Anwesende:
Ausschussmitglieder (Vertreter):
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller (Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner (stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl Korinek
DDr. Karl Lengheimer
Gerhard Neustifter (für
Maga. Sonja Wehsely)
Dr. Johann Rzeszut
Dr. Johannes Schnizer
Maga. Terezija Stoisits
Weitere Teilnehmer:
Dr.
Wolfgang Fellner (für
Herbert Scheibner)
Dr.
Gerhard Kuras (als
Begleitperson von Dr. Johann
Rzeszut)
Maga.
Andrea Martin (als
Begleitperson von
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl
Korinek)
Mag. Thomas Sperlich (für/als
Begleitperson von Maga. Terezija Stoisits)
Mag. Dr. Wolfgang Steiner (für
LT-Präsidentin Angela Orthner)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gert Schernthanner (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Mag. Heribert Donnerbauer
Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
BM
Elisabeth Gehrer
Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger
Maga. Sonja Wehsely
Beginn: 09.00 Uhr
Ende: 12.00 Uhr
Tagesordnungspunkte:
2. Abschließende Diskussion über den Entwurf des Endberichts (auf der Grundlage des am 20. Oktober 2004 versendeten Berichtsentwurfs)
3. Allfälliges
Tagesordnungspunkt 1.: Begrüßung und
Feststellung der Anwesenheit
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Teilnehmer
des Ausschusses 9 und stellt die Anwesenheit (Umlauf der Anwesenheitsliste)
fest.
Das Protokoll über die 15. Sitzung des
Ausschusses 9 vom gestrigen Tag kann vorerst nicht genehmigt werden, da
es gestern erst knapp vor 21.00 Uhr an die Mitglieder des Ausschusses 9
übermittelt wurde und manchen Ausschussmitgliedern im Detail noch nicht bekannt
ist.
Der Ausschussvorsitzende weist auf den von den
Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgearbeiteten und bei der
heutigen Sitzung verteilten Textvorschlag zu einem Kollegialorgan der Richter
hin, der in den Besonderen Teil (Textteil) des Ausschussberichts aufgenommen
werde, jedoch heute im Detail nicht mehr beraten werden könne. Gesonderte
Beratungen über diesen Textvorschlag könnten allenfalls im Rahmen eines
ergänzenden Mandats durch das Präsidium nach Ende der Session des VfGH im
Dezember durchgeführt werden. Von einer Seite wird zu diesem Textvorschlag –
jedoch nicht unwidersprochen – festgehalten, dass er die Konsequenz der
bisherigen Beratungen im Ausschuss darstelle.
Tagesordnungspunkt 2.: Abschließende Diskussion über den Entwurf des Endberichts (auf
der Grundlage des am 20. Oktober 2004 versendeten Berichtsentwurfs)
Der Ausschussvorsitzende stellt den Berichtsentwurf in kurzen Zügen vor und schlägt vor, diesen Kapitel für Kapitel und Punkt für Punkt durchzugehen.
