Protokoll über die fünfzehnte Sitzung des Ausschusses 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.-Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.-Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Univ.-Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner
Dr. Elfriede Mayrhofer
Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger
Dr.
Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Dr.
Peter Kostelka
Univ.-Ass.
Dr. Klaus Poier
Beigezogener
Experte:
Univ.-Prof.
Dr. Michael Holoubek
Weitere
Teilnehmer:
Maga.
Andrea Martin (ständige
Expertin)
Dr. Marlies Meyer (Beobachterin für Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Bernhard Rochowanski (Beobachter für Herbert Scheibner)
Maga. Isolde Thornton (Beobachterin für Univ.-Prof. Dr.
Andreas Khol)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr. Clemens Mayr (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr.
Gert Schernthanner (Mitarbeiter
des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des
Österreich-Konvents)
Datum: 20.
September 2004
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 13.15
Uhr
4 Tischvorlagen
-
Maga. Andrea Martin:
Aktuelle Änderungen im Verfassungsbestand
- Präsidium: Ergänzung des Mandats für den Ausschuss 2 / Teil 1
- Präsidium: Ergänzung des Mandats für den Ausschuss 2 / Teil 2
- Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek/Univ.-Prof. Dr. Michael Lang: Gutachten über Verfassungsregelungen betreffend Vermögenssubstanzsicherung
T A G E S O R D N U N G:
1.) |
Protokoll der 14. Sitzung vom
6. Juli 2004 |
2.) |
Aktuelle Änderungen im
Verfassungsbestand (vgl. Beilage I) |
3.) |
|
4.) |
Mandatsergänzungen a)
Bereits
bekannte Ergänzungen: Fortsetzungen der Beratungen (vgl. Beilage II)
|
5.) |
Allfälliges |
Der Vorsitzende begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnungspunkt
1.: Genehmigung des Protokolls der 14. Sitzung vom 6. Juli 2004
Das Protokoll über die 14. Sitzung des Ausschusses 2 vom 6. Juli 2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass es auf Seite 8, 3. Absatz (dies auch in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungen auf Seite 3 dieses Protokolls), richtig zu lauten hat:
„Zu den Staatssymbolen vertritt
der Ausschuss – über die eingangs zur Sitzung beschlossene Änderung des
Protokolls über die 12. Sitzung des Ausschusses 2 vom 24.5.2004
(Seite 10 oben) hinaus – die Ansicht, dass darüber hinaus alle derzeit
bestehenden Regelungen über die Staatssymbole (von Art. 8a B‑VG bis hin
zum Ministerratsbeschluss über die Österreichische Staatshymne) inhaltlich
unverändert im Verfassungsbegleitgesetz übergeleitet werden sollten.“
Tagesordnungspunkt
1.a.: Beschlussfassung gemäß § 29 der Geschäfts-ordnung des
Österreich-Konvents
Auf Grund des Wunsches des Präsidiums nach einer ausdrücklichen Beschlussfassung beschließt der Ausschuss gemäß § 29 der Geschäftsordnung des Österreich-Konvents über Antrag des Ausschussvorsitzenden einstimmig,
- einerseits zum Thema „Verfassungsregelungen betreffend Vermögenssubstanzsicherung (Bundesforstegesetz; BVG, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmungen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden)“ die Experten Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ.-Prof. Dr. Michael Lang und
- andererseits zum Thema „Verfassungsbestimmungen im Universitätsrecht“ die Expertin Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer
mit der Erstellung von Gutachten zu betrauen.
Tagesordnungspunkt 2.: Aktuelle
Änderungen im Verfassungsbestand
Der Ausschuss beschließt – den Vorschlägen der ständigen Expertin Maga. Martin entsprechend – ,
- dass die durch das BGBl. I Nr. 69/2004 eingefügten Bestimmungen der §§ 113d Abs. 5 und 113e Abs. 6 des LDG 1984 an den Ausschuss 6 zuzuweisen sind und die Bestimmung des § 123 Abs. 47 des LDG 1984 für gegenstandslos zu erklären ist (Sigel „F03“);
- dass die mit demselben Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 69/2004) eingefügte Bestimmung des § 2 Abs. 5 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 an den Ausschuss 6 zuzuweisen und die Bestimmung des § 6 Abs. 9 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 für gegenstandslos zu erklären ist (ebenfalls Sigel „F03“) und
- dass die Verfassungsbestimmungen der Art. IX Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 sowie Art. XII Abs. 4 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. Nr. 559/1977) für obsolet zu erklären sind (Sigel „F21“), da das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004) in seinem § 77 Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass dieser bilaterale Vertrag dann „ersetzt“ wird, wenn Italien im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes (am 1.5.2004) den so genannten „Europäischen Haftbefehl“ bereits anwendet.
