Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Dr. Manfred Matzka (Vorsitzender)
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm (stellvertretender Vorsitzender)
Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)
Dr. Elfriede Mayrhofer
Dr. Robert Tauber (Vertretung
für Hans Niessl)
Mag. Martin Falb (Vertretung für DI Josef Pröll)
Dr. Gerhard Walcher (Vertretung für Dr. Franz Schausberger)
Dr. Leo Specht
Mag. Valentin Wedl (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Hermann Arnold (Vertretung für DDr. Herwig van Staa)
Dr. Günther Voith
Weitere Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Philipp Hartig (für
Univ.Prof Dr. Andreas Kohl)
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gerald Grabensteiner (fachliche Ausschussunterstützung)
Sladjana Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.15 Uhr
Ende: 15.00 Uhr
Tagesordnung:
Der Vorsitzende
begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Es besteht kein Einwand gegen die Anwesenheit des Konventsmitglieds Univ.-Prof.
Dr. Bernhard Raschauer als Zuhörer.
Zu TOP 2:
Das Protokoll der 3. Sitzung vom 4. November 2003 wird einvernehmlich genehmigt.
Zu TOP 3, 4 und 5 wird festgehalten, dass als
Kontrollinstanz gegenüber den Regulatoren das Bundesverwaltungsgericht
zuständig sein sollte und ein weiterer Rechtszug zum VwGH grundsätzlich nicht
mehr bzw. nur mehr in Ausnahmefällen vorgesehen werden sollte.
Zum Thema „Regulatoren“:
Der vorliegende Bericht/Erläuterungen zum Thema „Regulatoren“ wird mit folgenden Anregungen zur Kenntnis genommen:
· Zum Punkt c (Einzelfallentscheidung – Infrastrukturpolitik) wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Die Regelung dieses Bereichs soll dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber überantwortet werden, wobei die allfällige Verordnungsermächtigung an den Regulator mit einfachgesetzlicher Regelung ausdrücklich zu bestimmen und der Aufgabenbereich zu umschreiben wäre.“;
· es sollte die Absetzungsmöglichkeit nicht ausnahmslos und unbedingt an eine parlamentarische Entschließung gebunden werden;
· beim Punkt e (innere Organisation) sollte die Möglichkeit von Beiräten erwähnt werden;
· der Begriff „wohlerworbene Rechte“ soll durch erworbene Rechte ersetzt werden.
Dem Ausschussbericht soll eine taxative Liste jener Regulatoren angeschlossen werden, die vom Vorschlag erfasst sein sollen.
Zur Textskizze und zum Kompromissvorschlag der AK zum Thema „Regulatoren“ wird insbesondere Folgendes festgehalten:
· es ist zu klären, ob Einrichtungen zur „Wirtschaftsaufsicht“ im Rahmen der Regulatoren zu regeln sind;
· die „Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften“ kann als Kriterium für die Einrichtung von Regulatoren entfallen;
· es ist fraglich, welche „weitere Lenkungsaufgaben“ des Regulators in Betracht kommen;
Der Vorsitzende stellt die Versendung eines überarbeiteten Textes für die nächste Ausschusssitzung in Aussicht.
Der Vorsitzende berichtet über eine Besprechung zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Ausschusses 9, Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller, zum Thema der möglichen Integration von unabhängigen Verwaltungsbehörden in die neue Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Im Wesentlichen besteht zwischen den Ausschussvorsitzenden der Ausschüsse 7 und 9 Einvernehmen, dass ein Großteil jener Sondersenate und unabhängigen Behörden, die primär mit der Rechtskontrolle betraut sind, je nach Vollzugsbereich in die Landesverwaltungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht I. Instanz überführt werden könnten und ein weiterer Rechtszug an den VwGH im Regelfall nicht zulässig sein soll.
In bestimmten Materien
scheint jedoch die Überführung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zwingend
bzw. zweckmäßig, etwa im Dienst- und Disziplinarrecht von Gebietskörperschaften,
im Disziplinarrecht der (beruflichen) Selbstverwaltung und bei bestimmten
Schiedseinrichtungen. Im
Ausschuss 9 wird eine Liste jener unabhängigen Behörden erstellt, die für eine
Überführung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frage bzw. nicht in Frage
kommen; diese Liste wird nach Fertigstellung auch dem Ausschuss 7 zur Verfügung
gestellt.
