Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger (Vorsitzender)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Maria Berger
Ing. Georg
Griessner
Univ.Prof. Dr. Wilhelm Brauneder (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Prof. Herwig
Hösele
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Peter Kostelka (Vertretung
für Dr. Manfred Matzka)
DDr. Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Elfriede Mayrhofer)
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer
Dr.
Robert Hink (Vertretung
für Helmut Mödlhammer)
Dr.
Christian Buchmann (Vertretung
für Mag. Siegfried Nagl)
Dr.
Madeleine Petrovic
Dr.
Michaela Pfeifenberger
Bernd
Vögerle
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr.
Marlies Meyer (Büro
Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Bernhard Peer (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung)
Mag. Martina Klenner (Ausschusssekretariat)
Beginn: 09.30
Uhr
Ende: 18.00
Uhr
Tischvorlagen:
·
Tagesordnung
·
Überlegungen
zur Bundesrats - Reform, Prof. Herwig Hösele
·
Stellungnahme
zum Mandat des Ausschuss 3, Mag. Siegfried Nagl
·
Forderungsprogramm
zur Stärkung der Gemeinderechte in der österreichischen Verfassung,
Österreichischer Städtebund und Österreichischer Gemeindebund
·
Schreiben,
Präsidentschaftskanzlei
·
Schreiben,
Dkfm. Peter Gärtner
·
Schreiben,
Christoph Bösch
Tagesordnungspunkte:
1. Genehmigung des Protokolls der
ersten Sitzung
2. Debatte über die Punkte I.1.
(Legislative des Bundes) und I.2. (Exekutive des Bundes) des Mandates des
Ausschusses 3
Der Ausschuss legt einvernehmlich fest, dass Herr Mag.
Josef Hörmandinger als Begleitperson von Herrn Ing. Griessner an der
Ausschusssitzung teilnehmen kann.
Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung des Protokolls der ersten
Sitzung
Gegen das Protokoll über die erste Ausschusssitzung werden
keine Einwendungen erhoben und es wird somit genehmigt.
Einvernehmlich wird festgelegt, dass die ursprünglich für
09.30 Uhr angesetzten Ausschusssitzungen in Hinkunft erst um 10.00 Uhr beginnen
sollen.
Tagesordnungspunkt 2: Debatte über die Punkte I.1.
(Legislative des Bundes) und I.2. (Exekutive des Bundes) des Mandates des
Ausschusses 3
Festgehalten wird, dass – aus technischen Gründen – in Hinkunft nur mehr die
Basisinformation selbst elektronisch übermittelt wird. Inhaltlich
weiterführende Dokumente werden nur mehr auf Anfrage an die einzelnen
Ausschussmitglieder übermittelt.
1.1.1.1. Zahl der Mitglieder des Nationalrates:
Es wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass
eine Regelung der Anzahl der Mitglieder des Nationalrates auf
verfassungsrechtlicher Ebene nicht erforderlich ist.
Unbeschadet dessen besteht hinsichtlich der konkreten
Zahl weitgehendes Einvernehmen dahingehend, dass die derzeitige Anzahl
angemessen ist und eine Reduzierung nicht ins Auge gefasst werden sollte, da
dies zu einer Verringerung der politischen Repräsentanz und zu einer Minderung
der Qualität der Arbeit im Nationalrat – insbesondere in den Ausschüssen –
führen würde.
1.1.1.2. Wahlen:
Es herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass das B‑VG
eine – für alle Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern maßgebliche –
einheitliche Bestimmung mit allen (auch den bisher in Art. 26 Abs. 1
B‑VG nicht ausdrücklich genannten) Wahlrechtsgrundsätzen enthalten soll.
Überwiegend wird weiters die Ansicht vertreten, dass
demokratiepolitisch wichtige Fragen des Wahlrechts, wie das Wahlsystem, der
Kreis der Wahlberechtigten oder die Möglichkeit, die Stimme unter Umständen
auch anders als vor der Wahlbehörde abgeben zu können, weiterhin einer
2/3-Mehrheit vorbehalten bleiben sollen. Uneinigkeit besteht darüber, ob auch
diese „ausführenden“ Bestimmungen im B‑VG selbst normiert werden sollen, oder
ob die nähere Ausführung dem jeweiligen einfachen Gesetzgeber (mit dem
Erfordernis erhöhter Quoren) überlassen werden soll. Unterschiedliche
Auffassungen bestehen auch darüber, ob in diesen Wahlrechtsfragen Homogenität
auf allen staatlichen Ebenen bestehen oder ob den Ländern dabei ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt werden soll.