Tagesordnungspunkt
4.: Mandatsergänzungen
a) Bereits bekannte Ergänzungen: Fortsetzungen der
Beratungen (auf der Grundlage der Beilage II):
I. Mandatsergänzung aufgrund der Präsidiumssitzung
vom 29. April 2004:
1. Staatssymbole:
Hinsichtlich des Problems der Staatssymbole wird auf die
Protokollberichtigung im Protokoll der 13. Sitzung vom 1. Juli 2004
(TOP 1 der 14. Sitzung) und die eingangs der Sitzung einstimmig
konsentierte Ergänzung des Protokolls über die 14. Sitzung vom 6. Juli
2004 verwiesen. Dieser Punkt kann damit als abgeschlossen betrachtet werden.
2. Einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und
Zollgebiet:
Es wird zunächst auf die diesbezüglichen Ergebnisse der 12. Sitzung
vom 24. Mai 2004 verwiesen, wonach die Frage des einheitlichen
Wirtschaftsgebiets primär vom Ausschuss 5 zu behandeln (und der
Ausschuss 10 mitzubefassen) sei und die Frage des einheitlichen Währungs-
und Zollgebiets durch die EU-Mitgliedschaft im Wesentlichen hinfällig geworden
sei. Nach ausführlicher Diskussion ist der Ausschuss überwiegend (mit einer
Gegenstimme) für die Beibehaltung der verfassungsrechtlichen Verankerung der
Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebiets. Darüber hinaus ist die überwiegende
Mehrheit des Ausschusses weiterhin der Ansicht, dass die Frage des
einheitlichen Währungs- und Zollgebiets durch die EU-Mitgliedschaft Österreichs
hinfällig geworden sei (dies könnte in den Erläuterungen zur neu zu schaffenden
Verfassungsbestimmung über die EU-Mitgliedschaft Österreichs angemerkt werden),
sodass die Einheitlichkeit des Währungs- und Zollgebiets (die ein gemeinsames
rechtliches Schicksal haben sollten) aus der Verfassung herausgenommen werden
soll. Dagegen sei die Verankerung der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebiets
notwendig, um allfälligen wirtschaftsdifferenzierenden Maßnahmen des Bundes
vorzubeugen.
Tagesordnungspunkt 3.: Präsentation und Diskussion des Experten-Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ.-Prof. Dr. Michael Lang zum Thema „Verfassungsregelungen betreffend Vermögenssubstanzsicherung“
Univ.-Prof. Dr. Holoubek stellt seine – gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. Lang erarbeitete – Stellungnahme über „Verfassungsregelungen betreffend Vermögenssubstanzsicherung“ vom 14. September 2004 vor und weist grundsätzlich darauf hin, dass es im Wesentlichen zwei Varianten gebe, wie im Rahmen einer künftigen Verfassung mit den derzeit geltenden Verfassungsbestimmungen in den Bereichen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft und der österreichischen Bundesforste umgegangen werden könnte:
a) Wenn man sich für die Beibehaltung der derzeitigen Regelungen entscheide, solle man versuchen, die derzeitigen Verfassungsregelungen möglichst „wortgleich“ in eine künftige Verfassung (und zwar in das Verfassungsbegleitgesetz) zu übernehmen, um so „ungewollte“ Änderungen im Inhalt der Verfassungsregelungen zu vermeiden; diesbezüglich werde auf den unter Punkt II. des Gutachtens (S. 5 f) erstatteten Formulierungsvorschlag verwiesen.
