42. Sitzung des Präsidiums des
Österreich-Konvents
21. Dezember 2004, 09.00 Uhr, 1017 Wien–Parlament, Lokal IV, Ende 17.05
Uhr
Protokoll
Teilnehmer:
Dr. Franz Fiedler, Präsident des Rechnungshofes a. D.
Vorsitzender des Präsidiums
Dr. Peter Kostelka, Volksanwalt
Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums
Angela Orthner, Erste Präsidentin des Oberösterreichischen
Landtages
Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums
Mag. Terezija Stoisits, Abgeordnete zum Nationalrat
Vertreterin von Frau Dr. Eva Glawischnig
Dr. Claudia Kahr, Mitglied des
Verfassungsgerichtshofes
Mitglied des Präsidiums
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident des Nationalrates
Mitglied des Präsidiums
Herbert
Scheibner, Klubobmann
Mitglied
des Präsidiums
Anwesend:
Dr. Edith Goldeband, Geschäftsführerin
des Büros des Österreich-Konvents (mit Unterbrechung)
Mag. Birgit Caesar, beigezogen vom
Vorsitzenden
Dr. Gerald Grabensteiner, beigezogen vom
Vorsitzenden
Mag. Dagmar Hartl, beigezogen vom
Vorsitzenden
Dr. Clemens Mayr, beigezogen vom
Vorsitzenden
Dr. Gert Schernthanner, beigezogen vom
Vorsitzenden
Dr. Eduard Trimmel, beigezogen vom
Vorsitzenden
Mag. Jochen Danninger, beigezogen vom
Präsidenten des Nationalrates
Mag. Ronald Faber, beigezogen vom
Stellvertretenden Vorsitzenden
Landtagsdirektor Dr. Helmut Hörtenhuber,
beigezogen von der stellvertretenden Vorsitzenden
Dr. Marlies Meyer, beigezogen von der
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Mag. Katharina Peschko-Gruber, beigezogen
von Klubobmann Herbert Scheibner
Mag. Bruno Rossmann, beigezogen von der
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Mag. Thomas Sperlich, beigezogen von der
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Tagesordnung:
1.) Protokolle
der letzten Sitzungen
2.) Ergänzender
Bericht des Ausschusses 2 (Legistische Strukturfragen)
3.) Ergänzender Bericht des
Ausschusses 10 (Finanzverfassung)
4.) Gemeindeverfassung
(Art. 115 ff B-VG)
5.) Wahlrechtsgrundsatzbestimmung
6.) Fortsetzung der Beratungen zu
Grundrechten
7.) Allfälliges
Das Präsidium kommt eingangs auf die weitere
Vorgangsweise zur Erstellung der einzelnen Abschnitte des Endberichts sowie auf
die abschließenden Arbeiten des Österreich-Konvents zu sprechen und kommt
überein, darüber nach Abschluss der vereinbarten Tagesordnung der Sitzung
weiter zu beraten.
Zu 1.) Protokolle der letzten Sitzungen
Die
Geschäftsführerin des Büros nimmt Ergänzungen zu den Entwürfen der Protokolle
der 39., 40. und 41. Sitzung entgegen und sagt zu, diese einzuarbeiten.
Zu 2.) Ergänzender Bericht des Ausschusses
2 (Legistische Strukturfragen)
Das
Präsidium zeigt Verständnis für das am 9. Dezember 2004 eingebrachte Anliegen
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten betreffend eine
verfassungsrechtliche Neuregelung der derzeit bestehenden Notwendigkeit, im
Rahmen von Genehmigungs-verfahren von Staatsverträgen alle authentischen
Sprachfassungen vorzulegen.
Zu 3.) Ergänzender Bericht des
Ausschusses 10 (Finanzverfassung)
Die
Mitglieder des Ausschusses vertreten einhellig die Meinung, dass die
finanz-verfassungsrechtlichen Bestimmungen in die Verfassung inkorporiert
werden sollen.
Zum
Thema „Gender Budgeting“ wird der Vorschlag des Österreichischen Städtebundes
befürwortet. Der Formulierungsvorschlag lautet somit:
„Bund,
Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte
die tatsächliche Gleichstellung von Frauen anzustreben.“
Einigung
wird weiters dahingehend erzielt, dass die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 3 und
Abs. 6 sowie Art. 51a B-VG entsprechend – wie im Vorschlag der Grünen enthalten
- ergänzt werden.
Die
von den Grünen im Ausschuss 10 vorgebrachte Anregung bezüglich Art. 126b B-VG
(Rechnungshof) wird einstimmig für entbehrlich erachtet, da der Rechnungshof
bei seinen Prüfungen ohnehin an die rechtlich geregelten Vorgaben gebunden ist.
