Präsidiumsklausur am 6. Dezember 2004

Ergebnisse der Beratungen zu den Grundrechten (Ausschuss 4)

mit Protokollanmerkungen

 

Übersicht: im Präsidium behandelte Grundrechte (06.12.2004)

A. Fundamentalgarantien

1

Recht auf Menschenwürde

 

 

2

Recht auf Leben, Recht auf körperliche und

geistige Unversehrtheit

 

 

3

Folterverbot

 

 

4

Asylrecht

 

 

5

Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit

 

B. Gleichheitsrechte

6

Allgemeiner Gleichheitssatz,

allgemeines Diskriminierungsverbot

 

 

7

Gleichheit von Frau und Mann

 

 

8

Rechte von Menschen mit Behinderung

 

 

9

Rechte von Kindern

 

 

10

Rechte von älteren Menschen

 

 

11

Rechte der Volksgruppen

 

C. Freiheitsrechte

12

Schutz der persönlichen Freiheit

 

 

13

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst)

X

 

14

Aufenthaltsfreiheit

X

 

15

Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens

X

 

16

Schutz des Hausrechts

X

 

17

Schutz der Vertraulichkeit privater

Kommunikation

X

 

18

Grundrecht auf Datenschutz

X

 

19

Freiheit der Meinungsäußerung,

Kommunikationsfreiheit

X

 

20

Rundfunkfreiheit

X

 

21

Freiheit der Wissenschaft

X

 

22

Kunstfreiheit

X

 

23

Vereins- und Versammlungsfreiheit,

Koalitionsfreiheit

(X)

 

24

Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit

 

 

25

Eigentumsgarantie (einschließlich

Liegenschaftsverkehrsfreiheit)

X

 

26

Recht auf Ehe und Familie, Schutz von Ehe

und Familie

X


 

D. Soziale Rechte

27

Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf

kulturelle Teilhabe)

(X)

 

28

Schutz der Gesundheit, Schutz der Umwelt

 

 

29

Recht auf existenzielle Mindestversorgung,

Recht auf soziale Sicherheit

 

 

30

Recht auf Verbraucherschutz

 

 

31

Recht auf Wohnung

 

 

32

Recht auf Arbeit, R. auf Arbeitsvermittlung

 

 

33

Recht auf Vereinbarkeit von Beruf u. Familie

 

 

34

Recht auf Zugang zu Leistungen von

allgemeinem Interesse

 

E. Politische Rechte

35

Wahlrecht (aktiv, passiv)

X

 

36

Petitionsrecht

X

 

37

Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen

Ämtern

X

 

38

Rechte öffentlich Bediensteter

X

 

39

Staatsbürgerschaftsrecht

 

F. Verfahrensrechte

40

Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen

Behörde

X

 

41

Auskunftsrecht über Angelegenheiten

öffentlicher Einrichtungen

X

 

42

Recht auf ein faires Verfahren

X

 

43

Recht auf ein mehrinstanzliches Verfahren

X

 

44

Verbot rückwirkender strafrechtlicher

Regelungen

X

 

45

Doppelbestrafungsverbot

X

 

46

Entschädigungsrecht

X

 

47

Beschwerderechte

X

G. Allgemeine Bestimmungen

48

Allgemeine Bestimmungen

X

 

Textvorschläge des Ausschusses

Ergebnisse des Präsidiums (06.11.2004)

3          Freiheitsrechte

3.2       Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit (einschließlich Recht auf Wehr­ersatzdienst)

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1 mit Ausnahme der Ergänzungs­varianten, bei Abs. 2 und bei Abs. 4; keinen Konsens gab es bei den Ergänzungsvarianten zu Abs. 1, bei Abs. 3 und bei Abs. 5 bis 7):

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschau­ung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemein­schaft mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unter­richt, Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.

Ergänzungsvariante 1 zu Abs. 1:

Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden.

Ergänzungsvariante 2 zu Abs. 1:

Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

(2)  Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwen­dige Maßnahmen im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit [und Moral] oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

(3)  Wehrpflichtige können erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

Alternative zu Abs. 3:

Wehrpflichtige haben das Recht, Zivildienst zu leisten.

(4)  Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat Rechtspersönlichkeit und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der allgemeinen Gesetze selbständig.

