Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger (Vorsitzender)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Dr. Maria Berger)
Univ.Prof.
Dr. Wilhelm Brauneder (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Johann
Hatzl
Prof. Herwig
Hösele
Dr.
Peter Kostelka
DDr. Karl Lengheimer
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer
Dr. Robert Hink (Vertretung
für Helmut Mödlhammer)
Dr. Christian
Buchmann (Vertretung
für Mag. Siegfried Nagl)
Dr. Madeleine Petrovic (zeitweise
vertreten durch Dr. Eva Glawischnig)
Dr.
Michaela Pfeifenberger
Bernd
Vögerle
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Bernhard Peer (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag.
Bernhard Rochowanski (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr.
Wolfgang Steiner (Büro
Angela Orthner)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung)
Brigitte Birkner (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 18.00
Uhr
Tischvorlagen:
·
Tagesordnung
·
Terminvorschläge
für eine weitere Sitzung des Ausschusses 3
·
Positionspapier
der Bundesjugendvertretung
·
Positionspapier
der Plattform Kinderwahlrecht
·
Positionspapier
der Österreichischen Liga für Menschenrechte
·
Positionspapier
des Österreichischen Seniorenrings
·
Positionspapier
des Österreichischen Frauenrings
·
Schreiben BMaA,
Wahlrechtsseminar
·
Beitrag
Schäffer, Bundesrat
·
Beitrag
Salinger, Bezirkshauptmannschaft
·
Beitrag Wolny,
Verwaltungsreform
·
Positionspapier
des Landes Kärnten
·
Schreiben
Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich
·
Schreiben
Wutscher, Antwortschreiben Holzinger (Legalitätsprinzip)
·
Forderungsprogramm
und Textvorschläge des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen
Gemeindebundes betreffend die Art. 115 bis 120 B‑VG samt Begleitschreiben
Tagesordnungspunkte:
1.
Genehmigung des Protokolls der dritten Sitzung
Festgelegt wird, dass die nächste Sitzung des Ausschusses am
7. Jänner 2004, von 10.00 bis 18.00 Uhr stattfinden wird. Der Termin am
9. Jänner 2004 wird entfallen.
Der Ausschussvorsitzende hält fest, dass ein Antrag auf
Verlängerung hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben im Mandat nicht in Aussicht
genommen wird.
Tagesordnungspunkt 1
Gegen
das Protokoll über die dritte Ausschusssitzung werden keine Einwendungen
erhoben und es wird somit genehmigt.
Tagesordnungspunkt 2
Gegen
das Protokoll über die vierte Ausschusssitzung werden keine Einwendungen
erhoben und es wird somit genehmigt.
Tagesordnungspunkt 3
1.1.1.2. Wahlen zum Nationalrat
Basierend
auf den vom Ausschussvorsitzenden in der Diskussionsgrundlage für die
5. Sitzung vorgelegten Varianten sowie auf einem von Frau Dr. Baumgartner-Gabitzer
eingebrachten Wahlrechtsvorschlag werden im wesentlichen die - divergierenden – Positionen
vertreten, die bereits in den vergangenen Beratungen zu diesem Thema
vorgebracht worden sind.
Keine
Einigung wird darüber erzielt, ob der gegenwärtige Grad der Detailliertheit des
Art. 26 B‑VG im wesentlichen beibehalten werden soll, oder ob die
Regelungen zum Wahlrecht im B‑VG auf die Grundsätze beschränkt werden sollen.
Von einigen Ausschussmitgliedern wird die Auffassung vertreten, dass die nähere
Ausführung der Wahlordnung (wie etwa die Festlegung des Wahlsystems) dem
einfachen Gesetzgeber – ohne Erfordernis eines erhöhten Beschlussquorums –
übertragen werden soll. Dem gegenüber wird von einer Reihe anderer Mitglieder
betont, dass sensible Bereiche des Wahlrechts einer qualifizierten Mehrheit
vorbehalten bleiben sollten.
