Ergebnisse der Beratungen zu den Grundrechten (Ausschuss 4)
mit Protokollanmerkungen
Übersicht: im Präsidium behandelte Grundrechte (06.12.2004) |
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A.
Fundamentalgarantien |
1 |
Recht auf Menschenwürde |
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2 |
Recht auf Leben, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit |
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3 |
Folterverbot |
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4 |
Asylrecht |
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5 |
Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit |
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B. Gleichheitsrechte |
6 |
Allgemeiner Gleichheitssatz, allgemeines Diskriminierungsverbot |
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7 |
Gleichheit von Frau und Mann |
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8 |
Rechte von Menschen mit
Behinderung |
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9 |
Rechte von Kindern |
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10 |
Rechte von älteren Menschen |
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11 |
Rechte der Volksgruppen |
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C. Freiheitsrechte |
12 |
Schutz der
persönlichen Freiheit |
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13 |
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst) |
X |
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14 |
Aufenthaltsfreiheit |
X |
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15 |
Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens |
X |
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16 |
Schutz des Hausrechts |
X |
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17 |
Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation |
X |
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18 |
Grundrecht auf Datenschutz |
X |
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19 |
Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheit |
X |
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20 |
Rundfunkfreiheit |
X |
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21 |
Freiheit der Wissenschaft |
X |
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22 |
Kunstfreiheit |
X |
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23 |
Vereins-
und Versammlungsfreiheit, Koalitionsfreiheit |
(X) |
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24 |
Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit |
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25 |
Eigentumsgarantie
(einschließlich Liegenschaftsverkehrsfreiheit) |
X |
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26 |
Recht auf
Ehe und Familie, Schutz von Ehe und Familie |
X |
D. Soziale Rechte |
27 |
Recht auf Bildung (einschließlich Recht auf kulturelle Teilhabe) |
(X) |
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28 |
Schutz der Gesundheit, Schutz der Umwelt |
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29 |
Recht auf
existenzielle Mindestversorgung, Recht auf soziale Sicherheit |
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30 |
Recht auf Verbraucherschutz |
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31 |
Recht auf Wohnung |
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32 |
Recht auf Arbeit, R. auf Arbeitsvermittlung |
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33 |
Recht auf
Vereinbarkeit von Beruf u. Familie |
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34 |
Recht auf
Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse |
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E. Politische Rechte |
35 |
Wahlrecht (aktiv, passiv) |
X |
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36 |
Petitionsrecht |
X |
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37 |
Recht auf
gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern |
X |
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38 |
Rechte öffentlich Bediensteter |
X |
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39 |
Staatsbürgerschaftsrecht |
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F. Verfahrensrechte |
40 |
Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde |
X |
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41 |
Auskunftsrecht über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen |
X |
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42 |
Recht auf ein faires Verfahren |
X |
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43 |
Recht auf ein mehrinstanzliches
Verfahren |
X |
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44 |
Verbot
rückwirkender strafrechtlicher Regelungen |
X |
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45 |
Doppelbestrafungsverbot |
X |
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46 |
Entschädigungsrecht |
X |
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47 |
Beschwerderechte |
X |
G. Allgemeine Bestimmungen
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48 |
Allgemeine Bestimmungen |
X |
Textvorschläge des Ausschusses |
Ergebnisse des Präsidiums (06.11.2004) |
3 Freiheitsrechte |
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3.2 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst) Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1
mit Ausnahme der Ergänzungsvarianten, bei Abs. 2 und bei Abs. 4; keinen
