39. Sitzung des Präsidiums des Österreich–Konvents

6. Dezember 2004, 10.00 Uhr, 1017 WienParlament, Lokal IV, Ende 16.00 Uhr

 Protokoll

Teilnehmer:

Dr. Franz Fiedler, Präsident des Rechnungshofes a.D.

Vorsitzender des Präsidiums

 

Dr. Peter Kostelka, Volksanwalt

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums

 

Angela Orthner, Erste Präsidentin des Oberösterreichischen Landtages

Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums

 

Dr. Eva Glawischnig, Abgeordnete zum Nationalrat

Mitglied des Präsidiums

 

Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofes

Vertreter von Dr. Claudia Kahr

 

Univ.Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident des Nationalrates

Mitglied des Präsidiums

 

Herbert Scheibner, Klubobmann;

Mitglied des Präsidiums

 

Anwesend:

Dr. Edith Goldeband, Geschäftsführerin des Büros des ÖsterreichKonvents

Mag. Birgit Caesar, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Renate Casetti, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Gerald Grabensteiner, beigezogen vom Vorsitzenden

Mag. Dagmar Hartl, beigezogen vom Vorsitzenden

Dr. Gert Schernthanner, beigezogen vom Vorsitzenden

Landtagsdirektor Dr. Helmut Hörtenhuber, beigezogen von der stellvertretenden Vorsitzenden

Mag. Jochen Danninger, beigezogen vom Präsidenten des Nationalrates

Dr. Marlies Meyer, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

Mag. Thomas Sperlich, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig

Mag. Ronald Faber, beigezogen vom Stellvertretenden Vorsitzenden

Mag. Katharina Peschko-Gruber, beigezogen von Klubobmann Herbert Scheibner

Mag. Joachim Preiss, beigezogen vom Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

 

Tagesordnung:

 

1.)          Protokolle der letzten Sitzungen

2.)           Fortsetzung der Beratungen zu Grundrechten (sofern noch nicht behandelt bzw. allenfalls vorliegende Textentwürfe des Vorbereitungskomitees) und Staatszielen, Prinzipien und Präambel
Umwelt, Frieden, umfassende Sicherheit, Neutralität, Altösterreicher und Südtiroler, Familie, Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, ausgeglichener Haushalt, Höchstgrenze der Besteuerung, Sozialstaat, Rechtsstaat

3.)           Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit
Weisungsrecht des BMJ, Richterernennung, Gesetzes- bzw. Verfassungsbeschwerde, Landesverwaltungsgerichtsbarkeit mit Abschaffung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Anfechtungsbefugte bei Verwaltungsgerichten und VfGH, Staatshaftung, Menschenrechts- und Rechtsschutzbeauftragte, Fragen des Disziplinarrechts insbes. bei der Justiz

4.)           Textvorschläge zu den bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend die Gemeinden

5.)           Reform der Verwaltung
Legalitätsprinzip, einheitliches Dienstrecht, Schul-, Sicherheits- und Gesundheitsverwaltung, Selbstverwaltung inkl. Universitäten, Regionenmodell, Statutarstädte

6.)           Allfälliges

zu 1.)  Protokolle der letzten Sitzungen

Die Geschäftsführerin nimmt Anmerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung entgegen.

 

zu 2.)     Fortsetzung der Beratungen zu Grundrechten
(sofern noch nicht behandelt bzw. allenfalls vorliegende Textentwürfe des Vorbereitungskomitees) und Staatszielen, Prinzipien und Präambel

Umwelt, Frieden, umfassende Sicherheit, Neutralität, Altösterreicher und Südtiroler, Familie, Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, ausgeglichener Haushalt, Höchstgrenze der Besteuerung, Sozialstaat, Rechtsstaat

 

Das Präsidium setzt die Beratungen an Hand der Zusammenstellung der Text-vorschläge (Stand 18. November 2004) mit den Punkt 3.2 Gedanken,- Gewissens- und Religions-freiheit (einschließlich Recht auf Wehrersatzdienst) fort. Die Ergebnisse der Beratung zu den Grundrechten sind in der beigelegten Synopse (Stand 6. Dezember 2004) zusammen-gefasst. Zu einzelnen Grundrechten wird das Vorbereitungskomitee aufgrund der Ergebnisse der Beratungen im Präsidium Vorschläge erarbeiten.

