(ohne den Bereich
Finanzverfassung - Ausschuss 10)
1.
Regionale Kooperationen zwischen Gemeinden
("Regionalverbände")
2.
Übertragung weiterer Kompetenzen auf die Gemeinden (Motto: "Die
Gemeinden können das besser")
3.
Verankerung der Sicherung der Daseinsvorsorge u.a. durch die Gemeinden
in der Verfassung
4.
Erweiterung der Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden
5.
Initiativrechte der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren
6.
Änderung des kommunalen
Wahlrechts
Ad
1) Regionale Kooperationen:
Der
Österreichische Städtebund fordert neue institutionelle regionale Kooperationen
zwischen Gemeinden, insbesondere auch zur Lösung der Probleme zwischen Städten
und Umlandgemeinden (Schlagwort: "Regionalverbände").
Ausgangsüberlegung
für diese Forderung ist u.a. die unter Punkt 2) angesprochene Übertragung von
weiteren Kompetenzen auf Städte und Gemeinden. Die Realisierung erfordert, im
Hinblick auf die unterschiedliche Leistungskraft der Gemeinden die Instrumente
der interkommunalen Zusammenarbeit neu zu gestalten und neue Modelle zu
entwickeln.
Die
Bestimmungen des Art. 116a B-VG über den Zusammenschluss von Gemeinden zu
Gemeindeverbänden durch Vereinbarung erweisen sich in der Praxis oftmals als zu
wenig flexibel. Dies hat seinen Grund insbesondere darin, dass Gemeindeverbände
nur zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gegründet
werden dürfen. Ein weiterer Mangel ist darin gelegen, dass Gemeindeverbände der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen und im Hinblick auf die Zuständigkeit
der Landesgesetzgebung zur Regelung der Organisation der Gemeindeverbände nicht
Bezirks- oder Landesgrenzen überschreitend geschaffen werden können.
Regionalverbände
sollten daher von der Verfassung derart organisiert werden, dass sich
Gemeinden, auch bezirks- und landesübergreifend, zur Besorgung einzelner oder
mehrerer sachlich zusammenhängender Angelegenheiten zusammenschließen können.
Damit
würde die Möglichkeit geschaffen, dass Städte und Gemeinden Aufgaben in einem
regionalen Verbund wahrnehmen und dadurch wirtschaftliche Synergieeffekte
erzielen können. Diese hätten positive Auswirkungen auf die Kostenstruktur zur
Folge, wodurch auch Argumenten, die gegen eine Leistungserbringung durch
Gemeinden vorgebracht werden, leichter entgegengetreten werden könnte (siehe
Forderung zu Punkt 3).
Der
Österreichische Städtebund ist der Meinung, dass die Bestimmungen über
Regionalverbände an die Stelle der Gemeindeverbände treten sollen, wobei die
Zuständigkeit zur Gründung von Landesgrenzen überschreitenden Verbänden auf
Basis von Art. 15a B-VG – Vereinbarungen ermöglicht werden könnte (siehe
Forderung zu Punkt 5).
Die
Regionalverbände sollten ihre demokratische Legitimation von den
Mitgliedsgemeinden her ableiten, weshalb die Schaffung eigener demokratischer Strukturen
entbehrlich erscheint. Weiters sollten an der Verwaltung der Regionalverbände
ausschließlich die Gemeinden selbst beteiligt sein; eine Mitwirkung von
Landesorganen ist auszuschließen.
Im
Zusammenhang mit diesen Forderungen sollte ferner überlegt werden, Gemeinden
einer bestimmten Region (ebenfalls Bezirks- und Landesgrenzen überschreitend)
breitere Aufgabenbereiche (wie Bildung, Gesundheit, Umwelt) im Rahmen von
Vereinbarungen zur gemeinsamen Besorgung anzuvertrauen, ohne dass dadurch neue
Gebietskörperschaften geschaffen würden ("Fachregionen"). Damit
bräuchte nicht jede Gemeinde für die gesamte Infrastruktur zur Erfüllung dieser
Aufgaben (Personal- und Sachaufwand) aufkommen, sondern die Gesamtheit der
Gemeinden nach einem deren Leistungskraft entsprechenden Verteilungsschlüssel.