Konsens gab es bei den Ergänzungsvarianten zu Abs. 1, bei Abs. 3 und bei
Abs. 5 bis 7): (1) Jeder Mensch hat das
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst
die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung
sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unterricht,
Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben. Ergänzungsvariante
1 zu Abs. 1: Niemand darf
zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Ergänzungsvariante
2 zu Abs. 1: Niemand darf
angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen
seinen Willen offen zu legen. (2) Die Gewissens- und
Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener
Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige
Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung, Gesundheit [und Moral] oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer sind. (3) Wehrpflichtige können
erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus
Gewissensgründen nicht erfüllen können. Alternative zu Abs. 3: Wehrpflichtige haben das Recht, Zivildienst zu leisten. (4) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat Rechtspersönlichkeit und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der allgemeinen Gesetze selbständig. (5) Ergänzungsvorschlag: Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind
berechtigt, mit der Republik Österreich zur Regelung ihres Verhältnisses zum
Staat Verträge abzuschließen. (6) Variante 1 zu Abs. 6: Variante 2 zu Abs. 6: Gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund
eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts Einrichtungen mit
Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und
aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes
von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben. (7) Ergänzungsvorschlag: Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des
Staates. Wegen ihres besonderen Beitrages werden mit ihnen grundsätzliche,
ihren Wirkungsbereich betreffende Entwicklungen durch Gesetzgebung und
Vollziehung in regelmäßigen, offenen und transparenten Beratungsvorgängen
erörtert. Näheres bestimmen die Gesetze. |
Konsens über
Abs. 1 mit Ergänzungsvarianten 1 und 2, Abs. 2 (ohne „Moral“) und Abs. 6 in der Variante 2 Der Abs. 3 wird in diesem Zusammenhang teilweise
als wesensfremd angesehen (wäre beim Bundesheer zu regeln). Zu Abs. 4, 5 und
7 besteht im Präsidium Dissens, wobei eine Verankerung der Abs 4 und 5
vorstellbar wäre. Zur Ergänzungsvariante 1 des Abs. 1 wird auf den Bericht
des Ausschusses 4 verwiesen, wonach die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
das Recht beinhaltet, keine religiöse Anschauung zu haben (negative
Religions- und Bekenntnisfreiheit). Dies gilt auch für besondere
Rechtsverhältnisse, die früher als „besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet
wurden (bspw. Militärdienst, Schulverhältnis). Die Anwesenheit bei religiösen
Feiern kann jedoch, zB aus dienstlichen Gründen angeordnet werden und
bedeutet nicht die „Teilnahme“ an diesen Feiern. Abs. 4, 5 und 7: Dissens Die Ergänzungsvariante 1 zu Abs. 1 ist zu erläutern (siehe Bericht des Ausschusses 4 vom 03.06.2004, Seite 29, erster Absatz): „ ...Er [Der Ausschuss, Anm.] vertrat weiters die Auffassung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Recht beinhaltet, keine religiöse Anschauung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit). Dies gilt auch für besondere Rechtsverhältnisse, die früher als „besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet wurden (bspw. Militärdienst, Schulverhältnis).“ Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.3 Aufenthaltsfreiheit Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1 (Art. 1 bis 3): Artikel 1
(1) Jeder
Mensch hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen, Wohnsitz oder
Aufenthalt frei zu wählen und Österreich zu verlassen. (2) StaatsbürgerInnen
darf die Einreise in das Bundesgebiet nicht verwehrt werden. Sie dürfen
weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer im europäischen
Recht oder gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Überstellung an einen
internationalem Gerichtshof oder zur Vollstreckung einer von einem solchen
verhängten Strafe nicht entgegen, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt
sind. (3) Für Menschen, die nicht Staats- oder
UnionsbürgerInnen sind, kann der Genuss der in Abs. 1 gewährleisteten Rechte
von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig gemacht oder auf
bestimmte Gebiete beschränkt werden. (4) Kollektivausweisungen sind unzulässig. Artikel 2 (1) Niemand
darf in einen Staat verbracht werden, wenn für die betreffende Person die
ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht. (2) Menschen, die Opfer von Menschenhandel
geworden sind, haben das Recht auf Aufenthalt. Artikel 3 (zu Artikel 1)
Einschränkungen der in diesem
Abschnitt gewährleisteten Rechte
1. bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage; 2. müssen im
öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer
erforderlich sein; 3. müssen
verhältnismäßig sein; 4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie
in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren
Bedingungen und Grenzen wahren. Variante 2 (Art. 1 und 2): Artikel 1 (Freizügigkeit) (1) Jede Person, die sich rechtmäßig in
Österreich aufhält, hat das Recht, sich im Bundesgebiet frei zu bewegen und
an jedem Ort ihren Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. (2) Jeder