3. Freiheitsrechte

3.2 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (einschließlich Recht auf Wehr­ersatzdienst)

Im Präsidium besteht Konsens über Abs. 1 mit Ergänzungsvarianten 1 und 2, Abs. 2 (ohne „Moral“) und Abs. 6 in der Variante 2. Der Abs. 3 wird in diesem Zusammenhang teilweise als wesensfremd angesehen (wäre beim Bundesheer zu regeln). Zu Abs. 4, 5 und 7 besteht im Präsidium Dissens, wobei eine Verankerung der Abs 4 und 5 vorstellbar wäre. Zur Ergänzungsvariante 1 des Abs. 1 wird auf den Bericht des Ausschusses 4 verwiesen, wonach die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Recht beinhaltet, keine religiöse Anschauung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit). Dies gilt auch für besondere Rechtsverhältnisse, die früher als „besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet wurden (bspw. Militärdienst, Schulverhältnis). Die Anwesenheit bei religiösen Feiern kann jedoch, zB aus dienstlichen Gründen angeordnet werden und bedeutet nicht die „Teilnahme“ an diesen Feiern.

3.3 Aufenthaltsfreiheiten

Die Mitglieder des Präsidiums sind überwiegend für die Variante 2 Art 1 und 2, teilweise allerdings mit Vorbehalten gegenüber Art 1 Abs 4 hinsichtlich der räumlichen Beschränkung von Migranten und gegen Artikel 2 Abs 3 hinsichtlich der Ausdrücke in eckigen Klammern. Es kann jedoch kein Konsens zu den vom Ausschuss 4 vorgelegten Textvarianten erreicht werden, weil auch die Variante 1 insb in Bezug auf Opfer von Menschenhandel befürwortet wird.

3.4 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschlag besteht auch im Präsidium Konsens, jedoch ohne den in eckigen Klammern gestellten Zusatz „und Moral“.

3.5 Schutz des Hausrechts

3.6 Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation

3.7. Grundrecht auf Datenschutz

Über die vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschläge besteht auch im Präsidium Konsens. Die Verweisungen auf Art 8 Abs 2 der EMRK sind jedoch prinzipiell zu vermeiden, vgl unter 3.6 Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation und Punkt 3.7. Grundrecht auf Datenschutz. Daher wird das Vorbereitungskomitee mit der Erarbeitung eines legistischen Lösungsvorschlages befasst.

3.8 Freiheit auf Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheit

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschlag besteht auch im Präsidium Konsens, jedoch ohne den in eckigen Klammern gestellten Zusatz „und Moral“.

3.9 Rundfunkfreiheit

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten Textvorschlag besteht im Präsidium auch hinsichtlich der Alternativvariante und des Ergänzungsvorschlages Abs 2 und 3 Konsens.

3.10 Freiheit der Wissenschaft

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten Textvorschlag zu Abs 1 besteht im Präsidium Konsens, zu Abs 2 gibt es Vorbehalte. Abs 1 wird teilweise so verstanden, dass auch die Fachhochschulen mitumfasst sind. Im Hinblick auf den Zusammenhang mit den diesbezüglichen Überlegungen des Ausschusses 2 wird das Grundrecht daher anlässlich der Beratungen zum ergänzenden Bericht des Ausschusses 2 noch einmal thematisiert. 

3.11 Kunstfreiheit

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschlag besteht auch im Präsidium Konsens.

3.12  Vereins- und Versammlungsfreiheit, Koalitionsfreiheit

3.12.1  Vereins- und Versammlungsfreiheit

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschlag besteht auch im Präsidium Konsens.

3.12.2 Koalitionsfreiheit

Das Grundrecht wurde bereits in der 37. Sitzung des Präsidiums behandelt. Es besteht weiterhin keine Einigung, ob die Abs 1 bis 3 oder lediglich der Abs 1 und 3 übernommen werden sollen.

[3.13  Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit wurde bereits an anderer Stelle behandelt]

3.14  Eigentumsgarantie

Über die vom Ausschuss 4 vorgelegten konsentierten Textvorschläge besteht auch im Präsidium Konsens.

3.15 Recht auf Ehe und Familie, Schutz von Ehe und Familie

Über den vom Ausschuss 4 vorgelegten teilweise (hinsichtlich Abs 3) konsentierten Textvorschlag kann im Präsidium kein Konsens erzielt werden.