Jede Gemeinde behielte in einem solchen Verband ihre rechtliche
Eigenständigkeit.
Ad
2) Übertragung weiterer
Kompetenzen:
Der
Österreichische Städtebund fordert die Übertragung weiterer Kompetenzen auf Städte
und Gemeinden, wobei eine Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit der
Kommunen vorgenommen werden sollte. Alle österreichischen Gemeinden (unabhängig
von ihrer Größe) könnten u.a. das Passwesen, die Ausstellung von
Führerscheinen, Jagd- und Fischereikarten, die Anmeldung von bestimmten
Veranstaltungen sowie andere personenbezogene Verwaltungsangelegenheiten, die
mit der Ausstellung von Dokumenten verbunden sind, in Zukunft erbringen.
Voraussetzung
hiefür ist eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Gemeinden, die im
Österreich Konvent in den Beratungen des Ausschusses 10 anzustreben sein wird.
Hiebei hat der Grundsatz zu gelten, dass diejenige Gebietskörperschaft, die die
Aufgabe erfüllt, auch die dazu erforderlichen Mittel zu erhalten hat. Dies wird
an dieser Stelle deshalb ausdrücklich betont, weil diesem Grundsatz in der
Vergangenheit, insbesondere seitens des Bundes, kaum entsprochen wurde.
Durch die Schaffung von "Regionalverbänden" anstelle der
bisherigen Gemeindeverbände und "Fachregionen" (siehe die Forderungen
zu Punkt 1) ließen sich allenfalls daraus resultierende Ungleichheiten zwischen
finanzstärkeren und –schwächeren Gemeinden wirksam ausgleichen.
Darüber hinaus sollte allen
Gemeinden ab einer gewissen Einwohnerzahl (etwa ab 10 000) ein Rechtsanspruch
auf Verleihung eines eigenen Statuts eingeräumt werden, womit die Übernahme der
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden verbunden ist. Dies würde einen
wesentlichen Beitrag zur weiteren Heranführung der Verwaltung an den Bürger
leisten.
Dem von
manchen Seiten angestrebten Ausbau der Bezirkshauptmannschaften als
"allzuständige Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung"
erteilt der Österreichische Städtebund eine klare Absage. Durch die im
Vorstehenden skizzierte Übernahme von zusätzlichen Aufgaben durch die Gemeinden
und die damit Hand in Hand gehende Flexibilisierung der Zuständigkeiten der
Gemeinde kann die Qualität der Verwaltung so gestaltet werden, dass sie dem
Bürger unmittelbar an seinem Wohnsitz oder seiner Arbeitsstätte zur Verfügung
steht (Schlagwort: "Service Center").
Als
empirischer Beleg für die Berechtigung dieses Konzeptes kann die IFES-Studie
zum Thema "Verwaltung und Verwaltungsreform", die dem
Österreich-Konvent bereits übermittelt wurde, aus dem Jahr 2003 dienen, der
eine bundesweite repräsentative Bevölkerungsbefragung zugrunde liegt. Darin
wird klar festgestellt, dass das Service der Gemeindeverwaltungen deutlich am
besten abschneidet. Je weiter die Behörde vom Wohnsitz des Bürgers entfernt
agiert umso schlechter wird ihre Leistung eingeschätzt, wobei der Vorzug der
Gemeinden gegenüber Bezirkshauptmannschaften, Landesregierungen und
Bundesbehörden insbesondere in der Bürgernähe gesehen wird.