Person steht es frei, Österreich zu verlassen. (3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen
anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, der Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind. [(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich
bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt sind.] Artikel 2 (Einreisefreiheit; Aufenthaltsgarantien) (1) Österreichischen Staatsangehörigen darf
das Recht, nach Österreich einzureisen, nicht entzogen werden. (2) Österreichische Staatsangehörige dürfen
weder ausgewiesen noch ausgeliefert werden. Dieses Verbot steht einer
gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung oder Auslieferung einer Person an
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen
internationalen Gerichtshof nicht entgegen, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind. (3) Im Übrigen dürfen Personen, die ihren
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, nur auf Grund einer rechtmäßig
ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihnen muss gestattet werden, a) Gründe vorzubringen, die gegen
ihre Ausweisung sprechen, b) ihren Fall prüfen zu lassen und c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen
Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen
vertreten zu lassen. [Vor Ausübung der in lit. a, b
und c genannten Rechte dürfen Personen nur ausgewiesen werden, wenn eine
solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist
oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.] (4) Kollektivausweisungen sind nicht
zulässig. Keine Person darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder
an einen Staat ausgeliefert werden, wenn für sie das ernsthafte Risiko der
Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht. |
DissensV, F: gesamte Variante 2 (Art. 1 und 2) S: Variante 1 (Art. 1 bis 3) G: Variante 2 (Art. 1 und 2), allerdings ohne die Ausdrücke in eckiger Klammer (Art. 1/Abs. 4 und bei Art. 2/Abs. 3) S erscheint bei Variante 1 insbesondere
Art. 2/Abs. 2 unverzichtbar (Opfer von Menschenhandel sollen Aufenthaltrecht
haben). Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.4 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde
in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit [und der Moral] oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist. |
Konsens über Ausschussvorschlag (ohne „Moral“) Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.5 Schutz des Hausrechts Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Das Hausrecht ist unverletzlich. (2) Ein Eingriff in dieses Recht ist nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, zulässig. (3)Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf nur kraft einer mit Gründen versehenen richterlichen Verfügung vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann eine Hausdurchsuchung bei Gefahr in Verzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden. |
Konsens über
Ausschussvorschlag. Der Verweis auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu
vermeiden (dies betrifft auch Pkt. 3.6 „Schutz der Vertraulichkeit privater
Kommunikation“ und Pkt. 3.7 „Grundrecht auf Datenschutz“) Vorbereitungskomitee: Erforderlich; Ausarbeitung eines legistischen Vorschlages, um den Verweis auf die EMRK zu vermeiden. |
3.6 Schutz
der Vertraulichkeit privater Kommunikation
Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Die Vertraulichkeit privater Kommunikation darf nicht verletzt werden. (2) Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis dürfen nur nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen, die den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen müssen, auf Grund einer richterlichen Verfügung, ausnahmsweise zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen auf Grund behördlicher Anordnung und erforderlichenfalls auch durch Organe der Behörden auf eigenen Entschluss vorgenommen werden. (3) Ohne richterliche Verfügung ist eine Beschlagnahme von Informationsträgern in den Fällen einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung zulässig sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit oder Gesundheit von Menschen. |
Konsens über
Ausschussvorschlag, siehe aber Anmerkungen zu Pkt. 3.5 „Schutz des
Hausrechts“
Vorbereitungskomitee: Erforderlich, siehe Pkt. 3.5 „Schutz des
Hausrechts“
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3.7 Grundrecht auf Datenschutz Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die betroffene Person einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person oder mit ihrer Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (3) Jede Person hat, soweit sie betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über sie verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. (4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. (5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. |
Konsens über
Ausschussvorschlag, siehe aber Anmerkungen zu Pkt. 3.5 „Schutz des
Hausrechts“
Vorbereitungskomitee: Erforderlich, siehe Pkt. 3.5 „Schutz des Hausrechts“
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3.8 Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheit Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede Person hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die
Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und
geschützt. Zensur findet nicht statt. (2) Da
die Ausübung der Freiheiten nach Abs. 1 Pflichten und Verantwortung mit sich
bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie
in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit,
der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Pluralität der Medien, des Schutzes der
Gesundheit [und der Moral], des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten, notwendig sind. |
Konsens über Ausschussvorschlag (ohne „Moral“) Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.9 Rundfunkfreiheit Textvorschlag des Ausschusses (weitgehende Zustimmung zum Textvorschlag; keinen Konsens gab es bei der Alternativvariante zu Abs. 1 und beim Ergänzungsvorschlag zu Abs. 1; nicht unwidersprochen blieb auch Abs. 3): (1) Der
Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen
Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen
Interesse. Alternativvariante zu Abs. 1: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Ergänzungsvorschlag zu Abs. 1: Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen
Grundversorgung. (2) Für
den Rundfunk ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung
objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche
erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist. (3) Zur Durchsetzung dieser Garantien und
zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die
Betroffenen ein wirksames Verfahren bereitzustellen. |
Konsens:
Abs. 1 einschließlich Alternativvariante und
Ergänzungsvorschlag, Abs. 2 und Abs. 3 Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.10 Freiheit der Wissenschaft Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 1, keinen Konsens hingegen bei Abs. 2): (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Variante 1 zu Abs. 2: Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen
Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. Variante 2 zu Abs. 2: Die Universitäten und Hochschulen sind im Rahmen der Gesetze zur
autonomen Besorgung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen
Angelegenheiten befugt. |
Konsens bei
Abs. 1
Dissens bei Abs. 2:
V, F: Variante 1 S, G: Variante 2 Verwiesen wird auf Überschneidungen mit den
Beratungen in Ausschuss 2. Das Präsidium stellt die Überlegungen zu
Abs. 2 vorläufig zurück, um das Thema gemeinsam mit dem Bericht des
Ausschusses 2 zu behandeln. Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.11 Kunstfreiheit Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): Das
künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
frei. |
Konsens über
Ausschussvorschlag
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.12.1 Vereins- und Versammlungsfreiheit Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede Person hat das
Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen. (2) Die Bildung von
Vereinen und die Abhaltung von Versammlungen dürfen nicht von einer
behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. (3) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen
anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen,
die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. |
Konsens über
Ausschussvorschlag
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.12.2 Koalitionsfreiheit Textvorschlag des Ausschusses
(hinsichtlich Abs. 1 und 3 bestand Konsens darüber, dass sie in den
Grundrechtskatalog aufzunehmen sind. Bei Abs. 2 waren die Auffassungen
im Ausschuss geteilt; für einige Mitglieder war die Aufnahme
des Abs. 2 Bedingung für die Zustimmung zu Abs. 1): (1) Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich
freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und
Vereinigungen zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat
das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf
Abwehrmaßnahmen ergreifen. [(2)
Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen
unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.] (3) Solche Vereinigungen
und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen
der Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können
Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden. |
Das Thema wurde bereits bei der
37. Präsidiumssitzung am 23.11.2004 behandelt: Dissens: Abs. 1 bis 3 oder Abs. 1und 3
Das Präsidium kommt überein, die Sozialpartner um Abklärung zu ersuchen, ob Abs. 2 (Gesetzesvorbehalt) notwendig oder verzichtbar ist. Grundsätzlich wird eine geänderte Reihenfolge der Absätze angeregt (Tausch von Abs. 2 und 3). Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.14 Eigentumsgarantie (einschließlich Liegenschaftsverkehrsfreiheit) Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. (2) Eigentum
darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz
vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige angemessene
Entschädigung entzogen werden. (3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des
Erwerbs von Liegenschaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl
erforderlich sind. |
Konsens über
Ausschussvorschlag
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
3.15 Recht auf Ehe und Familie, Schutz von Ehe und Familie Textvorschlag des Ausschusses (Konsens gab es bei Abs. 3, keinen Konsens hingegen bei Abs. 1 bis 2 und Abs. 4): (1) Variante 1 zu Abs. 1: Mit Erreichung
des heiratsfähigen Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen
und eine Familie zu gründen. Variante 2
zu Abs. 1: Jeder
Mensch hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters
eine Ehe oder verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
einzugehen und eine Familie zu gründen. Variante