Uneinigkeit
besteht darüber, ob der Grundsatz der Verhältniswahl weiterhin im
Verfassungsrang normiert sein soll. Von einigen Ausschussmitgliedern wird
gefordert, dass dieser Grundsatz dahingehend näher determiniert wird, dass
allen Parteien, die im Wahlgebiet mehr als eine bestimmte Mindestprozentzahl
(als konkrete Werte werden 4 bzw. 5% genannt) der Stimmen erhalten, bei der
Verteilung der Mandate zu berücksichtigen sind. Weiters wird verschiedentlich
gefordert, dass für den Fall der Zulassung mehrheitsfördernder Elemente diese
Elemente bzw. die Grenzen ihrer Zulässigkeit näher determiniert werden müssten.
Keine
Einigung wird in der Frage der Absenkung des Wahlalters erzielt.
Hinsichtlich
der Zulassung der Briefwahl bzw. der Einführung von E‑Voting werden
verschiedentlich Bedenken vorgebracht, ob diese Arten der Stimmabgabe mit den
Grundsätzen der persönlichen, geheimen und freien Wahl in Einklang gebracht
werden können. Demgegenüber wird vorgebracht, dass die Abgabe einer
eidesstattlichen Erklärung als Garant für die persönliche und geheime Ausübung
des Wahlrechts ausreicht. In mehreren Diskussionsbeiträgen wird die Ansicht
vertreten, dass die nicht vor einer Wahlbehörde erfolgende Stimmabgabe den
Ausnahmefall darstellen sollte. Weitgehende Einigkeit besteht dahingehend, dass
bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene – analog zur derzeitigen Regelung in
Art. 26 Abs. 6 letzter Satz B‑VG – die Stimmabgabe außerhalb des
jeweiligen Wahlgebietes (als Minimalvariante) ermöglicht werden muss.
Keine
Einigung wird darüber erzielt, ob die Festlegung der Zahl der Abgeordneten je
Wahlkreis im Verhältnis zur Zahl der Staatsbürger, der Wohnbevölkerung oder der
Wahlberechtigten erfolgen soll.
Uneinigkeit
besteht auch darüber, ob den Ländern in einzelnen Bereichen (Festlegung des
Wahlsystems oder des Kreises der Wahlberechtigten) ein größerer
Regelungsspielraum eingeräumt werden soll oder ob hier einheitliche Vorgaben
auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene getroffen werden sollen.
Erneut
angeregt wird, eine einheitliche Wahlrechtsgrundsatzbestimmung zu schaffen, die
für Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gleichermaßen maßgeblich ist.
Hinsichtlich
eines allfälligen Entfalls des Art. 26 Abs. 3 B‑VG wird vereinzelt
angeregt, explizit festzuschreiben, dass alle Wahlberechtigten über die für die
Stimmabgabe erforderliche freie Zeit verfügen müssen.
Vereinzelt
wird angeregt, Art. 26 Abs. 5 B‑VG aufzuheben.
Angeregt
wird weiters, die Reihefolge bei der Anführung der „Männer und Frauen“
umzuändern und somit – entsprechend der alphabetischen Reihung – Frauen vor den
Männern zu nennen.
1.1.1.3. Organisation des Nationalrates
Keine
Einigkeit besteht darüber, ob die Dauer der Legislaturperiode auf fünf Jahre
angehoben oder ob die derzeitige Regelung des Art. 27 Abs. 1 B‑VG
(vier Jahre) beibehalten werden soll.
Mehrheitlich
wird die Ansicht vertreten, dass der Grundsatz der Diskontinuität zwischen zwei
Gesetzgebungsperioden hinsichtlich der Behandlung von Volksbegehren aufgehoben
werden soll. Vereinzelt wird dazu angeregt, die Behandlung von Volksbegehren im
Nationalrat auf andere Weise sicherzustellen.
Basierend
auf dem von Dr. Kostelka vorgelegten Textvorschlag zu den Art. 27 bis
33 B‑VG sollen die verfassungsrechtlichen Regelungen übe die Organisation des
Nationalrates reduziert und einzelne Bestimmungen in das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates übertragen werden. Mehrheitlich wird
die Ansicht vertreten, dass die Regelung der Öffentlichkeit der
Nationalratssitzungen im Verfassungsrang bestehen bleiben soll. Vereinzelt wird
angeregt, Art. 29 Abs. 3 B‑VG aufzuheben. Festgehalten wird, dass die
dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates (Art. 30
Abs. 3 B‑VG) einer verfassungsrechtlichen Absicherung bedürfen.