(5) Ergänzungsvorschlag:

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, mit der Republik Österreich zur Regelung ihres Verhältnisses zum Staat Verträge abzuschließen.

(6) Variante 1 zu Abs. 6:

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen Rechts Einrichtungen mit Rechtspersön­lichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.

Variante 2 zu Abs. 6:

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzu­heben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.

(7) Ergänzungsvorschlag:

      Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des Staates. Wegen ihres besonderen Beitrages werden mit ihnen grundsätzliche, ihren Wir­kungsbereich betreffende Entwicklungen durch Gesetzgebung und Vollziehung in regel­mäßigen, offenen und transparenten Beratungsvorgängen erörtert. Näheres bestimmen die Gesetze.

Konsens über Abs. 1 mit Ergänzungs­varianten 1 und 2, Abs. 2 (ohne „Moral“) und  Abs. 6 in der Variante 2

Der Abs. 3 wird in diesem Zusammenhang teilweise als wesensfremd angesehen (wäre beim Bundesheer zu regeln). Zu Abs. 4, 5 und 7 besteht im Präsidium Dissens, wobei eine Verankerung der Abs 4 und 5 vorstellbar wäre. Zur Ergänzungsvariante 1 des Abs. 1 wird auf den Bericht des Ausschusses 4 verwiesen, wonach die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Recht beinhaltet, keine religiöse Anschauung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit). Dies gilt auch für besondere Rechtsverhältnisse, die früher als „besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet wurden (bspw. Militärdienst, Schulverhältnis). Die Anwesenheit bei religiösen Feiern kann jedoch, zB aus dienstlichen Gründen angeordnet werden und bedeutet nicht die „Teilnahme“ an diesen Feiern.

 

Abs. 4, 5 und 7: Dissens

 

Die Ergänzungsvariante 1 zu Abs. 1 ist zu erläutern (siehe Bericht des Ausschusses 4 vom 03.06.2004, Seite 29, erster Absatz):

„ ...Er [Der Ausschuss, Anm.] vertrat weiters die Auffassung, dass die Gedan­ken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Recht beinhaltet, keine religiöse Anschau­ung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit). Dies gilt auch für besondere Rechtsverhältnisse, die früher als „besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet wurden (bspw. Militärdienst, Schulverhältnis).“

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

3.3       Aufenthaltsfreiheit

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1 (Art. 1 bis 3):

Artikel 1

(1)  Jeder Mensch hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen, Wohnsitz oder Aufenthalt frei zu wählen und Österreich zu verlassen.

(2)  StaatsbürgerInnen darf die Einreise in das Bundesgebiet nicht verwehrt werden. Sie dür­fen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer im euro­päischen Recht oder gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Überstellung an einen internationalem Gerichtshof oder zur Vollstreckung einer von einem solchen verhängten Strafe nicht entgegen, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(3)  Für Menschen, die nicht Staats- oder UnionsbürgerInnen sind, kann der Genuss der in Abs. 1 gewährleisteten Rechte von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig gemacht oder auf bestimmte Gebiete beschränkt werden.

(4)  Kollektivausweisungen sind unzulässig.

Artikel 2

(1)  Niemand darf in einen Staat verbracht werden, wenn für die betreffende Person die ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht.

(2)  Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, haben das Recht auf Aufent­halt.

Artikel 3 (zu Artikel 1)

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskon­vention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

Variante 2 (Art. 1 und 2):

Artikel 1 (Freizügigkeit)

(1)  Jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und an jedem Ort ihren Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

(2)  Jeder Person steht es frei, Österreich zu verlassen.

(3)  Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffent­lichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

[(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demo­kratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.]

Artikel 2 (Einreisefreiheit; Aufenthaltsgarantien)

(1)  Österreichischen Staatsangehörigen darf das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden.

(2)  Österreichische Staatsangehörige dürfen weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(3)  Im Übrigen dürfen Personen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden,

a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

b) ihren Fall prüfen zu lassen und

c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

[Vor Ausübung der in lit. a, b und c genannten Rechte dürfen Personen nur ausgewiesen werden, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforder­lich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.]