3 zu Abs. 1: Jeder
Mensch, unabhängig von Geschlecht, Geschlechteridentität und sexueller
Orientierung, hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden
Alters eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu
gründen. (2) Variante 1 zu Abs. 2: Ehe und Familie
mit Kindern genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des
Staates. Variante 2
zu Abs. 2: Ehe und Familie
genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. Variante 3
zu Abs. 2: Familien
genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. (3) Die Erziehung der Kinder ist das Recht
und die Pflicht der Eltern. (4) Textvariante (bezogen auf Variante 1 zu Abs. 1. Bei den Varianten 2 und 3 zu Abs. 1 ist die Textvariante zu Abs. 4 entsprechend zu modifizieren): Ehegatten haben untereinander und
in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten
privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei
Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder
notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt. |
Präsidium:V: Abs. 1/Variante 1, Abs. 2/Variante 2, Abs. 3, [Abs. 4: Regelung bei den Kinderrechten] S: Abs. 1/Variante 2, Abs. 2/Variante 3, Abs. 3, [Abs. 4: Regelung bei den Kinderrechten] F: Abs. 1/Variante 1 (aber „gesetzlich zu bestimmendes Alter” statt „heiratsfähiges Alter”), Abs. 2/Variante 3, Abs. 3, Abs. 4 [offen, ob Regelung bei den Kinderrechten] G: Abs. 1/Variante 3, Abs. 2/Variante 3 (aber auch bezogen auf „Lebensgemeinschaften”), Abs. 3 [offen, ob Regelung bei den Kinderrechten], [Abs. 4: Regelung bei den Kinderrechten] Daher ergibt sich bei Abs. 1 ein grundlegender Dissens (Varianten 1, 2 oder 3) Anmerkung V: Verweis auf EMRK Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich, weil grundlegender Dissens |
4 Soziale Rechte |
|
4.1 Recht auf kulturelle Teilhabe (Ergänzungsvorschlag zum Recht auf Bildung) Textvorschlag des Ausschusses (kein Konsens): [(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
kulturelle Teilhabe. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen
sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die
Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.] |
Dissens
V, F: abgelehnt S, G: befürwortet Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich, weil grundlegender Dissens |
Politische Rechte |
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5.1 Wahlrecht (aktiv, passiv) Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 41 (1) Mit
Erreichen des Wahl- und Stimmalters sind berechtigt: 1. StaatsbürgerInnen
und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte
Menschen bei der Wahl des Nationalrats, der BundespräsidentIn und der
österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament sowie bei der
Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Bundesvolkes; 2. BürgerInnen
eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte
Menschen bei der Wahl des Landtags und bei der Teilnahme an Abstimmungen,
Befragungen und Begehren des Landesvolkes; 3. BürgerInnen
einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz
gleichgestellte Menschen bei der Wahl des Gemeinderats und der
BürgermeisterIn, sofern sie vom Gemeindevolk gewählt wird, sowie bei der
Teilnahme an Abstimmungen, Befragungen und Begehren des Gemeindevolkes. (2) Jedenfalls
wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr
vollendet hat. (3) Jede Wahl- und Stimmberechtigte hat
Anspruch auf die zur Wahrnehmung dieser Rechte nötige freie Zeit. Artikel 42 (1) Mit Erreichen des Wählbarkeitsalters
sind wählbar: 1. StaatsbürgerInnen
und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte
Menschen zum Nationalrat, zur BundespräsidentIn und zum Europäischen
Parlament; 2. BürgerInnen
eines Landes und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz
gleichgestellte Menschen zum Landtag und in die Landesregierung; 3. BürgerInnen
einer Gemeinde und durch das Recht der Europäischen Union oder durch Gesetz
gleichgestellte Menschen zum Gemeinderat und zur BürgermeisterIn. (2) Jedenfalls wählbar ist, wer am Tag der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Der
Ausschluss von der Wählbarkeit darf nur die Folge einer gerichtlichen
Verurteilung sein. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 21 (Wahlrecht) Österreichische
Staatsangehörige haben nach den verfassungsrechtlichen Bedingungen das Recht
auf das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl des Bundespräsidenten, die
Wahlen zum Nationalrat, zum Landtag und zum Gemeinderat. |
Das Thema wird gemeinsam behandelt mit dem Textvorschlag des Büros des Österreich-Konvents über „allgemeine Wahlrechtsgrundsätze“ Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
5.2 Petitionsrecht Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 43 Jede Person hat das Recht, an
öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten und im Rahmen der Gesetze an
der politischen Willensbildung teilzunehmen. |
DissensV, F: „Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten.“ S, G: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (Art. 43) in unveränderter Form Anmerkung V, F: Verweis auf Art. 11 StGG 1867 Vorbereitungskomitee: Nicht
erforderlich |
5.3 Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 44 Alle StaatsbürgerInnen und durch das Recht der
Europäischen Union oder durch Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht
auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern. Textentwurf von Univ.Prof. DDr.
