Vorsitzender der Bundessektion der
Bundeslehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
und Vorsitzender der ARGE-Lehrer in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
„Gottesklauseln
in Präambeln sind nicht zwingend politisch notwendig, aber doch mögliche und
empfehlenswerte Bestandteile eines Verfassungsgesetzes, sie sind Ausdruck einer
religiösen, ethischen, kulturellen und politischen Entwicklung des Volkes eines
Staates, seiner Bewusstseinsbildung und seiner Verantwortung.“
Herbert Schambeck
„Es ist
allen zumutbar, wahrzunehmen, dass wir unser Leben nicht uns
selbst verdanken. Das kann man in einer Verfassung mit dem Wort Gott ausdrücken. Ich halte
das für richtig.“
Eine Präambel zur
österreichischen Verfassung sollte besonders die Erklärung der Menschenwürde,
der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechts- und Sozialstaates dem
übrigen Gesetzestext voranstellen. Als Pädagogen haben wir den gesetzlichen
Auftrag an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen,
religiösen und sozialen Werten ........ mitzuwirken.1)
Daher ist vor allem die
Verankerung eines Gottesbezuges in der Präambel notwendig.
Denn die Menschenrechte finden
ihre Begründung in der Menschenwürde und diese im abendländischen Rechtsdenken
mit der christlichen Lehre von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen.
In vorbildlicher Weise drücken dies
die Verfassungen Deutschlands 2), der Schweiz 3) oder
Polens aus, um nur einige Beispiele zu nennen.
Aus dieser Sicht sollte daher auch das
Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung, die berufliche Bildung und die
Fortbildung eingeschloßen, in der Verfassung verankert sein.
a.
Die österreichischen Bundesschulen genießen auch auf internationaler
Ebene großes Ansehen und hohe Anerkennung. Die sehr gute Arbeit der
Bundeslehrer wird alljährlich von Eltern und Schülern hervorragend beurteilt.
Es ist daher auch im Interesse eines verwirklichten Föderalismus, dass die
Bundesschulen ihren Bildungsauftrag in allen Regionen der Republik in
gleichwertiger Weise nachkommen und mit einheitlichen Qualitätszielen erfüllen
können. Die Kompetenzen für die Bundesschulen sollen daher pädagogisch und organisatorisch
ausschließlich beim Bund verbleiben. Regionale Interessen sollten durch
bundesstaatliche Einrichtungen auf Landesebene koordiniert werden.
b.
Im Sinne einer verwirklichten Subsidiarität sind bereits derzeit
Kompetenzen durch autonome Freiräume an die Bundesschulen delegiert worden.
Dadurch können regionale Bedürfnisse rasch und besser erfüllt werden.
Doppelgleisigkeiten zwischen Schulen, Ländern und Bund sollten vermieden
werden; ebenso Zwischenstationen mit lediglich distributiver Funktion.
c.
Um den Mitgestaltungswünschen der Länder gerecht zu werden, sollten
kompetente bundesstaatliche Einrichtungen auf Landesebene wirken, die eine
Koordinierung der Schulen hinsichtlich ihres Bildungsauftrages sicherstellen.
Sie sollten für eine die Landesgrenzen überschreitenden Raum- und
Standortplanung sorgen, sowie pädagogische Beratungszentren bilden, die
gemeinsam mit den Schulen eine bundeseinheitliche Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung umsetzen und bei der Personalauswahl mit den Schulen zusammenwirken.
d.
Da bereits in den meisten Bundesländern Ernennungs- und
Personalkommissionen unter Mitwirkung von externen Beratern eingerichtet sind,
um ein objektives Vorgehen bei Personalentscheidungen sicherzustellen, ist auf
diesem Gebiet die Funktion von kollegialen Organen zu hinterfragen.
e.
Die bisherige Schulaufsicht innerhalb der Landesschulbehörden müsste zu einem beratend-koordinierenden Instrument im
Rahmen der in den Ländern agierenden bundesstaatlichen Einrichtungen
umgewandelt werden.
f.
Die pädagogische Autonomie der Bundesschulen ist bereits weitgehend
durch moderne Lehrpläne mit autonomen Freiräumen und weitere autonome
Bestimmungen verwirklicht oder im Entstehen.
g.
Eine personelle Autonomie erfordert allerdings eine enge Mitwirkung der
Bundesschulen bei der Personalauswahl und Personalverwaltung.
h.
Eine effiziente Ressourcenautonomie erfordert eine transparente und für
den Bildungsauftrag ausreichende Bereitstellung von Budgetmitteln, sowie von
Lehrerwerteinheiten durch den Bund an die Bundesschulen.
i.
Im Rahmen ihrer Autonomie sollten die Bundesschulen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sparsam und effizient wirtschaften können.
Dafür ist die derzeitige kameralistische Finanzorganisation völlig ungeeignet.
-3-
Anmerkungen: 1)
Schulorganisationsgesetz. 1962 §2.(1)
2)
Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
“Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen....“
3)
„Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone, in
der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, ...geben sich folgende Verfassung“
Weiters wird auf die Dokumentation in „L’OSSERVATORE ROMANO“
Nummer 3 aus 2004 „Gott und das Verfassungsrecht“ von
em.o.Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Herbert Schambeck, Präsident des Bundesrates
i.R. verwiesen.