4. Soziale Rechte

4.1 Recht auf kulturelle Teilhabe

Über die grundrechtliche Verankerung eines solchen Rechts kann im Präsidium kein Konsens erzielt werden.

5. Politische Rechte

5.1 Wahlrecht

Dieses Grundrecht wird gemeinsam mit dem vom Büro des Konvents ausgearbeiteten Textvorschlag zu den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen behandelt werden.

5.2 Petitionsrecht

Dem Präsidium liegt hiezu ein Textvorschlag des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums vor, der von Mitgliedern des Präsidiums unterstützt wird. Andererseits wird die Formulierung „Jede Person hat das Recht, an öffentliche Einrichtungen Petitionen zu richten“ vorgeschlagen.

5.3 Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern

Der Textentwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (Art. 44) wird wie folgt modifiziert: „Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern“ bzw „Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und durch Gesetz gleichgestellte Menschen haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern“. Zu diesem Themenkomplex besteht lediglich Konsens, den EU-Verweis zu streichen (Hinweis auf Pkt. 7 „Allgemeine Bestimmungen“, Vorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter, Art. 22 Abs. 2).

5.4 Rechte öffentlicher Bedienster  - entfällt aufgrund der in Art 59 bestehenden Regelung.

Verfahrensrechte

6.1       Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde

Über den im Ausschuss 4 konsentierten Textvorschlag besteht im Präsidium Einvernehmen.

6.2       Auskunftsrecht über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen

Dieses Thema wurde in der 38. Präsidiumssitzung im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorschlägen aus dem Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) behandelt. Der Ausschuss 4 hat hiezu keinen Textvorschlag erarbeitet. Es besteht Konsens, das Auskunkftsrecht aaO bei Artikel 20 zu regeln.

6.3       Recht auf ein faires Verfahren

Zu diesem Thema konnten im Ausschuss 4 zwei Textvarianten erarbeitet, jedoch kein konsentierter Textvorschlag werden. Im Präsidium besteht Dissens: Es wird einerseits die Textvariante 1 (Art. 1 bis 3) und andererseits die Textvariante 2 (ebenfalls Art. 1 bis 3) befürwortet. Zu dem in Variante 1 enthaltenen Art. 2 Abs. 3 („In Justizstrafsachen gilt der Anklageprozess.“) wird auch die Meinung vertreten, dass diese Bestimmung im Kapitel über die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. über die Justiz besser „aufgehoben“ sei. Zu der in Art. 1 Abs. 1 der Variante 2 enthaltenen  Bestimmung, wonach Urteile „öffentlich verkündet werden müssen“, wird darauf hingewiesen, dass die mündliche Urteils-verkündung in Zivilrechtssachen die Ausnahme darstelle. Zum Ergänzungsvorschlag (erstinstanzliche Verfahren binnen Jahresfrist) wird kein Konsens erzielt.

Das Präsidium berät die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) neben einem neuen österreichischen Grundrechts-katalog, der alle Garantien der EMRK abdeckt, weiterhin in Verfassungsrang stehen soll.

6.4       Recht auf ein mehrinstanzliches Verfahren

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 zwei Textentwürfe vorgelegt, den des Sozial-demokratischen Grundrechtsforums (dortiger Art. 52 Abs. 2) und den von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter(dortiger Art. 20 Abs. 4 – Garantien im Strafverfahren). Über den letzt-genannten Entwurf kann im Präsidium Konsens erzielt werden.

6.5       Verbot rückwirkender strafrechtlicher Regelungen

Zu diesem Thema hat der Ausschuss 4 keinen Textvorschlag erarbeitet. Vorgelegt wurden die Textentwürfe des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (dortiger Art. 53) und von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter (dortiger Art. 20 Abs. 1 und 2 – Garantien im Strafverfahren). Über den letztgenannten Entwurf kann im Präsidium Konsens erzielt werden.

6.6       Doppelbestrafungsverbot

Auch zu Thema liegen die Textentwürfe des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (dortiger Art. 54) und von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter (dortiger Art. 20 Abs. 6 – Garantien im Strafverfahren)vor. Über den letztgenannten Entwurf kann im Präsidium Konsens erzielt werden.

6.7       Entschädigungsrecht

Zu diesem Thema stehen im Präsidium die Textentwürfe des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (dortige Art. 55, 57 und 57a) und von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter (dortiger Art. 20 Abs. 5 – Garantien im Strafverfahren) in Beratung.