Es besteht aber Einigkeit dahingehend, dass die
Methode, eine Materie dem einfachen Gesetzgeber zu überweisen, ihm aber erhöhte
Quoren vorzuschreiben, äußerst sparsam eingesetzt werden sollte. Gleichwohl
wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine derartige Vorgangsweise
bei grundsätzlichen Wahlrechtsfragen – wie den oben genannten – (ähnlich wie
bei der Geschäftsordnung des Nationalrates) gerechtfertigt wäre. Die Frage, ob
die Überweisung bestimmter Materien an den einfachen Gesetzgeber (mit dem
Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit) ein gangbarer Weg ist, könnte sich
auch in anderen Ausschüssen stellen und sollte im Konvent jedenfalls
einheitlich beantwortet werden.
1.1.1.2.1. Wahlsystem:
Uneinigkeit besteht darüber, ob der Grundsatz der
Verhältniswahl weiterhin im B‑VG festgeschrieben oder ob die Festlegung des
Wahlsystems dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden soll. Angemerkt wird
dazu, dass eine Festschreibung des Grundsatzes der Verhältniswahl im B‑VG auch
eine nähere Regelung der Wahlkreise auf verfassungsrechtlicher Ebene nach sich
ziehen muss. Für die Bundesebene wird die Einführung eines Mehrheitswahlsystems
nicht gefordert, vereinzelt wird aber angeregt, die Einführung des
Mehrheitswahlrechts auf Landesebene dem Landesgesetzgeber zu überlassen.
Umgekehrt wird auch die Meinung vertreten, dass der – für die repräsentative Demokratie
essentielle – Grundsatz des Verhältniswahlrechts weiterhin im Verfassungsrang
stehen müsse.
Vereinzelt wird gefordert, die Verteilung der Mandate
auf die Wahlkreise nicht auf Grund der Zahl der Staatsbürger, sondern auf Grund
der Zahl der Wahlberechtigten vorzunehmen.
1.1.1.2.2. Kreis der Wahlberechtigten:
Für die Entscheidung, ob der Kreis der
Wahlberechtigten auf verfassungsrechtlicher Ebene näher determiniert werden
soll, ist zwischen dem Wunsch nach einer größtmöglichen Homogenität im Wahlrecht
und der Forderung nach einer weitreichenden Regelungsautonomie der Länder
abzuwägen. Gegen eine – je nach staatlicher Ebene – divergierende Regelung wird
vorgebracht, dass dies zu Problemen bei der praktischen Handhabung führen würde
und auch sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
Inhaltlich wird die Frage der Absenkung des Wahlalters
auf das vollendete 16. Lebensjahr äußerst kontroversiell gesehen. Gegen eine
Absenkung wird vorgebracht, dass eine Anknüpfung des aktiven Wahlrechts an die
Volljährigkeit auf einem objektiven Kriterium beruht. Für eine Absenkung wird
der Wunsch nach einer stärkeren Einbindung der Interessen Jugendlicher ins
Treffen geführt. Angesprochen wird auch die Frage des Familienwahlrechts.
Vereinzelt wird gefordert, in Österreich ansässigen
Drittstaatsangehörigen das Wahlrecht auf kommunaler Ebene bzw. ansässigen
EU-Staatsangehörigen das Wahlrecht auch auf Landes- und Bundesebene
einzuräumen.
1.1.1.2.3. Ausgestaltung des Wahlrechts:
Festgehalten wird, dass die Ermöglichung der Briefwahl
gegebenenfalls einer Regelung auf verfassungsrechtlicher Ebene bedarf.
Mehrheitlich wird dazu die Auffassung vertreten, dass die gegenwärtige Regelung
nicht zweckmäßig ist und die Möglichkeit, eine Briefwahl vorzusehen, eröffnet
werden sollte. Insbesondere sollte bei Wahlen auf Landes- oder Gemeindeebene
die Stimmabgabe auch außerhalb des jeweiligen Wahlgebietes möglich sein.
Verschiedentlich wird darüber hinaus angeregt, im B‑VG keine Barrieren für eine
allfällige zukünftige Einführung des E-Voting zu normieren. Demgegenüber wird
vereinzelt auch darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Grundsatzes der
geheimen und persönlichen Wahl mit der Briefwahl nur schwer in Einklang zu
bringen ist.
