatliche Anerkennung, wenn die Zahl ihrer Mitglieder oder ihre
Bedeutung für die Kultur des Staates dies nahe legen, und sie sich
uneingeschränkt und vorbehaltlos zu den wohlverstandenen Grundrechten
aller Staatsbürger sowie zu den Staatszielen bekennen.
- Art. 17 Jede Person hat die Freiheit zur
monogamen Eheschließung mit einer Person des anderen Geschlechts. Der
Staat anerkennt die Existenz nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
- Art. 18 Die Ehe und Lebensgemeinschaften
stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
- Art. 19 Jede Peson hat die Freiheit ihres
Eigentums und ihres Besitzes und der Freizügigkeit innerhalb des
Staatsgebietes, sowie das Recht auf angemessenen Schutz durch die
staatliche Gemeinschaft.
Bürgerrechte
- Art. 20 Jeder Person steht die freie
Entscheidung zum Kind zu, ohne Beachtung von Nützlichkeitserwägungen, nach
Maßgabe der persönlichen Möglichkeiten, sowie Freiheit der
Kindererziehung, solange nicht berechtigte Ansprüche Dritter betroffen
sind und die Entwicklung des Kindes nicht behindert wird.
- Art. 21 Kinder und Jugendliche stehen
unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
- Art. 22 Die monogame Familie
verschiedengeschlechtlicher Personen erhält als unabdingbare Voraussetzung
für die Entwicklung des Kindes zu seelischer, geistiger und körperlicher
Reife den besonderen Schutz und die Förderung der Republik
- Art. 23 Die Rechte des Kindes im Sinne der
internationale Verträge sind gewährleistet.
- Art. 24 Jede Person, die sich rechtmäßig
in Österreich aufhält, hat die Freiheit des Aufenthaltes und der Wahl des
Wohnsitzes innerhalb des Staatsgebietes, sowie allgemeine Reisefreiheit.
- Art. 25 Die Unverletzlichkeit des
Hausrechtes ist im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.
- Art. 26 Das Brief-, Fernmelde und
Datengeheimnis sind gewahrt. .
- Art. 27 Jede Person hat die Freiheit, sich
im Rahmen der Gesetze zu versammeln und Vereine und
Gesinnungsgemeinschaften zu bilden.
- Art. 28 Die offizielle Amtssprache ist die
deutsche Sprache. Bei amtlicher Verwendung besteht das Recht auf
Übersetzung von und in sonstige im der Republik Österreich übliche Sprachen.
Gleichheitsgrundsatz
- Art. 29 Auf Grund der gleichen Würde aller
Personen sind auch vor dem Gesetz alle Menschen gleich. Unterschiede
insbesondere auf Grund der Rasse, des Geschlechtes, der körperlichen und
geistigen Verfasstheit, der Religionszughörigkeit oder der politischen
Gesinnung sind nicht zulässig.
Politische Rechte
- Art. 30 Jede Person hat die Freiheit zu
demokratischer Meinungs- und Willensbildung, sowie deren Äußerung ( Pressefreiheit),
die auch die Bildung politischer Vereinigungen im Rahmen der staatlichen
Gesetze einschließt. Da die Ausübung dieser Rechte Pflichten und
Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft gegenüber beinhalten, können
sie Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung, der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Moral und der Gesundheit,
des Schutzes des Guten Rufes oder sonstiger Rechte anderer unentbehrlich
sind, um die Verbreitung vertraulicher Nachrichten oder die
Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
- Art. 31 Die Pressefreiheit ist
gewährleistet, unbeschadet der Rechte Dritter. Die Berichterstattung in
öffentlich-rechtlichen Medien muss unparteiisch erfolgen.
- Art. 32 Das Recht zum Streik als letztes
Mittel zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Beschäftigten bleibt
gewährleistet. Als politisches Druckmittel widerspricht der Streik
allerdings der demokratischen Grundordnung des Staates.
Soziale Rechte
- Art. 33 Die gegenseitige Solidarität der
Staatsbürger verpflichtet den Einzelnen und die Gemeinschaft in gleicher
Weise.
- Art. 34 Jeder Staatsbürger hat Anspruch
auf die Sicherung einer angemessenen Gesundheits- und Krankenvorsorge,
unbeschadet ihres Standes, Alters oder anderer Eigenschaften, grundgelegt
auf einem Sozialversicherungswesen nach dem Prinzip der Risikoteilung.
- Art. 35 Dieser Verpflichtung der
Allgemeinheit entspricht die Verantwortung des Einzelnen, diese Dienste
nur subsidiär wahrzunehmen, und die Mittel der Gemeinschaft nur restriktiv
in Anspruch zu nehmen.
- Art. 36 Jede Person hat Anspruch auf ein
System der Sicherung einer angemessenen Altersversorgung unter
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit.
- Art. 37 Jede Person hat Anspruch auf ein
System der Sicherung einer angemessenen Sozialversicherung gegen die
Auswirkungen einer nicht steuerbaren wesentlichen Verschlechterung der
Lebenssituation, unter Berücksichtigung der subsidiären Verantwortung.