Selbstverständlich ist die Forderung nach
einem solchen "Service Center" Gemeinde
nur dann gerechtfertigt, wenn dort jene Qualität der Verwaltung angeboten
werden kann, die vom Bürger – wie in der genannten Studie belegt – mit Recht
erwartet werden kann, ein Umstand, der natürlich auch von der erforderlichen
finanziellen Ausstattung der Gemeinden abhängig ist.
Zu diesem
Punkt sei abschließend auch auf ein Faktum aufmerksam gemacht, das die Tätigkeit der Gemeinden aufgrund
der geltenden Verfassung in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Dabei
handelt es sich um Doppelgleisigkeiten und Zuständigkeitszersplitterungen
zwischen Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften, insbesondere im Bereich
des Krankenanstaltenwesens (Gemeindeaufsicht!) und des Schulwesens
(Schulbehörden des Bundes!).
Ad
3) Sicherung der Daseinsvorsorge:
Der Österreichische Städtebund
fordert eine Definition der Daseinsvorsorge und die Verankerung der Erbringung
dieser Leistungen durch die öffentliche Hand, allen voran durch die Gemeinden,
die einen wesentlichen Teil der kommunalen Tätigkeit bildet, in der Verfassung.
Daseinsvorsorge:
Leistungen des Daseinsvorsorge sind
jene Dienstleistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden und mit
einer Gemeinwohlverantwortung (Leistungen im allgemeinen Interesse) verbunden
sind. Die Daseinsvorsorge umfasst solche Aufgaben, die hinsichtlich ihrer
Aufgabenerfüllung anderen Gesetzen als denen des Freien Marktes gehorchen
sollten und insbesondere Kriterien wie der Versorgungssicherheit, der sozialen
Erschwinglichkeit, der Gesundheit oder der Nachhaltigkeit unterliegen. Bei
diesen Leistungen muss aus der Sicht des Österreichischen Städtebundes die
Sicherung der Erreichbarkeit und die Verbesserung, nicht aber die
Gewinnmaximierung im Vordergrund stehen.
Bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge nehmen die
Gebietskörperschaften, allen voran die Städte und Gemeinden, eine zentrale
Rolle ein. Die Städte und Gemeinden sind neben der tatsächlichen Erbringung von
Leistungen der Daseinsvorsorge auch dafür verantwortlich, dass die notwendige
Infrastruktur zur Aufgabenerfüllung vorhanden ist.
Der Österreichische Städtebund
spricht sich dafür aus, das Recht auf eine optimale Versorgung mit den
Leistungen der Daseinsvorsorge (Trinkwasserversorgung, Verkehr, Energie,
Gesundheits- und Sozialdienstleistungen), verbunden mit der Erhaltung der
notwendigen Infrastruktur, in der Bundesverfassung in Form einer Staatszielbestimmung
zu verankern.
Damit soll festgelegt werden, dass die öffentliche Hand zum einen nicht
gezwungen werden kann, sich ihrem Eigentum an Infrastruktur entledigen zu
müssen und zum anderem, dass sie sich aufgrund von steigenden
Privatisierungstendenzen dieser Verantwortung zur Leistungserbringung nicht
völlig entziehen kann.
Leistungen der Daseinsvorsorge sind Angelegenheiten, die von den
Gebietskörperschaften sowohl privatwirtschaftlich als auch hoheitlich (vgl.
