22. Sitzung des Präsidiums des
Österreich–Konvents
28. Mai 2004, 9.30 Uhr, 1017 Wien–Parlament, Lokal IV, Ende 16.00
Uhr
Protokoll
Teilnehmer:
Dr. Franz Fiedler, Präsident des Rechnungshofes
Vorsitzender des Präsidiums
Dr. Peter Kostelka, Volksanwalt
Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums
Angela Orthner, Erste Präsidentin des Oberösterreichischen
Landtages
Stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol, Präsident des Nationalrates
Mitglied des Präsidiums
Dr. Dieter Böhmdorfer,
Bundesminister für Justiz
Mitglied des Präsidiums
Dr. Eva Glawischnig, Abgeordnete zum Nationalrat
Mitglied des Präsidiums
Anwesend:
Dr. Edith Goldeband, Geschäftsführerin
des Büros des Österreich–Konvents
Dr.
Gert Schernthanner, beigezogen vom Vorsitzenden
Dr.
Claudia Kroneder–Partisch, beigezogen vom Vorsitzenden
Dr. Clemens
Mayr, beigezogen vom Vorsitzenden
Mag.
Jochen Danninger, beigezogen vom Präsidenten des Nationalrates
Dr. Marlies Meyer, beigezogen von der
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Mag. Thomas
Sperlich, beigezogen von der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Eva Glawischnig
Mag. Ronald Faber,
beigezogen vom stellvertretenden Vorsitzenden
Mag. Michael Schön,
beigezogen von Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer
Mag. Rüdiger Schender,
beigezogen von Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer
Landtagsdirektor Dr.
Helmut Hörtenhuber, beigezogen von der stellvertretenden Vorsitzenden
Tagesordnung:
1.) Intensivberatung
des Berichtes des Ausschusses 9
(Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit)
2.)
Intensivberatung
des Berichtes des Ausschusses 5
(Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) mit Bundesrat und Art
98 B–VG
3.) Allfälliges
Die Ausschüsse haben auch zahlreiche Vorschläge entwickelt, die an den
einfachen Gesetzgeber zu richten wären. Anlässlich der Ergänzung der Mandate
werden die Ausschüsse daher ersucht, aufbauend auf den vorliegenden Ergebnissen
der Ausschüsse die weiteren Beratungen auf die Ausarbeitung von Texten für die
Verfassung zu konzentrieren, und
im Sinn einer Straffung des Verfassungstextes die Vorschläge, die für den
einfachen Gesetzgeber gedacht sind, in Erläuterungen zu den Textvorschlägen
aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wird neuerlich die Beiziehung von Experten
bzw. Expertinnen erwogen.
zu 1.) Intensivberatung des Berichtes des
Ausschusses 9 (Rechtsschutz,
Gerichtsbarkeit)
Das Präsidium geht an Hand der von Dr. Gert Schernthanner erstellten
Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorberatungen des eingesetzten Komitees und
der hiezu erstatteten Vorschläge der Präsidiumsmitglieder vor.
Zu
Punkt I.1 Einrichtung eines Rates der Gerichtsbarkeit und Ausarbeitung eines
Rechtsvergleichs über die Einrichtung eines Justizrates wird das Präsidium den
Ausschuss 9 ersuchen, einen Rechtsvergleich über die Organisation der Spitzen
der Justizverwaltung (Justizminister, Rat der Gerichtsbarkeit, Justizrat,
Kollegialorgan zur Führung von Agenden der Justizverwaltung) der 25
Mitgliedstaaten der EU, insb. solcher mit einer mit Österreich vergleichbaren
Rechtstradition unter Berücksichtigung von Leistungsanreizen und externen
Leistungskontrollen der richterlichen Tätigkeit und der Effizienz nach Maßgabe
der verfügbaren Daten anzustellen.
Zu Punkt II.1. Beibehaltung des Art 92
(OGH als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen), des Art 83 Abs 1
B–VG (Die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz
festgestellt) besteht im Präsidium Einvernehmen. Zu Art 88 und 88a B–VG
(Prinzip der Unversetzbarkeit; Begrenzung der Zahl der „Sprengelrichter“ mit
2%) soll der Ausschuss 9 prüfen, ob eine Flexibilisierung des Richtereinsatzes
– unter Berücksichtigung des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 8.523/1979 – möglich ist
und hiezu einen Textentwurf ausarbeiten.