- Art. 38 Personen mit körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderungen genießen den besonderen Schutz und
die besondere Hilfe der staatlichen Gemeinschaft zur Gestaltung ihres
Lebens. Auf die barrierefreie Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ist
nach Möglichkeit zu achten.
- Art. 39 Auch die staatliche Ordnung muss
dazu beitragen, dass das allgemeine Preisverhältnis zur Höhe der Einkommen
die Grundversorgung aller Gruppen der Bevölkerung ermöglicht. Wucher ist
als Ausnützung von Notlagen oder Unwissenheit gegen die Interessen des
Staatsganzen und daher verboten.
Rechte auf Bildung
- Art. 40 Jede Person hat die Freiheit zu
Bildung, sowie zu Ausbildung als Voraussetzung zur Erzielung eines
angemessenes Lebensunterhaltes, unter Berücksichtigung der subsidiären
Verantwortung des Einzelnen.
- Art. 41 Jede Person hat die Freiheit zu
unbeeinflusster Berufswahl zur Sicherung eines geeigneten
Lebensunterhaltes, der die Verpflichtung jeder Peson entspricht, einen
zumutbaren Beruf zur Sicherung dieses Lebensunterhaltes zu ergreifen.
- Art. 42 Das Ziel aller Bildungspolitik ist
die Entfaltung der Gesamtperson des Menschen als leiblich-geistig-seelisch
Wesen, das durch die Fähigkeit der rationalen Selbstreflexion
ausgezeichnet ist und einen grundsätzlich freien Willen hat.
Bildungspolitik muss bemüht sein, dass möglichst viele Staatsbürger ihre
geistigen und körperlichen Fähigkeiten weitgehend entfalten können.
·
Art. 43 Nachhaltige Kultur- und
Bildungsförderung ist eine zentrale Aufgabe des Staates in seiner Verantwortung
für das Gemeinwohl.
- Art. 44 Bildung ist Selbstzweck und darf
nicht zweckentfremdet oder zu politischen, ideologischen oder einseitigen
Ausbildungszielen missbraucht werden.
- Art. 45 Die staatliche Gemeinschaft
gewährleistet den Freiraum des einzelnen Staatsbürgers zur Ausübung seines
höchstpersönlichen Rechtes auf Bildung.
- Art. 46 Das Recht auf persönliche Bildung
hängt nicht von der gesellschaftlichen Verwertbarkeit oder Nützlichkeit
der erreichten Bildung für die Gesellschaft ab.
- Art. 47 Jede natürliche oder juristische
Person ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und
an ihnen Unterricht zu erteilen, jedoch im Rahmen der staatlichen Gesetze.
- Art. 48 Von allen gesetzlich anerkannten
Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist für den Religionsunterricht an
den Schulen angemessen Sorge zu tragen, unbeschadet der allgemeinen
Kostentragungspflicht des Staates. Der staatlichen Gemeinschaft steht das
Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
- Art. 49 Bildungspolitik dient auch der
Integration der Person in die Tradition der Gesamtkultur der Gesellschaft.
Das allgemeine Schulwesen muss daher auch das Wertebewusstsein durch einen
Ethikunterricht entwickeln helfen und in die gesellschaftlichen Rechte,
Pflichten und Verantwortungen einführen.
·
Art. 50 Das künstlerische Schaffen, die
Vermittlung von Kunst und deren Lehre sind frei, soweit nicht schutzwürdige
Interessen Dritter, insbesondere die Empfindungen von Anhängern einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft beeinträchtigt werden.
Eine Interessenabwägung zwischen dem künstlerischen Schaffen und berechtigten
Ansprüchen von Religionsgemeinschaften oder Kulturträgern fällt kraft
Größenschlusses zu deren Gunsten aus.
- Art. 51 Die Wissenschaft und ihre Lehre
sind frei, soweit sie den Grundrechten nicht widersprechen.
·
Art. 52 Jede wissenschaftliche Tätigkeit muss
Würde und Grundrechte des Menschen sowie den Eigenwert der außermenschlichen
Natur respektieren.
·
Art. 53 Die Organisation der wissenschaftlichen
Tätigkeit muss auf die Verflochtenheit der Wissenschaften mit den anderen
Lebensbereichen und ihre Einbettung in die Tradition der Gesamtkultur einer
Gesellschaft einschließlich ihrer Wertekonsense Bedacht nehmen.
- Art. 54 Die Freiheit der Wissenschaft
findet ihre Grenzen an der Wahrheitsverpflichtung sowie den Grenzen von Ethik und Recht. Die
individuelle Würde der Person und ihr Recht auf körperliche, geistige und
seelische Unversehrtheit haben Vorrang vor dem wissenschaftlichen
Fortschritt.
- Art. 55 Forschung oder Diagnose an
Embryonen, die zu ihrem Tod führt,
missachtet das Lebensrecht des Menschen und ist daher nicht
zulässig. Sie darf ausschließlich zu therapeutischen Zwecken eingesetzt
werden, keinesfalls zur Selektion.
- Art. 56 Eingriffe in die Keimbahn
widersprechen der Würde der Person und sind nicht zulässig.
