Anwesende:
Ausschussmitglieder (Vertreter):
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller (Vorsitzender)
Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag. Heribert Donnerbauer (für
BM Elisabeth Gehrer)
Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger
Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek
DDr. Karl Lengheimer
Gerhard Neustifter (für
Mag. Renate Brauner)
Dr. Johann Rzeszut
Dr. Johannes Schnizer
Mag. Terezija Stoisits
Dr. Kurt Stürzenbecher (für
Mag. Renate Brauner)
Weitere Teilnehmer:
Dr. Helmut Epp (für
Univ.-Prof. Dr. Andreas
Khol)
Mag. Ronald Faber (für
Univ.-Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr.
Gerhard Kuras (als „Begleitperson“ von Dr. Johann
Rzeszut)
Mag. Andrea Martin (als „Begleitperson“ von
Univ.-Prof.
Dr. Karl Korinek)
Mag. Gerda Marx (als „Begleitperson“ von
Univ.-Prof.
Dr. Bernd-Christian
Funk
Mag. Michael Schön (für
BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Thomas Sperlich (als „Begleitperson“ von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Gert Schernthanner (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana Marinkovic (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Mag.
Renate Brauner
BM Elisabeth Gehrer
Beginn: 15.00
Uhr
Ende: 17.45
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung der Protokolle über die 4. und 5. Sitzung des Ausschusses 9
vom 12.2. und 13.2. 2004
3.)
Fortsetzung
der Diskussion über das Thema „ Staatshaftung“
4.)
Diskussion
über den Bericht des Ausschusses 9 auf der Grundlage des versendeten
Berichtsentwurfs
5.)
Allfälliges
– weiterer „Fahrplan“
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Teilnehmer des Ausschusses 9 und
stellt die Anwesenheit (Umlauf der Anwesenheitsliste) fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung der
Protokolle über die 4. und 5. Sitzung des Ausschusses 9 vom 12.2. und 13.2.
2004
a) Das Protokoll über die 4. Sitzung
des Ausschusses 9 vom 12.2.2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass auf Seite
6 des Protokolls der vorletzte Absatz wie folgt zu lauten hat: „Die
Vorordnung VfGH gegenüber dem VwGH im derzeitigen System wirft eine Reihe
von Problemen auf.“
b) Das Protokoll über die 5.
Sitzung des Ausschusses 9 vom 13.2.2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass es
-
auf Seite 3, 1. Absatz, richtig zu lauten hat: „Der Unabhängige Finanzsenat
(UFS) solle zu einem Finanzgericht ausgebaut und auf den gleichen
rechtstaatlichen Standard gehoben werden wie die Verwaltungsgerichte.“
-
auf Seite 3, 3. Absatz, zu lauten hat: „1. Der Vereinheitlichung der Instanzen
auf Ebene der Verwaltungsgerichte wird sehr stark das Wort geredet.“
-
und auf Seite 5, Mitte, unter Punkt 4. der Zusammenfassung zu lauten hat: „4.
Es solle keine erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landesverwaltungsgericht
geben; Verwaltungsgerichte sollten reine Rechtsmittelinstanzen sein.“
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Diskussion über das Thema „Staatshaftung“
Vor dem Hintergrund der
Ausführungen zum Thema „Staatshaftung“ im versendeten Berichtsentwurf (Seiten
35 bis 40) wird in der Diskussion vorgebracht, dass man auf Seite 35 stärker
hervorheben müsse, dass einem Staatshaftungsanspruch stets ein einem
Mitgliedsstaat zuzurechnender Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (und nicht etwa
gegen nationales Recht) zugrunde liege. Insoweit auf Seite 35 des
Berichtsentwurfs ausgeführt werde, dass es in Österreich – abgesehen vom
geltenden Amtshaftungsgesetz (AHG) – (noch) keine gesetzliche Regelung für die
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gebe, sei dies dahingehend zu
ergänzen, dass es auch insbesondere noch keine spezielle verfassungsrechtliche
Regelung dafür gebe.