Wiener Wasserversorgungsgesetz), jedoch auch in Form der Ausgliederung oder
Beleihung von Privaten besorgt werden können. Die zuständige
Gebietskörperschaft muss je nach Art der Leistung entscheiden, in welcher Form
sie hrer Verantwortung gerecht werden kann. Das Spektrum reicht von einer
aktiven Leistungserbringung bis hin zu einer reinen Kontrollbefugnis. Durch die
Verankerung der Daseinsvorsorge in der Bundesverfassung soll sichergestellt
werden, dass die Leistungen der Daseinsvorsorge nicht völlig unabhängig von
staatlicher Einflussnahme durch Private in freier Konkurrenzwirtschaft erbracht
werden können.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auch im EU-Recht
bisher eine breite Erwähnung fanden, etwa Art. 16
EG-Vertrag (Vertrag von Amsterdam), Art. 5 EG-Vertrag (Vertrag von Maastricht),
Art. 6 Abs.3 EU-Vertrag (Vertrag von Amsterdam) und auch im EU-Verfassungsentwurf des
Europäischen Konvents vom 18. Juli 2003, Zl. CONV 850/03, in Art III-6 und Art II-36 weiterhin Erwähnung finden. Die EU gibt somit zu erkennen, dass sie die
Leistungen der Daseinsvorsorge als Grundpfeiler des Europäischen
Gesellschaftsmodells betreffend die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit
auf hohem Niveau und die finanzielle Verträglichkeit der genannten
Dienstleistungen für die Bürger respektiert und fördert.
Die Verankerung der
Daseinsvorsorge in der Österreichischen Bundesverfassung soll dieses Bekenntnis
ebenfalls zum Ausdruck birngen.
Ein weiterer Hintergrund für die
Forderung nach Verankerung der Verantwortlichkeit für die Erbringung der
Leistungen von allgemeinem Interesse ist auch die Tatsache, dass seit einigen Jahren insbesondere von
der Europäischen Union (siehe etwa das Grünbuch zu Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse) und im Rahmen der GATS-Verhandlungen der Trend zur
Privatisierung und Liberalisierung ("Weniger Staat, mehr Markt") mit
der Begründung prolongiert wird, dass einerseits die Öffentliche Hand einsparen
kann und anderseits das Preisniveau für die Verbraucher gesenkt werden könnte.
Beispiele aus Europa, wie etwa die
Privatisierung der Trinkwasserversorung in Großbritannien, zeigen aber, dass
Liberalisierungen nur dann zu Einsparungen bzw. Preissenkungen geführt haben,
wenn die Definition hoher Qualitätskriterien vernachlässigt wurde.
Die
Verankerung der Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand für die Erbringung der
Leistungen im allgemeinen Interesse als Staatszielbestimmung in der
Bundesverfassung soll einerseits ein Signal in Richtung Europäische Union
setzen und andererseits auch innerstaatlich ein Bekenntnis zu dieser
Verantwortung und auch ein Schutz vor den Nachteilen des immer stärker
werdenden Rückzug des Staates von der staatlichen Leistungserbringung
darstellen
Zu
4) Rechtssetzungsbefugnisse der
Gemeinden:
4.1. Beseitigung von Defiziten im
Bereich des ortspolizeilichen Verordnungsrechts der Gemeinde:
Gemäß
Art. 118 Abs. 6 B-VG haben die Gemeinden das Recht, ortspolizeiliche
Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen.
Sie dürfen zwar deren Nichtbefolgung zu Verwaltungsübertretungen erklären, sind
aber nicht zur Durchführung des Strafverfahrens oder anderer zur
Rechtsdurchsetzung erforderlicher Vollzugshandlungen (Beschlagnahme, Festnahme
etc.) zuständig.
Ferner stehen ihnen in der Regel nicht die zur effizienten Durchsetzung im
öffentlichen Raum erforderlichen Wacheorgane zur Verfügung. Den Gemeinden sind
daher die zu einer ordnungsgemäßen Vollziehung der von ihnen erlassenen Normen
entsprechenden Instrumente an die Hand zu geben.
Der
Österreichische Städtebund fordert, den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
dahingehend zu erweitern, dass von diesem auch die erwähnten Akte der Vollziehung
erfasst werden. Damit würde es den Gemeinden möglich gemacht, das Instrument
der ortspolizeilichen Verordnung im Rahmen der Ordnungsverwaltung effizienter
einzusetzen.