Das Präsidium spricht sich inhaltlich für
die Beibehaltung der aufgrund des § 28 ÜG 1920 geltenden Bestimmungen über die
Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil– und Strafgerichte aus; der
Ausschuss 9 soll jedoch einen Textvorschlag für die Integration des § 28
ÜG 1920 in den Art 91 B-VG vorlegen.
Das
Präsidium sieht zu Punkt II.2.
kein Erfordernis für die Regelung der Gerichtsorganisation auf
verfassungsrechtlicher Ebene. In die Erläuterungen des Endberichtes des
Ausschusses wären jedoch entsprechende Hinweise für den einfachen Gesetzgeber aufzunehmen. Da über die vom
Ausschuss 9 vorgeschlagene Neustrukturierung der Gerichtsorganisation
(dreistufiger Aufbau, Schaffung von einheitlichen Eingangsgerichten)
prinzipiell Einvernehmen besteht, wären ohne neuerliche Beratung die
entsprechenden Erläuterungen in den Ausschussbericht aufzunehmen.
Die unter Punkt II. 3. angesprochene
verfassungsrechtliche Verankerung einer Bestands- und Funktionsgarantie
zugunsten der Staatsanwaltschaften befürwortet das Präsidium. Die
diesbezüglichen Textvorschläge des Ausschussberichts müssen jedoch
noch im Detail beraten werden.
Das
Präsidium diskutiert die zu Punkt I.3 angeführten Modelle: Weisungsrechte des
Bundesministers, parlamentarische Kontrolle, Generalprokurator als
Weisungsspitze, Übertragung der Subsidiaranklage an den Generalprokurator,
Bundesstaatsanwaltschaft, Fragen des Weisungsrechts gegenüber den
Staatsanwaltschaften und die Einsehbarkeit schriftlicher Weisungen im Gerichtsakt, als Möglichkeiten, die
das Vertrauen der Bevölkerung in das Rechtssystem weiter stärken können, und ersucht
den Ausschuss 9, zwei Modelle, die auch miteinander kombiniert werden können,
näher auszuarbeiten:
– für die Kontrolle durch einen parlamentarischen
Ausschuss und
Zu der unter I.3.9 angesprochenen
Einsehbarkeit von schriftlichen Weisungen als Bestandteil des Gerichtsaktes
wären vom Ausschuss 9 die Vorteile und Nachteile einer solchen vom einfachen
Gesetzgeber zu treffenden Regelung darzustellen und eine Aussage über einen
zweckmäßigen Zeitpunkt für eine solche Offenlegung zu treffen.
Nach einhelliger Auffassung im Präsidium
soll die Laiengerichtsbarkeit beibehalten werden; dieser Konsens wird auch
durch eine aktuelle Meinungsumfrage, die
im Auftrag des
Bundesministeriums für Justiz erstellt wurde, untermauert. Der Ausschuss
soll die verfassungsrechtliche Trennung zwischen Schöffen und Geschworenen
überdenken und hiezu allenfalls generalisierend Textvorschläge zur Integration
des Art 91 B-VG und des
§ 28 ÜG 1920 ausarbeiten.
Zum Punkt II.4. Entfall der Mitkompetenz
der Landesregierungen bei Sprengeländerungen der Gerichte – Aufhebung des § 8
Abs 5 lit. d) ÜG 1920 besteht Konsens. Das Präsidium trägt dem Ausschuss 9
jedoch auf, Vorschläge für alternative Formen der Mitwirkung bzw. Mitsprache
der Bundesländer bei der Gerichtsorganisation – z.B. im Wege des Bundesrates –
(Organisation der dritten Staatsgewalt) mit Textentwürfen auszuarbeiten.
Der Ausschuss 9 soll ferner prüfen,
inwieweit der Abschnitt B. des III. Hauptstückes des B–VG, somit die
bestehenden Artikel 82 bis 94 B–VG gestrafft werden können, ohne die
Rechtssubstanz zu beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang möge der Ausschuss 9 auch die „Zusammenstellung
von in Geltung stehenden Regelungen
in bundesverfassungs-gesetzlicher
Form“ (Tabellenteil des Zwischenberichtes des Ausschusses 2), die vom
Ausschuss 2 dem Themenbereich des Ausschusses 9 zugeordnet wurden, behandeln .
