Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger (Vorsitzender)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Dr. Maria Berger)
Univ.Prof.
Dr. Wilhelm Brauneder (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Johann
Hatzl
Prof. Herwig
Hösele
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Peter Kostelka
DDr. Karl Lengheimer
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer
Dr. Robert Hink (Vertretung
für Helmut Mödlhammer)
Dr. Ulrike
Schebach-Huemer (Vertretung
für Mag. Siegfried Nagl)
Dr. Madeleine Petrovic
Dr.
Michaela Pfeifenberger
Bernd
Vögerle
Weitere Teilnehmer:
Mag. Bernhard Peer /
zeitweise
Markus Kroiher (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr.
Erich Pramböck (Begleitperson
Dr. Ulrike Schebach-Huemer)
Mag.
Bernhard Rochowanski (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr.
Sabine Wagner (Begleitperson
Dr. Madeleine Petrovic)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung)
Brigitte Birkner (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.20
Uhr
Tischvorlagen:
·
Tagesordnung
·
Schreiben des
Vorsitzenden des Österreich-Konvents, Dr. Franz Fiedler
Tagesordnungspunkte:
1.
Genehmigung
des Protokolls der fünften Sitzung
2.
vertiefte
Beratung der Punkte 1.2.1. (Bundespräsident), 3. (Gemeinden), 4. (Bund, Länder
und Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen), 5. (Verfassungsautonomie), 6.
(Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Vollziehung) und 7. (Mitwirkung
österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen der
Europäischen Union) der Struktur der Ausschussberatungen sowie Debatte über die
Art. 23a, 23e und 23f B‑VG
Tagesordnungspunkt 1
Das
Protokoll über die fünfte Sitzung wird - im Hinblick auf die kurzfristige
Übermittlung -
vorbehaltlich allfälliger schriftlicher Einwendungen genehmigt.
Tagesordnungspunkt 2
1.2.1. Bundespräsident
Von
einer Reihe von Ausschussmitgliedern wird - wie bereits in den
vorangegangenen Beratungen zu diesem Themenbereich - die Auffassung vertreten, dass
auch die staatspolitisch bedeutsamen Kompetenzen des Bundespräsidenten
(Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, Auflösung des Nationalrates,
Auflösung der Landtage) beibehalten werden sollten. Dem gegenüber treten andere
Ausschussmitglieder dafür ein, diese Kompetenzen entfallen zu lassen und dem
Bundespräsidenten, und zwar ohne Vorschlagsbindung, die Befugnis einzuräumen,
im Interesse des Bürgers bei Vollziehungsmängeln Abhilfe zu schaffen und als
ungerecht empfundene Entscheidungen zu korrigieren („Oberombudsmann“). Gegen
eine derartige Umgestaltung der Rolle des Bundespräsidenten werden wiederum von
einigen Ausschussmitgliedern vehemente Bedenken geäußert.
Uneinigkeit
besteht nunmehr auch darüber, ob einzelne der als „antiquiert“ anzusehenden
Rechte (z.B. Legitimation unehelicher Kinder, Begnadigungen) aufgehoben werden
sollen oder ob darüber erst nach der Klärung der zukünftigen Rolle des
Bundespräsidenten im Staatsgefüge entschieden werden soll. Einige
Ausschussmitglieder betonen ganz allgemein, dass im Zusammenhang mit dem
Bundespräsidenten kein Änderungsbedarf gesehen werde. Einzige Ausnahme:
Einigkeit besteht darin, dass die Befugnisse des Bundespräsidenten im
Zusammenhang mit der Einberufung des Nationalrates zu Tagungen entfallen
können.
Vereinzelt
wird eine Regelung im Sinne des Bonner Grundgesetzes (Wahl des Bundeskanzlers
auf Vorschlag des Bundespräsidenten), die Verlängerung der Funktionsperiode des
Bundespräsidenten bei gleichzeitigem Entfall der Möglichkeit der Wiederwahl
sowie der Entfall des Notverordnungsrechts bzw. eine Reduzierung der
entsprechenden Bestimmungen in Art. 18 Abs. 3 bis 5 B‑VG
vorgeschlagen.
Diskutiert
wird auch eine allfällige Neufassung des Art. 146 B‑VG (Exekution von
Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes durch den Bundespräsidenten).