Der erstgenannte Textvorschlag (insbesondere Art. 57 über die Haftung des Gesetzgebers) ist einem Teil zu weitgehend; der zweitgenannte Vorschlag wiederum reicht anderen zu wenig weit, zumal er sich nur auf die Strafhaft, jedoch nicht auch auf andere – vom geltenden strafrechtlichen Entschädigungsgesetz erfasste Haftarten – beziehe (Verwahrungs-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft). Das Thema wird im Vorbereitungskomitee noch behandelt.

6.8       Beschwerderechte

Zu diesem Thema liegen vier Textvarianten vor: des Sozialdemokratischen Grundrechts-forums (dortige Art. 56 und 58), von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter (dortiger Art. 22 – Allgemeine Bestimmungen), von Prof. Ing. Mader/Univ.-Prof. Dr. Rack (dortiger Art. 11 – Rechtsschutz) und von Mag. Stoisits (Grüner Parlamentsklub; dortiger Art. 12 [Abs. 1, 2 und 4]). In der Diskussion kann über keine der genannten Varianten Konsens erzielt werden. Von einer Seite wird die in Art. 58 des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums verankerte Verbandsklagebefugnis abgelehnt. Auch bezüglich der Verfassungsbeschwerde (ehemals „Urteilsbeschwerde“) besteht Dissens; diesbezüglich werden die Beratungen noch fortzusetzen sein..

7. Allgemeine Bestimmungen

Über den vom Ausschuss 4 überwiegend vertretenen Textvorschlag zum Thema „Rechtsschutz“, wonach die „die Grundrechte bzw. die grundrechtlichen Gewährleistungen die Staatsgewalten, insbesondere auch die Gerichtsbarkeit“, binden sollten, wird überwiegende Zustimmung, aber kein Konsens erzielt.

Dem vom Ausschuss 4 zum Thema „Auslegung von Grundrechten“ (ohne Konsens) erstatteten Textvorschlag, wonach die in dieser Verfassung gewährleisteten Rechte so zu interpretieren seien, „dass sie mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und Gewährleistungen grundrechtlichen Inhaltes vereinbar sind“, wird im Präsidium überwiegend zugestimmt, aber kein Konsens erzielt.

zu 6.)     Allfälliges

Die Mitglieder des Präsidiums erörtern Fragen hinsichtlich der Erstellung des Endberichts gemäß § 37 der Geschäftsordnung. Der Vorsitzende verweist auf den Auftrag des Gründungskomitees und hält daher an der Vorlage eines Textentwurfs für eine neue Verfassung fest. Der Endbericht soll auch ein allgemeinen Teil erhalten, der in der nächsten Sitzung vorgelegt werden kann. Im Hinblick auf die dem Präsidium vorliegenden Über-legungen zum Endbericht vom 23. November 2004 kann nach Rücksprache mit den Ausschussbetreuern ein weiterer „narrativer“ Teil (ca. 15 Seiten pro Ausschuss) erstellt werden, der die wesentlichen Ergebnisse der Ausschussberatungen und die Meinungslage im Präsidium zusammengefasst. Hiefür könnten auch die bereits erstellten Konsens-Dissens-Papiere herangezogen werden.

 

In der Diskussion wird das Anliegen vorgebracht, dass die Ergebnisse des Konvents auf der Grundlage der Protokolle und Ausschussberichte klar nachvollziehbar dokumentiert sein müssen.

 

Im Hinblick auf die verspätete Vorlage des ergänzenden Berichte der Ausschüsse 2 und 10 wird vereinbart, die für den 21. Dezember 2004 vorgesehene Sitzung des Konvents in den Jänner zu verlegen und den 21. Dezember für eine Sitzung des Präsidiums in Anspruch zu nehmen. Die Befassung des Plenums mit dem Endbericht soll Ende Jänner 2005 erfolgen.

 

Die diesbezüglichen Beratungen werden am 7. Dezember fortgesetzt. Darüber hinaus sollen die Themen Staatsziele, Grundprinzipien und Präambel sowie Rechtsschutz (Ausschuss 9) beraten werden.

 

Um 16.00 Uhr wird die Sitzung beendet.

 

Beilage:

Präsidiumsklausur am 6. Dezember 2004 - Ergebnisse der Beratungen zu den Grundrechten (Ausschuss 4) idF vom 17. Februar 2005