Im Rahmen einer Generaldebatte verweist der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz zunächst auf die schriftliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2004, die in der Zwischenzeit an alle Mitglieder des Ausschusses 9 versendet worden sei, und führt aus, dass die im Berichtsentwurf enthaltene Behauptung, dass die Sachausstattung an den österreichischen Gerichten mangelhaft sei, grob unrichtig sei. So sei bereits im Februar 2001 in der Justiz die so genannte „Vollausstattung“ im IT-Bereich erreicht worden; das bedeute, dass jeder Bedienstete des Justizressorts, der einen eigenen Schreibtisch habe, auch über einen PC verfüge, der nicht älter als 4 Jahre sei. Insgesamt seien im bundesweiten IT-Netzwerk der Justiz mehr als 11.000 PC´s installiert. Im Rahmen des so genannten „elektronischen Rechtsverkehrs“ würden heute bereits 85% der Klagen und 60% der Exekutionsanträge eingebracht werden, ca. 4 Mio. Zustellungen würden auf diese Weise pro Jahr abgewickelt werden. Dieser elektronische Rechtsverkehr sei im November 2001 von der Europäischen Union ausgezeichnet worden. Ein weiterer Beweis für die hervorragende Ausstattung der österreichischen Gerichte sei die so genannte „elektronische Poststraße“. Auch im personellen Bereich könne von keiner Minderausstattung bei den ordentlichen Gerichten gesprochen werden; vielmehr sei der Richtereinsatz pro Kopf der Bevölkerung einer der höchsten in ganz Europa (lediglich in BRD und in Slowenien sei dieser noch höher). Auch die im Berichtsentwurf wiedergegebene Behauptung, wonach beim OGH nur 2 Richteramtsanwärter eingesetzt seien, während im Bundesministerium für Justiz 12 Richteramtsanwärter tätig seien, sei unrichtig: Derzeit gebe es beim OGH 2 bis 3 Richteramtsanwärter und im Bundesministerium für Justiz 5 Richteramtsanwärter. Insgesamt funktioniere die österreichische Justiz sehr gut, ja sie sei europaweit vorbildlich. Ein Richterrat oder ein ähnliches Kollegialorgan sei daher nicht notwendig.
Diesen Ausführungen treten die Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegen: Es gehe überhaupt nicht darum, die ordentliche Gerichtsbarkeit „krank zu reden“, dies sei im Berichtsentwurf auch nicht getan worden. Richtig sei jedoch das im Berichtsentwurf (S. 11) wiedergegebene Missverhältnis bei der Ausstattung zwischen ordentlichen Gerichten (am Beispiel des OGH) einerseits und Bundesministerium für Justiz andererseits. Die im Berichtsentwurf enthaltenen Zahlen beziehen sich auf den Monat Jänner 2004 und seien nachgeprüft: Zu diesem Zeitpunkt seien im Bundesministerium für Justiz 107 Juristen, 145 nicht richterliche Bedienstete und 12 Richteramtsanwärter beschäftigt gewesen, beim OGH hingegen seien auf 57 Richter lediglich 35 nicht richterliche Bedienstete, 8 Richter des Evidenzbüros und 2 Richteramtsanwärter gekommen. Für insgesamt 10 Senate gebe es lediglich 3 Kanzleibedienstete, von denen eine in Karenz sei. Wenn von den verbleibenden zwei eine Bedienstete krank oder auf Urlaub sei, müsse eine einzige Kanzleikraft für 10 verschiedene Senate Schreibarbeiten, Telefondienste und Kopiertätigkeiten durchführen, was international einzigartig sei (dies belege auch ein Vergleich der Tätigkeitsberichte von verschiedenen Obersten Gerichtshöfen in Europa). Dass Österreich im internationalen Vergleich relativ viele Höchstrichter habe, sei zwar richtig, doch sei dies eine Folge der Kleinheit des Landes und der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Wenn man sich die internationalen Beispiele eines Richterrats oder einer ähnlichen Einrichtung näher ansehe, erkenne man, dass solche Kollegialorgane nie zufällig, sondern immer aus ganz bestimmten – zumeist politischen – Gründen eingerichtet worden seien. Ein Richterrat hätte jedenfalls den Vorteil, dass damit ein neues Forum für einen intensiveren Meinungsaustausch und für eine neue Begegnungsqualität geschaffen werden könnte.
In der anschließenden Diskussion wird darauf hingewiesen, dass im Bericht nirgendwo stehe, dass die österreichische Justiz nicht oder auch nur schlecht funktioniere. Richtig sei jedoch, das der Text des Berichtsentwurfs gerade im Punkt I. 2. noch gestrafft werden müsse (vgl. etwa auch die Passage auf Seite 14, 2. Absatz: „Nach einer kurzen Pause wird die Diskussion über den „Unabhängigen Justizsenat“ unter Beteiligung des Konvents-Vorsitzenden fortgesetzt ...“). Von einer Seite wird mit Beziehung auf die behauptete mangelhafte Ausstattung des OGH auf die Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 B-VG hingewiesen, wonach beim VwGH die „erforderliche Zahl von sonstigen Mitgliedern“ vorhanden sein müsse; eine ähnliche Bestimmung, die auf eine angemessene personelle Ausstattung abziele, sei auch für den OGH überlegenswert.