Das Präsidium diskutiert Punkt
III.1.a)f) Konzentration der
Verwaltungsgerichtsbarkeit beim VwGH (Entfall des Art 144 Abs 1, 1. Fall),
III.1.b) „Umdrehung“ der Sukzessivbeschwerde (vgl Art 144 Abs 1), III.1.c)a)
Einrichtung eines so genannten „Subsidiarantrags“ und III.1.c) b) Einrichtung
einer darüber hinausgehenden „Urteilsbeschwerde“ („Verfassungsbeschwerde“) bzw.
die Variante „Subsidiarantrag“ über einen Ausspruch der Verfassungsmäßigkeit
durch den OGH oder den VwGH und verständigt sich darauf, den Ausschuss 9 sowohl
Vorschläge für Verfassungstexte zur
–
Einrichtung
des Subsidiarantrags unter Einbeziehung der Generalprokuratur als
Antragstellerin und unter Beibehaltung des Art 144 Abs 1 B–VG in der
bestehenden Form als auch zur
–
Einrichtung
der Urteilsbeschwerde in vollem Umfang mit ausgeprägten Ablehnungsrechten
(Zulässigkeitsbeschränkungen)
gegen alle
letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen unter Entfall des Art 144 Abs 1, 1. Fall B-VG
ausarbeiten
zu lassen.
Das Präsidium spricht sich für eine
Fortsetzung der in den folgenden Punkten noch nicht abgeschlossenen
Ausschussberatungen aus: III.1.c)c) Erweiterung der Vorlagepflicht an den
VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B–VG auf alle Gerichte (auch jene erster Instanz);
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde an den OGH nach dem
Grundrechtsbeschwerdegesetz, III.3. Mitwirkungsrechte der Länder bei
Bestellung der Spitzen und der Zusammensetzung, III.4. Bestellung (insb. auch
Erweiterung des Kandidatenkreises) – Transparenz – Hearing, III.4.1. Einführung einer abweichenden
Meinung, „dissenting opinion“.
Zu den Punkten III.3. Mitwirkungsrechte
der Länder bei Bestellung der Spitzen und der Zusammensetzung und III.4.1.
Einführung der „dissenting opinion“ (jedoch eingeschränkt auf den VfGH)
erwartet das Präsidium Textvorschläge.
Das Präsidium geht davon aus, dass die
Kosten des VfGH und VwGH auch in Zukunft vom Bund zu tragen sein werden. Daher
ist eine Befassung des Ausschusses 10 mit der unter Punkt III.5. aufgeworfenen
Frage der Kostentragung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht
notwendig.
Nach einer kurzen Unterbrechung setzt das
Präsidium seine Beratungen um 13.00 Uhr fort.
Zu Punkt IV.1. Einführung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz herrscht prinzipiell Konsens, der
diesbezügliche Textvorschlag von Grabenwarter/Jabloner soll jedoch noch
verfeinert werden.
Der unter Punkt IV.1.a) behandelten
Zweigliedrigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmt das Präsidium zu (Konsens).
Im Zuge der Beratungen des Punktes
IV.1.b) Einführung des Modells „9+1“ (9 Ver-waltungsgerichte der Länder und ein Verwaltungsgericht des Bundes
1. Instanz) sowie die Variante: Modell „9+x“ (mehrere Verwaltungsgerichte des
Bundes 1. Instanz) spricht das Präsidium auch Punkt IV.1.j ) Einräumung des
Rechts zur Errichtung besonderer Verwaltungsgerichte an alle Bundesländer und Punkt V. (Sondersenate) an.
Das Präsidium stellt klar, dass die
Verwaltungsgerichte der Bundesländer in erster Instanz auch für die mittelbare
Bundesverwaltung und das Verwaltungsgericht des Bundes in erster Instanz für
die unmittelbare Bundesverwaltung zuständig sein sollen. Ferner legt das
Präsidium in diesem Zusammenhang Wert darauf, dass die Möglichkeiten zur Bildung gemeinsamer
Verwaltungsgerichte für mehrere Bundesländer bzw. in Verbindung mit Ausschuss 3
zur Bildung gemeinsamer
Einrichtungen von Bund und
Ländern geprüft werden.
Im Hinblick auf den breiten Konsens im
Präsidium zur Einführung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit erster Instanz sollen
die Ausschussberatungen fortgesetzt und – soweit nicht ohnedies bereits
vorhanden – Entwürfe für Verfassungstexte und Erläuterungen für den einfachen
Gesetzgeber ausgearbeitet werden.