1.2.2. Bundesregierung: Willensbildung –
Geschäftsordnung – Verantwortung
Es besteht Konsens darüber, dass die Erlassung einer
Geschäftsordnung der Bundesregierung bundesverfassungsgesetzlich vorgesehen
werden soll. Verschiedentlich wird gefordert, die Vertretungsregelungen
weiterhin dem (Verfassungs-)Gesetzgeber vorzubehalten. Dissens besteht darüber,
ob Umlaufbeschlüsse zugelassen werden sollen. Allerdings besteht so weit
Einigkeit, dass im Falle der Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen alle
Regierungsmitglieder einem Beschluss zustimmen müssen. Angeregt wird
vereinzelt, die Sonderregelung betreffend die einstweilige Bundesregierung zur
Gänze zu beseitigen. Ebenso wird vereinzelt angeregt, verfassungsrechtlich
klarzustellen, dass ein Organwalter, dem vom Nationalrat das Misstrauen
ausgesprochen wurde, nicht mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut werden
kann.
Vereinzelt wird eine
verfassungsrechtliche Regelung hinsichtlich einer Höchstzahl der
Regierungsmitglieder gefordert. Von einigen Mitgliedern des Ausschusses wird
angeregt, eine Pflicht zur Veröffentlichung von Beschlüssen der Bundesregierung
vorzusehen.
1.1.2. Bundesrat
Überwiegend wird die Auffassung
vertreten, dass der Bundesrat zu einem früheren Zeitpunkt als bisher in den
Gesetzgebungsprozess eingebunden werden soll. Von einigen Mitgliedern wird dazu
die gleichzeitige, parallele Befassung beider Kammern mit einer Gesetzesvorlage
vorgeschlagen. Das konkrete Mitwirkungsverfahren könnte je nach Materie
spezifisch ausgestaltet werden. Das nahezu generelle suspensive Veto nach der
Beschlussfassung durch den Nationalrat wird überwiegend als nicht zweckmäßig
erachtet. Gegen eine mögliche Ausweitung des absoluten Vetos werden von
mehreren Ausschussmitgliedern Bedenken geäußert.
Zur Frage der Beschickung wird von
mehreren Ausschussmitgliedern die Beschickung mit Landtagsabgeordneten
vorgeschlagen. Verschiedentlich wird die Einbeziehung der Landeshauptmänner
bzw. weiterer Mitglieder der Landesregierung als zweckmäßig angeregt. Dagegen
werden vereinzelt Bedenken im Hinblick auf die Vermischung von Legislative und
Exekutive vorgebracht. Vereinzelt wird auf den in der fünften Sitzung als
Tischvorlage aufgelegten Diskussionsentwurf von Mag. Freibauer verwiesen.
Von mehreren Ausschussmitgliedern
wird angeregt, den Bundesrat als das zentrale Organ der Mitwirkung der Länder
an der Gesetzgebung des Bundes zu installieren und ihm die Ausübung anderer,
derzeit vorgesehener Mitwirkungsmechanismen zu übertragen. Ziel sollte es sein,
allenfalls bestehende Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
Vereinzelt wird die Einbeziehung von
Gemeindevertretern vorgeschlagen.
Festgehalten wird, dass die Funktion
des Bundesrates auch
von den Ergebnissen der Beratungen der Ausschüsse 5 und 6 abhängen wird.
Es soll daher in Aussicht genommen werden, dass sich der Ausschuss nach
Vorliegen dieser Ergebnisse erneut mit dieser Frage befasst.
Angeregt wird die Erstellung eines
Rechtsvergleiches über die tatsächliche Dauer des Gesetzwerdungsprozesses in
anderen europäischen Ländern.
1.1.4. Mitwirkung an der Vollziehung
Festgehalten
wird, dass eine Regelung über Anhörungen im Zusammenhang
mit der Mitwirkung des Nationalrates bei der Ernennung von Organen auf
verfassungsrechtlicher Ebene nicht erforderlich ist. Ein Änderungsbedarf
hinsichtlich des Art. 55 Abs. 4 B‑VG wird nicht vorgebracht.