a)b)
Oder aber man entschließe sich dazu, in die
Verfassung eine allgemeine Regelung über die staatliche
Vermögenssubstanzsicherung aufzunehmen, um damit dem Gedanken zum Durchbruch zu
verhelfen, dass im Interesse der Erhaltung einer Kernsubstanz staatlichen
Vermögens für künftige Generationen der Zugriff der jeweiligen einfachen
politischen Mehrheit auf Erlöse aus einschlägigen Vermögensveräußerungen
beschränkt werden solle. Insbesondere die Verwendung so genannter
„Einmalerlöse“ solle an einen Konsens gebunden werden, wie er auch für
Verfassungsänderungen vorgesehen sei. Eine solche Regelung wäre Ausdruck der
Kontinuitäts- und Konsensfunktion einer Verfassung und sollte – überspitzt
formuliert – verhindern, dass „Familiensilber“ des Staates aus tagespolitischen
Erwägungen „verscherbelt“ werde. In diesem Sinne sei im Gutachten (S. 12)
folgender Formulierungsvorschlag für die Erhaltung staatlicher
Vermögenssubstanz unterbreitet worden:
„(1) Bund, Länder und
Gemeinden haben das staatliche Vermögen in seiner Substanz zu erhalten.
Substanzminderungen wie insbesondere Veräußerungen von unbeweglichem
staatlichem Vermögen, von direktem oder indirektem staatlichem Eigentum an
Unternehmungen und Einrichtungen oder von sonstigem beweglichem staatlichem
Vermögen von erheblichem Wert, beispielsweise von Kunst- und Kulturgegenständen,
dürfen nur im Zusammenhang mit entsprechenden Substanzvermehrungen erfolgen.
(2) Näheres regeln Bundes- und
Landesgesetze. Von der Vermögenssubstanzerhaltungspflicht des Abs. 1
abweichende Regelungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Nationalrats oder des Landtags und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bundes- oder
landesgesetzliche Ermächtigungen zu Maßnahmen der Vollziehung, die von der
Vermögenssubstanzerhaltungspflicht des Abs. 1 abweichen, sind nur zulässig,
wenn sie die konkrete Maßnahme von einem zustimmenden Beschluss des zuständigen
allgemeinen Vertretungskörpers abhängig machen, zu dessen Zustandekommen die
Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.“
Nach dieser Präsentation dankt der Ausschussvorsitzende zunächst den beiden Gutachtern und weist zu Abs. 5 des Formulierungsvorschlags betreffend vermögenssubstanzsichernde Verfassungsregelungen des Bundesforstegesetzes 1996 darauf hin, dass die dort verankerte Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes als kompetenzrechtliche Regelung vom Ausschuss 5 zu behandeln sei. Zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung betreffend eine staatliche Vermögenssubstanzsicherung weist er darauf hin, dass diese zwar aus verfassungslegistischer Sicht zweckmäßig wäre, jedoch politisch wohl nur schwer zu konsentieren sei.
Die anschließende Diskussion dreht sich zunächst ausschließlich um den allgemeinen Formulierungsvorschlag für eine staatliche Vermögenssubstanzerhaltungspflicht. Dabei zielt die an diesem Textvorschlag geäußerte Kritik in verschiedene Richtungen:
Einerseits wird angemerkt, dass der Textvorschlag in seinen Formulierungen teilweise viel Interpretationsspielraum offen lasse (z.B. die Formulierungen „... nur im Zusammenhang mit entsprechenden Substanzvermehrungen ...“ bzw. „Vermögen von erheblichem Wert“) und dass nicht klar sei, warum etwa auch Gemeinden in die Regelung einbezogen werden und ausdrücklich auf das „staatliche Vermögen“, und nicht etwa auf „ihr Vermögen“ abgestellt werde.
Andererseits wird auch vorgebracht, dass der Textvorschlag zu sehr fiskalpolitisch orientiert sei und nicht auf bestimmte Typen von Staatszwecken oder öffentlichen Interessen abstelle. Es wird auch die Meinung vertreten, dass die in Abs. 1 formulierte Substanzerhaltungspflicht insofern überschießend sei, als sie die Gebietskörperschaften zu sehr binde bzw. deren Spielräume zu sehr einenge. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Rückstellungsproblematik ebenso wie die Frage gerichtlicher Exekutionen ausdrücklich ausgeklammert bleiben solle.
