Protokoll

über die 5. Sitzung des Ausschusses 7

am 2. Dezember 2003

im Parlament, Lokal III

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

Dr. Manfred Matzka                                       (Vorsitzender)

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm                                          (stellvertretender Vorsitzender)

Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich                              (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)

Dr. Elfriede Mayrhofer

Dr. Robert Tauber                                          (Vertretung für Hans Niessl)

Mag. Klaus Hartmann                                                 (Vertretung für DI Josef Pröll)

Dr. Gerhard Walcher                                       (Vertretung für Dr. Franz Schausberger)

Mag. Valentin Wedl                                                    (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

Dr. Anton Gstöttner                                                    (Vertretung für DDr. Herwig van Staa)

Dr. Günther Voith

 

Weitere Teilnehmer:

Mag. Ronald Faber                                         (für Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Philipp Hartig                                            (für Univ.Prof  Dr. Andreas Kohl)

 

Büro des Österreich-Konvents:

Dr. Gerald Grabensteiner                                (fachliche Ausschussunterstützung)

            Sladjana Marinkovic                                       (Ausschusssekretariat)

 

Beginn:                                   10.15 Uhr

Ende:                                      14.00 Uhr

 

Tagesordnung:

 

  1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
  3. Zusammenfassung der Ergebnisse zu den Themen „Regulatoren“ und „Sonstige unabhängige Behörden“

4.      Allenfalls: Fortsetzung der Diskussion zum Thema „Ausgegliederte Rechtsträger“ (Punkt B des Mandats) und der „gemeinsamen Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Punkt C des Mandats)Diskussion der gemeinsamen Fragen zu unabhängigen Behörden und Ausgliederungen (Punkt C des Mandats)

  1. Vorbereitung zum Thema „Privatwirtschaftsverwaltung“ (Punkt D des Mandats)
  2. Allfälliges

 

Zu TOP 1:

 

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

 

Zu TOP 2:

 

Das Protokoll der 4. Sitzung vom 18. November 2003 wird einvernehmlich genehmigt.

 

Zu TOP 3:

 

Zum Textvorschlag „Regulatoren“ (Stand: 27.11.2003) wird festgehalten:

-         Es sollte durchgehend von „weisungsfrei“ die Rede sein; außerdem sollte die Weisungsfreiheit nicht an das Organ, sondern an die Tätigkeit anknüpfen;

-         Abs. 1: Es ist noch offen, ob die „Wirtschaftsaufsicht“ ausdrücklich genannt werden soll; die Ermächtigung der Ausstattung mit behördlichen Befugnissen kann entfallen;

-         Abs. 2: Der erste Satz (Weisungsfreiheit) könnte in Abs. 1 integriert werden; der zweite Satz (Instanzenzug) sollte – wenn überhaupt erforderlich - nur vorläufig im Arbeitstext enthalten bleiben;

-         Abs. 3: Der erste Satz (weitere Lenkungsaufgaben) ist zu hinterfragen; im zweiten Satz sollten die Tatbestände alternativ angeführt werden („oder“); es ist weiters fraglich, ob die Amtsbeschwerde nötig ist.

 

Der Vetreter von Dr. Leitl stellt eine Definition der „Wirtschaftsaufsicht“, der Vertreter von Mag. Tumpel eine Definition der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ in Aussicht.

 

Zum Textvorschlag „weisungsfreie Verwaltung“ (Stand: 27.11.2003) wird festgehalten:

-         Die Ermächtigung zur Weisungsfreistellung für „nichtbehördliche Aufgaben“ geht relativ weit; insbesondere fällt die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung darunter;

-         es ist klarzustellen, ob beispielsweise Umweltanwälte und Gleichbehandlungsanwälte erfasst sind;

-         es sollte nicht das gesamte Vergabewesen, sondern nur die Vergabekontrolle weisungsfrei gestellt werden dürfen.

 

 

TOP 4:

 

Zum Bericht „Ausgliederung und Personalwesen“ (Stand: 27.11.2003) wird festgehalten:

-         Es ist klarzustellen, dass das unter Punkt 2 genannte Personalamt nur für die jeweilige Gebietskörperschaft zuständig sein soll;

-         es sollen zwar neue Methoden des öffentlichen Managements anzuwenden sein, dies müssen aber nicht unbedingt NPM-Grundsätze sein;

-         die mittlerweile verschiedenen Besoldungssysteme der Länder werden kaum zu-sammengeführt werden können; dies wird jedoch im Ausschuss 6 zu behandeln sein;

-         es ist zu prüfen, ob bei Ausgliederungen das Institut der „Diensthoheit“ nach wie vor aufrecht bleiben soll.

 

Der Vorsitzende wird das im Licht dieser Überlegungen überarbeitete Papier in den Ausschuss 6 einbringen.

 

Zur Textskizze „Artikel 126b B-VG – neu“ wird im Hinblick auf den Mandatspunkt „parlamentarische Kontrolle ausgegliederter Rechtsträger“ festgehalten:

-         die Anknüpfung der Prüfungszuständigkeit an den Begriff „Rechtsträger“ ist der derzeitigen Anknüpfung an bestimmte Organisationsformen vorzuziehen;

-         die Zusammenfassung der Art. 126b, 127, 127a zu einer einzigen Bestimmung ist zu begrüßen;

-         die Rechnungshofkontrolle soll sich bei den Kammern – wie bisher – nicht auf die Zweckmäßigkeit und nicht auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Interessenvertretung erstrecken.