Der Ausschussvorsitzende stellt klar, dass die im Berichtsentwurf unter Punkt I. 2. enthaltenen Ausführungen lediglich die Diskussion in der Sitzung vom 11. Oktober 2004 wiedergäben, was auch durch den Klammerausdruck auf Seite 15 des Berichtsentwurfs ausgedrückt werden sollte. Damit findet die Generaldebatte ihr vorläufiges Ende.
Zu I. 1.:
Von einer Seite wird angeregt, in den Ausschussbericht einen Satz einzufügen, wonach dann, wenn es tatsächlich zu einer völlig neuen Verfassung (im Sinn einer neuen Verfassungsurkunde) kommen sollte, auch eine neue Systematisierung in Form eines eigenen Kapitels über alle Zweige der Gerichtsbarkeit durchgeführt werden müsste. Dem wird jedoch von anderer Seite entgegengehalten, dass eine solche Neu-Systematisierung auch inhaltliche Auswirkungen hätte, dass die derzeitige systematische Trennung der Regelungen über die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (VwGH: Art. 130 bis 136 B-VG; VfGH: Art. 137 bis 148 B-VG) einerseits und der Regelungen über die ordentliche Gerichtsbarkeit (Abschnitt B des dritten Hauptstücks: Art. 82 bis 94 B-VG) andererseits ihre guten Gründe habe und man von dieser durchdachten Trennung in Zukunft nicht abgehen sollte. Von einer Seite wird ergänzt, dass das in Art. 83 Abs. 2 B-VG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter für den Fall der Etablierung eines neuen Grundrechtskatalogs in diesen integriert werden könnte.
Zu I. 2.:
Zunächst wird auf die eingangs der Sitzung durchgeführte Generaldebatte verwiesen, die die Diskussion über einen Großteil der unter Punkt I. 2. enthaltenen Probleme bereits vorweg genommen hat. Festgehalten wird, dass die in der Zwischenzeit sehr intensiv geführte Diskussion über die Einführung eines Richterrats, Justizsenats oder etwas ähnlichem sich auch in der Überschrift des Punkt I. 2. wiederfinden müsse. Von verschiedener Seite wird um eine ausgewogene Darstellung der derzeitigen Personalsituation beim OGH im Endbericht ersucht, zumal diese etwa im Parlament noch nie Thema einer eingehenden Diskussion gewesen sei. Hinsichtlich der Problematik der Richterernennung wird von einer Seite die Einführung der Bindungswirkung der Dreiervorschläge der Personalsenate gefordert, von anderer Seite jedoch darauf hingewiesen, dass diese Neuerung zur Folge hätte, dass Bestellungen in Zukunft in Form eines vor den Höchstgerichten bekämpfbaren Bescheids zu erfolgen hätten. Was die Forderung nach Unabhängigkeit der Justizverwaltung betrifft, wird einerseits die Meinung vertreten, dass sich diese aus der Rechtsprechung des VfGH ergebe und im B-VG diesbezüglich ein Widerspruch bestehe; das Bestehen eines solchen Widerspruchs wird von anderer Seite ausdrücklich negiert, vielmehr sei es eine bewusste verfassungspolitische Entscheidung gewesen, die Justizverwaltungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einerseits und der ordentlichen Gerichtsbarkeit andererseits unterschiedlich auszugestalten.
Auf Seite 13, vorletzter Absatz, ist der Klammerausdruck „... (von Richtern gewählten) ...“ wie folgt zu ergänzen: „... (aufgrund von Vorschlägen der Richterschaft vom Nationalrat gewählten) ...“.
