42. Sitzung des Präsidiums des Österreich-Konvents

21. Dezember 2004, 09.00 Uhr, 1017 WienParlament, Lokal IV, Ende 17.05 Uhr

Protokoll

 

Teilnehmer:

 

Dr. Franz Fiedler, Präsident des Rechnungshofes a. D.

Vorsitzender des Präsidiums

 

Dr. Peter Kostelka, Volksanwalt

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums

 

Angela Orthner, Erste Präsidentin des Oberösterreichischen Landtages

Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums

 

Mag. Terezija Stoisits, Abgeordnete zum Nationalrat

Vertreterin von Frau Dr. Eva Glawischnig

 

Dr. Claudia Kahr, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

Mitglied des Präsidiums

 

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident des Nationalrates

Mitglied des Präsidiums

 

Herbert Scheibner, Klubobmann

Mitglied des Präsidiums

 

Anwesend:

Dr. Edith Goldeband, Geschäftsführerin des Büros des Österreich-Konvents (mit Unterbrechung)

Mag. Birgit Caesar, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Gerald Grabensteiner, beigezogen vom Vorsitzenden

Mag. Dagmar Hartl, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Clemens Mayr, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Gert Schernthanner, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Eduard Trimmel, beigezogen vom Vorsitzenden

Mag. Jochen Danninger, beigezogen vom Präsidenten des Nationalrates

Mag. Ronald Faber, beigezogen vom Stellvertretenden Vorsitzenden

Landtagsdirektor Dr. Helmut Hörtenhuber, beigezogen von der stellvertretenden Vorsitzenden

Dr. Marlies Meyer, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

Mag. Katharina Peschko-Gruber, beigezogen von Klubobmann Herbert Scheibner

Mag. Bruno Rossmann, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

Mag. Thomas Sperlich, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

 

 

Tagesordnung:

1.)    Protokolle der letzten Sitzungen

2.)    Ergänzender Bericht des Ausschusses 2 (Legistische Strukturfragen)

3.)    Ergänzender Bericht des Ausschusses 10 (Finanzverfassung)

4.)    Gemeindeverfassung (Art. 115 ff B-VG)

5.)    Wahlrechtsgrundsatzbestimmung

6.)    Fortsetzung der Beratungen zu Grundrechten

7.)    Allfälliges

 

Das Präsidium kommt eingangs auf die weitere Vorgangsweise zur Erstellung der einzelnen Abschnitte des Endberichts sowie auf die abschließenden Arbeiten des Österreich-Konvents zu sprechen und kommt überein, darüber nach Abschluss der vereinbarten Tagesordnung der Sitzung weiter zu beraten.

 

Zu 1.) Protokolle der letzten Sitzungen

Die Geschäftsführerin des Büros nimmt Ergänzungen zu den Entwürfen der Protokolle der 39., 40. und 41. Sitzung entgegen und sagt zu, diese einzuarbeiten.

 

Zu 2.) Ergänzender Bericht des Ausschusses 2 (Legistische Strukturfragen)

Das Präsidium berät den Bericht des Ausschusses 2 an Hand der von der fachlichen Ausschussbetreuung erstellten synoptischen Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorberatung des eingesetzten Komitees. Die Ergebnisse der Beratung sind in der beigelegten Synopse ersichtlich.

 

Ein Präsidiumsmitglied bringt ihren Textvorschlag zur Berücksichtigung des letzten Atom-Volksbegehrens vom 20. Dezember 2004 ein.

 

Im Präsidium besteht Konsens, dass im B-VG eine Regelung betreffend die Bezügebe­grenzung enthalten sein soll; ein Textvorschlag für eine solche Regelung wird akkordiert.

 

Im Präsidium besteht weiters Konsens, dass in den Ausschusstext zu den Bundesforsten die von den Grünen vorgeschlagenen Unternehmensziele integriert werden sollen.

 

Ferner wird eine Neufassung des ÖVP-Vorschlages zur Kompetenzverteilung vorgelegt.

Das Präsidium zeigt Verständnis für das am 9. Dezember 2004 eingebrachte Anliegen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten betreffend eine verfassungsrechtliche Neuregelung der derzeit bestehenden Notwendigkeit, im Rahmen von Genehmigungs-verfahren von Staatsverträgen alle authentischen Sprachfassungen vorzulegen.

