Stellungnahme NGO-Hearing
Österreich-Konvent
Andreas Tschugguel,
Kuratorium Wald
Der Österr. Umweltdachverband tritt
ein für eine Kompetenzänderung in Sachen Naturschutz, das heißt eine
Grundssatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und eine Kompetenz der Länder für
Ausführungsgesetze sowie für die Vollziehung bzw. eine Änderung der Kompetenztypen
im Sinne einer neuen Ziel- und Rahmengesetzgebung, die auch für den Naturschutz
gelten soll.
Ich möchte mich daher
insbesondere an den Ausschuss 5 zur Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern
und Gemeinden wenden.
Die Kompetenzverteilung ist
vorallem auch vor dem Hintergrund der Rechtslage der Europäischen Union neu zu
überdenken - wie dies auch aus dem Mandat an den 5. Ausschuss hervorgeht. Ich
halte es daher für wichtig, ein wenig zu den EG-Naturschutz-Richtlinien
auszuführen: die Vogelschutz-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
die gemeinsam auch als Natura 2000-Richtlinien bezeichnet werden.
Wie wichtig wäre es hier
gewesen rechtzeitig eine entsprechende Bundesverantwortung zur Umsetzung der
sog. Natura 2000-Richtlinien zu verankern. Denn die Umsetzung der Natura
2000-Richtlinien war und ist bis heute eine Geschichte der Umsetzunsprobleme
und –defizite. Teils wurden seitens der Länder gänzlich unterschiedliche
Strategien etwa bei der Nominierung der Natura 2000-Gebiete festgelegt, aber
auch bei der normativen Umsetzung des Natura 2000-Schutzregimes. Und angesichts
der Natura 2000-Idee eines kohärenten gesamteuropäischen Netzes von
Schutzgebieten ist diese innerstaatliche Inkohärenz wohl widersprüchig.
Eine EU-weite
Vereinheitlichung einer Materie sollte doch jeden Mitgliedstaat dazu
verpflichten ein möglichst hohes Maß an einheitlicher Regelung auf
innerstaatlicher Ebene sicher zu stellen, sei es auch im Sinne einer
Kompetenzänderung weg von den Ländern, hin zum Bund.
„EU-Einheitlichkeit verlangt
Bundeseinheitlichkeit“
Diese Bundeseinheitlichkeit
sollte ja durch die Einrichtung der Verbindungsstelle der Länder gewährleistet
werden, doch sehen wir leider, dass diese Verbindungsstelle nicht vielmehr als
eine Briefträgerfunktion hat und ihr eine Harmonisierung des
Umsetzungsprozesses nicht wirklich gelungen ist. Sagen wir es so: Was die
Verbindungsstelle sollte und vielleicht wollte, das hätte ein
Bundes-Grundsatzgesetz wohl besser geschafft.
Es sind über 20 Verfahren anhängig, es gibt über 150 Horizontalbeschwerden
betreffend die Natura 2000-Richtlinien. Demnächst steht uns eine Verurteilung
durch den EuGH ins Haus wegen der seinerzeitigen Bewilligung einer
Golfplatzerweiterung in einem Natura 2000-Gebiet in Oberösterreich.( Anfang November
hat der Generalanwalt die Feststellung einer Vertragsverletzung beantragt;
Grund: trotz negativer NVP (Wachtelkönig) wurde die Erweiterung bewilligt)
Ich glaube zwar, dass einiges
sehr für eine Länderkompetenz spricht; dass regionale Problembetrachtungen im
Naturschutz von gewisser Wichtigkeit sind und es daher durchaus auch
unterschiedlicher, spezifischer Regelungen auf Landesebene bedarf. Doch die
Grundsätze des Naturschutzes, also nicht nur von Natura 2000, die sollte der
Bund festlegen und vorgeben.
Wir treten daher
ein für ein Bundes-Grundsatzgesetz Naturschutz, in dem insbesondere
Mindeststandards festgelegt werden für Natura 2000-Gebiete gemäß der
Vogelschutz- sowie der Habitat-Richtlinie, für Naturschutzgebiete und vorallem auch für die Nationalparks
orientiert an den internationalen Vorgaben der IUCN bzw. regen wir eine
Diskussion an über eine neue Ziel- und Rahmengesetzgebung, die auch für den
Naturschutz zu verankern wäre.