Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Dr. Manfred Matzka (Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.Doz.
Dr. Hanspeter Hanreich (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Dr. Elfriede Mayrhofer
Dr. Robert Tauber (Vertretung
für Hans Niessl)
Mag. Klaus Hartmann (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Gerhard Walcher (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Mag.
Valentin Wedl (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Anton
Gstöttner (Vertretung
für DDr. Herwig van Staa)
Dr.
Günther Voith
Weitere Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Philipp Hartig (für
Univ.Prof Dr. Andreas Kohl)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gerald Grabensteiner (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana
Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Beginn: 13.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnung:
1. Begrüßung und
Feststellung der Anwesenheit
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Fortsetzung der Diskussion zur „Privatwirtschaftsverwaltung“
(Punkt D des Mandats)
4. Strukturierung der Diskussion zum Thema „Selbstverwaltung“
(Punkt E des Mandats)
5. Allfälliges
Der Vorsitzende
begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Zu TOP
2:
Das
Protokoll der 5. Sitzung vom 2. Dezember 2003 wird genehmigt. Einzelne
Bemerkungen dazu werden für die weitere Arbeit vorgemerkt.
Zu Punkt 4
(Ausgliederungen) wird angemerkt, dass das Protokoll und der an den
Ausschuss 6 übermittelte Bericht nicht konsistent formuliert sind.
Zum Diskussionspapier
„Reformaspekte zur Privatwirtschaftsverwaltung“ wird insbesondere Folgendes
festgehalten:
-
es sollte
klar zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Ausgliederung unterschieden
werden; im Papier sollten die Bezugnahmen auf die Ausgliederung gestrichen
werden;
-
an Stelle
der einleitenden Feststellung, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates
eine Selbstverständlichkeit war, sollte besser darauf hingewiesen werden, dass
die Zulässigkeit dieses Handelns außer Streit stand und daher keine besondere
Ermächtigung erforderlich war;
-
es sollte
hinterfragt werden, in welchen Bereichen den Schutzbedürfnissen der
Rechtsunterworfenen besser entsprochen werden kann;
-
die
Ausdehnung der Kompetenzen der Volksanwaltschaft auf dem Gebiet der
Privatwirtschaftsverwaltung sollte diskutiert werden;
-
es ist zu
überlegen, Art. 17 und Art. 116 Abs. 2 in der Wortwahl anzupassen;
-
der Staat
kann zwar in den Formen des Privatrechts handeln, ihm kommt aber nicht Privatautonomie
zu – es besteht jedenfalls keine umfassende Dispositionsfreiheit;
-
es ist zu
kären, ob eine Sonderkompetenz der Länder im Bereich des Förderungswesens
zweckmäßig ist;
-
es ist
generell fraglich, ob es unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes angezeigt ist,
dem Staat die Schaffung von Sondergesellschaftsrecht, Steuerbefreiungen usw.
einzuräumen; evtl. könnte definiert werden, wo derartige Sonderrechte zulässig
sind; jedenfalls ist dabei Zurückhaltung geboten;
-
die
Institute des „Verwaltungsakts“ und des „verwaltungsrechtlichen Vertrags“
sollten näher diskutiert werden; insbesondere im Bereich des Förderungswesens.
Die Diskussion befasste sich auch mehrfach mit dem
Begriffsinhalt des Terminus „Privatwirtschaftsverwaltung“, mit Fragen der
Abgrenzung zur schlichten Hoheitsverwaltung, sowie mit dem Selbstbindungsrecht.
Weiters wurde mehrfach auch die Frage angesprochen, wie
sinnvoll die derzeit herrschende strikte Differenzierung der diversen
hoheitlichen und nichthoheitlichen Handlungstypen der Verwaltung ist und ob
nicht eine Weiterentwicklung notwendig wäre.
Zu TOP 3a
(Arbeitspapier der Wirtschaftskammer Österreich):
Zum Arbeitspapier/Textvorschlag
„Regulierungsbehörden und sonstige weisungsfreie Behörden“ wird
insbesondere Folgendes festgehalten:
-
der Textvorschlag geht hinsichtlich der Möglichkeit zur
Einrichtung weisungsfreier Behörden sehr weit (demonstrative Aufzählung der
Aufgaben im Abs. 3); zu dieser grundsätzlichen Frage besteht kein Einvernehmen;
-
die Systematik des Vorschlages kann allerdings gut genutzt
werden, um den Katalog von Tatbeständen in den präsumtiven Abs. 2 und 3 zu
entwickeln;
-
die definitorischen Ausführungen sollten für den
Ausschussbericht genutzt werden.
TOP 4:
Der Vorsitzende erläutert an Hand des Mandats des
Ausschusses 7 die Themenstellung im Bereich der (nichtterritorialen)
Selbstverwaltung.
Es wird zu klären sein, welche Institutionen als
Selbstverwaltungskörper eingerichtet werden sollen. Außer Streit steht eine
Nennung von Kammern und beruflichen Selbstverwaltungskörpern. Zu diskutieren
ist dies im Hinblick auf Sozialversicherungsträger. Die Einbeziehung von
Universitäten, Kirchen und Religionsgemeinschaften wird eher zurückhaltend
beurteilt.
Es wird auf das Erkenntnis des VfGH zur „Salzburger
Jägerschaft“ (VfSlg 8215/1977) verwiesen, wonach die Einrichtung von
Selbstverwaltungskörpern einfachgesetzlich zulässig ist; es stellt sich die
Frage, ob eine Änderung zweckmäßig ist.
Die Vertreter von Dr. Christoph Leitl und Mag. Herbert
Tumpel stellen ein Diskussionspapier zum Thema „Selbstverwaltung“ in Aussicht.
Zu TOP
5:
Keine
Wortmeldung.
Vorsitzender des Ausschusses 6: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Dr. Manfred
Matzka Dr.
Gerald Grabensteiner