Allenfalls wird dann der Vorsitzende des Ausschusses 9 zu einer Sitzung des Ausschusses 7 eingeladen werden.
Zum Bericht (Erläuterungen) zum Thema
„Unabhängige (weisungsfreie) Behörden“ und zur Textskizze zum Thema
„weisungsfreie Verwaltung“ wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
·
Bestimmte
Materien, die derzeit von unabhängigen Behörden wahrgenommen werden, erfordern
hochspezifisches Wissen; dieses Wissen und die Ressourcen müssen auch beim
Landes- und Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen; es ist daher bei der
Überführung von Kompetenzen insbesondere auch der Kostenaspekt zu bedenken;
·
es ist
fraglich, ob eine Überführung von Kompetenzen auch bei jenen Materien
zweckmäßig ist, bei denen nur eine geringe Anzahl von Fällen zu erledigen ist;
·
bei
jenen unabhängigen Rechtsschutz-Behörden, die auch generelle Normen /
Empfehlungen erlassen (zB. Datenschutzkommission) kann diese Kompetenz nicht an
Verwaltungsgerichte übertragen werden.
Die Frage, ob die Themen „Regulatoren“ und
„unabhängige Behörden / weisungsfreie Verwaltung“ in einer gemeinsamen
Verfassungsbestimmung geregelt werden können, wird in einer späteren
Sitzung geklärt werden. Die Tendenz der Diskussion geht aber in diese Richtung.
Grundsätzlich herrscht die Meinung vor,
möglichst viele Art. 133 Z 4 – Behörden in die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu
integrieren und möglichst keine weiteren besonderen unabhängigen Behörden zu
belassen.
Nicht integrierbar sollen eher nur
Einrichtungen sein, die Gutachten erstellen.
Zu TOP 4:
Zur Frage der Ausgliederung wird in der
Grundsatzdiskussion – die anhand der Gliederung des Mandates erfolgt –
insbesondere Folgendes festgehalten:
·
Bestimmte
staatliche Hoheitsaufgaben sollen nicht ausgegliedert werden dürfen; es stellt
sich die Frage, ob es auch für gemeinwirtschaftliche Aufgaben derartige Grenzen
geben soll;
·
„ausgliederungsfeste“
Kernaufgaben des Staates lassen sich in einem Verfassungstext kaum definieren;
allenfalls könnten sie im Ausschussbericht angesprochen werden;
·
es
sollte geprüft werden, ob und welche Aufgaben der Staat gewährleisten muss;
·
eine
Kodifizierung der VfGH-Judikatur ist nicht Aufgabe des Ausschusses;
·
Ausgliederungen
zum Zweck des Handelns im Privatrecht sollen unbegrenzt möglich sein; Ausgliederungen
zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nur unter gewissen Rahmenbedingungen und
solche von Hoheitsaufgaben nur in Grenzen.
Außerhalb des Verfassungsrechts gibt es eine
Fülle von Grundsätzen und Empfehlungen, die festgehalten werden sollen. Es wird
vorgeschlagen, im Aufbau auf die einschlägigen Aussagen des RH und auf das
Ausgliederungshandbuch des BMF die Erstellung eines Weißbuchs des Bundes und
der Länder zur Ausgliederung anzuregen, das von der Bundesregierung, den
Landesfinanzreferenten und dem Rechnungshof verabschiedet werden sollte.
Folgende Anregungen wurden dafür aufgenommen:
·
Vor
jeder Ausgliederung muss eine klare Zielsetzung vorhanden sein;
·
Effizienz
ist zu definieren;
·
es
kommt darauf an, welche Wirkungen mit der Ausgliederung erzielt werden;
insofern spielt der Wirtschaftlichkeitsaspekt eine wesentliche Rolle; vor einer
Ausgliederung sollte daher sorgfältig
recherchiert werden;
·
eine
Regelung müsste sowohl ausgegliederte Rechtsträger als auch jene Rechtsträger,
die zur Besorgung neuer Aufgaben eingerichtet werden, erfassen.