(4)  Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgescho­ben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernst­hafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder ernie­drigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Dissens

V, F: gesamte Variante 2 (Art. 1 und 2)

S: Variante 1 (Art. 1 bis 3)

G: Variante 2 (Art. 1 und 2), allerdings ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer (Art. 1/Abs. 4 und bei Art. 2/Abs. 3)

 

S erscheint bei Variante 1 insbesondere Art. 2/Abs. 2 unverzichtbar (Opfer von Menschenhandel sollen Aufenthaltrecht haben).

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 


 

3.4       Recht auf Achtung des Privat- und             Familienlebens

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

(2)  Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit [und der Moral] oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Konsens über Ausschussvorschlag (ohne „Moral“)

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

3.5       Schutz des Hausrechts

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Das Hausrecht ist unverletzlich.
(2)  Ein Eingriff in dieses Recht ist nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, zulässig.
(3)Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf nur kraft einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine Haus­durchsuchung bei Gefahr in Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.

Konsens über Ausschussvorschlag.

Der Verweis auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu vermeiden (dies betrifft auch Pkt. 3.6 „Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation“ und Pkt. 3.7 „Grund­recht auf Datenschutz“)

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich; Ausarbeitung eines legisti­schen Vorschlages, um den Verweis auf die EMRK zu vermeiden.

 


 

3.6       Schutz der Vertraulichkeit privater             Kommunikation

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Die Vertraulichkeit privater Kommunikation darf nicht verletzt werden.
(2)  Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis dürfen nur nach Maßgabe gesetzlicher Er­mächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegen­wärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher Anordnung und erforder­lichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden.
(3)  Ohne richterliche Verfügung ist eine Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen.

Konsens über Ausschussvorschlag, siehe aber Anmerkungen zu Pkt. 3.5 „Schutz des Hausrechts“

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich, siehe Pkt. 3.5 „Schutz des Hausrechts“

 

 

 

 

3.7       Grundrecht auf Datenschutz

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die betroffene Person einem Geheim­haltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)  Jede Person hat, soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automationsunter­stützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunter­stützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über sie verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzu­lässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)  Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraus­setzungen zulässig.
(5)  Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutz­kommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Konsens über Ausschussvorschlag, siehe aber Anmerkungen zu Pkt. 3.5 „Schutz des Hausrechts“

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich, siehe Pkt. 3.5 „Schutz des Hausrechts“

 

 


 

3.8       Freiheit der Meinungsäußerung,             Kommunikationsfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

(2)  Da die Ausübung der Freiheiten nach Abs. 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Gesundheit [und der Moral], des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

Konsens über Ausschussvorschlag (ohne „Moral“)

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

3.9       Rundfunkfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (weitgehende Zustimmung zum Textvorschlag; keinen Konsens gab es bei der Alternativvariante zu Abs. 1 und beim Ergänzungsvorschlag zu Abs. 1; nicht unwidersprochen blieb auch Abs. 3):

(1)  Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Alternativvariante zu Abs. 1:

Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe.

Ergänzungsvorschlag zu Abs. 1:

Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.

(2)  Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.

(3)  Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereitzustellen.

Konsens:

Abs. 1 einschließlich Alternativvariante und Ergänzungsvorschlag, Abs. 2 und Abs. 3

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

3.10     Freiheit der Wissenschaft

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1, keinen Konsens hingegen bei Abs. 2):

(1)  Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2)  Variante 1 zu Abs. 2:

Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Ange­legenheiten befugt.

Variante 2 zu Abs. 2:

Die Universitäten und Hochschulen sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten befugt.

Konsens bei Abs. 1

 

Dissens bei Abs. 2:

V, F: Variante 1

S, G: Variante 2

 

Verwiesen wird auf Überschneidungen mit den Beratungen in Ausschuss 2. Das Präsidium stellt die Überlegungen zu Abs. 2 vorläufig zurück, um das Thema gemeinsam mit dem Bericht des Ausschusses 2 zu behandeln.