Im
Übrigen werden die im Ausschussbericht bzw in der Unterlage des
Vorbereitungs-komitees enthaltenen Meinungen zur Kenntnis genommen, da kein
weiteres Einigungspotential gesehen wird.
Zu 4.) Gemeindeverfassung (Art. 115 ff
B-VG)
Erörtert werden
die Bereiche Statutarstädte, Region mit eigenem Statut, Gemeindeverbände sowie
der allfällige Entfall des Art. 120 B-VG (Gebietsgemeinden). Zu keiner dieser
Fragen kann letztlich Konsens erzielt werden. Auf Grund der divergierenden
Positionen wird von einer detaillierten Diskussion über die vorliegenden
Gesamtvorschläge zu den Art. 115 bis 120 B-VG abgesehen.
Zu 5.) Wahlrechtsgrundsatzbestimmung
Erörtert
wird die vom Büro des Österreich-Konvents ausgearbeitete
Wahlrechtsgrundsatz-bestimmung. Von einem Teil der Mitglieder wird dazu
angemerkt, dass den vorliegenden Formulierungen zur Mindestprozentklausel sowie
zur Briefwahl nicht zugestimmt werden kann. Darüber hinaus wird darauf
hingewiesen, dass ein Konsens über die Fragen generelle Absenkung des
Wahlalters, Ausländerwahlrecht bzw. Mandatsverteilung auf die Wahlkreise
letztlich nicht erzielt werden konnte. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass
im Abs. 5 klargestellt werden sollte, ob die Verteilung der Zahl der
Abgeordneten auch auf die Regionalwahlkreise im Verhältnis zur Zahl der
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu erfolgen hat oder ob dem einfachen
Gesetzgeber hier ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden soll. Letztlich
kann über die Bestimmung kein Konsens erzielt werden.
Zu 6.) Fortsetzung
der Beratungen zu Grundrechten
Die vorliegenden
Ergebnisse des Vorbereitungskomitees werden nicht mehr beraten.
Zu 7.) Allfälliges
Das Präsidium setzt die Diskussion über die
Vorgangsweise zur Erstellung des Berichts fort. Der Vorsitzende hält dem
Auftrag des Gründungskomitees entsprechend an der Vorlage eines Textentwurfes
für eine neue Verfassung fest. Dieser Textentwurf soll in einer weiteren
Präsidiumssitzung am 12. Jänner 2005 den Präsidiumsmitgliedern zukommen.
Weiters soll in dieser Sitzung die Beratung über den
Berichtsentwurf beginnen, der die Darstellung der Arbeit der Ausschüsse und
Konsens/Dissens-Erläuterungen inkludiert und bis Ende des Jahres fertig
gestellt und an die Präsidiumsmitglieder übermittelt werden soll. In den
Präsidiumssitzungen am 12., 17. und 18. Jänner 2005 sollen die Beratungen zum
Bericht abgeschlossen und Dissense möglichst aufgelöst werden, sodass in der
letzten Konventssitzung voraussichtlich am 28. Jänner 2005 der Bericht zur
Beratung vorgelegt werden kann.
Um 17.05 Uhr wird
die Sitzung beendet.
Anlagen
(die Anlagen sind elektronisch textverarbeitet, Abweichungen vom
Original sind daher möglich)
ANLAGE
Dr. Eva Glawischnig Wien,
am 20. Dezember 2004
Textvorschlag
im Präsidium
zur
Berücksichtigung des letzten Atom-Volksbegehrens
Anlässlich
der Beratungen zur Transformation des Atom-BVG in eine geschlossene
Verfassungsurkunde habe ich bereits den Standpunkt eingenommen, dass der im
Ausschuss 1 erzielte Konsens (aus Sicht des grünen Mitglieds ein
Minimalkonsens) um den Inhalt des letzten Volksbegehrens zur Ergänzung des
Atom-BVG (siehe 206 dBeil StenProtNR, 22. GP)ergänzt werden sollte. Im
folgenden reiche ich nun einen konkreten Textvorschlag nach.
Ausschusskonsens:
(1) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von
Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung
dienen, sind verboten.
(2) Die Beförderung von spaltbarem Material auf
österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der
Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für
Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Ergänzungsvorschlag
im Präsidium:
(3) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung
sind verpflichtet, sich im Rahmen der Europäischen Union für einen Ausstieg aus
der Kernenergie einzusetzen.
(4) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung
dürfen Vorhaben, die dem Ziel des europaweiten Atomausstieges entgegenstehen,
nicht zustimmen. Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen davon nur aus
zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.“
21.
Dezember 2004
Neufassung des
ÖVP-Vorschlages
zur
Kompetenzverteilung
und zu den Rechten des Bundesrates
eingebracht am 21.12.2004
Anmerkung: Die in den Art. X1, X2, und X3
aufgenommenen Kompetenzfelder werden hinsichtlich ihrer Formulierung und
Zuordnung an die Ergebnisse des Ausschusses 5 angeglichen und bedürfen einer
gesonderten Einigung.