Von einer Seite wird betont, dass
eine (verfassungs-)gesetzliche Regelung über die Geltendmachung von
Staatshaftungsansprüchen in inhaltlicher Hinsicht wünschenswert wäre,
insbesondere was die Organzuständigkeit und das anzuwendende Verfahren
anbelange. Die im Berichtsentwurf auf den Seiten 35 f problematisierte
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen VfGH und OGH in den Fällen legislativen
Unrechts sei in Wahrheit weniger problematisch, zumal der VfGH bereits mehrfach
ausgesprochen habe, dass Art. 137 B-VG als Anspruchsgrundlage nur subsidiär in
Frage komme und eine Zuständigkeit des VfGH nur dann bestehe, wenn die
anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung nicht einem hoheitlich tätigen
Vollzugsorgan oder einem privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan,
sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sei. Für den letzten Satz unter
Punkt VI) 2) auf Seite 40 des Entwurfs bestehe keine Notwendigkeit, zumal der
EuGH im „Fall Köbler“ (Rechtssache C-224/01) unter Rz 39 ausgesprochen habe,
dass die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen
letztinstanzlicher Gerichte die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in
Frage stelle und der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der
Staatshaftung im Fall des Obsiegens des Klägers nur eine angemessene Entschädigung,
nicht aber zwingend die Abänderung der schadensbegründeten Gerichtsentscheidung
verlange.
Zu Seite 35 des Berichtsentwurfs
wird vorgebracht, dass rein exekutives Unrecht nur dann zur Anwendung des
Amtshaftungsgesetzes führe, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder
Unterlassung einem hoheitlich tätigen Vollzugsorgan zugerechnet werden könne.
Wenn sich das anspruchsbegründende Tun hingegen im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung abspiele, begründe dies nur einen „normalen“
Schadenersatzanspruch und komme in einem solchen Fall das Amtshaftungsrecht
nicht zur Anwendung.
Auf Seite 36, 1. Absatz, des
Berichtsentwurfs solle stärker betont werden, dass nicht jede Untätigkeit des
nationalen Gesetzgebers ein legislatives Unrecht begründe, sondern dass die
anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem
Gesetzgeber zugerechnet werden müsse, wie dies im Erkenntnis des VfGH vom
6.3.2001, A 23/00 ua (= VfSlg 16.107), ausgeführt worden sei. Es wird auch
angeregt, dass – wenn man im Berichtsentwurf schon die Judikatur des VfGH
zitiere – aus dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 16.107/2001 und nicht aus dem
– auf diesem Erkenntnis aufbauenden – Erkenntnis A36/00 vom 10.10.2003 (siehe
Seiten 37 f des Berichtsentwurfs) zitiert werden solle. Im Übrigen bestehe die
auf den Seite 35 f des Berichtsentwurfs geschilderte Judikaturdivergenz
zwischen VfGH und OGH in den Fällen legislativen Unrechts nicht, zumal in
solchen Fällen eine Zuständigkeit des VfGH – gestützt auf Art. 137 B-VG – nahe
liegend sei.
Ein darüber hinaus gehender
Konsens – insbesondere in der Frage der Staatshaftung, die aus (behaupteten)
fehlerhaften höchstgerichtlichen Erkenntnissen abgeleitet wird – kann bei der
heutigen Sitzung nicht erzielt werden. Diesbezüglich regt der Ausschussvorsitzende
ein gemeinsames Gespräch der drei Höchstgerichtspräsidenten an.
Tagesordnungspunkt
4: Diskussion über die Bericht des Ausschusses 9 auf der Grundlage des
versendeten Berichtsentwurfs
Der Ausschussvorsitzende kündigt
an, dem Allgemeinen Teil des Ausschussberichts mehrere Zitate des Schweizer
Staats- und Verfassungsrechtlers Max Imboden voranstellen zu wollen. Er schlägt
vor, nunmehr den versendeten Entwurf des Ausschussberichts Punkt für Punkt
durchzugehen und Änderungswünsche zu äußern. Dieser Vorschlag findet im
Ausschuss allgemeine Zustimmung.