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

3.11     Kunstfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

Konsens über Ausschussvorschlag

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

3.12.1  Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

(2)  Die Bildung von Vereinen und die Abhaltung von Versammlungen dürfen nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

(3)  Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen anderen Beschränkungen un­terworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesell­schaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Konsens über Ausschussvorschlag

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

3.12.2  Koalitionsfreiheit

 

Textvorschlag des Ausschusses (hinsichtlich Abs. 1 und 3 bestand Konsens darüber, dass sie in den Grundrechtskatalog aufzunehmen sind. Bei Abs. 2 waren die Auffassungen im Ausschuss geteilt; für einige Mitglieder war die Aufnahme des Abs. 2 Bedingung für die Zustimmung zu Abs. 1):

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzu­nehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.

[(2) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ord­nung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.]

(3)  Solche Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze Kollektiv­verträge abzuschließen. Durch Kollektiv­verträge können Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.

Das Thema wurde bereits bei der 37. Prä­sidiumssitzung am 23.11.2004 behandelt:

 

Dissens: Abs. 1 bis 3 oder Abs. 1und 3

Das Präsidium kommt überein, die Sozialpartner um Abklärung zu ersuchen, ob Abs. 2 (Gesetzesvorbehalt) notwendig oder verzichtbar ist.

 

Grundsätzlich wird eine geänderte Reihen­folge der Absätze angeregt (Tausch von Abs. 2 und 3).

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 


 

3.14     Eigentumsgarantie (einschließlich             Liegenschaftsverkehrsfreiheit)

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

(2)  Eigentum darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden.

(3)  Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegen­schaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich sind.

Konsens über Ausschussvorschlag

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

3.15     Recht auf Ehe und Familie, Schutz von             Ehe und Familie

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 3, keinen Konsens hingegen bei Abs. 1 bis 2 und Abs. 4):

(1)  Variante 1 zu Abs. 1:

      Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

      Variante 2 zu Abs. 1:

      Jeder Mensch hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

Variante 3 zu Abs. 1:

      Jeder Mensch, unabhängig von Geschlecht, Geschlechteridentität und sexueller Orientierung, hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

(2)  Variante 1 zu Abs. 2:

      Ehe und Familie mit Kindern genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

      Variante 2 zu Abs. 2:

      Ehe und Familie genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

      Variante 3 zu Abs. 2:

      Familien genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.

(3)  Die Erziehung der Kinder ist das Recht und die Pflicht der Eltern.

(4)  Textvariante (bezogen auf Variante 1 zu Abs. 1. Bei den Varianten 2 und 3 zu Abs. 1 ist die Textvariante zu Abs. 4 entsprechend zu modifizieren):

      Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.

Präsidium:

V: Abs. 1/Variante 1, Abs. 2/Variante 2, Abs. 3, [Abs. 4: Regelung bei den Kinder­rechten]

S: Abs. 1/Variante 2, Abs. 2/Variante 3, Abs. 3, [Abs. 4: Regelung bei den Kinder­rechten]

F: Abs. 1/Variante 1 (aber „gesetzlich zu bestimmendes Alter” statt „heiratsfähiges Alter”), Abs. 2/Variante 3, Abs. 3, Abs. 4 [offen, ob Regelung bei den Kinder­rechten]

G: Abs. 1/Variante 3, Abs. 2/Variante 3 (aber auch bezogen auf „Lebensgemein­schaften”), Abs. 3 [offen, ob Regelung bei den Kinderrechten], [Abs. 4: Regelung bei den Kinderrechten]

 

Daher ergibt sich bei Abs. 1 ein grundlegender Dissens (Varianten 1, 2 oder 3)

 

Anmerkung V:

Verweis auf EMRK

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundlegender Dissens

 

 


 

4          Soziale Rechte

4.1       Recht auf kulturelle Teilhabe             (Ergänzungsvorschlag zum Recht auf             Bildung)

 

Textvorschlag des Ausschusses (kein Konsens):

[(1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

(2)  Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die Auseinan­dersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.]

Dissens

V, F: abgelehnt

S, G: befürwortet

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundlegender Dissens

 

 

 

Politische Rechte

5.1       Wahlrecht (aktiv, passiv)

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 41

(1)  Mit Erreichen des Wahl- und Stimmalters sind berechtigt:

1. StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Nationalrats, der BundespräsidentIn und der österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament sowie bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Bundesvolkes;

2. BürgerInnen eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Landtags und bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Landesvolkes;

3. BürgerInnen einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Gemeinderats und der BürgermeisterIn, sofern sie vom Gemeindevolk gewählt wird, sowie bei der Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Gemeindevolkes.

