31. Sitzung des Präsidiums des
Österreich–Konvents
4. Oktober 2004, 10.00 Uhr, 1017 Wien–Parlament, Lokal IV, Ende 11.30
Uhr
Protokoll
Teilnehmer:
Dr. Franz Fiedler, Präsident des
Rechnungshofes a.D.
Vorsitzender des Präsidiums
Angela Orthner, Erste Präsidentin des
Oberösterreichischen Landtages
Stellvertretende Vorsitzende des
Präsidiums
Dr. Johannes Schnizer, Parlamentsrat
Vertreter des Stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums
Dr. Eva Glawischnig, Abgeordnete zum
Nationalrat
Mitglied des Präsidiums
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident
des Nationalrates
Mitglied des Präsidiums
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm, Bundesrat
Vertreter von Klubobmann Herbert Scheibner
Anwesend:
Dr. Edith Goldeband,
Geschäftsführerin des Büros des Österreich–Konvents
Mag. Dagmar
Hartl, beigezogen vom Vorsitzenden
Dr. Clemens Mayr,
beigezogen vom Vorsitzenden
Dr. Eduard Trimmel,
beigezogen vom Vorsitzenden
Mag. Jochen Danninger,
beigezogen vom Präsidenten des Nationalrates
Dr. Marlies Meyer,
beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Mag. Ronald Faber,
beigezogen vom Stellvertretenden Vorsitzenden
Mag. Katharina
Peschko-Gruber, beigezogen von Klubobmann Herbert Scheibner
Landtagsdirektor Dr.
Helmut Hörtenhuber, beigezogen von der Stellvertretenden Vorsitzenden
Tagesordnung:
1.) Protokolle der letzten
Sitzungen
2.) Fortsetzung der
Beratung über die noch offenen Punkte des vom Präsidium vorbehaltenen Themas
„Bundespräsident“
3.) Tagesordnung für die Sitzung
des Österreich-Konvents am 18. Oktober 2004
4.) Allfälliges
zu 1.) Protokolle
der letzten Sitzungen
Das Präsidium nimmt
keine Ergänzungen zum Protokoll der 30. Sitzung vom 23. Sep-tember 2004 vor.
zu 2.) Fortsetzung
der Beratung über die noch offenen Punkte des vom Präsidium vorbehaltenen
Themas „Bundespräsident“
Der vom Vorsitzenden am 1. Oktober 2004 übermittelte
Textvorschlag zur Systematisierung der Bestimmungen über den Bundespräsidenten
wird in der folgenden (32.) Präsidiumssitzung am 27. Oktober 2004 behandelt.
Das Präsidium setzt seine Beratung sodann zum Thema „Bundespräsident“ an Hand
der vorbereiteten Arbeitsunterlage fort:
Bezüglich der unter „Einberufungsrechte des
Bundespräsidenten im Zusammenhang mit dem Nationalrat und der Bundesversammlung“
diskutierten Regelungen besteht Konsens, dass Art. 28 Abs. 1 bis 3 und Art. 70
Abs. 3 B-VG ( Einberufung des Nationalrates zu ordentlichen und
außerordentlichen Tagungen, Erklärung der Beendigung von Tagungen) entfallen
sollen, mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Einberufung des Nationalrates
bzw. zur Erklärung der Beendigung der Tagungen auf den Präsidenten des
Nationalrates übergehen soll. Die entsprechend neu gefassten Regelungen des
Art. 28 Abs. 1 bis 3 und des Art. 70 Abs. 3 B-VG sollen in das GOG-NR
übertragen werden.
Über den Entfall der Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß
Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 B-VG (Berufung der obersten Organe bzw. des
Nationalrates an einen anderen Ort als Wien für die Dauer außergewöhnlicher
Verhältnisse), Art. 27 Abs. 2 erster Satz B-VG (Einberufung des neu gewählten
Nationalrates zur konstituierenden Sitzung) und Art. 39 Abs. 1 erster Satz B-VG
(Einberufung der Bundesversammlung) kann kein Konsens erzielt werden.
In Bezug auf die angeführten Ernennungs-, Entlassungs- und
Auflösungsrechte besteht Konsens, dass die Befugnis des Bundespräsidenten zur
Bestellung (von Mitgliedern) der einstweiligen Bundesregierung (Art. 71 B-VG)
bestehen bleiben soll. Über den Entfall der Regelungen gemäß Art. 29 Abs. 1 erster
Satz, Art. 100 Abs. 1 (Recht zur Auflösung des Nationalrats bzw. eines
Landtags) B-VG, Art. 70 Abs. 1 B-VG (Ernennung und Entlassung [von Mitgliedern]
der Bundesregierung), Art. 74 Abs. 3 B-VG (Amtsenthebung von Mitgliedern der
Bundesregierung auf Wunsch oder in den gesetzlich bestimmten Fällen) und Art.
77 Abs. 3 zweiter Satz (Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des
Bundeskanzleramtes an eigene Bundesminister), bestehen weiter
Auffassungsunterschiede.