Vorgebracht wird, dass die Bestimmung unklar sei, es solle präziser formuliert
werden, welche Aufgaben der Bundespräsident in diesem Zusammenhang habe;
vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass der Bundespräsident damit
überhaupt nicht befasst werden sollte. Konsens besteht dahin gehend, dass diese
Frage im Ausschuss 9 (Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit) behandelt werden
soll.
3. Gemeinden
Die
Möglichkeit, die bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die
Gemeinden (Art. 115 bis 120 B‑VG), die weitaus detaillierter sind als die
vergleichbaren Regelungen des Bonner Grundgesetzes oder der Schweizerischen
Bundesverfassung, zu reduzieren, wird überwiegend skeptisch eingeschätzt.
Mehrheitlich
wird die Auffassung vertreten, dass auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene dafür
Vorsorge getroffen werden soll, dass Änderungen im Bestand der Gemeinden nur
bei entsprechender demokratischer Legitimation durch die davon betroffenen
Bürger möglich sein sollten.
Unterschiedliche
Auffassungen bestehen darüber, ob hinsichtlich des Verhältnisses zwischen
Gemeinde- und Bezirksebene die derzeitige Struktur beibehalten oder ob vermehrt
Aufgaben, die bisher von den Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, auf die
(inter)kommunale Ebene verlagert werden sollen. Im zuletzt genannten Sinn wird
vor allem vorgeschlagen, das Institut der Stadt mit eigenem Statut auszubauen;
dabei wird das Modell ventiliert, ab einer Einwohneranzahl von 20.000 einen
Anspruch auf Statuterteilung einzuräumen, ab einer Einwohneranzahl von 10.000 - ähnlich der bisherigen Regelung - die Verleihung des Stadtrechts
nach einer Interessenabwägung zu ermöglichen. Unterschiedlich wird in diesem
Zusammenhang die Frage beurteilt, inwieweit die Statuterteilung weiterhin der
Zustimmung der Bundesregierung bedürfen soll. Erneut vorgebracht wird weiters
das Modell einer (eines) „Region (Gemeindeverbandes) mit eigenem Statut“. Dem
gegenüber wird von anderen Ausschussmitgliedern eine Schwächung der
Bezirkshauptmannschaften-Struktur als unzweckmäßig (bewährtes Modell,
andernfalls komplizierte und schwer durchschaubare Behördenstruktur) abgelehnt.
Eine
„Aktivierung“ des Art. 120 B‑VG wird seitens des Ausschusses nicht als
zweckmäßig erachtet. Gleichwohl wird teilweise die Auffassung vertreten, dass
die Bestimmung beibehalten werden soll, um eine allfällige zukünftige Schaffung
von Gebietsgemeinden nicht auszuschließen.
Einigkeit
besteht dahingehend, dass die Möglichkeiten für Gemeinden, Gemeindeverbände zu
bilden, erweitert werden sollen. Insbesondere sollen derartige Verbände nicht
nur zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und vor
allem auch länderübergreifend möglich sein. Uneinigkeit besteht hingegen
darüber, ob und -
bejahenden Falles - wie
derartige Gemeindeverbände in stärkerem Ausmaß demokratisch legitimiert sein
sollen. Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang, dass sich die Verbandsorgane
aus gewählten Gemeindemandataren zusammensetzen sollen. Unterschiedliche
Auffassungen bestehen darüber, ob und in welcher Weise dabei die
unterschiedliche Größe der verbandsangehörigen Gemeinden Berücksichtigung
finden soll. Überwiegend wird der Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes
und des Österreichischen Städtebundes betreffend Art. 116a B‑VG als zu
detailliert angesehen und eine einfache - auf Grundsätzliches beschränkte - Regelung gefordert.
Allgemein
wird festgehalten, dass die - wünschenswerte - Stärkung der interkommunalen
Zusammenarbeit, aber auch der oben erwähnte Ausbau des Instituts der Stadt mit
eigenem Statut entsprechende finanzverfassungs- bzw. finanzausgleichsrechtliche
Vorkehrungen erforderte. Diese Fragen wären vom Ausschuss 10 zu behandeln.
Eine
realistische Alternative zum Modell der abstrakten Einheitsgemeinde wird - wiewohl die Probleme dieses
Modells nicht verkannt werden - nicht gesehen.