Festgehalten werden muss zudem, dass es
sich hierbei um ein Gesamtpaket handelt, das nicht isoliert von den Beratungen
des Ausschusses 10 gesehen werden
kann.
Art. X1– Ausschließliche
Bundesgesetzgebung
(1) Ausschließliche Zuständigkeit
des Bundes ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung;
2. Auswärtige
Angelegenheiten des Bundes;
3. Bundesfinanzen;
4. Statistik für
Zwecke des Bundes;
5. Organisation und
Dienstrecht des Bundes;
6. Staatsbürgerschaft,
Personenstandswesen und Aufenthalt;
7. Geldwirtschaft
und Kapitalverkehr
8. Wahrung der
äußeren Sicherheit;
9. Wahrung der
inneren Sicherheit, soweit sie nicht unter Art. X2 fällt;
10. Zivilrechtswesen,
Justizpflege und Justizstrafrecht;
11. Kartellwesen und
Wettbewerbsrecht;
12. Wirtschaftliche Schutzrechte;
13. Verkehr, soweit er nicht
unter Art. X2 fällt;
14. Arbeitsrecht;
15. Sozialversicherungswesen
16. Medien und
Nachrichtenübertragung;
17. Kirchen- und
Religionsgemeinschaften;
18. Kulturelle Einrichtungen des
Bundes
19. Normung, Standardisierung und
Typisierung;
20. Gesundheitswesen, soweit es
nicht unter Art. X2 fällt;
21. Tier- und Pflanzenschutz
22. Wasser-, Forst- und Bergwesen
23. Gewerbe und Industrie
24. Wirtschaftslenkung und
landwirtschaftliche Marktordnung
25. Umweltschutz, soweit er nicht
unter Art. X2 oder Art. X3 fällt
26. Abfallwirtschaft
27. Schulwesen, soweit es nicht
unter Art. X2 fällt
28. Universitäten und
Fachhochschulen
29. Familienpolitik
(2)
In den Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich der Organisation von
Privatrechtsträgern können die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten abweichende zivilrechtliche Regelungen erlassen.
In den Angelegenheiten des Strafrechts dürfen die Länder im Rahmen ihrer
Gesetzgebungszuständigkeiten die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen
Bestimmungen erlassen.
(3) In den Angelegenheiten des
Abs. 1 Z 26 ist die Landesgesetzgebung zu ermächtigen, Ausführungsbestimmungen
zu erlassen, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
von den Ländern auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden
können.
Art. X2– Ausschließliche
Landesgesetzgebung
Ausschließliche
Zuständigkeit der Länder ist die Gesetzgebung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung;
2. Auswärtige
Angelegenheiten der Länder;
3. Landesfinanzen
4. Statistik für
Zwecke der Länder und Gemeinden;
5. Organisation des
Landes und der Gemeinden;
6. Dienstrecht des
Landes und der Gemeinden;
7. Katastrophenhilfe,
Feuerwehr und Rettungswesen
8. Veranstaltungen
und örtliche Sicherheit
9. Organisation der
regionalen und örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen;
10. Kindergärten,
Kinderbetreuung, Horte
11. Straßenrecht und öffentliches
Wegerecht mit Ausnahme von Bundesstraßen
12. Baurecht
13. Öffentliches Wohnungswesen
und Wohnbauförderung
14. Natur- und Landschaftsschutz;
15. Sport und Tourismus;
16. Kulturelle Angelegenheiten
der Länder;
17. Raumordnung und Bodenschutz;
18. Landwirtschaft, soweit sie
nicht unter Art. X1 fällt; Jagd und Fischerei; Bodenreform;
19. Jugendfürsorge und
Jugendschutz, Sozial- und Behindertenhilfe;
20. Schulwesen hinsichtlich der
Pflichtschulen, Erwachsenenbildung und anderer außerschulische Bildungsformen.
Art. X3 –
Kooperative Gesetzgebung
(1) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
bundeseinheitlicher Vorschriften besteht, können folgende Angelegenheiten durch
Bundesgesetz geregelt werden. Abweichende Bestimmungen können in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann
getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
7. Umweltverträglichkeitsprüfung
9. Datenschutz
10. Energiewesen
11. Heil- und Pflegeanstalten
(2) Soweit der Bund keine Regelungen
trifft, kommt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Abs 1 Z 10 und 11
genannten Angelegenheiten den Ländern zu. Solche Landesgesetze dürfen den
Bundesgesetzen nicht widersprechen.
Auf die
Tätigkeit von Bund und Ländern als Träger von Privatrechten sind die
Bestimmungen der Art. X1-X3 nicht anzuwenden.
(1) Die Vollziehung der in Art.
X1 Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist Bundessache.