Für die Einrichtung des VwGH als reines
Revisionsgericht und die
Einführung des Zulässigkeitsmodells besteht Konsens (Punkt IV.1.c). Der
Ausschuss soll anlässlich der Erstellung der Textentwürfe jedoch nach dem
Vorbild des Art. 92 B–VG in Verbindung mit den Bestimmungen der ZPO für den OGH
die Möglichkeit zur „Abschlankung“ auf verfassungsrechtlicher Ebene prüfen.
Das Präsidium befürwortet zu Punkt
IV.1.f)a) ein bundesweit einheitliches Verfahrensrecht für alle
Verwaltungsgerichte der Bundesländer und des Bundes und ersucht den Ausschuss
9, soweit noch erforderlich, hiezu Vorschläge für Verfassungstexte
auszuarbeiten.
Punkt IV.1.f)b) kommt das
Präsidium überein, dass die Zuweisung der Materien an die Verwaltungsgerichte
erster Instanz durch den jeweiligen (Materien-) Gesetzgeber erfolgen soll,
wobei jedoch die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 5 zu berücksichtigen
sein werden.
Das Präsidium spricht sich unter Punkt
IV.1.f)c) für die Erweiterung des Katalogs der Anfechtungsgegenstände unter Berücksichtigung neuer Formen
(z.B. Verwaltungsvertrag) aus.
Ferner besteht grundsätzlich Konsens zu
Punkt IV.1.g) bzw. für die Integration der derzeit bestehenden Unabhängigen
Verwaltungssenate und des Unabhängigen Bundesasylsenats in die zukünftigen
Verwaltungsgerichte der Bundesländer und des Bundes erster Instanz.
Sodann befasst sich das Präsidium mit den
unter Punkt IV.1.g) f) zusammengefassten Themen der Richterernennung bei
Verwaltungsgerichten und hält
hiezu generell fest, dass in den weiteren Beratungen des Ausschusses 9 ein
Gesamtpaket auszuarbeiten und zu klären sein wird, welche Regelungen durch den einfachen Gesetzgeber und
daher in den Erläuterungen zu den Verfassungstexten zu treffen wären. In diesem
Sinn ist zu Punkt IV.1.g)a)
grundsätzliche Übernahme der bisherigen UVS–Mitglieder mit Ausnahmen und Rechtsschutz bei
Nichtübernahme, zu dem prinzipiell
Konsens besteht, darzulegen,
welche Regelungen auf
Verfassungsebene hiezu erforderlich sind.
Die Punkte IV.1.g)b) Besetzungsvorschläge
mit „relativer“ Bindungswirkung und IV.1.g)c) Einbindung von VwGH und OGH bei Ernennung wären obsolet,
wenn anlässlich der Übernahme ein entsprechender Rechtsschutz (Anfechtung der
Entscheidung vor dem VwGH) gewährleistet wird.
Die Punkte IV.1.g)d) Aufnahme von
Richtern, IV.1.g)d)a)
fixe Richterquote, IV.1.g)d)b)
Richterquote als Sollbestimmung,
IV.1.g)e) Mindestberufszeit als fachliche Voraussetzung der Ernennung,
IV.1.g)f) Ausstattung der Verwaltungsgerichte mit eigenen Sachverständigen (Kostentragung, Rechtsschutz,
Befangenheit, ..) sind noch nicht ausdiskutiert. Im Wesentlichen erwartet das
Präsidium vom Ausschuss 9 hiezu Hinweise für eine rechtsstaatskonforme Lösung
im Sinn des Art 6 MRK durch den einfachen Gesetzgeber.
Im Präsidium besteht Konsens zu Punkt
IV.1.h)a) Problem „Säumnis“: keine Säumnisbeschwerde nach dem
Vorbild des Art 132 B–VG für das zukünftige Verhältnis zwischen
Verwaltungsgerichten erster Instanz und VwGH und hält hiezu fest, dass die
Säumnisbeschwerde von der Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht beibehalten werden soll. Ferner soll
der Ausschuss 9 seine Beratungen zu Punkt IV.1.h)b) Entwicklung alternativer
Lösungsmodelle für das Säumnisproblem (Fristsetzungsantrag,
Schadenersatz-modell, Ausbau der Amtshaftung, Disziplinarrecht,
Leistungsanreize ua) auch für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
fortsetzen und den Art 23 B–VG als verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt in
Erwägung ziehen.