Univ.-Prof. Dr. Holoubek räumt grundsätzlich ein, dass der vorliegende Textvorschlag der Versuch einer auf wirtschaftliches Vermögen abzielenden, bloß quantitativen, jedoch nicht zweckorientierten Regelung darstelle. Es solle der Grundsatz gelten, dass Erlöse aus Substanzminderungen für entsprechende Substanzvermehrungen verwendet werden müssen, wobei es sich um Substanzvermehrungen im sachenrechtlichen Sinn (und nicht etwa bloß um den Erwerb von Forderungen gegenüber einer Bank) handeln müsse. Die Formulierungen seien großteils bewusst offen gewählt, um einerseits dem einfachen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum zu überlassen und andererseits auch vom einfachen Gesetzgeber nicht geklärte Auslegungsfragen dem VfGH zur Entscheidung zuzuführen. Es gehe jedenfalls um Veräußerungen von unbeweglichem staatlichem Vermögen, also im Wesentlichen von Grundstücken, von Beteiligungen an Unternehmungen oder auch von Kunst- und Kulturgegenständen. Nicht erfasst ist hingegen der Verzicht auf bestehende Forderungen. Die Gemeinden seien in der Regelung deshalb erfasst, weil gerade sie in der Praxis sehr oft Anteile an öffentlichen oder halböffentlichen Unternehmungen hielten. Mit der Formulierung „staatliches Vermögen“ solle zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gebietskörperschaften und ihre Organe nicht wie ein privater Eigentümer über „ihr“, sondern nur über treuhändig für die Allgemeinheit anvertrautes Vermögen disponieren.
Mit der am Ende des Abs. 1 gewählten Formulierung „... im Zusammenhang mit entsprechenden Substanzvermehrungen ...“ solle ausgedrückt werden, dass ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis zwischen der Substanzminderung und der Substanzvermehrung bestehen müsse, womit nicht eine „lineare“ oder gar „betragsmäßige“ Relation gemeint sei. Wichtig sei also eine gewisse Nachhaltigkeit der erzielten Substanzvermehrung, weshalb eine reine Geldforderung gegen eine Bank nicht ausreichend sei. Der Grundgedanke der gesamten Regelung bestehe letztlich darin, die Gebietskörperschaften dann, wenn sie eine Vermögenssubstanzminderung planen, in Zukunft vor folgende Alternative zu stellen:
- Entweder sie kompensieren diese Substanzminderung durch eine entsprechende, wirtschaftlich angemessene Substanzvermehrung, wobei es aber unerheblich sein sollte, ob die Substanzvermehrung genau aus den Erlösen der Substanzminderung finanziert werde, und auch keine Einschränkung dahingehend bestehe, in welchem Bereich die Substanzvermehrung erfolge (so könnten Privatisierungserlöse etwa auch zum Ankauf von Kunstgegenständen herangezogen werden).
- Oder aber – wenn die Gebietskörperschaft zu einer solchen Substanzvermehrung nicht willens oder nicht in der Lage sei – müsste der zuständige Gesetzgeber mit qualifizierter Mehrheit eine Ausnahme von der Substanzerhaltungspflicht vorsehen.
Richtig sei zwar, dass eine solche verfassungsrechtliche Konstruktion den Spielraum des (einfachen) Gesetzgebers einschränke, doch sei dies sozusagen der „Preis“ für die zu erzielende Nachhaltigkeit bei der Vermögenssubstanzsicherung.
Dem zuletzt geäußerten Argument wird in der anschließenden Diskussion auch entgegen gehalten, dass dies einen partiellen Zwang zur Bildung großer Koalitionen (mit 2/3-Mehrheit) schaffen könnte.