Die
Praxis hat weiters gezeigt, dass die Bindung des ortspolizeilichen
Verordnungsrechtes der Gemeinden an das Vorliegen störender Missstände in einer
Gesellschaft, in der es bis in die Gemeinden hinein immer komplexere
Lebenssachverhalte zu regeln gilt, zu kurz greift. Eine Ausweitung der
Zuständigkeit der Gemeinden, ortspolizeiliche Verordnungen im Bereich der
gesamten örtlichen Sicherheitspolizei sowie auch in den Angelegenheiten der
örtlichen Verwaltungspolizei zu erlassen, die im unmittelbaren Interesse der
Gemeinde gelegen sind, würde diesen Mangel beseitigen.
Schließlich
regt der Österreichische Städtebund an, auf dem Gebiet des übertragenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde ein Instrument zu schaffen, das der Gemeinde
analog zum ortspolizeilichen Verordnungsrecht Raum gibt, selbstständig
Anordnungen zu treffen, die einer effizienteren, auf die konkrete Gemeinde
bezogenen Vollziehung der maßgeblichen Bundes- und Landesgesetze dienen.
4.2. Durchführungsverordnungen der
Gemeinde (Lockerung des Legalitätsprinzips):
Im
Zusammenhang mit der Erlassung von Flächenwidmungsplänen hat sich in den
letzten Jahren gezeigt, dass in raumordnungsrelevanten Fragen die Bindung der
Gemeinden an das strikte Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG den
Gestaltungsspielraum in einem Maß einschränkt, das zu sinnwidrigen Ergebnissen
führen kann.
Unter
Hinweis auf die von verschiedenen Seiten erhobene Forderung eines generellen
Abgehens von der Regelung des Art 18 B-VG und dessen strenger Auslegung in
Lehre und Praxis schließt sich der Österreichische Städtebund diesen
Überlegungen für den Bereich des Gemeinderechts an und regt eine Lockerung des
Legalitätsprinzips in Bezug auf Verordnungen an, mit welchen
Flächenwidmungspläne festgesetzt werden. Als Alternative sollte auf eine andere,
flexiblere Form der Verfahrensbindung, wie etwa die "finale
Determinierung", gegriffen werden.
4.3. Gemeinden als Vertragspartner
bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG:
Schon die
Novelle zum B-VG aus dem Jahr 1988, mit welcher die Berufung des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zur Vertretung der
Interessen der Gemeinden erfolgt ist, hat gezeigt, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber der partnerschaftlichen Kooperation aller drei
Ebenen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) eine hohe Bedeutung
zumisst.
Die Mitwirkung der Gemeinden bei den Instrumenten des
Konsultationsmechanismus und des Stabilitätspaktes, welche die Notwendigkeit
der verstärkten Einbeziehung der Gemeindeebene in die europäische Zusammenarbeit
zeigt, führt in logischer Weiterentwicklung zur Forderung, den Gemeinden,
vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen
Gemeindebund, das Recht einzuräumen, gemeinsam mit Bund und /oder Ländern
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zu schließen.
An dieser
Stelle ist auch auf das im Punkt 1) genannte Kernanliegen, betreffend die
Schaffung regionaler Kooperationen zwischen Gemeinden, hinzuweisen. Für die
Realisierung sowohl von Länder übergreifenden "Regionalverbänden" als
auch für andere Formen der Kooperation zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist
die Einbeziehung der Gemeinden als Vertragspartner in Vereinbarungen gemäß Art.
15a B-VG eine unabdingbare Voraussetzung. Diese sollten als
"self-executing-Abkommen" mit genereller Transformation und
Aufhebungskompetenz durch den Verfassungsgerichtshof ausgestaltet sein.
Ad
5) Initiativrechte der Gemeinden:
Auf dem
Gebiet der Gesetzgebung fordert der Österreichische Städtebund die Mitwirkung
der Städte und Gemeinden bei der Gesetzesinitiative in Form von
Gesetzesbegehren und Begutachtungsrechten.
5.1.