Zu 3.) Ergänzender Bericht des Ausschusses 10 (Finanzverfassung)

 

Die Mitglieder des Ausschusses vertreten einhellig die Meinung, dass die finanz-verfassungsrechtlichen Bestimmungen in die Verfassung inkorporiert werden sollen.

 

Zum Thema „Gender Budgeting“ wird der Vorschlag des Österreichischen Städtebundes befürwortet. Der Formulierungsvorschlag lautet somit:

„Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen anzustreben.“

 

Einigung wird weiters dahingehend erzielt, dass die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 3 und Abs. 6 sowie Art. 51a B-VG entsprechend – wie im Vorschlag der Grünen enthalten - ergänzt werden.

 

Die von den Grünen im Ausschuss 10 vorgebrachte Anregung bezüglich Art. 126b B-VG (Rechnungshof) wird einstimmig für entbehrlich erachtet, da der Rechnungshof bei seinen Prüfungen ohnehin an die rechtlich geregelten Vorgaben gebunden ist.

 

Im Übrigen werden die im Ausschussbericht bzw in der Unterlage des Vorbereitungs-komitees enthaltenen Meinungen zur Kenntnis genommen, da kein weiteres Einigungspotential gesehen wird.

 

Zu 4.) Gemeindeverfassung (Art. 115 ff B-VG)

Erörtert werden die Bereiche Statutarstädte, Region mit eigenem Statut, Gemeindeverbände sowie der allfällige Entfall des Art. 120 B-VG (Gebietsgemeinden). Zu keiner dieser Fragen kann letztlich Konsens erzielt werden. Auf Grund der divergierenden Positionen wird von einer detaillierten Diskussion über die vorliegenden Gesamtvorschläge zu den Art. 115 bis 120 B-VG abgesehen.

 

Zu 5.) Wahlrechtsgrundsatzbestimmung

Erörtert wird die vom Büro des Österreich-Konvents ausgearbeitete Wahlrechtsgrundsatz-bestimmung. Von einem Teil der Mitglieder wird dazu angemerkt, dass den vorliegenden Formulierungen zur Mindestprozentklausel sowie zur Briefwahl nicht zugestimmt werden kann. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Konsens über die Fragen generelle Absenkung des Wahlalters, Ausländerwahlrecht bzw. Mandatsverteilung auf die Wahlkreise letztlich nicht erzielt werden konnte. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass im Abs. 5 klargestellt werden sollte, ob die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auch auf die Regionalwahlkreise im Verhältnis zur Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu erfolgen hat oder ob dem einfachen Gesetzgeber hier ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden soll. Letztlich kann über die Bestimmung kein Konsens erzielt werden.

 

 

Zu 6.) Fortsetzung der Beratungen zu Grundrechten

Die vorliegenden Ergebnisse des Vorbereitungskomitees werden nicht mehr beraten.

 

 

Zu 7.) Allfälliges

 

Das Präsidium setzt die Diskussion über die Vorgangsweise zur Erstellung des Berichts fort. Der Vorsitzende hält dem Auftrag des Gründungskomitees entsprechend an der Vorlage eines Textentwurfes für eine neue Verfassung fest. Dieser Textentwurf soll in einer weiteren Präsidiumssitzung am 12. Jänner 2005 den Präsidiumsmitgliedern zukommen.

 

Weiters soll in dieser Sitzung die Beratung über den Berichtsentwurf beginnen, der die Darstellung der Arbeit der Ausschüsse und Konsens/Dissens-Erläuterungen inkludiert und bis Ende des Jahres fertig gestellt und an die Präsidiumsmitglieder übermittelt werden soll. In den Präsidiumssitzungen am 12., 17. und 18. Jänner 2005 sollen die Beratungen zum Bericht abgeschlossen und Dissense möglichst aufgelöst werden, sodass in der letzten Konventssitzung voraussichtlich am 28. Jänner 2005 der Bericht zur Beratung vorgelegt werden kann.

 

Um 17.05 Uhr wird die Sitzung beendet.

 

 

 

Anlagen (die Anlagen sind elektronisch textverarbeitet, Abweichungen vom Original sind daher möglich)


ANLAGE

Dr. Eva Glawischnig                                                                               Wien, am 20. Dezember 2004

Textvorschlag im Präsidium

zur Berücksichtigung des letzten Atom-Volksbegehrens

Anlässlich der Beratungen zur Transformation des Atom-BVG in eine geschlossene Verfassungsurkunde habe ich bereits den Standpunkt eingenommen, dass der im Ausschuss 1 erzielte Konsens (aus Sicht des grünen Mitglieds ein Minimalkonsens) um den Inhalt des letzten Volksbegehrens zur Ergänzung des Atom-BVG (siehe 206 dBeil StenProtNR, 22. GP)ergänzt werden sollte. Im folgenden reiche ich nun einen konkreten Textvorschlag nach.