Im Anschluss an die Diskussion über den allgemeinen Formulierungsvorschlag wird auch noch über den Textvorschlag für vermögenssubstanzsichernde Verfassungsregelungen des Bundesforstegesetzes 1996 diskutiert. Univ.-Prof. Dr. Holoubek weist darauf hin, dass schon die Klärung der Frage, welche Inhalte des – legistisch zum Teil etwas „verunglückten“ – Bundesforstegesetzes 1996 letztlich auf Verfassungsstufe stehen, schwierig sei. Insbesondere sei es nicht möglich, die derzeit bestehenden Verfassungsbestimmungen dem Wortlaut nach völlig unverändert in die Verfassungsurkunde oder in ein Verfassungsbegleitgesetz aufzunehmen. Von der Substanzerhaltungspflicht sollen jedenfalls alle Liegenschaften erfasst sein, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG befinden. Mit dem erstatteten Formulierungsvorschlag wäre jedenfalls auch für die Zukunft gesichert, dass der Liegenschaftsbestand, den die Österreichischen Bundesforste AG für den Bund verwaltet, von jener auch verwaltet werden müsse (vgl. Z 8 der Erläuterungen).
In der Diskussion wird zunächst zu Abs. 3 des Formulierungsvorschlags vorgebracht, dass dort präzisiert werden müsse, dass es um die „sonstige Verbesserung der Vermögenssubstanz des Bundes“ gehe. Zu Abs. 4 des Formulierungsvorschlags wird darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Liegenschaft in den Liegenschaftsbestand der Österreichischen Bundesforste AG wieder aufgenommen werde, das Fruchtgenussrecht auch wieder „aufleben“ könne. Hingewiesen wird auch darauf, dass eine denkbare Lösung des noch immer schwelenden Streits zwischen Bund und Ländern über die Vermögensaufteilung darin bestehen könnte, dass der Bund seine Anteile an der Österreichischen Bundesforste AG teilweise an die Länder übertragen könnte.
Einig ist man sich im Ausschuss letztlich darüber, dass die von den Gutachtern unter Punkt II. ihrer Stellungnahme erstatteten Formulierungsvorschläge für die Aufnahme des BVG über die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und des Bundesforstegesetzes 1996 in ein Verfassungsbegleitgesetz zwar legistisch weniger schön, jedoch politisch leichter zu konsentieren seien.
Der Ausschussvorsitzende kündigt an, dass die Diskussion über das Gutachten Holoubek/Lang bei der nächsten Sitzung des Ausschusses 2 am 12. Oktober 2004 fortgesetzt werden solle. Er bedankt sich noch einmal bei Univ.-Prof. Dr. Holoubek für die Erstellung des Gutachtens.
Fortsetzung des
Tagesordnungspunkts 4.: Mandatsergänzungen
a) Bereits bekannte Ergänzungen: Fortsetzungen der
Beratungen (auf der Grundlage der Beilage II):
II. Mandatsergänzung aufgrund der
Präsidiumssitzung vom 25. Mai 2004:
1. Liberales Prinzip:
Im Ausschuss 2 besteht weiterhin Konsens darüber, dass die Behandlung
des liberalen Prinzips als Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung
am Ende der Ausschussberatungen erfolgen solle.
2. Vermögenssubstanzsicherung:
Diesbezüglich wird auf das gerade erstattete Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Holoubek
und Univ.-Prof. Dr. Lang verwiesen, auf dessen Grundlage die Diskussion
bereits begonnen wurde und in der nächsten Ausschusssitzung weiterzuführen sein
wird.
3. Völkerrecht:
Im Ausschuss wird überwiegend die Meinung vertreten, dass zu den im
Art. 9 Abs. 1 B‑VG angeführten allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechts kein Änderungsbedarf bestehe. Die Behandlung des Art. 9
Abs. 1 B‑VG ist abgeschlossen.
Die Beratungen über das so genannte KSE-BVG hat sich das Präsidium in der
25. Sitzung vom 28. Juni 2004 ausdrücklich vorbehalten.
Hinsichtlich der Behandlung der Verfassungsbestimmungen über den
Internationalen Strafgerichtshof müsse die Verständigung der zuständigen Ausschüsse
sicher gestellt werden.
4. Bezügebegrenzung:
Wie schon in der 13. Sitzung vom 1. Juli 2004 besteht weiterhin
Einigkeit darüber, dass hinsichtlich der Bezügebegrenzung der Gesetzgeber
ermächtigt werden solle, ein Verfassungsausführungsgesetz in Form eines
„2/3-Gesetzes“ zu erlassen. Dr. Mayr wird diesbezüglich einen
Formulierungsvorschlag für die nächste Ausschusssitzung vorlegen.