Nachfolgende Änderungen des
Berichtsentwurfs werden im Ausschuss gebilligt:
Auf Seite 5 (Mitte) wird
nach den Worten „Des weiteren möchte der Ausschuss seine Bereitschaft zum
Ausdruck bringen, sich zu einem späteren Zeitpunkt ...“ folgende Wendung
eingefügt: „... mit bisher noch nicht behandelten Themen sowie ...“.
Auf Seite 6, 2. Absatz,
hat der 1. Satz wie folgt zu lauten: „Das Modell des „Rats der
Gerichtsbarkeit“ in der vorgeschlagenen Form stieß im Ausschuss aus
grundsätzlichen demokratiepolitischen Erwägungen und aus Gründen der
Gewaltenteilung eher auf Skepsis (sowohl hinsichtlich der Personalhoheit als
auch hinsichtlich der Budgethoheit).“
Ebenfalls auf Seite 6, 2.
Absatz, wird im 3. Satz der Klammerausdruck „... (und dieser derzeit im
Justizministerium konzentriert sei) ...“ gestrichen.
Schließlich hat auf Seite 6,
3. Absatz, der 1. Satz wie folgt zu lauten: „Zum Teil gab es jedoch auch
Verständnis für das Anliegen, die Interessen und die Bedürfnisse der
Gerichtsbarkeit unmittelbar gegenüber der politischen Verantwortung zu
vertreten.“
Auf Seite 7, 1. Absatz,
hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „In diesem Zusammenhang wurde auch
angeregt, das Büro des Österreich-Konvents möge einen internationalen Vergleich
über die Organisation der Spitzen der Justizverwaltung einholen.“
Auf Seite 8, letzter Absatz,
haben die ersten 3 Sätze wie folgt zu lauten: „Der vom Bundesministerium für
Justiz erstattete Vorschlag, die Gerichtsorganisation (durch Zusammenlegung der
derzeit bestehenden Bezirks- und Landesgerichte zu so genannten
„Eingangsgerichten“) von derzeit vier auf zukünftig drei Ebenen zu reduzieren,
stieß im Ausschuss grundsätzlich auf Zustimmung; hinsichtlich der näheren
Details war man sich darüber einig, die Zahl und Zuständigkeit der
Eingangsgerichte nicht in der Verfassung zu regeln. Hinsichtlich der Zahl und
Organisation der Rechtsmittelgerichte (9 Landesgerichte oder 4
Oberlandesgerichte – allenfalls mit „Außensenaten“) konnte kein Konsens erzielt
werden. Von manchen Ausschussmitgliedern wurde darauf hingewiesen, dass an den
Standorten der jetzigen vier Oberlandesgerichte weiterhin die Justizverwaltung
wahrgenommen werden könnte, es jedoch auch in Zukunft in jedem Bundesland
zumindest ein Rechtsmittelgericht geben müsse.“
Auf Seite 9 hat der letzte
Satz – aufgrund der in der Zwischenzeit (am 26.2.2004) im Parlament
verabschiedeten StPO-Reform – wie folgt zu lauten: „Durch die vor kurzem
beschlossene StPO-Reform (insbesondere einer Reform des Vorverfahrens) wird
diese Entwicklung einer Verstärkung und Erweiterung der Rolle der
Staatsanwaltschaft insofern weitergeführt, als an die Stelle der
Voruntersuchung ein abgegrenzter Bereich obligatorischer richterlicher
Voruntersuchung getreten ist, die Staatsanwaltschaft zur verfahrensführenden
Behörde aufgewertet und ihr die Leitung und Durchführung des
Ermittlungsverfahrens – in Kooperation mit der Polizei – übertragen wurde.“
In diesem Zusammenhang wird der
auf Seite 41 des Berichtsentwurfs enthaltene Textvorschlag für einen
neuen Art. 90 Abs. 3 B-VG noch einmal diskutiert und eine Stellungnahme des
zuständigen Leiters der Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz,
Dr. Miklau, vom 26.2.2004 an alle Ausschussmitglieder verteilt. Die
aufgrund dieser Stellungnahme durchgeführte Änderung des Textvorschlags (im 1.
