Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger (Vorsitzender)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Maria Berger
Ing. Georg Griessner
Univ.Prof.
Dr. Wilhelm Brauneder (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Johann
Hatzl
Prof. Herwig Hösele
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Peter Kostelka
DDr.
Karl Lengheimer
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer
Helmut
Mödlhammer (ab
15.45 Uhr vertreten durch Dr. Robert Hink)
Dr.
Madeleine Petrovic
Dr.
Michaela Pfeifenberger
Bernd
Vögerle
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Markus Kroiher (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr.
Wolfgang Steiner (Büro
Angela Orthner)
Büro
des Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung)
Brigitte
Birkner (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.50
Uhr
Tischvorlagen:
·
Tagesordnung
·
Ergänzung Protokoll, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
·
Mitgliederliste
·
Geschäftsordnung der deutschen Bundesregierung
·
Auszug aus der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
·
Schreiben, Auslandsösterreicher-Weltbund
·
Schreiben, Industriellenvereinigung
Tagesordnungspunkte:
1. Genehmigung des Protokolls der
ersten Sitzung
2.
Debatte
über die Punkte I.2.b. (Bundesregierung), II. (Länder), III. (Gemeinden),
IV. (Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen) und
V. (Verfassungsautonomie) des Mandates des Ausschusses 3
Einvernehmlich
wird festgelegt, dass jedes Ausschussmitglied in Hinkunft einen Begleiter (ohne
Rede- und Stimmrecht) zur Ausschusssitzung mitnehmen kann.
Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung des
Protokolls der ersten Sitzung
Das Protokoll über die zweite Ausschusssitzung wird mit
folgenden Maßgaben genehmigt:
In Punkt 1.1.1.2.2. zweiter Absatz lautet der zweite Satz: „Gegen eine Absenkung wird vorgebracht, dass
eine Anknüpfung des aktiven Wahlrechts an die Volljährigkeit auf einem
objektiven Kriterium beruht.“ Weiters wird diesem Absatz folgender Satz
angefügt: „Angesprochen wird die
Möglichkeit der Einführung eines Familienwahlrechts.“
In Punkt 1.1.1.2.3. erster Satz wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
In Punkt 1.1.2. Aufgaben des Bundesrates erster Absatz,
erster Satz wird das Wort „Überwiegend“
durch die Wortfolge „In mehreren
Diskussionsbeiträgen“ ersetzt.
Tagesordnungspunkt 2: Debatte über die Punkte I.2.b.
(Bundesregierung), II. (Länder), III. (Gemeinden), IV. (Bund, Länder und
Gemeinden gemeinsam betreffende Fragen) und V. (Verfassungsautonomie) des
Mandates des Ausschusses 3
1.2.2.1.
Bestellung der Bundesregierung
Zur Frage der Bestellung der
Bundesregierung werden die - divergierenden – Auffassungen vertreten,
die bereits die Diskussion über die Befugnisse des Bundespräsidenten geprägt
haben (Ernennung durch den Bundespräsidenten wie nach geltendem Recht oder Wahl
durch den Nationalrat wie nach dem B‑VG idF 1920). Über die Frage, ob es
wünschenswert ist, dass die Bundesregierung - in ihrer konkreten
Zusammensetzung - auf
das Vertrauen zweier Organe angewiesen ist, bestehen unterschiedliche
Ansichten. In die Diskussion eingebracht wird auch das Regelungsmodell des
Bonner Grundgesetzes, wonach der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt wird, die
Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt
werden. Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang, den
Konfliktlösungsmechanismus für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten über die Frage der Regierungsbildung
einer klareren Regelung zuzuführen.
Vereinzelt wird vorgeschlagen, eine
positive Vertrauensabstimmung sowie den vom Bundespräsidenten zu erteilenden
Regierungsbildungsauftrag verfassungsrechtlich vorzusehen. Weiters wird
vorgeschlagen, die Größe der Bundesregierung bzw. die Frage der Bestellung von
Staatssekretären verfassungsrechtlich näher zu regeln. Mehrheitlich wird im
Ausschuss zu diesen Punkten allerdings die Ansicht vertreten, dass derartige
Regelungen auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht unbedingt erforderlich sind.