1.2.1. Bundespräsident
Von
einigen Ausschussmitgliedern wird angeregt, die Diskussion über den
Bundespräsidenten (im Besonderen über die Befugnis, die Bundesregierung zu
bestellen und abzuberufen sowie den Nationalrat aufzulösen) im Hinblick auf die
bevorstehende Neuwahl des Bundespräsidenten auf einen Zeitpunkt nach der Wahl zu
verschieben. Dem wird von einer Reihe anderer Mitglieder des Ausschusses
widersprochen. Die bereits bei der ersten Behandlung dieses Themenbereiches von
einigen Mitgliedern geäußerte Ansicht, dass die oben genannten Befugnisse dem
Bundespräsidenten weiterhin zukommen sollen, wird aufrecht erhalten.
Weitgehender Konsens besteht darüber, dass der Aufgabenkatalog des
Bundespräsidenten daraufhin untersucht werden soll, ob bestimmte Befugnisse als
antiquiert angesehen werden und daher entfallen können.
Seitens
des Ausschussvorsitzenden wird folgende Vorgangsweise in Aussicht genommen: Das
Präsidium des Österreich-Konvents wird um Klarstellung ersucht, ob das dem
Ausschuss erteilte Mandat weiterhin in allen Punkten aufrecht ist. Wenn das
Präsidium den Ausschuss nicht von der Behandlung der genannten Bereiche
entbindet, werden die Punkte in der nächsten Sitzung am 7. Jänner 2004
beraten und anschließend im Ausschussbericht behandelt werden.
2.1. Legislative der Länder /
Landtage
Hinsichtlich
der Wahlen auf Landesebene werden im wesentlichen die Aufassungen wiederholt,
die zur Wahl zum Nationalrat vorgebracht worden sind. Zum Zustimmungsrecht
gemäß Art. 97 Abs. 2 B‑VG wird vereinzelt angeregt, dem
Landesgesetzgeber durch eine klarere Regelung mehr Sicherheit zu geben, ob mit
einer Zustimmung durch den Bund zu rechnen ist. Hingewiesen wird darauf, dass
das Zustimmungsrecht jedenfalls erhalten bleiben muss, wenn es sich um die
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt.
Hinsichtlich der Aufhebung des Art. 98 B‑VG besteht keine Einhelligkeit
mehr. Die Neuregelung des Art. 99 B‑VG, wie sie in der Regierungsvorlage
14 BlgNR 20.GP enthalten war, wird vereinzelt begrüßt.
2.2. Exekutive der Länder /
Landesregierung, insbesondere Landeshauptmann
Basierend
auf der Regierungsvorlage 14 BlgNR 20.GP wird folgendes festgehalten: Die Erlassung einer Geschäftsordnung der Landesregierung wird von mehreren
Ausschussmitgliedern befürwortet. Auch die Art. 105 bis 107 B‑VG in der
vorgeschlagenen Fassung werden in mehreren Diskussionsbeiträgen grundsätzlich
begrüßt, wobei verschiedentlich angeregt wird, insbesondere Art. 106 B‑VG
noch weiter zu reduzieren. Keine Einigung wird darüber erzielt, ob die
bundesverfassungsrechtliche Verankerung der Landeshauptmännerkonferenz
zweckmäßig ist. Kein Konsens besteht darüber, ob die derzeitige Regelung über
die Bestellung der Mitglieder der Landesregierung (Art. 101 Abs. 1 B‑VG)
bestehen bleiben oder ob diese Frage der Regelungsautonomie der Länder
überlassen (und damit die Direktwahl des Landeshauptmannes ermöglicht) werden
soll.
Kein
Konsens besteht auch darüber, ob die Sonderbestimmungen für die
Bundeshauptstadt Wien (im Besonderen Art. 108 B‑VG) in der gegenwärtigen
Form beibehalten werden oder ob es hier zu Änderungen kommen soll.
DDr. Lengheimer übernimmt die Aufgabe, einen Formulierungsvorschlag für
eine allfällige Neufassung dieser Bestimmungen vorzulegen.
Der nächste Sitzungstermin ist mit Mittwoch,
7. Jänner 2004, 10.00 bis 18.00 Uhr fixiert. Eine Einladung wird gesondert
ergehen.
Vorsitzender des Ausschusses 3: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger e.h. Dr. Clemens
Mayr e.h.