Satz dieses Textvorschlags heißt es anstatt „gerichtliche Strafverfolgung“
nunmehr „justizielle Strafverfolgung“) stößt im Ausschuss auf
Zustimmung. Von einer Seite wird angeregt, vor den Worten „die justizielle
Strafverfolgung“ die Wendung „... sowie im gesetzlichen Umfang ...“
einzufügen. Darüber hinaus solle der geltende Art. 90 Abs. 2 B-VG wie folgt
ergänzt werden: „Im gerichtlichen Strafverfahren gilt der
Anklageprozess.“
Zu Punkt II) 3) b): Zu Fragen des
Weisungsrechts:
Es wird auf die gerade
beschlossene Strafprozessreform (mit einer umfassenden Reform des
Vorverfahrens) verwiesen, durch die sich die Weisungsproblematik noch
verschärft habe, zumal bereits ca. 70% der polizeilichen Anzeigen von den
Staatsanwaltschaften enderledigt würden. Die nunmehr im Konvent zu führende
Diskussion über die künftige Ausgestaltung des Weisungsrechts berge sowohl die
Gefahr einer verfassungsrechtlichen Legitimierung als auch jene einer „Entlegitimierung“
der beschlossenen StPO-Reform in sich. Von mehreren Seiten wird darauf
hingewiesen, dass im Zuge der nunmehr beschlossenen StPO-Reform die
Weisungsrechtsdiskussion bewusst ausgeklammert worden sei, und zwar mit dem
Hinweis, dass diese letztlich eine verfassungsrechtliche Frage betreffe und
daher im Österreich-Konvent zu führen sei.
Von mancher Seite wird ein
gewisses Unbehagen gegenüber der nunmehrigen, gestärkten Stellung der
Staatsanwälte geäußert, das sich aber nicht nur auf die gerade beschlossene
StPO-Reform, sondern auch (zum Teil sogar primär) auf die Diversion beziehe;
diese sei insofern verfassungsrechtlich problematisch, als sie von der
Zustimmung bzw. Abwägung des jeweils Betroffenen abhänge und einen Großteil der
staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen ausmache. In diesem Sinne werden von
manchen Zweifel an der Verfassungskonformität der Diversion geäußert. Von
anderen wird entgegengehalten, dass sowohl die Einführung der Bestimmungen über
diversionelle Maßnahmen als auch die jetzige StPO-Reform lediglich
Entwicklungen nachvollzogen hätten, die in der Realität schon längst
eingetreten seien; die Diversion basiere auf Freiwilligkeit und sei nichts
anderes als ein paktierter Verfolgungsverzicht; es sei nicht zutreffend, dass
der Anklageprozess im Strafverfahren in weiten Teilen bereits abgeschafft
worden sei. Sollte man dennoch Zweifel an der Verfassungskonformität der
Diversion haben, könnte diese auch verfassungsrechtlich abgesichert werden.
Eine gewisse Einigkeit besteht letztlich darüber, die jetzt im Konvent zu
führende Diskussion nicht zum Anlass zu nehmen, die gerade beschlossene
StPO-Reform verfassungsrechtlich zu legitimieren oder aber zu
„entlegitimieren“; dies auch vor dem Hintergrund der angekündigten
VfGH-Beschwerde gegen diese Reform.
Von einer Seite wird angeregt,
die Weisungsrechtsdiskussion umfassender – nämlich nicht nur beschränkt auf das
externe Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz – zu diskutieren; wenn
nämlich die Staatsanwälte auf Grund der nunmehr beschlossenen StPO-Reform eine
„richterähnlichere“ Stellung erhalten haben, müsse auch das interne
Weisungsrecht zur Diskussion gestellt werden. Dem wird jedoch entgegengehalten,
dass sich die gesamte bisherige Diskussion im Ausschuss ausschließlich auf das
externe Weisungsrecht beschränkt habe. Auch wenn die Stellung der Staatsanwälte
nunmehr eine „richterähnlichere“ sei, gebe es doch auch weiterhin
grundsätzliche Unterschiede in der Stellung zwischen Richter und Staatsanwalt.