Ausschusskonsens:

(1) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.

(2) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.

Ergänzungsvorschlag im Präsidium:

(3) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, sich im Rahmen der Europäischen Union für einen Ausstieg aus der Kernenergie einzusetzen.

(4) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung dürfen Vorhaben, die dem Ziel des europaweiten Atomausstieges entgegenstehen, nicht zustimmen. Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.“

 


                                                           21. Dezember 2004

Neufassung des

ÖVP-Vorschlages zur

Kompetenzverteilung und zu den Rechten des Bundesrates

eingebracht am 21.12.2004

A. Verteilung der Gesetzgebungsaufgaben zwischen Bund und Ländern

Anmerkung: Die in den Art. X1, X2, und X3 aufgenommenen Kompetenzfelder werden hinsichtlich ihrer Formulierung und Zuordnung an die Ergebnisse des Ausschusses 5 angeglichen und bedürfen einer gesonderten Einigung.

Festgehalten werden muss zudem, dass es sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, das nicht isoliert von den Beratungen des Ausschusses 10  gesehen werden kann.

Art. X1– Ausschließliche Bundesgesetzgebung

(1) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.      Bundesverfassung;

2.      Auswärtige Angelegenheiten des Bundes;

3.      Bundesfinanzen;

4.      Statistik für Zwecke des Bundes;

5.      Organisation und Dienstrecht des Bundes;

6.      Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen und Aufenthalt;

7.      Geldwirtschaft und Kapitalverkehr

8.      Wahrung der äußeren Sicherheit;

9.      Wahrung der inneren Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. X2 fällt;

10.    Zivilrechtswesen, Justizpflege und Justizstrafrecht;

11.    Kartellwesen und Wettbewerbsrecht;

12.    Wirtschaftliche Schutzrechte;

13.    Verkehr, soweit er nicht unter Art. X2 fällt;

14.    Arbeitsrecht;

15.    Sozialversicherungswesen

16.    Medien und Nachrichtenübertragung;

17.    Kirchen- und Religionsgemeinschaften;

18.    Kulturelle Einrichtungen des Bundes

19.    Normung, Standardisierung und Typisierung;

20.    Gesundheitswesen, soweit es nicht unter Art. X2 fällt;

21.    Tier- und Pflanzenschutz

22.    Wasser-, Forst- und Bergwesen

23.    Gewerbe und Industrie

24.    Wirtschaftslenkung und landwirtschaftliche Marktordnung

25.    Umweltschutz, soweit er nicht unter Art. X2 oder Art. X3 fällt

26.    Abfallwirtschaft

27.    Schulwesen, soweit es nicht unter Art. X2 fällt

28.    Universitäten und Fachhochschulen

29.    Familienpolitik

                   (2) In den Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich der Organisation von Privatrechtsträgern können die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen. In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen erlassen.

        (3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 26 ist die Landesgesetzgebung zu ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Ländern auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können.

Art. X2– Ausschließliche Landesgesetzgebung

Ausschließliche Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:

1.      Landesverfassung;

2.      Auswärtige Angelegenheiten der Länder;

3.      Landesfinanzen

4.      Statistik für Zwecke der Länder und Gemeinden;

5.      Organisation des Landes und der Gemeinden;

6.      Dienstrecht des Landes und der Gemeinden;

7.      Katastrophenhilfe, Feuerwehr und Rettungswesen

8.      Veranstaltungen und örtliche Sicherheit

9.      Organisation der regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;

10.    Kindergärten, Kinderbetreuung, Horte

11.    Straßenrecht und öffentliches Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen

12.    Baurecht

13.    Öffentliches Wohnungswesen und Wohnbauförderung

14.    Natur- und Landschaftsschutz;

15.    Sport und Tourismus;

16.    Kulturelle Angelegenheiten der Länder;

17.    Raumordnung und Bodenschutz;

18.    Landwirtschaft, soweit sie nicht unter Art. X1 fällt; Jagd und Fischerei; Bodenreform;

19.    Jugendfürsorge und Jugendschutz, Sozial- und Behindertenhilfe;

20.    Schulwesen hinsichtlich der Pflichtschulen, Erwachsenenbildung und anderer außerschulische Bildungsformen.

 