Angeregt wird, die Bestimmungen über die
Immunität bzw. die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten in den Art. 63
und 68 B‑VG einer Neuregelung zuzuführen.
1.2.2.2.
Bundesregierung: Willensbildung – Geschäftsordnung – Verantwortlichkeit
Überwiegend wird die Ansicht vertreten,
dass der Bundesregierung durch Verfassungsbestimmung die Möglichkeit eingeräumt
werden soll, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Es sollte geprüft werden, ob
Teile der in den Art. 69 ff B‑VG enthaltenen Bestimmungen in solch
eine Geschäftsordnung übertragen werden können. Keine Einigkeit besteht
darüber, ob die Frage des Beschlussquorums (gegenwärtig wird - ohne das Vorhandensein einer
expliziten verfassungsrechtlichen Regelung - für Beschlüsse der
Bundesregierung Einstimmigkeit verlangt) bzw. die Vertretungsregelungen
(derzeit in den Art. 69 und 73 B‑VG normiert) im B‑VG selbst normiert oder
der Geschäftsordnung überlassen werden sollen. Die Möglichkeit der Erlassung
von Umlaufbeschlüssen sollte außer Streit stehen. (Art. 69 Abs. 3 B‑VG
sollte daher neu gefasst werden.)
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass
auch die einstweilige Bundesregierung gemäß Art. 71 B‑VG der „allgemeinen“
Verantwortlichkeit unterliegt und in diesem Punkt kein Unterschied zu einer
gemäß Art. 70 Abs. 1 B‑VG ernannten Bundesregierung besteht.
2.1.
Länder: Legislative/Landtage
Die Frage, inwieweit auf
bundesverfassungsrechtlicher Ebene Wahlrechtsgrundsätze auch für die Wahlen zu
den Landtagen (und Gemeinderäten) vorgesehen werden sollen, wird im Ausschuss
kontroversiell diskutiert. Zum einen wird im Sinne einer weitgehenden
Homogenität in Wahlrechtsfragen die Ansicht vertreten, dass die im B‑VG
normierten Grundsätze für alle Ebenen (Bund, Länder und Gemeinden)
gleichermaßen Geltung beanspruchen sollten. In diesem Zusammenhang werden die
Forderungen erhoben, den Grundsatz der Verhältniswahl verbindlich auf
verfassungsrechtlicher Ebene festzuschreiben bzw. die Vorgaben für die Länder
auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene noch zu verschärfen (in Richtung einer
einheitlichen Mindestprozentklausel). Umgekehrt wird eine Stärkung der
Verfassungsautonomie der Länder in diesem Bereich verlangt; den Ländern sollte
bei der Festlegung des Wahlsystems, der Umschreibung der Wahlberechtigten oder
der Ausgestaltung der Stimmabgabe ein größerer Gestaltungsspielraum zukommen,
bundesverfassungsrechtliche Vorgaben sollten daher reduziert werden. Vereinzelt
wird angeregt, den Grundsatz der Verhältniswahl zwar beizubehalten, aber
insofern zu lockern, als die Einführung einzelner mehrheitsfördernder Elemente
ermöglicht werden sollte.
Vorgeschlagen wird erneut, die
Mandatsverteilung in Hinkunft nach der Zahl der Wahlberechtigten und nicht nach
der Zahl der jeweils im Wahlkreis wohnhaften Staatsbürger vorzunehmen.
Überwiegend wird die Auffassung
vertreten, dass das Einspruchsrecht des Bundes hinsichtlich der Gesetzgebung
der Länder in Art. 98 B‑VG gestrichen werden soll. Das in Art. 97
Abs. 2 B‑VG vorgesehene Zustimmungsrecht für den Fall der Mitwirkung von
Bundesorganen an der Landesvollziehung soll hingegen beibehalten werden.
Vereinzelt wird die Streichung des Art. 100 B‑VG (Möglichkeit der
Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten) angeregt.
2.2.
Länder: Exekutive/Landesregierung, insbesondere Landeshauptmann
Im Ausschuss besteht Konsens darüber,
dass das BVG über die Ämter der Landesregierungen als Nebengesetz aufgehoben
werden kann und die organisationsrechtlichen Vorgaben für die Landesverwaltung
auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene zurückgeschraubt werden sollen.