Grabenwarter: Artikel 15 Abs. 2 (Berufs- und Erwerbsfreiheit; Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) (2) Die öffentlichen Ämter
sind für alle Staatsangehörigen gleich zugänglich. Im Übrigen wird der
Eintritt in dieselben vom Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
abhängig gemacht. |
Dissens:
Der Textentwurf des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums (Art. 44) wird wie folgt modifiziert:
V, F:
Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben das
Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern.
(Die Frage
der geschlechterneutralen Formulierung wurde nicht diskutiert) S, G:Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und durch
Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den
öffentlichen Ämtern.
Konsens gab es über den Vorschlag, den EU-Verweis zu streichen (Hinweis auf Pkt. 7 „Allgemeine Bestimmungen“, Vorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter, Art. 22 Abs. 2)
Vorbereitungskomitee: Nicht
erforderlich |
5.4 Rechte öffentlich Bediensteter Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 45 (1) Öffentlich
Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte
gewährleistet. (2) Konflikte zwischen Dienst und Mandat sind zugunsten des
Mandats zu lösen. |
Hinweis: Textvorschlag von Ausschuss 3 zu
Art. 59 B-VG
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6 Verfahrensrechte |
|
6.1 Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde Textvorschlag des Ausschusses (Konsens): (1) Jede
Person hat das Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde (Gericht
oder Verwaltungsbehörde). (2) Die
Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden ist durch Gesetz zu
regeln. (3) Die Militärgerichtsbarkeit ist
aufgehoben. |
Konsens über
Ausschussvorschlag
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6.2 Auskunftsrecht über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgenden Textentwurf vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 49
Jede Person
hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu
erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der
Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und
Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden. |
Hinweis: umfangreicher Textvorschlag von Ausschuss 8 („Auskunftspflicht“)
Das Präsidium erzielt Konsens diesen Bereich im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 B-VG (siehe Protokoll zur 38. Präsidiumssitzung am 29.11.2004) zu regeln Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6.3 Recht auf ein faires Verfahren Textvarianten des Ausschusses (kein Konsens): Variante 1 (Art. 1 bis 3): Artikel 1 (1) Jede Person hat vor jeder
Behörde Anspruch auf faire Behandlung sowie auf Beurteilung ihres Falles
innerhalb angemessener Frist. (2) Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör. (3) Jeder festgenommene Mensch hat
das Recht auf anwaltliche Vertretung. (4) Jeder angeklagten Person sind
die Verteidigungsrechte gewährleistet. (5) Jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern
ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies schließt
unentgeltlichen Rechtsbeistand vor Gericht mit ein. Artikel 2 (1) In Zivil- und Strafsachen hat
jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache durch ein Gericht. (2) Verhandlung und
Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. (3) In Justizstrafsachen gilt der Anklageprozess. Artikel 3
Jede Person gilt bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Variante 2 (Art. 1 bis 3): Artikel 1 (1) Jede Person hat ein Recht
darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und in angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse
und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse [der Moral,] der öffentlichen
Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens
der Prozessparteien es verlangen, oder – soweit das Gericht es für unbedingt
erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) In Justizstrafverfahren gilt
der Anklageprozess. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis
zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat insbesondere die folgenden Rechte: a) innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer
Verteidigung zur Verfügung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer
Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen,
unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und