1.1.1.3. Organisation des Nationalrates:
Mehrfach wird die Meinung vertreten, dass eine
Verlängerung der Legislaturperiode auf fünf Jahre zweckmäßig wäre. Dagegen wird
allerdings vorgebracht, dass eine Verlängerung der Gesetzgebungsperiode für die
Bürger eine Einschränkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten mit sich bringt.
Seitens des Ausschussvorsitzenden wird für die Fortsetzung der Beratungen zu
dieser Thematik ein Rechtsvergleich über die Dauer der Legislaturperiode in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über die in diesen Staaten
vorgesehenen Möglichkeiten der Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden
Körperschaft in Aussicht gestellt. Diese Information soll auch eine
Zusammenstellung der tatsächlichen Dauer der Legislaturperiode in Österreich in
den vergangenen Jahrzehnten beinhalten.
Einvernehmen herrscht darüber, dass die
Art. 27 ff B‑VG eine Vielzahl von Regelungen beinhalten, die besser
in der Geschäftsordnung des Nationalrates und nicht in der Verfassung normiert
werden sollten. Die Art. 27 ff B‑VG sollen daher wesentlich reduziert
werden. Dr. Kostelka erklärt sich bereit, einen entsprechenden
Textvorschlag auszuarbeiten.
1.1.2. Bundesrat:
Es besteht Einigkeit dahingehend, dass der Bundesrat
in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Öffentlichkeit als nicht sehr
effektive Einrichtung wahrgenommen wird. Wenn es in diesem Bereich zu keiner
Reform kommt, würde dies in der Öffentlichkeit als – teilweises –Scheitern des
Österreich-Konvents wahrgenommen werden.
Aufgaben des Bundesrates
In mehreren Diskussionsbeiträgen wird die Auffassung
vertreten, dass das zur Zeit normierte (nahezu generelle) suspensive Veto nicht
zweckmäßig ist und daher entfallen sollte. Ebenso wird mehrheitlich die
Auffassung vertreten, dass ein absolutes Veto zu unerwünschten Blockaden führen
kann und daher nur äußerst begrenzt vorgesehen werden sollte. Vereinzelt wird
ein stärkeres Mitwirkungsrecht in bestimmten Materien, bei denen
Länderinteressen besonders stark betroffen sind (etwa im Bereich des
Finanzausgleichs oder bei der Bestellung bestimmter Organe), gefordert.
Weitgehende Übereinstimmung besteht dahingehend, dass
eine frühzeitige Einbindung des Bundesrates in den Gesetzgebungsprozess
wünschenswert ist. Die Vorschläge für mögliche Formen einer derartigen
Einbindung reichen von einem Begutachtungsrecht über eine gleichzeitige
Einbringung eines Gesetzesvorschlages in beiden Kammern bis zur Teilnahme von
Bundesratsmitgliedern in Nationalratsausschüssen.
Vorgeschlagen wird verschiedentlich, dem Bundesrat
dort eine stärkere Rolle zuzuerkennen, wo bislang die einzelnen Länder in
verschiedenster Form an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken (etwa im Rahmen
des Konsultationsmechanismus oder bei Zustimmungsrechten wie in Art. 14b B‑VG).
Als Problem wird allerdings erkannt, dass viele Formen der Mitwirkung der Länder
an der Bundesgesetzgebung durch die Exekutivorgane der Länder erfolgen, weil
diese über das notwendige Know-How verfügen. Eine Übertragung derartiger
Befugnisse an den Bundesrat in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung erscheint
daher problematisch.
Zusammensetzung und Organisation des Bundesrates:
Bei der Bestellung der Mitglieder des Bundesrates
reichen die Vorschläge von der Direktwahl über die Entsendung von
Landtagsabgeordneten bis zur Beschickung mit Exekutivorganen (Landeshauptmann,
Mitglieder der Landesregierung). Gegen die zuletzt genannte Möglichkeit wird
vereinzelt vorgebracht, dass die Teilnahme von Exekutivorganen an einem
gesetzgebenden Organ aus systematischen Gründen bedenklich ist. Ebenso
unterschiedlich sind die Meinungen, ob die Mitglieder des Bundesrates mit einem
freien Mandat ausgestattet sein oder (im Einzelfall oder generell) einer
Bindung – an den jeweiligen Landtag – unterliegen sollen.
Äußerst kontroversiell gesehen wird auch die mögliche
Einbeziehung von Gemeindevertretern in den Bundesrat.