Der Ausschussvorsitzende verspricht, den Ausschussbericht in diesem Punkt (wie auch in allen anderen Punkten) noch einmal durchzugehen und dabei alle Anregungen, insbesondere auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und die heutigen Reaktionen und Wortmeldungen in den Bericht zu integrieren. Es solle der Verlauf der Beratungen – vom ursprünglichen Textvorschlag der Österreichischen Richtervereinigung über das adaptierte Modell von Dr. Schnizer bis zum heute von den Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgelegten Entwurf – dargestellt werden, wobei darauf hingewiesen werden sollte, dass es zwar keinen Konsens im Grundsätzlichen gebe, sich jedoch zuletzt eine gewisse Präferenz für die Einrichtung eines solchen Organs mit gewissen, „abgeschlankten“ Kompetenzen im Budgetbereich abgezeichnet habe.
Zu I. 3.:
Der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz verweist wiederum auf die schriftliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 (Seite 7) und fordert eine Anhebung der derzeitigen 2%-Klausel für Sprengelrichter gemäß Art. 88a B-VG, um damit – im Sinne der Bedürfnisse der rechtsuchenden Bevölkerung – mehr Flexibilität im Einsatz von Richtern zu erreichen; hingegen werde eine zeitliche Beschränkung der Verwendung von Sprengelrichtern – derzeit dauere eine solche Verwendung ca. 2 Jahre – vom Bundesministerium für Justiz abgelehnt. In der anschließenden – kurzen – Diskussion wird dieser Forderung von mehreren Seiten entgegengehalten, dass der Einsatz als Sprengelrichter derzeit in Einzelfällen auch mehrere Jahre dauern könne und eine Erhöhung des Prozentsatzes nur im Zusammenhang mit einer zeitlichen Beschränkung vorstellbar sei.
Auf Seite 16 des Berichtsentwurfs sollte der 2. Satz („Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass ...“) adaptiert werden.
Zu I. 4.:
Die im „Zwischenbericht“ des Ausschusses 9 vom 26. März 2004 bereits konsentierte verfassungsrechtliche Verankerung einer Bestands- und Funktionsgarantie der Staatsanwaltschaft in der Bundesverfassung in Form eines neuen Art. 90 Abs. 3 B-VG (vgl. dazu näher Ausschussbericht, S. 44 f) wird in der heutigen Sitzung von einer Seite in Frage gestellt: Von dieser Seite wird das Modell eines Bundesstaatsanwalts präferiert und ausgeführt, dass – sollte das Modell des Bundesstaatsanwalts nicht eingeführt werden – es auch keinen Konsens über einen neuen Art. 90 Abs. 3 B-VG geben werde.
Zu I. 5.:
Von einer Seite wird die Meinung vertreten, dass in diesem Punkt – so wie auch an zahlreichen anderen Stellen des Ausschussberichts – niemals von einer „Mehrheit“ für oder gegen einen bestimmten Vorschlag die Rede sein solle. Deshalb solle auch nicht von einer Mehrheit für die Einrichtung eines parlamentarischen Kontrollausschusses gesprochen werden. Zu Unterpunkt I. 5. 2. (Einrichtung eines weisungsfreien Bundesstaatsanwalts) wird noch ergänzend auf den am 25. Oktober 2004 erstatteten Textvorschlag von Dr. Schnizer verwiesen, der auch Eingang in den Besonderen Teil des Endberichts finden sollte.
Zu I. 6.:
Am Ende dieses Kapitels (auf Seite 20 oben) sollte das Ergebnis der Diskussion noch einmal dahingehend zusammengefasst werden, dass man sich im Ausschuss zwar prinzipiell auf den Entfall des § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 geeinigt habe, jedoch kein Konsens erzielt worden sei, was an die Stelle dieser Bestimmung treten sollte (andere Form der Mitwirkung der Länder? verstärkte Einbindung des Bundesrats?).
Zu I. 7.:
Dazu gibt es keine Wortmeldungen.
