Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Dr. Manfred Matzka (Vorsitzender)
Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)
Dr. Elfriede Mayrhofer
Dr. Robert Tauber (Vertretung
für Hans Niessl)
Mag. Martin Falb (Vertretung für DI Josef Pröll)
Dr. Gerhard Walcher (Vertretung für Dr. Franz Schausberger)
Dr. Leo Specht
Mag. Valentin Wedl (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Hermann Arnold (Vertretung für DDr. Herwig van Staa)
Dr. Günther Voith
Weitere Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Philipp Hartig (für
Univ.Prof Dr. Andreas Kohl)
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gerald Grabensteiner (fachliche Ausschussunterstützung)
Sladjana Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00 Uhr
Ende: 15.00 Uhr
Tagesordnung:
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und
stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest. Er weist darauf hin, dass
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer als Mitglied des Österreich-Konvents bei der
Sitzung als Zuhörer anwesend ist; dagegen wird kein Einwand erhoben.
Zu TOP 2:
Das
Protokoll der 2. Sitzung vom 20.Oktober 2003 wird genehmigt.
In der Diskussion
zur Synopse, in der die Ergebnisse der 2. Ausschusssitzung vom 20. Oktober
2003 zum Thema „Regulatoren“ zusammengefasst wurden, wird insbesondere
Folgendes festgehalten:
- in den
Erläuterungen sollte näher beschrieben werden, inwieweit die Regulatoren einen
Sonderfall in der staatlichen Verwaltung darstellen;
- der Gesetzgeber (Bundes- und Landesgesetzgeber) muss bei der Einrichtung der Regulatoren und unabhängigen Behörden einen ausreichenden Gestaltungsspielraum haben;
- die Formulierung der Voraussetzungen und Grenzen für die Auslagerung von Staatsaufgaben an Regulatoren udgl. soll mehrere inhaltliche Elemente zu enthalten haben;
- es soll nicht ausgeschlossen sein, dass Regulatoren auch Verordnungen erlassen dürfen;
- innerhalb des Regulators soll es keinen Instanzenzug geben;
- ein Rechtszug von den Regulatoren zum Bundesverwaltungsgericht 1. Instanz soll vorgesehen werden;
- die parlamentarischen Kontroll- und Mitwirkungsrechte müssen gewährleistet sein (Berichtspflichten, gesetzlich vorgesehene Konsequenzen bei Verwerfung eines Berichts, parlamentarischer Auftrag an oberste Organe zur Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Aufsichtsrechte gegenüber den Regulatoren).
Der
Vorsitzende hält fest, dass zur Frage der parlamentarischen Kontrolle mit
Ausschuss 8 Kontakt aufzunehmen sein wird.
Zu den Textvorschlägen für eine Verfassungsbestimmung
betreffend „Regulatoren“ wird insbesondere Folgendes festgehalten:
- es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
Regulatoren auch die Wirtschaftsaufsicht wahrnehmen; die Elemente des
Tatbestands werden neu geordnet und inhaltlich verstärkt;
- es scheint konsequent, dass Regulatoren als eigenständige Rechtsträger eingerichtet sind, dies muss aber nicht unbedingt verfassungsrechtlich vorgegeben sein;
- die
Verfassungsbestimmung soll nicht zu detailliert sein, insbesondere wäre die Organisation
des Regulators im Detail dem Gesetzgeber zu überlassen.
Der
Vorsitzende wird ersucht, bei der nächsten Sitzung einen Textvorschlag und ein
erläuterndes Papier auf der Basis des Diskussionsergebnisses vorzulegen.
- welche
sonstigen unabhängigen Behörden (außer Regulatoren und Art. 133 Z. 4-Behörden)
im Rahmen der Beratungen des Ausschusses 7 zu behandeln sind;
- ob und
welche Kriterien für die Weisungsfreistellung und Unabhängigkeit von
unabhängigen Behörden und Kommissionen verfassungsrechtlich verankert werden
sollen;
- ob dies
in einer gemeinsamen Verfassungsbestimmung mit den Regulatoren erfolgen könnte.
Auf die in
der ersten Ausschusssitzung verteilte demonstrative Auflistung der unabhängigen
Behörden und Kommissionen wird verwiesen.
Zur Frage
der möglichen Integration von unabhängigen Behörden in die Bundes- oder
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden des
Ausschusses 9 Kontakt aufnehmen bzw. ihn oder namhaft gemachte Mitglieder
des Ausschusses 9 zur nächsten Sitzung des Ausschusses 7 einladen.
Zu TOP
6:
Zum Thema
„Ausgliederung“ verweist der Vorsitzende vorweg auf die vorliegende
umfangreiche Literatur. In der Diskussion wird auf die Unterschiede, die
Abgrenzung und die mögliche Kombination zwischen Weisungsfreistellung,
Ausgliederung und Beleihung eingegangen.
Der
Vorsitzende stellt in Aussicht, eine Punktation zum Thema Dienstrecht bei
ausgegliederten Rechtsträgern zu erstellen.
Die
Grundsätze des Budgetrechts bei ausgegliederten Regulatoren sind noch zu
diskutieren.
Zu TOP 7:
Keine Wortmeldung.
Vorsitzender des Ausschusses 6: Fachliche Ausschussunterstützung:
Dr. Manfred
Matzka Dr.
Gerald Grabensteiner