5. Verfassungsbestimmungen im Universitätsrecht
und E-Government:
Hinsichtlich des Universitätsrechts wurde ein Gutachtensauftrag an Univ.-Prof. Dr. Kucsko-Stadlmayer vergeben, der bei der nächsten Ausschusssitzung am 12. Oktober 2004 präsentiert werden soll.
Die Behandlung des E-Government wurde in der Zwischenzeit vom Präsidium an die Ausschüsse 5 und 6 zugewiesen.
b) Neue Mandatsergänzungen (auf der Grundlage der
Beilage III): weitere Vorgangsweise, Terminplanung:
III. Mandatsergänzung aufgrund der
Präsidiumssitzung vom 14. Juli 2004:
Im Ausschuss besteht Einigkeit darüber, dass die vom Präsidium verlangten
Textvorschläge für die konkrete rechtstechnische bzw. legistische Umsetzung der
Vorschläge für das Ausscheiden von Bestimmungen aus dem Bestand des formellen
Bundesverfassungsrechts sinnvoller Weise erst dann erstattet werden können,
wenn die – nicht vom Ausschuss 2 zu treffende – Grundsatzentscheidung darüber
gefallen sei, ob der Österreich-Konvent letztlich eine neue Verfassung im Sinne
einer neuen Urkunde oder aber „nur“ eine große Novelle hervorbringe: Sollte es
eine gänzlich neue Verfassungsurkunde geben, würde nach Ansicht des Ausschusses
eine Aufzählung der (weiterhin) im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen sowie
eine Aufhebung im Wege einer Generalklausel ausreichen. Sollte es hingegen
„nur“ zu einer großen Novelle kommen, könnte eine taxative Aufzählung aller aus
dem Bestand des formellen Bundesverfassungsrechts ausscheidenden (also
aufgehobenen, derogierten, obsolet gewordenen und als konsumiert gegenstandslos
gewordenen) Bestimmungen notwendig sein.
IV. I. Mandatsergänzung aufgrund der Präsidiumssitzung
vom 24. August 2004:
1. Mitgliedschaft Österreichs bei den Vereinten
Nationen:
Die Diskussion, ob es zweckmäßig sei, die Mitgliedschaft Österreichs bei
den Vereinten Nationen auf verfassungsgesetzlicher Ebene zu verankern (analog
der EU-Mitgliedschaft), verläuft zunächst kontroversiell: Für eine solche
Verankerung wird vorgebracht, dass auch die EU-Mitgliedschaft Österreichs und
das KSE-BVG im Verfassungsrang verankert seien und dies umso mehr für die
Mitgliedschaft Österreichs bei den Vereinten Nationen, deren Satzung als eine
Art „Weltverfassung“ zu qualifizieren sei, gelten müsse. Gegen eine explizite
Verankerung der UNO-Mitgliedschaft wird jedoch vorgebracht, dass diese nicht
nur ein legislatives bzw. kodifikatorisches Problem sei, sondern vielmehr weit
reichende inhaltliche Auswirkungen haben könnte, zumal das Potential der UNO,
in die souveränen Rechte nationaler Staaten einzugreifen, sehr groß sei, dieses
Potential jedoch in der Vergangenheit aufgrund der im Sicherheitsrat zumeist
bestehenden Blockadesituation kaum verwirklicht worden sei. Hingewiesen wird
auch darauf, dass Österreich der UNO nur auf einfachgesetzlicher Basis
beigetreten sei.
Letztlich besteht im Ausschuss – trotz gewisser Bedenken – doch eine
Mehrheit für die verfassungsrechtliche Verankerung der Mitgliedschaft
Österreichs bei den Vereinten Nationen, zumal dies eine absolut
„verfassungswürdige“ Frage sei und eine verfassungsgesetzliche Verankerung ein
Bekenntnis Österreichs zur UNO-Mitgliedschaft darstellen würde. Die Diskussion
über dieses Thema soll – auf der Grundlage einer von Univ.-Prof. Dr. Öhlinger
auszuarbeitenden Unterlage – fortgesetzt werden.