Recht auf staatliche Wirtschaftsordnung
- Art. 57 Die Staatsbürger haben den
Anspruch darauf, dass der Staat als oberste Ordnungsgewalt die
Rahmenbedingungen der Wirtschaftsordnung so organisiert, dass die dauernde
und gesicherte Schaffung jener materiellen Voraussetzungen gewährleistet
ist, die der einzelnen Person und den Sozialgebilden die menschenwürdige
Entfaltung nach Möglichkeit und Angemessenheit sicherstellt. Zweck der
Wirtschaft ist daher letztlich die menschliche Person. Die Achtung und
Förderung der Würde der Person ist entscheidendes Kriterium.
- Art. 58 Bei schonendem Umgang mit nicht
erneuerbaren Ressourcen kann in der sozialen Marktwirtschaft die größte
Menge an Gütern und Dienstleistungen erbracht werden. Sie gewährleistet
Freiheit der Person und Sicherheit in gleicher Weise. Die ökosoziale Marktwirtschaft ist
jenes Wirtschaftsmodell, das die weitaus meisten berechtigen Bedürfnisse
der weitaus größten Zahl der Staatbürger befriedigen kann. Sie ist daher
anderen Wirtschaftsformen vorzuziehen.
- Art. 59 Das wirtschaftliche Trachten ist
vor allem darauf abzustellen, dass die Grundbedürfnisse aller Gruppen der
Staatsbürger angemessen befriedigt werden. Diesem Ziel allen Wirtschaftens
sind alle anderen Ziele nachzuordnen
- Art. 60 Insbesondere die knappen Güter
Kapital, Umwelt, Kreativität und organisatorische Strukturen müssen
effizient eingesetzt und sparsam verwendet werden: mit möglichst geringem
Verbrauch soll größtmöglicher Nutzen für das Gemeinwohl entstehen.
- Art. 61 Die individuellen Bedürfnisse und
Ziele sind auf das Gemeinwohl als das angemessene Wohl aller, vor allem
der Behinderten, auszurichten.
- Art. 62 Unbeschadet der Verantwortung des
Einzelnen ist die Wirtschaft so zu organisieren, dass die Benachteiligung
einzelner Gruppen oder Monopolisierung nach Möglichkeit vermieden wird.
- Art. 63 Die Arbeitsruhe an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ist gewährleistet.
- Art. 64 Die Rechte der Arbeitnehmer, vor
allem auf nach Möglichkeit langfristig sichere Arbeitsplätze, die die
Kreativität der Menschen sich entfalten lässt, sind höher zu bewerten, als
bloßes Gewinnstreben, unbeschadet eines sparsamen Umganges mit des
Ressourcen der Umwelt.
- Art. 65 Alle Bereiche der Wirtschaft sind
so zu organisieren, dass eine angemessene und sinnvolle Mitbestimmung der
im Unternehmen Beschäftigten gesichert ist. Sie hat jedoch ohne
Beeinträchtigung der Initiativen der Unternehmensleitung und der
Beschäftigten für eine sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens zu
erfolgen.
Rechte auf Gesundheitsvorsorge
- Art. 66 Die Würde des kranken Menschen
muss bei allen Formen der Diagnose, Therapie und Krankenpflege
uneingeschränkt gewährleistet sein. Sie umfasst alle körperlichen,
geistigen und seelischen Bereiche des Menschen als Einheit. Daher kommt
auch dem Leichnam eine pietätvolle Behandlung zu.
- Art. 67 Die staatliche Gemeinschaft hat
die Pflicht, unter Einbeziehung der Fähigkeiten der Person für eine
angemessene Organisation des Gesundheitswesen und der Krankenpflege zu
sorgen.
- Art. 68 Ärztliches Handeln muss
verantwortbar sein vor der Würde des Patienten und den Erfordernissen der
staatlichen Gemeinschaft.
- Art. 69 Jede Person hat das grundsätzliche
Recht auf Wahrheit über die Art der Erkrankung, sowie möglich Formen von
Diagnose- und Therapie. Auf mögliche Komplikationen und absehbare Spätfolgen
muss er informiert werden. Die Behandlung darf nur mit Zustimmung des
Betroffenen erfolgen.
- Art. 70 Die Würde des Menschen ist höher
zu bewerten als die Bekämpfung (spezieller) Krankheiten. Zur
Seuchenbekämpfung kann das Gesetz Ausnahmen bestimmen.
- Art. 71 Niemand darf auf Grund einer
Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
diskriminiert werden.
- Art. 72 Organentnahmen dürfen nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Spenders vorgenommen werden.
- Art. 73 Im Zweifel ist das Recht auf Leben
und Gesundheit wirtschaftlichen Überlegungen vorzuziehen.
Recht auf staatliche Friedensordnung
- Art. 74 Im Interesse des gedeihlichen
Zusammenlebens aller Staatsbürger kommt der staatlichen Ordnung auch die
Aufgabe zur Versöhnung und Streitschlichtung zu; notfalls ist der
Interessenausgleich durch die Zwangsgewalt der Gerichte sicherzustellen.
15.März 2004.