(2)  Jedenfalls wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebens­jahr vollendet hat.

(3)  Jede Wahl- und Stimmberechtigte hat Anspruch auf die zur Wahrnehmung dieser Rechte nötige freie Zeit.

Artikel 42

(1)  Mit Erreichen des Wählbarkeitsalters sind wählbar:

1. StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Nationalrat, zur BundespräsidentIn und zum Euro­päischen Parlament;

2. BürgerInnen eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Landtag und in die Landesregierung;

3. BürgerInnen einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen zum Gemeinderat und zur BürgermeisterIn.

(2)  Jedenfalls wählbar ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3)  Der Ausschluss von der Wählbarkeit darf nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 21 (Wahlrecht)

Österreichische Staatsangehörige haben nach den verfassungsrechtlichen Bedingungen das Recht auf das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl des Bundespräsidenten, die Wah­len zum Nationalrat, zum Landtag und zum Gemeinderat.

Das Thema wird gemeinsam behandelt mit dem Textvorschlag des Büros des Österreich-Konvents über „allgemeine Wahlrechtsgrundsätze“

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 


 

5.2       Petitionsrecht

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 43

Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten und im Rahmen der Gesetze an der politischen Willensbildung teilzunehmen.

Dissens

V, F: „Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten.“

S, G: Textentwurf des Sozialdemokra­tischen Grundrechtsforums (Art. 43) in unveränderter Form

 

Anmerkung V, F:

Verweis auf Art. 11 StGG 1867

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

5.3       Recht auf gleichen Zugang zu             öffentlichen Ämtern

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 44

Alle StaatsbürgerInnen und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 15 Abs. 2 (Berufs- und Erwerbsfreiheit; Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit)

(2)  Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsangehörigen gleich zugänglich. Im Übrigen wird der Eintritt in dieselben vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht.

Dissens:

Der Textentwurf des Sozialdemokrati­schen Grundrechtsforums (Art. 44) wird wie folgt modifiziert:

V, F:

Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

(Die Frage der geschlechterneutralen Formulierung wurde nicht diskutiert)

 

S, G:

Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und durch Gesetz gleichgestellte Men­schen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.

 

Konsens gab es über den Vorschlag, den EU-Verweis zu streichen (Hinweis auf Pkt. 7 „Allgemeine Bestimmungen“, Vor­schlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter, Art. 22 Abs. 2)

Die Frage der geschlechterneutralen Formulierung wurde nicht diskutiert.

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 


 

5.4       Rechte öffentlich Bediensteter

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 45

(1)  Öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.

(2)  Konflikte zwischen Dienst und Mandat sind zugunsten des Mandats zu lösen.

Hinweis: Textvorschlag von Ausschuss 3 zu Art. 59 B-VG

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

6          Verfahrensrechte

6.1       Recht auf ein Verfahren vor der             zuständigen Behörde

 

Textvorschlag des Ausschusses (Konsens):

(1)  Jede Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde).

(2)  Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden ist durch Gesetz zu regeln.

(3)  Die Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben.

Konsens über Ausschussvorschlag

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich


 

6.2       Auskunftsrecht über Angelegenheiten             öffentlicher Einrichtungen

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 49

Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.

Hinweis: umfangreicher Textvorschlag von Ausschuss 8 („Auskunftspflicht“)

 

Das Präsidium erzielt Konsens diesen Bereich im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 B-VG (siehe Protokoll zur 38. Prä­sidiumssitzung am 29.11.2004) zu regeln

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

6.3       Recht auf ein faires Verfahren

 

Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens):

Variante 1 (Art. 1 bis 3):

Artikel 1

(1) Jede Person hat vor jeder Behörde Anspruch auf faire Behandlung sowie auf Beur­teilung ihres Falles innerhalb angemessener Frist.

(2) Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Jeder festgenommene Mensch hat das Recht auf anwaltliche Vertretung.

(4) Jeder angeklagten Person sind die Verteidigungsrechte gewährleistet.

(5) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf Verfah­renshilfe, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies schließt unentgeltlichen Rechtsbeistand vor Gericht mit ein.

