Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Dr. Manfred Matzka (Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.Doz.
Dr. Hanspeter Hanreich (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Dr. Elfriede Mayrhofer
Dr. Robert Tauber (Vertretung
für Hans Niessl)
Mag. Klaus Hartmann (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Gerhard Walcher (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Mag.
Valentin Wedl (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Anton
Gstöttner (Vertretung
für DDr. Herwig van Staa)
Dr.
Günther Voith
Weitere Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Philipp Hartig (für
Univ.Prof Dr. Andreas Kohl)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gerald Grabensteiner (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana
Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.15
Uhr
Ende: 14.00
Uhr
Tagesordnung:
4. Allenfalls:
Fortsetzung der Diskussion zum Thema „Ausgegliederte Rechtsträger“ (Punkt B des
Mandats) und der „gemeinsamen
Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Punkt C des Mandats)Diskussion
der gemeinsamen Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Punkt C
des Mandats)
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und
stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Zu TOP 2:
Das
Protokoll der 4. Sitzung vom 18. November 2003 wird einvernehmlich genehmigt.
Zum Textvorschlag „Regulatoren“ (Stand: 27.11.2003)
wird festgehalten:
-
Es sollte durchgehend von „weisungsfrei“ die Rede sein;
außerdem sollte die Weisungsfreiheit nicht an das Organ, sondern an die
Tätigkeit anknüpfen;
-
Abs. 1: Es ist noch offen, ob die „Wirtschaftsaufsicht“
ausdrücklich genannt werden soll; die Ermächtigung der Ausstattung mit
behördlichen Befugnissen kann entfallen;
-
Abs. 2: Der erste Satz (Weisungsfreiheit) könnte in Abs. 1
integriert werden; der zweite Satz (Instanzenzug) sollte – wenn überhaupt
erforderlich - nur vorläufig im Arbeitstext enthalten bleiben;
-
Abs. 3: Der erste Satz (weitere Lenkungsaufgaben) ist zu
hinterfragen; im zweiten Satz sollten die Tatbestände alternativ angeführt
werden („oder“); es ist weiters fraglich, ob die Amtsbeschwerde nötig ist.
Der
Vetreter von Dr. Leitl stellt eine Definition der „Wirtschaftsaufsicht“, der
Vertreter von Mag. Tumpel eine Definition der „Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse“ in Aussicht.
Zum Textvorschlag „weisungsfreie Verwaltung“ (Stand:
27.11.2003) wird festgehalten:
-
Die Ermächtigung zur Weisungsfreistellung für
„nichtbehördliche Aufgaben“ geht relativ weit; insbesondere fällt die gesamte
Privatwirtschaftsverwaltung darunter;
-
es ist klarzustellen, ob beispielsweise Umweltanwälte und
Gleichbehandlungsanwälte erfasst sind;
-
es sollte nicht das gesamte Vergabewesen, sondern nur die
Vergabekontrolle weisungsfrei gestellt werden dürfen.
TOP 4:
Zum Bericht „Ausgliederung und Personalwesen“ (Stand:
27.11.2003) wird festgehalten:
-
Es ist klarzustellen, dass das unter Punkt 2 genannte Personalamt
nur für die jeweilige Gebietskörperschaft zuständig sein soll;
-
es sollen zwar neue Methoden des öffentlichen Managements
anzuwenden sein, dies müssen aber nicht unbedingt NPM-Grundsätze sein;
-
die mittlerweile verschiedenen Besoldungssysteme der Länder
werden kaum zu-sammengeführt werden können; dies wird jedoch im Ausschuss 6 zu
behandeln sein;
-
es ist zu prüfen, ob bei Ausgliederungen das Institut der
„Diensthoheit“ nach wie vor aufrecht bleiben soll.
Der
Vorsitzende wird das im Licht dieser Überlegungen überarbeitete Papier in den
Ausschuss 6 einbringen.
Zur Textskizze
„Artikel 126b B-VG – neu“ wird im Hinblick auf den Mandatspunkt
„parlamentarische Kontrolle ausgegliederter Rechtsträger“ festgehalten:
-
die
Anknüpfung der Prüfungszuständigkeit an den Begriff „Rechtsträger“ ist der
derzeitigen Anknüpfung an bestimmte Organisationsformen vorzuziehen;
-
die
Zusammenfassung der Art. 126b, 127, 127a zu einer einzigen Bestimmung ist zu
begrüßen;
-
die
Rechnungshofkontrolle soll sich bei den Kammern – wie bisher – nicht auf die
Zweckmäßigkeit und nicht auf die Wahrnehmung von Aufgaben der
Interessenvertretung erstrecken.