Hinsichtlich
der Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen wird der Vorschlag des
Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, wonach
die Gemeinde auch Verwaltungsstrafbestimmungen erlassen und vollziehen kann,
weitgehend befürwortet.
Hinsichtlich
der Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
einer Gemeinde auf staatliche Behörden wird der Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, wonach der Gemeinde
prinzipiell ein Anspruch auf Übertragung sowie auf Aufhebung der
Übertragungsverordnung eingeräumt werden soll, weitgehend befürwortet.
Hinsichtlich
einer möglichen Neufassung des Art. 119a Abs. 5 B‑VG (Vorstellung
gegen einen Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches) sollen die Ergebnisse des Ausschusses 9 betreffend die
allfällige Einführung von Landesverwaltungsgerichten abgewartet werden.
4. Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen
Von
einer Reihe von Ausschussmitgliedern wird das Regelungsinstrument der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG mit Skepsis betrachtet. Eine unmittelbare
Anwendbarkeit von solchen Vereinbarungen wird von einigen Mitgliedern aus
demokratiepolitischen Erwägungen abgelehnt. Vereinzelt wird die Ersetzung
dieses Instruments durch eine so genannte paktierte Gesetzgebung zwischen Bund
und Ländern vorgeschlagen. Dem gegenüber wird aber auch die Einräumung größerer
Spielräume für die Vertragsparteien hinsichtlich des Abschlusses
öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gefordert.
Weiters
wird von mehreren Ausschussmitgliedern die Einbeziehung des Österreichischen
Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes in das Regelungsregime
des Art. 15a B‑VG für zweckmäßig erachtet. Strittig ist diesfalls, ob eine
derartige Einbeziehung für den Fall der Betroffenheit kommunaler Interessen
zwingend zu erfolgen hat oder nicht. Kein Konsens besteht auch dahin gehend, ob
auch einzelnen Gemeinden der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
ermöglicht werden soll.
Unterschiedliche
Auffassungen bestehen auch darüber, ob die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen
der Gebietskörperschaften ermöglicht werden soll.
5. Verfassungsautonomie
Hierzu
wird auf das einschlägige Beratungsergebnis in der 5. Sitzung (Protokoll
S. 6 f) verwiesen.
Weiters
wird - basierend auf der von
DDr. Lengheimer vorgelegten Diskussionsunterlage - die Frage kontroversiell erörtert,
ob die Bestimmungen über die Bundeshauptstadt Wien in den Art. 108 ff
B‑VG - mangels Reformbedarf - in der derzeitigen Form
beibehalten oder ob sie in reduzierter Weise und systematisch an anderer Stelle
neu formuliert werden sollen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, die nähere
Ausgestaltung der Verwaltung in Wien zur Gänze der Regelungsautonomie des
Landesverfassungsgesetzgebers zu überlassen.
Festgehalten
wird, dass es für Wien auf Grund der Doppelstellung als Land und Gemeinde
jedenfalls im Hinblick auf Art. 116 Abs. 1 B‑VG eine Sondervorschrift
geben muss.
Eine
allfällige Überarbeitung der Art. 109 (mittelbare Bundesverwaltung) sowie
111 B‑VG (Sonderbehörden im Bau- und Abgabenwesen) soll nach Vorliegen der
entsprechenden Ergebnisse der Ausschüsse 6 (Zukunft der mittelbaren
Bundesverwaltung) und 9 (allfällige Einführung von Landesverwaltungsgerichten)
überlegt werden.
6. Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Vollziehung
(Legalitätsprinzip)
Kontroversiell
diskutiert wird die Frage, ob eine Neuformulierung des Art. 18 B‑VG dazu
beitragen kann, dass gesetzliche Regelungen im Einzelfall nicht mehr so
detailliert ausformuliert werden und der Verwaltung somit mehr
Gestaltungsspielräume verbleiben.