Über den eventuellen Entfall der Befugnisse des
Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Vertretung von Regierungsmitgliedern
(Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz B-VG Betrauung eines Mitgliedes der
Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers, wenn auch der
Vizekanzler verhindert ist und Art. 73 Abs. 1 erster Satz B-VG: Bestellung
eines Vertreters im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers)
wird nach der Vorlage des ergänzenden Berichtes des Ausschusses 3
voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Präsidiums am 27. Oktober 2004
beraten werden.
Bezüglich der Befugnisse gemäß Art. 65 B-VG verständigt sich
das Präsidium, dass Abs. 2 lit. d (Befugnis, uneheliche Kinder zu legitimieren)
ersatzlos entfallen soll; während über den Entfall der in lit. c normierten
Begnadigungs- und Niederschlagungsrechte sowie der in Abs. 3 verankerten
Befugnis, außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Versorgungs-genüsse zu
gewähren, Dissens besteht.
Der im Bericht des Ausschusses 8 enthaltene Vorschlag, die
Immunität des Bundespräsidenten an die außerparlamentarische Immunität der
Abgeordneten zum Nationalrat anzugleichen (Änderung des Art. 63 B-VG), findet
im Präsidium keinen Konsens und wird auf die nächste Präsidiumssitzung vertagt.
Außerdem diskutiert das Präsidium einen Textvorschlag zur
Schaffung einer Regelung, der zu Folge der Bundespräsident zur Ernennung von
Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei analog zu den diesbezüglichen Rechten
des Präsidenten des Nationalrates keines Vorschlages und keiner Gegenzeichnung
bedarf: „Für die Ernennung der Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und für
die Ausübung aller sonstigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser
Bediensteten ist kein Vorschlag und keine Gegenzeichnung erforderlich“. Die
diesbezügliche Beratung wird in der nächsten Sitzung fortgesetzt.
Das Präsidium ersucht um eine Gegenüberstellung der neuen
Textvorschläge der Bestimmungen des Bundespräsidenten nach Systematisierung mit
der geltenden Fassung.
zu 3.) Tagesordnung
für die Sitzung des Österreich-Konvents am 18. Oktober 2004
Das Präsidium des
Österreich-Konvents hält an der Vorgabe des Gründungskomitees, wonach der
Österreich-Konvent innerhalb von 18 Monaten nach seiner Konstituierung (30.
Juni 2003) einen Textentwurf für eine neue Verfassung vorlegen soll, fest.
Demgemäß hat der Österreich-Konvent seine Tätigkeit bis Ende des Jahres 2004
abzuschließen, sodass zu Beginn des Jahres 2005 nur noch abschließende Arbeiten
zu besorgen sind.
Zu Beginn der sohin
bevorstehenden Endphase des Konvents erachtet es das Präsidium für zweckmäßig,
dass die Mitglieder des Konvents über den Stand der Arbeiten in den Ausschüssen
umfassend informiert werden. Die Sitzung am 18. Oktober 2004 wird daher für
Referate der Vorsitzenden der Ausschüsse vorgesehen. Diese Referate sollen sich
insbesondere mit zwei Aspekten befassen: Zum einen mit den bedeutendsten, vom
jeweiligen Ausschuss gelösten Problemen; zum anderen mit den bedeutendsten,
noch zu lösenden Problemen.
Der Ablauf der Sitzung des 18. Oktober 2004 wird derart
gestaltet, dass mit dem Referat des Vorsitzenden des Ausschusses 1
begonnen wird, worauf hiezu Diskussionsbeiträge von anderen Mitgliedern des
Konvents folgen. Im Anschluss daran wird der Vorsitzende des Ausschusses 2
referieren und nach der Diskussionsrunde hiezu der Vorsitzende des
Ausschusses 3 usw. Die Sitzung wird um 10.00 Uhr mit offenem Ende
anberaumt.
zu 4.) Allfälliges
Die anwesenden Mitglieder des Präsidiums stimmen dem
vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Auftrags zur Erarbeitung von
Textvorschlägen für eine Verfassungs-gerichtshofbeschwerde (Urteilsbeschwerde),
für die Erweiterung der Anfechtungs- und Beschwerdebefugnisse beim
Verfassungsgerichtshof und für ein Organstreitverfahren betreffend
Kontrollrechte des Parlaments (des Bundesrates) gegenüber der Bundes-regierung
an einen Experten (gemäß § 29 der Geschäftsordnung) zu; der Werkvertrag ist
durch das Büro des Österreich-Konvents abzuwickeln.
In der nächsten Sitzung des
Präsidiums am 27. Oktober 2004 werden die bereits vereinbarten
Tagesordnungspunkte, Textvorschlag
zur Systematisierung der Bestimmungen über den Bundespräsidenten,
Intensivberatung des Berichtes des Ausschusses 10 (Finanzverfassung),
voraussichtlich der ergänzende Bericht des Ausschusses 3 (Staatliche
Institutionen) und nach Möglichkeit weitere Gegenstände behandelt. Die
Einladung hiezu ergeht gesondert.