Die Beratungen zu Punkt IV.1.h)c)
einstweiliger Rechtsschutz vor den
Verwaltungsgerichten soll der
Ausschuss 9 ebenso fortführen.
Zu Punkt IV.1.i) bzw. für eine
langfristige organisatorische Einbeziehung der Finanzgerichtsbarkeit in die
Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und (kurzfristige) Erreichung
derselben rechtsstaatlichen
Standards in der Finanzgerichtsbarkeit besteht Konsens, wobei noch zu klären
wäre, was unter „langfristig“ zu
verstehen ist.
Zu Punkt IV.1.j) bzw. zur Einräumung des
Rechts zur Errichtung besonderer Verwaltungsgerichte an alle Bundesländer aus sachlich gerechtfertigten Gründen
und unter Berücksichtigung ökonomischer Gesichtspunkte besteht überwiegend Konsens.
Das Präsidium befürwortet zu Punkt
IV.1.k) grundsätzlich die reformatorische Entscheidungsbefugnis der zukünftigen
Verwaltungsgerichte erster Instanz (mit der Möglichkeit zur Kassation und
Zurückweisung, inkl. der Berufungsvorentscheidung), wobei
geprüft werden sollte, ob Regelungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene
notwendig sind.
Unter der Voraussetzung, dass Konsens
über die Reform der Schulverwaltung erzielt werden kann, befürwortet das
Präsidium unter „Exkurs“ die Aufhebung des in Art 81a Abs 4 B–VG verankerten
Rechts der Schulbehörde, gegen
eine an sie gerichtete Weisung Beschwerde beim VwGH zu erheben.
Das Präsidium stellt zu Punkt IV.2.
Kostentragung klar, dass die Erörterung dieser Fragestellungen den laufenden
Verhandlungen zum Finanzausgleich
vorzubehalten ist.
Zu Punkt V: „Sondersenate“ steht zur
Diskussion, dass einerseits keine neuen Art 133 Z 4 B–VG – Behörden
geschaffen , jedoch andererseits – nach Fixierung der Grundlagen über die
zukünftige Einführung der (Landes) Verwaltungsgerichtsbarkeit – die bestehenden
Kollegial– und Sonderbehörden
„durchforstet“ werden sollten, inwieweit diese in die neu zu schaffenden
Landesverwaltungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht erster Instanz
eingegliedert werden oder aber weiterhin selbständig bestehen bleiben sollten.
Das Präsidium spricht sich für die Integration möglichst vieler bestehender
Sonderbehörden aus (sieht jedoch auch Ausnahmen wie z.B. die
Disziplinarsenate). Die Arbeiten des Ausschusses 9 wären auf der Grundlage der
hiezu eingeholten Stellungnahmen
fortzusetzen. Es sollte über den Vorschlag
diskutiert werden,
wonach vom Verfassungsgesetzgeber eine Frist gesetzt werden sollte, nach deren
Verstreichen die Sonderbehörden grundsätzlich aufgelöst wären (als aufgelöst
bzw. in die Verwaltungsgerichte eingegliedert gelten würden) und nur
ausnahmsweise und bei besonderem Bedarf, der jedoch von der jeweiligen
Träger-Gebietskörperschaft im Einzelfall argumentiert werden müsste, durch
Gesetz (Verfassungsgesetz?) aufrecht belassen werden dürften (Vorbild:
Gemeinderechtsreform 1962).
Im Hinblick auf die unterschiedlichen
Aufgaben und Funktionen der Rechtsschutz-beauftragten bzw. Beiräte (begleitende
Kontrolle, nachprüfende Kontrolle, beratende Funktion) ersucht das Präsidium,
den Ausschuss 9 zu den Punkten VI.1.a)f ) Notwendigkeit der
verfassungsrechtlichen Verankerung der Rechtsschutzbeauftragten, VI.1.a)a) Bestellung, Ausstattung, Kompetenzen,
VI.1.a)b) Verfassungsrechtliche Verankerung bzw. Ermächtigung betreffend die
Einrichtung von Organen zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit (Umweltanwaltschaft,
Tierschutzombudsmann), VI.1.a)b) Verfassungsrechtliche Verankerung bzw.