Von mancher Seite wird auch noch
darauf hingewiesen, dass zwischen dem Vorschlag zur Installierung einer
„Bundesanwaltschaft“ und jenem zur Einführung einer „Bundesstaatsanwaltschaft“
zu unterscheiden sei; der letztgenannte Vorschlag finde sich in entsprechenden
Anträgen der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion aus den Jahren 2000 (329/A
XXI. GP) und 2003 (126/A XXII. GP) und solle im Ausschussbericht (Seite 11
unten) etwas breiteren Raum als jetzt einnehmen.
Im Sinne der eben in Grundzügen
dargestellten Diskussion zu den Fragen des Weisungsrechts konnte man sich im
Ausschuss auf folgende Änderungen im Berichtsentwurf einigen:
Auf Seite 11, 3. Absatz,
hat der erste Halbsatz zu lauten: „Diese Forderung stieß jedoch im Ausschuss
überwiegend auf Skepsis;“
In der Aufzählung der zum
Weisungsrecht diskutierten Modelle (Seite 11 unten) sollte es lauten:
„a)
...
b) ...
c) ...
d) Bundesstaatsanwaltschaft, die
einem parlamentarischen Kontrollausschuss unterstellt wird [An dieser Stelle sollte der von
Dr. Stürzenbecher zu übermittelnde Antrag der sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion aus dem Jahr 2003 kurz eingearbeitet werden.]
e) Bundesanwaltschaft“.
Auf Seite 13, 3. Absatz,
wird in der 1. Zeile das Wort „letztlich“ durch das Wort „jedenfalls“
ersetzt.
Nach diesem Absatz und vor dem Exkurs
zu den Fragen zur Beibehaltung der Laiengerichtsbarkeit wird – auf
entsprechenden Wunsch – ein Absatz eingefügt werden, der klarstellen sollte,
dass die Wiedergabe der Weisungsrechtsdiskussion im Ausschussbericht auf den
Ergebnissen der Gespräche vor Verabschiedung der StPO-Reform fuße.
Auf Seite 14 kann der 2.
Absatz (der abschließende Satz zum Entfall der Mitkompetenz der
Landesregierungen bei Sprengeländerungen der Gerichte) im Ausschussbericht
belassen werden.
Zu Punkt III): Gerichtshöfe öffentlichen
Rechts:
Von mehreren Ausschussmitgliedern wird
kritisiert, dass sich in den diesbezüglichen Ausführungen im Berichtsentwurf
(Seiten 14 bis 20) die Diskussion im Ausschuss, insbesondere jene in der
Sitzung vom 12.2.2004, nicht ausreichend wiederfinde. Es sollten daher die
„Leitgedanken“ aus dem Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 9 vom
12.2.2004 (Seiten 6 und 7) in den Ausschussbericht übernommen werden.
Insbesondere die Ausführungen über die Bindungsproblematik seien zu
tiefschürfend. Insbesondere müsse stärker zwischen dem (eingeschränkten)
Subsidiarantrag (im Berichtsentwurf unter Punkt III) 1) b) ba)) und der
„Urteilsbeschwerde“ (im Berichtsentwurf unter Punkt III) 1) b) bb))
unterschieden werden. Es sollte stärker betont werden, dass im Ausschuss
Konsens über die Einführung des – eingeschränkten – Subsidiarantrags, soweit
mit diesem die Rechtswidrigkeit genereller Normen geltend gemacht werden kann,
erzielt worden sei. Weiters sollten als Ergebnisse der bisherigen Diskussion
die Erlangung eines möglichst umfassenden Grundrechtschutzes und die Garantie
der Einheitlichkeit der verfassungsrechtlichen Interpretation hervorgehoben
werden. Auch zur „Urteilsbeschwerde“ sollten nähere Ausführungen gemacht
werden.