1.1.3. Weg der Bundesgesetzgebung:
Hinsichtlich des Gesetzgebungsprozesses wird insbesondere
die Frage der verfassungsrechtlichen Regelung des Begutachtungsverfahrens
diskutiert. Dabei wird verschiedentlich der Standpunkt vertreten, dass derartige
Bestimmungen nicht im Verfassungsrang geregelt werden sollten. Umgekehrt wird
aber auch eine verfassungsrechtliche Absicherung des Rechts auf Teilnahme am
Begutachtungsverfahren gefordert. Mehrheitlich wird allerdings die Auffassung
vertreten, dass eine allfällige verfassungsrechtliche Bestimmung keine
Auflistung der konkret einzubeziehenden Stellen enthalten sollte, dass eine
derartige Regelung Initiativanträge nicht erfassen soll und dass die
Möglichkeit eingeräumt werden muss, von allenfalls vorgeschriebenen Fristen in
begründeten Ausnahmefällen abzuweichen. Ein Vermittlungsvorschlag lautet
dahingehend, in die Verfassung lediglich einen allgemein gehaltenen
programmatischen Satz über die Begutachtung aufzunehmen. Seitens des
Ausschussvorsitzenden wird für die Fortsetzung der Beratungen zu dieser
Thematik ein Rechtsvergleich über die Regelung der Gesetzesbegutachtung in
anderen Verfassungen (etwa im Bonner Grundgesetz) in Aussicht gestellt.
Gefordert wird vereinzelt ein Gesetzesinitiativrecht für
Länder bzw. Gemeinden. Hingewiesen wird erneut auf den Wunsch nach einer
stärkeren und vor allem frühzeitigen Einbindung des Bundesrates in den
Gesetzgebungsprozess.
1.1.4. Mitwirkung an der Vollziehung
Vereinzelt wird der Wunsch geäußert, die Vielzahl an
Bestimmungen über eine Mitwirkung von Nationalratsausschüssen bei der Erlassung
von Verordnungen zu systematisieren.
Ebenso wird vereinzelt vorgeschlagen, eine Regelung über die
Durchführung von „Hearings“ im Nationalrat im Zusammenhang mit der Ernennung
von Organwaltern (etwa Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes) in die
Verfassung aufzunehmen. Dagegen wird vorgebracht, dass eine derartige Regelung
nicht im Verfassungsrang stehen sollte.
1.2.1. Bundespräsident
Es herrscht weitgehend Einvernehmen darüber, dass die
Volkswahl des Bundespräsidenten beibehalten werden soll. Weiters wird
überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Aufgabenkatalog des
Bundespräsidenten im Hinblick auf eine mögliche Modernisierung des Amtes darauf
hin zu untersuchen ist, ob bestimmte Befugnisse, die gleichsam Relikte aus der
Zeit der Monarchie darstellen, gestrichen werden können (etwa das
Begnadigungsrecht, Rechte im Zusammenhang mit der Ehelicherklärung unehelicher
Kinder oder der Gewährung von außerordentlichen Zuwendungen). Seitens des
Ausschussvorsitzenden wird für die Fortsetzung der Beratungen zu dieser
Thematik ein entsprechender Vorschlag in Aussicht gestellt.
Äußerst umstritten ist, ob die staatspolitisch bedeutenden
Befugnisse des Bundespräsidenten, die Bundesregierung zu ernennen und zu
entlassen, den Nationalrat aufzulösen oder auch das Notverordnungsrecht,
beibehalten werden sollen. Vorgebracht wird, dass derartig weitreichende
Kompetenzen nicht einem monokratischen Organ überlassen werden sollten.
Umgekehrt wird argumentiert, dass in Zeiten einer Krise ein über der
tagespolitischen Debatte stehendes Organ zur Entscheidung berufen sein sollte.
Kontroversiell diskutiert wird auch die Frage, ob der Bundespräsident
Kompetenzen im Zusammenhang mit der Linderung sogenannter Härtefälle erhalten
soll. Die Mitglieder DDr. Lengheimer und DDr. Mayer übernehmen die Aufgabe,
diese gegensätzlichen Positionen schriftlich aufzubereiten.
Der nächste Sitzungstermin ist mit Dienstag,
11. November 2003, 10.00 bis 18.00 Uhr fixiert. Eine Einladung wird
gesondert ergehen.
Vorsitzender des Ausschusses 3: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger e.h. Dr. Clemens
Mayr e.h.