(2) Im
Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden
bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm
unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(3) Die Vollziehung der in Art. X2
genannten Angelegenheiten ist Landessache,
(4) Die Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1
Z 1 bis 6 genannten Angelegenheiten steht dem Bund oder den Ländern zu, je
nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der
Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Art. X6 – Kompetenzzuordnungsgesetz
(1)
Der Bund hat für den Bereich der Gesetzgebung die einzelnen Regelungsmaterien
den Angelegenheiten nach Art. X1 bis X 3 in einem einfachen Bundesgesetz
(Kompetenzzuordnungsgesetz) zuzuordnen.
(2)
Der Bund hat in diesem Kompetenzzuordnungsgesetz für den Bereich der
Vollziehung festzulegen, welche Angelegenheiten des Art. X1 unmittelbar von
Bundesbehörden versehen werden können. Ferner hat der Bund darin die
Zuständigkeit zur Vollziehung der in Art. X3 Abs. 1 Z 7 bis 11 genannten
Angelegenheiten zu regeln.
(3) Gegenstand des Gesetzes gemäß
Abs. 1 können auch
1) die Abgrenzung
der Angelegenheiten und Regelungsmaterien voneinander und die Ausschöpfung von
Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und der Länder,
2) Ausnahmen von
der Vollziehung des Bundes und der Länder gemäß X5 sowie
3) die Festlegung
der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht sein.
Art. X7 – Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
(1) Bund und Länder sind verpflichtet,
Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur
Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration
erforderlich werden.
(2) Kommt ein
Land dieser Verpflichtung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach und wurde von der
Europäischen Kommission eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme
abgegeben, kann der Bund die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die
notwendigen Gesetze erlassen.
(3)
Eine nach Abs. 2 vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart
erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
(4) Die Länder sind verpflichtet, auf Verlangen dem Bund
Auskünfte über die von den Ländern getroffenen Maßnahmen nach Abs. 1,
insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu erteilen.
(1)
Der Bundesrat hat das Recht, während der Verhandlungen eines Gesetzesvorschlages
im Nationalratsausschuss an den Beratungen teilzunehmen und eine Stellungnahme
abzugeben.
(2) Jeder Gesetzesbeschluss ist dem
Bundesrat zu übermitteln. Abgesehen von den Fällen des Abs. 6 hat der Bundesrat
das Recht, binnen acht Wochen gegen einen Gesetzesbeschluss oder gegen Teile desselben
Einspruch zu erheben.
(3) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit
verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und
kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen mit Gründen versehenen Einspruch
erhoben hat oder in den Fällen des Abs. 6 seine Zustimmung erteilt hat. Der
Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des
Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich
übermittelt werden; er ist auch dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen
ursprünglichen Beschluss, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen.
Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der
im Abs. 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben,
ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5)
xxxx
Anmerkung:
Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des
Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, eine vorläufige Vorsorge im
Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme
oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung
einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
[vgl. dzt. Art. 42 Abs. 5; muss erst geklärt werden]
(6) Folgende Gesetze bedürfen der in
Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und mit einer
unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des
Bundesrates:
1. Verfassungsgesetze;
2. das Gesetz nach Art. X6
(Kompetenzzuordnungsgesetz);
3. Gesetzesbeschlüsse
in den Angelegenheiten des Art. X3 (Kooperative Gesetzgebung)
4. Verfassungsausführungsgesetze
(taxative Aufzählung)
-
Bezügebegrenzungsgesetz
-
Unvereinbarkeitsgesetz
Eine Kundmachung
dieser Gesetze ist nicht zulässig, wenn 3 Länder der Kundmachung widersprechen.
(7) Der Bund hat
den Ländern in den Angelegenheiten des Abs. 6, insbesondere durch rechtzeitige
Übermittlung von Entwürfen, Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von
Gesetzgebungsvorhaben des Bundes mitzuwirken.
(8) Die gemäß Abs.
6 zu erteilender Widerspruch der Länder erfolgt durch die Landeshauptleute.
Art. Z1 – Mitwirkungsrechte der Länder am
Subsidiaritätsmechanismus
Die Landtage haben im Hinblick auf das
Subsidiaritätsverfahren gegenüber dem Bundesrat das Recht, die Abgabe von
Stellungnahmen zu Vorhaben der Europäischen Union sowie die Einbringung von
Klagen beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Die näheren Regelungen sind
in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern zu
treffen
Bis zum Inkrafttreten des
Kompetenzzuordnungsgesetzes bleibt die bestehende Verteilung der Zuständigkeiten
in Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich Art. 102 Abs. 2 bis 4, zwischen
Bund und Ländern aufrecht.
Die neue Kompetenzverteilung und das
Kompetenzzuordnungsgesetz berühren nicht den älteren Rechtsbestand. Sie gelten
nur für nach dem Inkrafttreten zu beschließendes Recht.