Zu II.1.:
Zur Diskussion über die Einrichtung einer Gesetzesbeschwerde oder einer – weitergehenden – Verfassungsbeschwerde wird von mehreren Seiten die Forderung erhoben, die Wiedergabe der Diskussion im Berichtsentwurf einerseits zu straffen und andererseits mehr auf die ausgearbeiteten Texte zu konzentrieren. Es solle klar gestellt werden, dass beide Textentwürfe das Ergebnis einer im Ausschuss geführten „intrasystematischen“ Diskussion seien; darauf solle schon am Beginn des Punkt II. 1. hingewiesen werden. Der Ausdruck „Urteilsbeschwerde“ solle vermieden und durch den Ausdruck „Verfassungsbeschwerde“ ersetzt werden. Auch wenn im Ausschuss letztlich nur zwei Mitglieder explizit für die Einführung einer Verfassungsbeschwerde eingetreten seien, solle die Verwendung der Worte „Mehrheit“ oder „mehrheitlich“ vermieden werden. Der Vorsitzende verspricht, diese Anregung zu überlegen und allenfalls z. B. das Wort „überwiegend“ zu verwenden. Er hält jedoch daran fest, dass der Bericht Gewichtungen vornehmen müsse, um ein richtiges Bild des Geschehens im Ausschuss zu geben, auch wenn natürlich keine Abstimmungen erfolgt sind.
An dem Ergebnis der über die Einrichtung der Gesetzesbeschwerde intrasystematisch geführten Diskussion wird von einer Seite kritisiert, dass die Erhebung einer solchen Gesetzesbeschwerde durch Amtsparteien ausgeschlossen werden solle (vgl. Berichtsentwurf, S. 23 Mitte und S. 23 unten). Auf Seite 24 des Berichtsentwurfs solle die in eckiger Klammer stehende Textvariante für den letzten Halbsatz des vorgeschlagenen Art. 139 Abs. 1a B-VG aus der Klammer herausgelöst und in den Textvorschlag integriert werden. Auf Seite 27 des Berichtsentwurfs solle es im 2. Absatz vermieden werden, von einer „klaren Mehrheit“ zu sprechen, die sich gegen die Einführung der Verfassungsbeschwerde ausgesprochen habe.
Dezidiert für die Einführung der Gesetzesbeschwerde und gegen die Einführung der Verfassungsbeschwerde spricht sich der Vertreter der Gemeinde Wien aus, zumal letztgenannte eine zusätzliche Instanz schaffen, den VfGH zu einer Art „Obergericht“ über die beiden anderen Höchstgerichte machen und schließlich auch zu wesentlichen Verfahrensverzögerungen führen würde. Zu letztgenanntem Punkt wird von einer Seite die Meinung vertreten, dass die Gesetzesbeschwerde zu noch größeren Verzögerungen führen würde als die Verfassungsbeschwerde; dem wird von anderer Seite widersprochen.
Letztlich wird von einer Seite vorgebracht, dass man der auf der Basis des gemeinsamen Textvorschlags Grabenwarter/Jabloner konsentierten Einführung eines Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz nur dann zustimmen könne, wenn gleichzeitig die Verfassungsbeschwerde (im Sinne der Ausführungen auf den S. 25 ff des Berichtsentwurfs) eingeführt werde. Gegen die Verfassungsbeschwerde wird auch noch vorgebracht, dass damit auf lange Zeit neue Rechtsunsicherheiten hervorgerufen werden würden.
Zu II.
2.:
Von einer Seite wird in Frage gestellt, ob es sich bei der im Berichtsentwurf (S. 29) erwähnten, im Jahr 1998 durchgeführten Veranstaltung tatsächlich um eine parlamentarische Enquete gehandelt habe; dies solle noch überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt noch in der Sitzung mit dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich um eine parlamentarische Enquete gehandelt hat.
Von einer Seite wird gefordert, auf Seite 30 (Mitte) des Berichtsentwurfs die Gründe für die Einführung einer „dissenting opinion“, wie etwa den Zwang zu einer treffsichereren Argumentation, stärker hervorzuheben.
Zu II.