Der
Vorsitzende wird den in diesem Sinne überarbeiteten Text dem Ausschuss 8 als
Anregung - unvorgreiflich der endgültigen Beratungsergebnisses jenes
Ausschusses - übermitteln.
Zu TOP
5:
Zu einem
allfälligen Alternativmodell zu Art. 17 B-VG wird festgehalten, dass im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung transkompetentes Handeln weiterhin
zulässig sein soll; eine Kompetenzbindung wird nicht als zweckmäßig erachtet.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass Ausschuss 5 ebenfalls diese Auffassung
vertritt.
Die
Möglichkeit der Schaffung von Sondergesellschaftsrecht soll auch den Ländern
zustehen, evtl. im Weg einer Bedarfskompetenz. Diesbezüglich wird mit Ausschuss
5 Kontakt aufgenommen werden.
Das Problem
einer „Flucht ins Privatrecht“ mit negativen Konsequenzen für die
Rechtsunter-worfenen kann insbesondere dort gegeben sein, wo öffentliche
Aufgaben wahrgenommen werden (zB. Versorgungsaufgaben). Auf die Judikatur zur
„Bundesbetreuung“ wird ver-wiesen. Es ist sicherzustellen, dass
Versorgungspflichten durch den Staat entsprochen wird; die Verankerung eines
Versorgungsanspruchs ist zu prüfen.
Es ist von
der „Fiskalgeltung der Grundrechte“ auszugehen. Insofern steht dem
Rechtsformenmissbrauch der Gleichheitssatz entgegen. Dieser Grundrechtsschutz
wird in der Privatwirtschaftsverwaltung von den Gerichten wahrgenommen, was
grundsätzlich ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet. Dieses Modell geht
jedoch davon aus, dass Staat und Bürger in der Privatwirtschaftsverwaltung
gleichrangig sind. Eine Veränderung dieses Modells (Einführung
öffentlich-rechtlicher Varianten des Rechtsschutzes) bedingt eine Anknüpfung an
der Kompetenzverteilung und ist daher kaum zu realisieren.
Ein
möglicher Rechtsformenmissbrauch ist durch das EU-Recht und die Rechnungshofkontrolle
entschärft.
Eine
besondere Verankerung des Legalitätsprinzips in der Privatwirtschaftsverwaltung
wird nicht als zweckmäßig erachtet. Es wird im Kontext der Gefahr von
Überregulierungen auf das negative Beispiel des Vergabewesens verwiesen, wo –
allerdings auf Grund europarechtlicher Vorgaben – eine „Regelungsflut“ zu
beobachten ist.
Der Vorsitzende fasst
vorläufig zusammen:
Zum Förderungswesen wird festgehalten, dass eine Koordinierung
der Gebietskörperschaften und eine gegenseitige Information zweckmäßig wäre; es
ist fraglich, ob derartige Pflichten rechtlich verankert werden sollen. Bei
Förderungen im Wirtschafts- und im Agrarbereich sowie bei der Kulturförderung
besteht bereits eine Abstimmung der Gebietskörperschaften.
Folgende Überlegungen werden diskutiert:
-
Einrichtung einer Datenbank, in der die Förderungen aller
Gebietskörperschaften – unabhängig vom Förderungszweck – evident gehalten
werden;
-
Verankerung eines gegenseitigen Auskunftsrechts der
Gebietskörperschaften;
-
Verpflichtung zur Übermittlung von statistischem Material;
-
Verankerung einer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem
Finanzausgleich.
Zur parlamentarischen Kontrolle der
Privatwirtschaftsverwaltung wird festgehalten:
-
die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft soll weiterhin
bestehen bleiben;
-
die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist sicherzustellen.
Der Vorsitzende stellt ein Arbeitspapier für die nächste
Sitzung in Aussicht.
Zu TOP
6:
Der Vorsitzende teilt mit, dass in der nächsten Sitzung am
17. Dezember 2003 das Kapitel „Privatwirtschaftsverwaltung“ endbehandelt werden
soll. Er ersucht die Ausschuss-mitglieder, Anregungen im Zusammenhang mit der
Kooperation im Förderungswesen zu übermitteln.
Das Thema „Selbstverwaltung“ wird bei dieser Sitzung
bestenfalls vorstrukturiert werden; in der Substanz soll es im Jänner behandelt
werden.
Vorsitzender des Ausschusses 6: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Dr. Manfred
Matzka Dr.
Gerald Grabensteiner