Von
Dr. Schnizer wird dazu ein Textvorschlag vorgelegt, wonach sich der
Determinierungsgrad einer gesetzlichen Regelung nach der Eingriffsnähe des
Gesetzes bzw. der Mitwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Personen im weiteren
Verfahren richten soll. Die grundsätzliche Stoßrichtung des Vorschlages wird
von mehreren Ausschussmitgliedern begrüßt. Insbesondere wird die dem
Gesetzgeber eingeräumte Wahlmöglichkeit, von einer inhaltlichen Determinierung
des Verordnungsgebers im Einzelfall absehen zu können und lediglich die Ziele
der Regelung im Gesetz explizit festzuhalten, in mehreren Diskussionsbeiträgen
befürwortet. Dem gegenüber wird von anderen Ausschussmitgliedern angemerkt,
dass die vorgeschlagene Neuformulierung zu einer Reihe von bislang nicht
bestehenden Interpretationsproblemen führen würde. Uneinigkeit besteht darüber,
inwieweit die Regelung der „Organisation der Verwaltung“ vom Erfordernis einer
gesetzlichen Regelung freigestellt werden soll.
Einigkeit
besteht dahin gehend, dass für den Fall einer Überarbeitung des Art. 18 B‑VG
explizit auf die Vollziehung, und nicht mehr nur auf die Verwaltung abgestellt
werden soll.
Angeregt
wird auch eine Vorschrift, wonach Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage
anzuführen haben. Weiters wird eine dahingehende Änderung des Art. 18
Abs. 2 B‑VG angeregt, dass die Gesetzgebung die Verwaltung nicht nur zur
Verordnungserlassung ermächtigen kann, sondern ihr die Erlassung von
Verordnungen verbindlich auftragen kann.
Keine
Einigung wird darüber erzielt, ob die Umsetzung von EU-Richtlinien durch
Verordnung ermöglicht werden soll. So wird von einigen Ausschussmitgliedern
eine dahingehende „Entlastung“ des Nationalrates als nicht notwendig erachtet.
Umgekehrt werden erneut die in der 4. Sitzung dargelegten möglichen
Modelle einer „Vereinfachung“ der Umsetzung von EU-Richtlinien vorgebracht.
Ventiliert wird weiters eine Variante, wonach die Umsetzung von EU-Richtlinien
mittels Enderledigung in einem Ausschuss des Nationalrates möglich wäre, sofern
eine entsprechende Öffentlichkeit der Ausschussdiskussion sichergestellt ist.
7. Art. 23c B‑VG sowie Art. 23a, 23e und 23f B‑VG
Mehrheitlich
wird die Auffassung vertreten, dass die Regelungen insbesondere des
Art. 23c B‑VG nicht so detailliert wie derzeit im B‑VG enthalten sein
sollten. Vereinzelt werden die in den Abs. 2 bis 5 auf
bundesverfassungsgesetzlicher Ebene normierten Mitwirkungsbefugnisse allerdings
als unverzichtbar bezeichnet.
Sollte
der Ausschuss 2 die Einführung einer neuen Rechtsnormkategorie: so
genannte verfassungsausführende Gesetze oder Mezzanin-Gesetze empfehlen, dann
könnten die Bestimmungen der Art. 23c ff B‑VG reduziert und teilweise
in derartige Vorschriften übertragen werden.
Angeregt
wird, die Bestimmung des Art. 23c B‑VG auf die Ernennung von Mitgliedern
anderer Organe (nicht nur der Europäischen Union, etwa auch Generalsekretär
bzw. Generalsekretärin des Europarates) auszudehnen.
Hinsichtlich
der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament soll im Ausschussbericht
lediglich darauf hingewiesen werden, dass für den Fall einer Neufassung des
Art. 26 B‑VG auch allfällige Adaptierungen bei Art. 23a B‑VG zu
beachten sein werden.
Die
praktische Handhabung der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an
der nationalen Willensbildung zu Vorhaben der Europäischen Union gemäß
Art. 23e B‑VG wird von einigen Ausschussmitgliedern als wenig befriedigend
angesehen. Bezweifelt wird allerdings, ob dieses Problem durch eine Neufassung
der Bestimmung bereinigt werden kann.
Gegen
den Vorschlag, die Behandlung des Art. 23f B‑VG vorerst aufzuschieben und
die entsprechenden Ergebnisse der Ausschüsse 1 und 2 abzuwarten, werden
keine Einwendungen erhoben.
Der nächste Sitzungstermin ist mit Donnerstag,
29. Jänner 2004, 10.00 bis 18.00 Uhr fixiert. Eine Einladung wird
gesondert ergehen.
Vorsitzender des Ausschusses 3: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger e.h. Dr. Clemens
Mayr e.h.