3.:
Gefordert wird abermals die Streichung der Worte „Mehrheit“ oder „mehrheitlich“. Der Ausdruck „Ernennung auf Lebenszeit“ auf Seite 32 (Mitte) sei unpräzise und solle adaptiert werden. Die Darstellung des Arguments, dass eine Befristung der Dauer von Höchstrichtern in Kombination mit der Einführung einer „dissenting opinion“ rechtsstaatlich „gefährlich, ja gerade zu verhängnisvoll wäre“ (Berichtsentwurf, S. 32 unten), klingt nach Ansicht mancher Ausschussmitglieder allzu dramatisch und solle sprachlich ebenfalls adaptiert werden.
Zu II.
4.:
Dazu wird von einer Seite gefordert, in den Berichtsentwurf zumindest einen Satz über den Zusammenhang zwischen der Einführung eines Organstreitverfahrens und der Neuregelung der Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen einzufügen und so den Zusammenhang mit den Beratungen im Ausschuss 8 herzustellen. Gefordert wird auch, auf Seite 34, 2. Absatz, das Wort „mehrheitlich“ durch das Wort „überwiegend“ zu ersetzen.
Der Ausschussvorsitzende weist zunächst auf die beiden am Montag eingelangten und an alle Ausschussmitglieder versendeten Stellungnahmen von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter und Mag. Dr. Steiner hin, die in den Bericht noch eingearbeitet werden.
Von einer Seite wird gefordert, dass das – schon im „Zwischenbericht“ vom 26. März 2004 ausführlich behandelte – Problem der Übernahme der derzeitigen UVS-Richter in die zukünftigen Verwaltungsgerichte 1. Instanz im Übergangsrecht geregelt und weitgehend der Verfassungsautonomie der Länder überlassen werden solle.
Auf Seite 36 des Berichtsentwurfs (1. Absatz, letzter Satz) solle klar gestellt werden, dass die Fortführbarkeit von bisherigen weisungsfreien Kollegialbehörden als zukünftige Verwaltungsgerichte der Länder durch einfaches Gesetz möglich sei. Das Sonderproblem der Wahlbehörden solle ausgeklammert bleiben.
Zu den Seiten 38 und 39 wird gefordert, dass man in den jeweiligen Einschüben nicht nur auf die Anmerkungen von Dr. Schnizer verweisen, sondern auch den Inhalt dieser Anmerkungen, etwa in Form von Fußnoten, darstellen solle.
Zu Seite 41 des Berichtsentwurfs wird neuerlich die Forderung erhoben, das Wort „Revision“ durch das Wort „Berufung“ zu ersetzen; diese Forderung bleibt jedoch vereinzelt und wird nicht weiter vertreten. Zu Seite 42 des Berichtsentwurfs wird eine Klarstellung dahingehend verlangt, dass man nicht im einfachen Verfahrensgesetz (VwGG) eine Gleichzeitigkeitsregelung normieren solle, sondern die Möglichkeit einer solchen Gleichzeitigkeitsregelung dem einfachen Gesetzgeber überlassen möge.
Auf Seite 44 des Berichtsentwurfs (letztes Drittel) solle der Einschub „ – durch entsprechende Ausführungen in den Erläuterungen – “ durch folgenden Einschub ersetzt werden: „... – durch entsprechende Bestimmungen im Übergangsrecht – ...“.
Zu Seite 45 des Berichtsentwurfs (oben) wird insbesondere von den Vertretern der Länder auf die praktischen Probleme hingewiesen, die durch die dort angedachte Regelung (Unterbringung der bisherigen UVS-Richter in einer mit Unabhängigkeit ausgestatteten Position auch im Fall der Nicht-Übernahme als zukünftige Richter eines Verwaltungsgerichts) aufgeworfen würden. Der Ausschussvorsitzende entgegnet, dass dies – wie im Berichtsentwurf ausdrücklich dargestellt – nur sein persönliches Bedenken gewesen sei und dass man im endgültigen Bericht einen entsprechenden Hinweis auf die Seiten 26 ff des „Zwischenberichts“ vom 26. März 2004 aufnehmen werde. Zu Seite 45 des Berichtsentwurfs und zu der in Art. 134 Abs. 5 des Entwurfs enthaltenen Unvereinbarkeitsregelung wird seitens des Vertreters der Stadtgemeinde Wien auf das Sonderproblem für Wien hingewiesen, wonach die Mitglieder des Gemeinderats gleichzeitig Mitglieder des Wiener Landtags seien und daher von der Unvereinbarkeitsregelung vollständig erfasst wären; der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass dieses Sonderproblem für Wien ungelöst sei, jedoch im endgültigen Bericht ausdrücklich – etwa in Form einer Fußnote – dargestellt werde.