Sollte – wie dies auf Seite 18, 2. Absatz, des
Berichtsentwurfs bereits festgehalten wurde – der eingeschränkte
Subsidiarantrag eingeführt werden können, wäre dies bereits ein großer
Fortschritt, weil damit der VfGH in Zukunft vermehrt die Möglichkeit hätte, als
verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmungen zu prüfen und auch
aufzuheben. Darüber hinaus würde auf diese Weise das Problembewusstsein auch
der anderen Höchstgerichte geschärft und diese dazu veranlasst werden, in
Zukunft vermehrt Prüfungsanträge dem VfGH vorzulegen. Der Sonderfall, dass der
VfGH der Meinung ist, dass ein angefochtenes Gesetz nur unter der Bedingung
einer bestimmten Interpretation verfassungskonform sei und – unter
Zugrundelegung dieser Interpretation – das geprüfte Gesetz aufrecht belasse,
sich aber in weiterer Folge das andere Höchstgericht (Vorlagegericht) nicht an
diese verfassungskonforme Interpretation halte, sei zwar zugegebenermaßen für
den Rechtsunterworfenen unbefriedigend, würde aber wohl nur in Einzelfällen
vorkommen und wäre insgesamt in Kauf zu nehmen.
Von einer Seite wird noch darauf hingewiesen,
dass bisher die Zivilgerichte in ihrem Bereich den Rahmen der
verfassungskonformen Interpretation im Ergebnis auch für den VfGH bindend
abgesteckt hätten. Sowohl im Falle der Aufhebung eines Gesetzes als auch im
Fall der verfassungskonformen Interpretation werde der Wille des Gesetzgebers
letztlich verändert. Die Aufhebung eines Gesetzes habe aber – gegenüber der
verfassungskonformen Interpretation – den Vorteil, dass dafür klare
verfassungsrechtliche Regelungen, unter anderem auch hinsichtlich des
zeitlichen Anwendungsbereichs, bestünden. Regelmäßig habe der Gesetzgeber auch
die Möglichkeit alternativer Gestaltungen unter neuerlicher Abwägung aller
Wertungsaspekte. Darüber hinaus wirke die Aufhebung des Gesetzes – abgesehen
von den Anlassfällen – für alle Rechtsunterworfenen gleich. Im Gegensatz dazu
bestünden für die verfassungskonformen Interpretation keine besonderen Regeln
für deren zeitlichen Anwendungsbereich. Auch eine alternative Gestaltungsmöglichkeit
für den Gesetzgeber sei kaum möglich. Lasse man die verfassungskonforme
Interpretation einzelfallbezogen zu, könnten auch unterschiedliche Ergebnisse
erzielt werden. Gerade im Zivilrecht komme der Anforderung an eine klare
Gesetzeslage besonders große Bedeutung zu, weil deren Inhalt durch die privaten
Dispositionen vielfach auf verschiedenste Weise modifiziert werde. Wenn nun im
Bereich des Zivilrechts eine bestimmte (vermeintlich verfassungskonforme)
Interpretation für drei Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht
möglich sei, werde dies in aller Regel auch dem Rechtsunterworfenen nicht
einsichtig sein (vgl etwa die seinerzeitige Diskussion über die
Verfassungskonformität des – mittlerweile teilweise aufgehobenen – § 12a
FamLAG). Gerade in solchen Fällen müsse aber die Lösung klar und für alle
Rechtsunterworfenen gleich sein, sodass eine Aufhebung des Gesetzes (durch den
VfGH) und eine allenfalls anschließende Änderung des Gesetzes (durch den
Gesetzgeber), auf die sich die Betroffenen auch einstellen könnten, vorzuziehen
sei.
Neben der allgemeinen Kritik am Punkt III) des
Berichtsentwurfs, wonach sich dieser zu wenig an den Ausschussprotokollen
orientiere, einigt man sich im Ausschuss noch auf nachfolgende Detailänderungen
am Text des Entwurfs:
Auf Seite 15, 1. Absatz, sollte die
Wendung „... nur aufgrund gesteigerter verfassungsrechtlicher Kenntnisse
...“ entfallen.
Ebenfalls auf Seite 15 des
Berichtsentwurfs müsste stärker zwischen dem gänzlichen Wegfall der Kompetenz
des VfGH im Bereich der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit und der bloßen
„Umdrehung“ der Reihenfolge in der Prüfungstätigkeit von VfGH und VwGH
differenziert werden.