Artikel 2

(1) In Zivil- und Strafsachen hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch ein Gericht.

(2) Verhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

(3) In Justizstrafsachen gilt der Anklageprozess.

Artikel 3

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Variante 2 (Art. 1 bis 3):

Artikel 1

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrecht­lichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse [der Moral,] der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) In Justizstrafverfahren gilt der Anklageprozess. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat insbesondere die folgenden Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzel­heiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfü­gung zu haben;

c)  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d)  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e)  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht.

Artikel 2

Das verhängte Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 3

Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Ergänzungsvorschlag:

Der Staat hat sicherzustellen, dass zivilrechtliche Verfahren vor Behörden in erster Instanz binnen Jahresfrist abgeschlossen werden. Bei längerer Dauer trifft die Republik Österreich zur Abwehr von Amtshaftungsansprüchen die Beweislast.

Dissens

V: Variante 2 (Art. 1 bis 3)

S: Variante 1 (Art. 1 bis 3)

F: Variante 2 (Art. 1 bis 3) – inhaltlich, aber sprachlich kürzer – und Ergänzungs­vorschlag

G: Variante 1 (Art. 1 bis 3) und Ergänzungsvorschlag

 

S erscheint bei Variante 1 insbesondere Art. 1/Abs. 3 und Art. 1/Abs. 5 unver­zichtbar (anwaltliche Vertretung, Verfah­renshilfe).

 

Für V ist eine deckungsgleiche Garantie mit der EMRK (Art. 5 und 6 EMRK) un­verzichtbar.

 

Das Präsidium berät die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob die EMRK neben einem neuen österreichischen Grundrechskatalog, der alle Garantien der EMRK abdeckt, weiterhin in Verfassungsrang stehen soll.

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich, weil grundlegender Dissens

 

 

 

6.4       Recht auf ein mehrinstanzliches             Verfahren

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 52 Abs. 2

(2) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht prüfen zu lassen. Ausnahmen dürfen nur für strafbare Handlungen geringfügiger Art, für Verurteilungen in erster Instanz durch ein Höchstgericht und für Verurteilungen in zweiter Instanz nach Freispruch in erster Instanz vorgesehen werden.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 20 Abs. 4 (Garantien im Strafverfahren)

(4) Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Konsens über den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 4)

 

Verwiesen wird auf das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (Abs. 2).

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 

 


 

6.5       Verbot rückwirkender strafrechtlicher             Regelungen

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 53

Niemand darf wegen einer Tat verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inner­staatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Auch darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 20 Abs. 1 und 2 (Garantien im Strafverfahren)

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Durch Absatz 1 darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Konsens über den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 1 und 2)

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

 

6.6       Doppelbestrafungsverbot

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 54

(1) Niemand darf wegen einer Tat, deretwegen sie oder er bereits in der Europäischen Union nach dem Gesetz rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

(2) Die gesetzlich vorgesehene Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder wenn das vorausgegangene Verfahren schwere, seinen Ausgang berührende Mängel aufweist.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 20 Abs. 6 (Garantien im Strafverfahren)

(6) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie oder er in Österreich oder in der Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden. Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Konsens über den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 6)

 

Vorbereitungskomitee:

Nicht erforderlich

 

6.7       Entschädigungsrecht

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 55

Wer rechtswidrig verhaftet oder angehalten wird oder aufgrund eines Fehlurteils eine Strafe verbüßt hat, hat das Recht auf angemessene Entschädigung, sofern sie oder ihn am nicht rechtzeitigen Bekanntwerden der Tatsachen, die zur Aufhebung der Verhaftung, der Anhaltung oder des Urteils führen, kein oder nur ein geringes Verschulden trifft.

Artikel 57

Wer durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Gesetzgebung oder durch rechts­widriges schuldhaftes Verhalten der Vollziehung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ent­schädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Artikel 57a

Opfer strafbarer Handlungen sind am Strafverfahren angemessen zu beteiligen.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 20 Abs. 5 (Garantien im Strafverfahren)

(5) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parla­mentsklub:

Artikel 12 Abs. 3

(3) Wer durch rechtswidriges Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung der Gesetzgebung und Vollziehung der Gesetze Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Dissens

Es liegen drei Textentwürfe vor (vom Sozialdemokratischen Grundrechtsforum, von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub).