 

Der Vorsitzende wird den in diesem Sinne überarbeiteten Text dem Ausschuss 8 als Anregung - unvorgreiflich der endgültigen Beratungsergebnisses jenes Ausschusses - übermitteln.

 

 

Zu TOP 5:

 

Zu einem allfälligen Alternativmodell zu Art. 17 B-VG wird festgehalten, dass im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung transkompetentes Handeln weiterhin zulässig sein soll; eine Kompetenzbindung wird nicht als zweckmäßig erachtet. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass Ausschuss 5 ebenfalls diese Auffassung vertritt.

 

Die Möglichkeit der Schaffung von Sondergesellschaftsrecht soll auch den Ländern zustehen, evtl. im Weg einer Bedarfskompetenz. Diesbezüglich wird mit Ausschuss 5 Kontakt aufgenommen werden.

 

Das Problem einer „Flucht ins Privatrecht“ mit negativen Konsequenzen für die Rechtsunter-worfenen kann insbesondere dort gegeben sein, wo öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden (zB. Versorgungsaufgaben). Auf die Judikatur zur „Bundesbetreuung“ wird ver-wiesen. Es ist sicherzustellen, dass Versorgungspflichten durch den Staat entsprochen wird; die Verankerung eines Versorgungsanspruchs ist zu prüfen.

 

Es ist von der „Fiskalgeltung der Grundrechte“ auszugehen. Insofern steht dem Rechtsformen­missbrauch der Gleichheitssatz entgegen. Dieser Grundrechtsschutz wird in der Privatwirtschaftsverwaltung von den Gerichten wahrgenommen, was grundsätzlich ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet. Dieses Modell geht jedoch davon aus, dass Staat und Bürger in der Privatwirtschaftsverwaltung gleichrangig sind. Eine Veränderung dieses Modells (Einführung öffentlich-rechtlicher Varianten des Rechtsschutzes) bedingt eine Anknüpfung an der Kompetenzvertei­lung und ist daher kaum zu realisieren.

 

Ein möglicher Rechtsformenmissbrauch ist durch das EU-Recht und die Rechnungshof­kontrolle entschärft.

 

Eine besondere Verankerung des Legalitätsprinzips in der Privatwirtschaftsverwaltung wird nicht als zweckmäßig erachtet. Es wird im Kontext der Gefahr von Überregulierungen auf das negative Beispiel des Vergabewesens verwiesen, wo – allerdings auf Grund europarechtlicher Vorgaben – eine „Regelungsflut“ zu beobachten ist.

 

 

Der Vorsitzende fasst vorläufig zusammen:

-         eine Kompetenzbindung ist nicht zweckmäßig;

-         der Rechtschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit wird als ausreichend erachtet;

-         es soll keine unterschiedlichen Regelungen für die Wahrnehmung von Versorgungs-aufgaben und sonstigen Aufgaben in der Privatwirtschaftsverwaltung geben;

-         bestimmte Grundsätze (wie etwa Versorgungspflichten, Kontrahierungszwang) könnten besonders betont werden; dies verlangt aber nicht notwendigerweise eine verfassungsrechtliche Verankerung;

 

Zum Förderungswesen wird festgehalten, dass eine Koordinierung der Gebietskörperschaften und eine gegenseitige Information zweckmäßig wäre; es ist fraglich, ob derartige Pflichten rechtlich verankert werden sollen. Bei Förderungen im Wirtschafts- und im Agrarbereich sowie bei der Kulturförderung besteht bereits eine Abstimmung der Gebiets­körper­schaften.

 

Folgende Überlegungen werden diskutiert:

-         Einrichtung einer Datenbank, in der die Förderungen aller Gebietskörperschaften – unabhängig vom Förderungszweck – evident gehalten werden;

-         Verankerung eines gegenseitigen Auskunftsrechts der Gebietskörperschaften;

-         Verpflichtung zur Übermittlung von statistischem Material;

-         Verankerung einer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich.

 

Zur parlamentarischen Kontrolle der Privatwirtschaftsverwaltung wird festgehalten:

-         die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft soll weiterhin bestehen bleiben;

-         die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist sicherzustellen.

 

Der Vorsitzende stellt ein Arbeitspapier für die nächste Sitzung in Aussicht.

 

 

Zu TOP 6:

 

Der Vorsitzende teilt mit, dass in der nächsten Sitzung am 17. Dezember 2003 das Kapitel „Privatwirtschaftsverwaltung“ endbehandelt werden soll. Er ersucht die Ausschuss-mitglieder, Anregungen im Zusammenhang mit der Kooperation im Förderungswesen zu übermitteln.

 

Das Thema „Selbstverwaltung“ wird bei dieser Sitzung bestenfalls vorstrukturiert werden; in der Substanz soll es im Jänner behandelt werden.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 6:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

Dr. Manfred Matzka                                                               Dr. Gerald Grabensteiner