2. Adelsaufhebungsgesetz und Habsburgergesetz:
3. Verbot der Wiederbetätigung:
Der Ausschussvorsitzende hält fest, dass der Ausschuss in seinem Bericht
(S. 11) in diesem Punkt vorgeschlagen habe, die drei genannten Gesetze entweder
durch einen entsprechenden Hinweis in der Stammurkunde verfassungsrechtlich zu
verankern und auf einfachgesetzlicher Ebene auszuführen oder aber sie zu so
genannten „Verfassungstrabanten“ zu machen; dies sei vom Ausschuss 2 immer
als Alternative verstanden worden. Das Präsidium habe diese Alternative jedoch
offenbar kumulativ verstanden und wolle für alle drei Gesetze sowohl einen
Verweis in der Verfassungsurkunde selbst als auch die Ausführung als
„Verfassungstrabant“. Dies sei jedoch nach Ansicht des Ausschusses 2
überschießend und auch verfassungslegistisch insofern problematisch, als es
dadurch zu Widersprüchen auf Verfassungsebene kommen könnte. Wie schon im
Ausschussbericht (S. 11) wird abermals darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich
des Habsburgergesetzes anhängige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen gebe,
die nicht präjudiziert werden dürften. Auch über diese Problematik soll die Diskussion
bei der nächsten Ausschusssitzung fortgesetzt werden.
IV. II. Mandatsergänzung aufgrund der
Präsidiumssitzung vom 1. September 2004:
1. Obsoleterklärung von Normen:
Es gilt das oben zu Punkt III. Ausgeführte entsprechend.
2. Art. 9 Abs. 2 B‑VG – Mitwirkung der
Länder:
3. Art. 9 Abs. 2 B‑VG – Mitwirkung des
Nationalrats:
Zu beiden Punkten soll die Diskussion bei der nächsten Ausschusssitzung
fortgesetzt werden. Zur Frage der Mitwirkung der Länder sagt Dr. Germann
zu, eine Arbeitsunterlage für die nächste Ausschusssitzung vorzubereiten.
4. Art. 50 B‑VG – Staatsverträge, die zu
ihrer Änderung ermächtigen:
Zu der vom Präsidium aufgeworfenen Frage nach den Konsequenzen eines
allfälligen Unterbleibens der innerstaatlichen Genehmigung (durch Nationalrat
und/oder Bundesrat) von Änderungen von Staatsverträgen, die auf
völkerrechtlicher Ebene ohne die Zustimmung Österreichs bereits in Kraft
getreten sind, werden im Ausschuss unterschiedliche Meinungen geäußert: Eine
Meinung geht dahin, dem Parlament in diesem Fall die Möglichkeit einzuräumen,
das zuständige Exekutivorgan zu verpflichten, den Vertrag zu kündigen. Eine
andere Meinung geht dahin, dass in einem solchen Fall die Möglichkeit einer
Anfechtung des Staatsvertrags vor dem VfGH gemäß Art. 140a B‑VG gegeben
wäre, wobei der Staatsvertrag bis zur Fällung des Erkenntnisses völkerrechtlich
aufrecht bliebe, sich jedoch im Fall eines aufhebenden Erkenntnisses die Frage
nach den völkerrechtlichen Konsequenzen stellen würde. Auch zu diesem Punkt
muss die Diskussion in der nächsten Ausschusssitzung fortgesetzt werden.
Tagesordnungspunkt
5.: Allfälliges – Termine
Als Termine für die nächsten Sitzungen des Ausschusses 2 werden
- der 12. Oktober 2004, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Parlament, Ausschusslokal IV
(ab 11.00 Uhr: Präsentation des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Kucsko-Stadlmayer)
- der 5. November 2004, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, und
- der 12. November 2004, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
festgelegt.
Der Vorsitzende dankt allen Teilnehmern für deren rege und konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Nächste Sitzung: 12. Oktober 2004, 10.00 Uhr
Schriftführung: Dr.
Karl Megner
Dr. Gert Schernthanner
Dr. Clemens Mayr
Brigitte Birkner
Vorsitzender:
Präs. Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek
Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste, 4 Tischvorlagen