 

Im Zusammenhang mit den Textentwürfen werden Haftungsfragen diskutiert.

 

V stellt einen neuen Textentwurf in Aussicht.

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 

6.8       Beschwerderechte

 

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet.

Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt:

Textentwurf des Sozialdemokratischen Grund­rechtsforums:

Artikel 56

Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet, hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

Artikel 58

Organisationen, die nach ihrem Wirkungsbereich zum Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres bestimmt das Gesetz.

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 22 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

(2) Nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staats­angehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Textentwurf von Prof. Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack:

Artikel 11 (Rechtsschutz)

Soweit in den vorstehenden Artikeln Grundsätze festgelegt sind, sind diese durch Gesetz umzusetzen. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung des Gesetzes bei Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes herangezogen werden.

Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parla­mentsklub:

Artikel 12 (Abs. 1, 2 und 4)

(1) Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet, hat das Recht auf wirksamen gericht­lichen Rechtsschutz.

(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Antrag eines/einer Betroffenen oder einer Einrichtung nach Abs. 4 fest, ob der Bundes- oder Landesverordnungsgeber oder bei schwerwiegenden Verstößen der Bundes- oder Landesgesetzgeber untätig geblieben ist.

(4) Einrichtungen, die nach ihrem rechtlichen Zweck zum Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres bestimmt das Gesetz.

Dissens:

V: befürwortet den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter; Ergänzung um Pkt. 1 des Sozialpartner-Vorschlages.

F: Variante 2 Abs 1 bis 3, Abs 4 sollte mit der allgemeinen Rechtsdurchsetzung nochmals beraten werden.

S: befürwortet den Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums.

G: befürwortet den Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub

 

Der Textentwurf von Prof. Ing. Mader/

Univ.Prof. Dr. Rack wird generell abge­lehnt.

 

Zustimmung Konsens zeichnet sich beifindet Art. 56 des Textentwurfs des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums bzw. beimder gleich-lautenden Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub (Art. 12 Abs. 1) ab, wobei eine Behandlung im Vorbereitungskomitee wird für erforderlich gehalten wird..

 

Dissens gibt es bei der Frage der Ver­bandsklage.

 

Offen bleiben die Themen „Staatshaftung“ und „Urteilsbeschwerde“.

 

Zum Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 22 Abs. 1 bis 4):

siehe die Anmerkungen zu Pkt. 7 „Allgemeine Bestimmungen“

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich

 

 


 

7          Allgemeine Bestimmungen

Textvorschlag des Ausschusses zum Thema „Rechtsschutz“ (überwiegender Konsens):

Die Grundrechte (grundrechtliche Gewähr­leistungen) binden die Staatsgewalten [alternativ: Staatsfunktionen] unmittelbar, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit.

 

Textvorschlag des Ausschusses zum Thema „Auslegung von Grundrechten“ (kein Konsens):

Die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte sind so zu interpretieren, dass sie mit völker­rechtlichen Verpflichtungen und Gewährleistun­gen grundrechtlichen Inhaltes vereinbar sind.

 

Weiters wurde folgender Textentwurf vorgelegt, der vom Ausschuss aus terminlichen Gründen nicht behandelt wurde:

Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Graben­warter:

Artikel 22 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die vorstehenden Grundrechte binden Ge­setzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

(2) Nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staats­angehörigen vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Konsens Überwiegende Zustimmung, aber kein KonsensDissens zum Ausschuss-vorschlag zum Thema „Rechtsschutz“ (Präsident Dr. Jabloner bevorzugt den Begriff „Staats­funktionen“).

 

 

 

 

Überwiegende Zustimmung, aber kein Konsens kein Konsens (mit Ausnahme von Präsident Dr. Jabloner) zum Ausschussvorschlag zum Thema „Auslegung von Grund­rechten“

 

 

 

 

Zum Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 22 Abs. 1 bis 4):

V: Konsens zum gesamten Textentwurf (Abs. 1 bis 4)

S: Konsens zu Abs. 1 und, 3, 4 [Abs. 2 er­scheint nicht erforderlich]

F: Konsens zu Abs. 1 bis 3

 

Vorbereitungskomitee:

Erforderlich