Art. X3 – Kooperative Gesetzgebung

 (1) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung bundeseinheitlicher Vorschriften besteht, können folgende Angelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden. Abweichende Bestimmungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

1.      Verwaltungsverfahren;

2.      Allgemeiner Teil des Verwaltungsstrafrechts;

3.      Verwaltungsstrafverfahren;

4.      Verwaltungsvollstreckung;

5.      Enteignungen

6.      Auskunftspflicht

7.  Umweltverträglichkeitsprüfung

8.  Öffentliche Auftragsvergabe;

9.  Datenschutz

10. Energiewesen

11. Heil- und Pflegeanstalten

(2) Soweit der Bund keine Regelungen trifft, kommt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Abs 1 Z 10 und 11 genannten Angelegenheiten den Ländern zu. Solche Landesgesetze dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen.

 

Art. X4 - Privatwirtschaftsverwaltung

Auf die Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.

 

Art. X5 - Vollziehung

       (1) Die Vollziehung der in Art. X1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist Bundessache.

       (2) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(3) Die Vollziehung der in Art. X2 genannten Angelegenheiten ist Landessache,

(4) Die Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Angelegenheiten steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Art. X6 – Kompetenzzuordnungsgesetz

                   (1) Der Bund hat für den Bereich der Gesetzgebung die einzelnen Regelungs­materien den Angelegenheiten nach Art. X1 bis X 3 in einem einfachen Bundesgesetz (Kompetenzzuordnungsgesetz) zuzuordnen.

                   (2) Der Bund hat in diesem Kompetenzzuordnungsgesetz für den Bereich der Vollziehung festzulegen, welche Angelegenheiten des Art. X1 unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können. Ferner hat der Bund darin die Zuständigkeit zur Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 7 bis 11 genannten Angelegenheiten zu regeln.

 

                    (3) Gegenstand des Gesetzes gemäß Abs. 1 können auch

1) die Abgrenzung der Angelegenheiten und Regelungsmaterien voneinander und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder,

2) Ausnahmen von der Vollziehung des Bundes und der Länder gemäß X5 sowie

3) die Festlegung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht sein.

Art. X7 – Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden.

(2) Kommt ein Land dieser Verpflichtung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach und wurde von der Europäischen Kommission eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die notwendigen Gesetze erlassen.

                   (3) Eine nach Abs. 2 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

                   (4) Die Länder sind verpflichtet, auf Verlangen dem Bund Auskünfte über die von den Ländern getroffenen Maßnahmen nach Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu erteilen.

 

B. Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung

Art Y1 – Rechte des Bundesrates

             (1) Der Bundesrat hat das Recht, während der Verhandlungen eines Gesetzes­vorschlages im Nationalratsausschuss an den Beratungen teilzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 hat der Bundesrat das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder gegen Teile desselben Einspruch zu erheben.

(3) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat oder in den Fällen des Abs. 6 seine Zustimmung erteilt hat. Der Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist auch dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

                   (5) xxxx

Anmerkung: Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu. [vgl. dzt. Art. 42 Abs. 5; muss erst geklärt werden]

(6) Folgende Gesetze bedürfen der in Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und mit einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates:

 

1.    Verfassungsgesetze;

2.    das Gesetz nach Art. X6 (Kompetenzzuordnungsgesetz);

3.    Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art. X3 (Kooperative Gesetzgebung)

4.    Verfassungsausführungsgesetze (taxative Aufzählung)

-            Bezügebegrenzungsgesetz

-            Unvereinbarkeitsgesetz

Eine Kundmachung dieser Gesetze ist nicht zulässig, wenn 3 Länder der Kundmachung widersprechen.

(7) Der Bund hat den Ländern in den Angelegenheiten des Abs. 6, insbesondere durch rechtzeitige Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.

(8) Die gemäß Abs. 6 zu erteilender Widerspruch der Länder erfolgt durch die Landeshauptleute.

Art. Z1 – Mitwirkungsrechte der Länder am Subsidiaritätsmechanismus

Die Landtage haben im Hinblick auf das Subsidiaritätsverfahren gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu treffen

 

Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten des Kompetenzzuordnungsgesetzes bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich Art. 102 Abs. 2 bis 4, zwischen Bund und Ländern aufrecht.

Die neue Kompetenzverteilung und das Kompetenzzuordnungsgesetz berühren nicht den älteren Rechtsbestand. Sie gelten nur für nach dem Inkrafttreten zu beschließendes Recht.