Auf Seite 15, 3. Absatz, sei die
verwendete Differenzierung zwischen „Grobprüfung“ und „Feinprüfung“
missverständlich und sollte vermieden werden. Unrichtig sei auch der letzte
Satz in diesem Absatz, wonach der VfGH – im Fall des Stattgebens der auf
Aufhebung des zugrunde liegenden Gesetzes abzielenden Beschwerde – das
vorangegangene VwGH-Erkenntnis im nachhinein quasi „ausheble“.
Auf Seite 16 sollte der 2. Absatz
umformuliert werden, da die dort als Vorbehalt formulierte Einführung einer
echten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz insofern missverständlich sei,
als man sich im Ausschuss ja bereits auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster
Instanz in seinen Grundzügen geeinigt habe.
Die (zu) tiefschürfenden Ausführungen über die
Bindungsproblematik (Seite 16 unten bis Seite 18 oben) sollten drastisch
gekürzt werden.
Auf Seite 17, 3. Absatz, sollte der
letzte Satz („Sie ist daher nicht akzeptabel.“) umformuliert und
entschärft werden. Ebenso sollte die Wendung „zu unbefriedigenden
Ergebnissen“ am Beginn des 4. Absatzes umformuliert werden.
Auf Seite 18, 3. Absatz, sollte der
Klammerausdruck „... (noch dazu in vielfach äußerst „entlegenen“, dem VfGH
wenig vertrauten Rechtsgebieten; man denke nur an das „weite Land“ des
Zivilrechts)...“ ersatzlos entfallen.
Auf Seite 19, 2. Absatz, würden die
dortigen Ausführungen über den möglichen Ausbau der Rechtsinstitute des
Gesetzesprüfungsantrags nach Art. 89 Abs. 2 B-VG und der Grundrechtsbeschwerde
nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht die bisherigen Diskussionen
widerspiegeln. Der Einschub „... – vielleicht sogar besser – ...“ sollte
ersatzlos entfallen.
Auf Seite 19, letzter Absatz, sollten
die unter Punkt III) 2) („Belastung des Verwaltungsgerichtshofs“) zitierten
Statistiken einen längeren Zeitraum erfassen.
Von einer Seite wird vorgebracht, dass unter
Punkt III) des Mandats auch über die Einführung einer Kompetenz zugunsten des
VfGH zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gesetzgebung und
Vollziehung diskutiert werden solle.
Zu Seite 20 des Berichtsentwurfs:
Zu den Punkten III) 3)
(Mitwirkungsrechte der Länder bei Bestellung der Spitzen und Zusammensetzung)
und III) 4) (Bestellungsvorgang – Transparenz – Hearing) sollte
klargestellt werden, dass über diese beiden Punkte im Ausschuss bisher noch
nicht diskutiert worden sein.
Zu Punkt III) 5) (Kostentragung)
verständigt man sich im Ausschuss auf eine ähnliche Formulierung wie unter
Punkt IV) 2), dass nämlich im Ausschuss einhellig die Meinung vertreten werde,
dass die Kostentragungsproblematik vorläufig ausgeklammert bleiben und vom
Ausschuss 10 diskutiert und gelöst werden sollte.
Von einer Seite wird schließlich noch die
Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zur Amtsbeschwerde – nach Vorbild der
Amtsbeschwerde nach dem UVP-Gesetz – angekündigt.
Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges – weiterer „Fahrplan“
Im Ausschuss einigt man sich auf folgenden weiteren „Terminfahrplan“:
- bis spätestens Freitag, 12.3.2004: Erstattung allfälliger
schriftlicher Stellungnahmen mit Änderungs-, Verbesserungs- und
Ergänzungsvorschlägen;
- Freitag, 19.3.2004, 09.00 bis 13.00 Uhr: Abschließende Diskussion
über den Berichtsentwurf, insbesondere über die noch nicht erörterten Punkte
IV) bis VI);
- bis spätestens Freitag,
26.3.2004: Abgabe des Berichtsentwurfs an das Präsidium des Österreich-Konvents.
Vorsitzender des Ausschusses 9: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller e.h. Dr. Gert Schernthanner e.h.