Gesetzesinitiativrechte:
Aufgrund
von gleich lautenden Gemeinderatsbeschlüssen einer bestimmten Anzahl von
Gemeinden, die insgesamt eine gewisse relevante Bevölkerungsanzahl repräsentieren,
ist jedes Begehren auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bundesgesetzen,
einschließlich Bundesverfassungsgesetzen, verpflichtend dem Nationalrat zur
Behandlung vorzulegen. Die Einbringung in den Nationalrat und die Mitwirkung am
Gesetzgebungsverfahren (Vertretung der Initianten) obliegt den
Interessenvertretungen der Gemeinden (Österreichischer Städtebund und
Österreichischer Gemeindebund).
5.2.Begutachtungsrechte:
Die
Gemeinden sollen von verfassungswegen das Recht erhalten, alle Entwürfe, die
auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bundesgesetzen, einschließlich
Bundesverfassungsgesetzen, (mit Ausnahme von Volksbegehren) abzielen, zur
Begutachtung zu erhalten.
Bei
Gesetzen, welche die Interessen der Gemeinden (unmittelbar) berühren, sollen
diese weiters das Recht haben, in die parlamentarischen Beratungen (im
Nationalrat und Bundesrat) eingebunden zu werden.
Beide
Rechte nehmen die Gemeinden durch ihre Interessenvertretungen, Österreichischer
Städtebund und Österreichischer Gemeindebund, wahr.
Ad
6) Kommunales Wahlrecht:
6.2.Weitgehende Harmonisierung der
Wahlordnungen:
Bei der
Durchführung der Wahlen auf allen drei Ebenen der Gebietskörperschaften trifft
die Gemeinden die organisatorische Hauptlast in personeller und sachlicher
Hinsicht. Auch die Führung der Wählerevidenz im übertragenen Wirkungsbereich
stellt für die Gemeinden einen erheblichen Aufwand dar. Sind die
Wahlvorschriften für die Wahlen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in
wesentlichen Belangen unterschiedlich, ist die Durchführung von Wahlen für die
Gemeinden besonders kostenintensiv.
Der
Österreichische Städtebund strebt daher eine möglichst große Einheitlichkeit
der Wahlordnungen an. Kosten entlastend für die Gemeinden wäre auch eine
Flexibilisierung des Wahlverfahrens, insbesondere was die Bestimmungen über die
Einsichtsrechte in die Wählerevidenz
und die Wählerlisten, aber auch die personelle Zusammensetzung der
Wahlkommissionen betrifft.
6.2.Wahlalter:
Einige
Gemeindewahlordnungen (Burgenland, Kärnten, Steiermark, Wien) sehen bereits
jetzt ein aktives Wahlalter von 16 Jahren vor. Die mit diesen Regelungen bisher
gemachten Erfahrungen sind durchwegs positiv. Der Österreichische Städtebund
befürwortet daher die Senkung des aktiven Wahlalters auch auf Bundes- und
Landesebene auf 16 Jahre. Dadurch würde den jungen Bürgerinnen und Bürgern das
Gefühl vermittelt werden, am politischen Leben auf allen Ebenen aktiv mitwirken
zu können, wodurch das Demokratieverständnis der nachrückenden Generation
gestärkt würde.
6.3.
Form der Stimmabgabe:
Dem
Umstand Rechnung tragend, dass die Entwicklung der Wahlbeteiligung gerade bei
Kommunalwahlen eine sinkende Tendenz aufweist, sollten Erleichterungen für die
Stimmabgabe bei Kommunalwahlen eingeführt werden. Hier könnten vor allem die
Zulassung der Briefwahl Abhilfe schaffen.
Der
Österreichische Städtebund unterstützt Bestrebungen,
E-Government auch im Bereich der Wahlen zum Nutzen der Bürger einzusetzen. Aus
diesem Grund sollte in die Bundesverfassung eine grundsätzliche Bestimmung
aufgenommen werden, mit der die Stimmabgabe durch E-Voting für zulässig erklärt
wird.