Ermächtigung betreffend die Einrichtung von Organen zur Wahrung der
Gesetzmäßigkeit (Umweltanwaltschaft, Tierschutzombudsmann), VI.1.b) Ausbau der
Unabhängigkeit und Ausdehnung der Kompetenzen des Menschenrechtsbeirats
(Bestellung, Unabhängigkeit, Prüfungskompetenzen, Ausstattung) differenzierte
verfassungsrechtliche Aussagen zu treffen und eine Typologie
(verfassungsrechtliche Grundprinzipien) zu entwickeln, die über eine bloße
Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber hinausgeht.
Das Präsidium ersucht den Ausschuss 9, zu
den Punkten VI.2.a) Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht –
legislatives Unrecht und VI 2b) – judikatives Unrecht sowie Verletzung von
nationalem Verfassungsrecht Textvorschläge unter Einbeziehung der VfGH-Lösung
auszuarbeiten.
Im Präsidium besteht Konsens, dass der
Ausschuss 9 seine Beratungen zu Punkt VI.2.d) Staatshaftung aufgrund überlanger
Verfahrensdauer (Einführung der Staatshaftung bei erstinstanzlicher
Verfahrensdauer von über einem Jahr; Erweiterungen der Regresspflicht von
Richtern, Rechtsanwälten, Sachverständigen, Zeugen, etc.) fortsetzt und hiezu, soweit erforderlich,
Verfassungstexte (Art 23 B-VG als möglicher verfassungsrechtlicher
Anknüpfungspunkt) vorschlägt.
Der Fortsetzung der Beratungen zu Punkt
VI.3. Erweiterung des Kreises der Beschwerde- und Anfechtungsberechtigten vor
den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts in Hinblick auf Verbände, Amts- und
Kontrollorgane (Beschwerderecht der Volksanwaltschaft zur „Wahrung des
Gesetzes“) im Rahmen des bestehenden Mandats stimmte das Präsidium bereits
anlässlich der Präsentation des Berichtes des Ausschusses 9 in der Sitzung am
16. April 2004 zu.
Da die Fragen zu den Punkten VI.4.
Erweiterung der Anlassfallwirkung (Art 140 Abs 7 B–VG) und VI.5. Erweiterung
des vorläufigen Rechtsschutzes bei VwGH und VfGH für das Präsidium noch nicht
ausdiskutiert sind, soll der Ausschuss 9 seine diesbezüglichen Beratungen (einstweiliger
Rechtsschutz – einstweilige Verfügung, Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene)
fortsetzen.
Das Mandat des Ausschusses 9 wäre ferner
um die in der Sitzung des Präsidiums am 29. April 2004 vorgemerkten Themen zu
ergänzen.
Zu
2.) Intensivberatung
des Berichtes des Ausschusses 5 (Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden) mit Bundesrat und Art 98 B–VG
Das Präsidium nimmt
Bezug auf die im Konsens erzielten Ergebnisse der Vorberatungen des Ausschusses
5 betreffend die Kompetenzverteilung und die Abgrenzung der
Kompetenztatbestände sowie die diesbezüglichen Vorschläge der Mitglieder des
Präsidiums und kommt überein, den Ausschuss 5 zu ersuchen,
1. unverzüglich Texte für
abgerundete Kompetenztatbestände zu formulieren, wobei die Anzahl der Kompetenztatbestände auf etwa ein
Drittel (allenfalls auch weniger) reduziert werden und eine nachvollziehbare
Zuordnung der bisherigen Kompetenztatbestände zu den neuen
Kompetenztatbeständen vorgenommen werden soll sowie möglichst rasch
zu erarbeiten. Die Punkte 1. und 2. wären nacheinander
zu erarbeiten, die Textvorschläge und Erläuterungen zu Punkt 1. erwartet das
Präsidium jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen.
Im Rahmen der weiteren Beratungen soll der Ausschuss 5
ferner die „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form“, dem Zwischenbericht des
Ausschusses 2 vom 11. Mai 2004 (siehe Anhang) entsprechend, berücksichtigen.
Zu 3.) Allfälliges
Der Vorsitzende des Ausschusses 4
(Grundrechtskatalog) wird
eingeladen, seinen Bericht über
die Ergebnisse der Vorberatungen eines Grundrechtskatalogs am 9. Juni 2004, ab 11.00 Uhr, im
Präsidium und am 25. Juni 2004 im Konvent zu präsentieren.