die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen
zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetschers zu
verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder
nicht spricht. Artikel 2
Das verhängte Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht
unverhältnismäßig sein. Artikel 3 Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt
wird, hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Ergänzungsvorschlag: Der Staat hat sicherzustellen, dass zivilrechtliche Verfahren vor
Behörden in erster Instanz binnen Jahresfrist abgeschlossen werden. Bei
längerer Dauer trifft die Republik Österreich zur Abwehr von
Amtshaftungsansprüchen die Beweislast. |
DissensV: Variante 2 (Art. 1 bis 3) S: Variante 1 (Art. 1 bis 3) F: Variante 2 (Art. 1 bis 3) – inhaltlich, aber sprachlich kürzer – und Ergänzungsvorschlag G: Variante 1 (Art. 1 bis 3) und Ergänzungsvorschlag S erscheint bei Variante 1 insbesondere Art. 1/Abs. 3 und Art. 1/Abs. 5 unverzichtbar (anwaltliche Vertretung, Verfahrenshilfe). Für V ist eine deckungsgleiche Garantie mit der EMRK (Art. 5 und 6 EMRK) unverzichtbar. Das Präsidium berät die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob die EMRK neben einem neuen österreichischen Grundrechskatalog, der alle Garantien der EMRK abdeckt, weiterhin in Verfassungsrang stehen soll. Vorbereitungskomitee: Nicht
erforderlich, weil grundlegender Dissens |
6.4 Recht auf ein mehrinstanzliches Verfahren Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 52 Abs. 2 (2) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem
höheren Gericht prüfen zu lassen. Ausnahmen dürfen nur für strafbare
Handlungen geringfügiger Art, für Verurteilungen in erster Instanz durch ein
Höchstgericht und für Verurteilungen in zweiter Instanz nach Freispruch in
erster Instanz vorgesehen werden. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 20 Abs. 4 (Garantien im
Strafverfahren)
(4) Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem
übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts,
einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich
nach dem Gesetz. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen
geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen
möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem
obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren
Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist. |
Konsens über
den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 4)
Verwiesen wird auf das 7.
Zusatzprotokoll zur EMRK (Abs. 2). Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6.5 Verbot rückwirkender strafrechtlicher Regelungen Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 53 Niemand darf wegen einer Tat verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht
nicht strafbar war. Auch darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung
angedrohte Strafe verhängt werden. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 20 Abs. 1 und 2 (Garantien im Strafverfahren) (1) Niemand kann wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung
nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf
keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Durch Absatz 1 darf die Verurteilung oder
Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung
oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung
nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen strafbar war. |
Konsens über
den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 1 und 2)
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6.6 Doppelbestrafungsverbot Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 54 (1) Niemand darf wegen einer Tat, deretwegen sie
oder er bereits in der Europäischen Union nach dem Gesetz rechtskräftig
abgeurteilt worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft
werden. (2) Die gesetzlich vorgesehene Wiederaufnahme des Verfahrens ist
zulässig, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder wenn
das vorausgegangene Verfahren schwere, seinen Ausgang berührende Mängel
aufweist. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 20 Abs. 6 (Garantien im Strafverfahren) (6) Niemand darf wegen einer
strafbaren Handlung, wegen der sie oder er in Österreich oder in der
Europäischen Union bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist, in einem Strafverfahren erneut vor ein österreichisches Gericht
oder eine österreichische Verwaltungsbehörde gestellt oder bestraft werden.