(Aus der Diskussion zum Diskussionspapier von
BM DI. Pröll):
·
Die
faktisch unbegrenzte Ermächtigungsnorm wird nicht einhellig akzeptiert;
Ausgliederung soll ein besonderer Fall sein, der von der allgemeinen
hierarchischen Gliederung der Verwaltung abweicht;
·
in den
derzeitigen Sondergesetzen zu Ausgliederungen werden zahlreiche
unterschiedliche Rechtsformen geschaffen, was nicht optimal ist; dennoch sollte
man keinen neuen straffen Formenkanon vorgeben;
·
die
Schaffung von Organisationstypen für ausgegliederte Rechtsträger durch den
einfachen Gesetzgeber wäre ein denkbarer Lösungsansatz;
·
die
Kompetenz der Länder zur Regelung eines Sondergesellschaftsrechts für
Ausgliederungen ist zu prüfen; diesbezüglich wird mit dem Ausschuss 5 Kontakt
aufzunehmen sein;
·
der
staatliche Einfluss auf einen ausgegliederten Rechtsträger sollte umso größer
sein, je mehr staatliche Geldmittel dem Rechtsträger zugeführt werden.
Zu TOP 5:
Zur Frage der Amtshaftung wird
insbesondere Folgendes festgehalten:
·
Es ist
zu klären, ob es eine unmittelbare Staatshaftung oder eine Versicherungspflicht
des ausgegliederten Rechtsträgers geben soll;
·
wo es
sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere bei ausgegliederten Rechtsträgern
ohne eigenes Vermögen (zB Regulatoren), wird eine Staatshaftung /
Ausfallshaftung vorzusehen sein;
·
die
Haftungsfrage soll nicht mit dem Weisungszusammenhang gekoppelt werden;
·
eine
„Flucht aus der Amtshaftung“ durch Ausgliederung soll vermieden werden;
·
im
nicht hoheitlichen Bereich greift das System der Amtshaftung nicht;
·
die
Amtshaftung der „Bezirke“ im Art. 23 B-VG ist überholt.
Zusammenfassend scheinen keine gravierenden
verfassungsrechtlichen Änderungen im Amtshaftungsrecht erforderlich.
Zur Frage der Personalverwaltung bei
Ausgliederungen weist der Vorsitzende auf folgende mögliche Varianten hin:
- Variante 1: die bisherigen öffentlich
Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete) werden zu Dienstnehmern des
ausgegliederten Rechtsträgers, BDG und VBG sind lex contractus; die erworbenen
Rechte bleiben gewahrt;
- Variante 2: ein einheitliches Personalamt ist für die beim
ausgegliederten Rechtsträger beschäftigten öffentlich Bediensteten zuständig.
In der Diskussion dazu wird festgehalten, dass
Variante 1 zwar den Vorteil hätte, dass keine dienstrechtliche
„Mehrklassengesellschaft“ besteht. Variante 1 wird jedoch als problematisch
erachtet, da die Praxis gezeigt hat, dass Ausgliederungen ohne Beibehaltung der
rechtlichen Stellung der Bediensteten kaum durchzusetzen und zu realisieren
sind. Zu Variante 2 wäre zu prüfen, ob ein einheitliches Personalamt Vorteile
gegenüber der Verwaltung der Bediensteten unmittelbar beim ausgegliederten
Rechtsträger hat.
Der Vorsitzende wird in diesem Sinne ein Papier
vorlegen.
Zu TOP 6:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass zum
Thema „Privatwirtschaftsverwaltung“ folgende Aspekte bis zur nächsten Sitzung
überlegt werden sollten:
·
Bindung
an die allgemeine Kompetenzverteilung
·
Legalitätsbindung
·
Fragen
der Förderungsverwaltung
·
Kontrolle
und Rechtsschutz
Die Mitglieder des Ausschusses werden
eingeladen, dazu Beiträge und Positionspapiere zu übermitteln.
Zu TOP 7:
Keine Wortmeldung.
Vorsitzender des Ausschusses 6: Fachliche Ausschussunterstützung:
Dr. Manfred Matzka Dr.
Gerald Grabensteiner