Uneinigkeit besteht darüber, ob das B‑VG überhaupt keine Vorgaben mehr für die
Ausgestaltung der Landesverwaltung beinhalten soll oder ob es zumindest eine
grundsätzliche Bestimmung über das Bestehen eines Amtes der Landesregierung als
bürokratischer Apparat enthalten soll.
Uneinigkeit besteht auch darüber, ob die
Regelung der Bestellung der Landesregierung geändert und insbesondere die
Direktwahl des Landeshauptmannes ermöglicht werden soll. Vorgeschlagen wird in
diesem Zusammenhang, diese Frage zur Gänze in die Verfassungsautonomie der
Länder zu übertragen.
Angeregt wird, die Bestimmung des
Art. 101 Abs. 4 B‑VG (Angelobung des Landeshauptmannes) dahingehend
zu adaptieren, dass die Angelobung auch auf die Landesverfassung erfolgen
sollte. Des weiteren wird die Notwendigkeit einer derartigen Regelung auf
bundesverfassungsrechtlicher Ebene überhaupt in Frage gestellt.
Im Zusammenhang mit der Sonderstellung
Wiens wird in mehreren Diskussionsbeiträgen die Forderung erhoben, die
Möglichkeiten der (insbesondere länderübergreifenden) Kooperation zwischen den
Gebietskörperschaften zu verbessern.
3.
Gemeinden
Vereinzelt wird eine
verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für die bestehenden Gemeinden gefordert.
Zu klären wäre diesfalls die Frage, wer einer allfälligen Zusammenlegung von
Gemeinden zustimmen muss.
In mehreren Diskussionsbeiträgen wird
vorgeschlagen, die Bildung von (insbesondere länderübergreifenden) Gemeindeverbänden
zu vereinfachen. Vereinzelt wird gefordert, die demokratische Ausgestaltung
derartiger Gemeindeverbände zu verbessern.
Uneinigkeit besteht darüber, ob es
zweckmäßig ist, die Übertragung von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden auf
Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zu erleichtern, wobei sich hier insbesondere
die Frage stellt, bei welcher Größe eine Verwaltungseinheit diese Aufgaben am
effizientesten erledigen kann. Divergierende Auffassungen bestehen auch
darüber, ob die Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden als solche
überhaupt wünschenswert ist.
Uneinigkeit besteht auch darüber, ob die
in Art. 116 Abs. 3 B‑VG vorgesehene Grenze für die Verleihung des
Stadtrechts von derzeit 20.000 auf 10.000 Einwohner abgesenkt werden soll.
Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang, das dafür vorgesehene
Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu beseitigen. Ebenfalls vorgeschlagen
wird, den Gemeinden - bei
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erteilung des
Stadtrechts einzuräumen.
Dr. Hink erklärt sich seitens des
Gemeindebundes bereit, einen Textvorschlag hinsichtlich der Art. 115 bis
120 B‑VG auszuarbeiten. Neben einer allfälligen Reduzierung des
Verfassungstextes sollen insbesondere folgende Punkte angesprochen werden: Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen; Übertragung
von Gemeindeaufgaben auf staatliche Behörden; Rechtmäßigkeitskontrolle von im
eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen; Angelobung des Bürgermeisters;
Möglichkeiten einer (länderübergreifenden) Kooperation zwischen den Gemeinden.
Soweit dies möglich ist, soll der zu erstellende Textvorschlag mit dem
Österreichischen Städtebund akkordiert werden. Seitens des Ausschussvorsitzenden wird
für die Fortsetzung der Beratungen zu dieser Thematik der in der Regierungsvorlage
zur Bundesstaatsreform (14 BlgNR 20. GP) dazu enthaltene Textvorschlag
vorgelegt werden.
Der nächste Sitzungstermin ist mit Donnerstag, 20. November 2003, 10.00 bis 18.00 Uhr fixiert. Eine Einladung wird gesondert ergehen.
Vorsitzender des Ausschusses 3: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger
e.h. Dr. Clemens
Mayr e.h.