Dies schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz nicht aus,
falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das
vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende
Mängel aufweist. |
Konsens über
den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 20 Abs. 6)
Vorbereitungskomitee: Nicht erforderlich |
6.7 Entschädigungsrecht Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 55 Wer rechtswidrig verhaftet oder angehalten
wird oder aufgrund eines Fehlurteils eine Strafe verbüßt hat, hat das Recht
auf angemessene Entschädigung, sofern sie oder ihn am nicht rechtzeitigen
Bekanntwerden der Tatsachen, die zur Aufhebung der Verhaftung, der Anhaltung
oder des Urteils führen, kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Artikel 57 Wer durch rechtswidriges Handeln oder
Unterlassen der Gesetzgebung oder durch rechtswidriges schuldhaftes
Verhalten der Vollziehung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Artikel 57a Opfer strafbarer Handlungen sind am
Strafverfahren angemessen zu beteiligen. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 20 Abs. 5 (Garantien im Strafverfahren) (5) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte
begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache
schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf
Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz
zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige
Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben
ist. Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub: Artikel 12 Abs. 3 (3)
Wer durch rechtswidriges Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung der
Gesetzgebung und Vollziehung der Gesetze Schaden erleidet, hat Anspruch auf
Entschädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. |
DissensEs liegen drei Textentwürfe vor (vom Sozialdemokratischen Grundrechtsforum, von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub). Im Zusammenhang mit den Textentwürfen werden Haftungsfragen diskutiert. V stellt einen neuen Textentwurf in Aussicht. Vorbereitungskomitee: Erforderlich |
6.8 Beschwerderechte Zu diesem Thema hat der Ausschuss
4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Die Ausschussmitglieder haben folgende Textentwürfe vorgelegt: Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums: Artikel 56 Wer sich in einem Grundrecht verletzt
erachtet, hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Artikel 58 Organisationen, die nach ihrem Wirkungsbereich zum Schutz von
Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter Interessen
berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete Verletzungen der
betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres bestimmt das Gesetz. Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 22 (Allgemeine Bestimmungen) (1) Die
vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. (2) Nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staatsangehörigen
vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union. (3) Die Grundrechte gelten auch für juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wer durch den Staat in Grundrechten verletzt wird, hat
Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Textentwurf von Prof. Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack: Artikel 11 (Rechtsschutz) Soweit in den vorstehenden Artikeln Grundsätze festgelegt sind,
sind diese durch Gesetz umzusetzen. Sie können vor Gericht nur bei der
Auslegung des Gesetzes bei Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes herangezogen werden. Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub: Artikel 12 (Abs. 1, 2 und 4) (1) Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet,
hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. (2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Antrag
eines/einer Betroffenen oder einer Einrichtung nach Abs. 4 fest, ob der
Bundes- oder Landesverordnungsgeber oder bei schwerwiegenden Verstößen der
Bundes- oder Landesgesetzgeber untätig geblieben ist. (4) Einrichtungen, die nach ihrem rechtlichen Zweck
zum Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter
Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete
Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres
bestimmt das Gesetz. |
Dissens:V: befürwortet den Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter; Ergänzung um Pkt. 1 des Sozialpartner-Vorschlages. F: Variante 2 Abs 1 bis 3, Abs 4 sollte mit der allgemeinen
Rechtsdurchsetzung nochmals beraten werden. S: befürwortet den Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums. G: befürwortet den Textentwurf von Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub Der Textentwurf von Prof. Ing. Mader/ Univ.Prof. Dr. Rack wird generell abgelehnt.
Dissens gibt es bei der Frage der Verbandsklage. Offen bleiben die Themen „Staatshaftung“ und „Urteilsbeschwerde“. Zum Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Art. 22 Abs. 1 bis 4): siehe die Anmerkungen zu Pkt. 7 „Allgemeine Bestimmungen“
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7 Allgemeine Bestimmungen |
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Textvorschlag des Ausschusses zum Thema „Rechtsschutz“ (überwiegender Konsens): Die Grundrechte (grundrechtliche Gewährleistungen)
binden die Staatsgewalten [alternativ:
Staatsfunktionen] unmittelbar, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit. Textvorschlag des Ausschusses zum Thema „Auslegung von Grundrechten“ (kein Konsens): Die in dieser
Verfassung gewährleisteten Rechte sind so zu interpretieren, dass sie mit
völkerrechtlichen Verpflichtungen und Gewährleistungen grundrechtlichen
Inhaltes vereinbar sind. Weiters wurde folgender Textentwurf vorgelegt, der vom Ausschuss aus terminlichen Gründen nicht behandelt wurde: Textentwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter: Artikel 22 (Allgemeine Bestimmungen) (1) Die
vorstehenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und
Gerichtsbarkeit. (2) Nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die österreichischen Staatsangehörigen
vorbehaltenen Grundrechte auch für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union. (3) Die Grundrechte gelten auch für juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wer durch den
Staat in Grundrechten verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf. |
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