Ebenfalls zur Seite 45 des Berichtsentwurfs und zu der in Art. 135 Abs. 1 des Entwurfs u. a. geregelten Laienbeteiligung wird noch einmal auf die beiden Stellungnahmen von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter und Mag. Dr. Steiner hingewiesen, die noch eingebaut werden müssen.
Zu IV. Sondersenate
Zu Seite 47 des Berichtsentwurfs wird einerseits auf das Schreiben der Wiener Stadträtin Maga. Wehsely und andererseits darauf hingewiesen, dass die Finanzgerichtsbarkeit, die laut Seite 47 des Berichtsentwurfs (1. Absatz) von der Integration in die zukünftigen Verwaltungsgerichte 1. Instanz vorläufig ausgenommen bleiben solle, selbstverständlich auch in Zukunft Gerichtsqualität haben müsse.
Von einer Seite wird ausgeführt, dass das auf Seite 48 des Berichtsentwurfs (auch im Zusammenhang mit der diskutierten Verfassungsbeschwerde) ausgeführte Problem, dass der VfGH in Zukunft in vielen Fällen „Richter in eigener Sache“ wäre, im Regelfall wohl kein Problem darstellen würde; dem wird jedoch von anderer Seite widersprochen. Hingewiesen solle – auch im Protokoll über die 15. Sitzung des Ausschusses 9 vom 27. Oktober 2004 – darauf werden, dass auch der überarbeitete Textvorschlag von Dr. Schnizer für die Staatshaftung auf einem Entwurf von Univ.-Prof. Dr. Kucsko-Stadlmayer beruhe.
In Art. 130 Abs. 1 des gemeinsamen Entwurfs Grabenwarter/Jabloner möge das derzeit im Einleitungssatz stehende Wort „Beschwerden“ jeweils in die Ziffern 1 bis 3 „gezogen“ werden, um damit einen textlichen Gleichklang mit der Ziffer 4 herzustellen.
Der Ausschussvorsitzende weist schließlich darauf hin, dass nicht nur die beiden Stellungnahmen von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter und Mag. Dr. Steiner in den allgemeinen Teil des Berichts, sondern auch die 3 Textvorschläge von Dr. Schnizer und der heute vorgelegte Textvorschlag der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Justizsenat in den Besonderen Teil des Berichts eingearbeitet werden. Schließlich müssen auch noch die Ergebnisse der gestrigen und der heutigen Sitzung in den Bericht eingearbeitet werden.
Ein überarbeiteter Berichtsentwurf (in dem die Änderungen gegenüber dem derzeit vorliegenden Berichtsentwurf entsprechend markiert sein werden) werde allen Ausschussmitgliedern nach Möglichkeit im Laufe der nächsten Woche übermittelt werden. Danach werde jedes Ausschussmitglied die Möglichkeit haben, binnen einer Frist von etwa 3 Tagen eine Stellungnahme zu erstatten.
Tagesordnungspunkt 3.: Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende bedankt sich abschließend noch einmal herzlich bei allen erschienenen Ausschussmitgliedern und Vertretern für deren rege und konstruktive Mitarbeit und erklärt die Beratungen des Ausschusses 9 über die ergänzenden Mandate des Präsidiums für beendet.
Vorsitzender des Ausschusses 9: Fachliche Ausschussunterstützung:
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller e.h. Dr. Gert Schernthanner e.h.