Protokoll über die vierzehnte Sitzung des Ausschusses 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.-Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.-Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Univ.
Prof. Dr. Peter Böhm
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner
Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger
Univ.-Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Dr.
Peter Kostelka
Dr. Elfriede Mayrhofer
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Isolde Thornton (Beobachterin
für Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr. Clemens Mayr (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr.
Gert Schernthanner (Mitarbeiter
des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des
Österreich-Konvents)
Datum: 06.
Juli 2004
Beginn: 14.15
Uhr
Ende: 17.30
Uhr
6 Tischvorlagen
Korinek, Karl:
Ausschussbericht – Grenzänderungen, (Stand 01.07.2004, 3 Seiten)
Martin, Andrea: Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form – 2. Teil: Verfassungsbestimmungen in Bundesgesetzen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, Lfd Z 571 - 574
Öhlinger, Theo:
Neufassung der Art. 9 Abs. 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems der
Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen (revidierte Fassung vom 25.5.2004, 7
Seiten)
Poier, Klaus: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Stand 1.7.2004, 6 Seiten)
Wiederin, Ewald: Vorschlag einer Neuformulierung der Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Stand 01. 7.2004, 1 Seite)
T A G E S O R D N U N G
1.) |
Genehmigung der Protokolle der 12. und 13. Sitzung vom 24. Mai und 1.
Juli 2004 |
2.) |
Künftige Regelung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das
rechtliche Schicksal der in Teil III, Lfd Z 571 – 574 behandelten Normen
(zitiert nach Martin, Expertenbericht) |
3.) |
Besprechung des
Entwurfs des Ausschussberichts |
4.) |
1. Ergänzung
des Mandats |
|
Staatssymbole |
|
Einheitliches
Währungs- und Zollgebiet |
5.) |
2. Ergänzung
des Mandats |
|
Liberales
Prinzip |
|
Vermögenssubstanzsicherung |
|
Völkerrecht |
|
Bezügebegrenzung |
|
Verfassungsbestimmungen
im Universitätsrecht und E-Government |
6.) |
Allfälliges |
Der Vorsitzende begrüßt die Teilnehmer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnungspunkt
1.: Genehmigung der Protokolle der 12. und 13. Sitzung (vom 24. Mai und vom 1.
Juli 2004)
a) Das Protokoll über die 12. Sitzung des Ausschusses 2 vom 24. Mai 2004 wird mit der Maßgabe der nachfolgend genannten Änderungen genehmigt:
Unter Tagesordnungspunkt 4 hat es auf Seite 8, vorletzter Absatz zu lauten:
“Vereinzelt blieb die Ansicht,
dass künftig keine Differenzierung zwischen Gesamt- bzw. Teiländerungen
bestehen soll. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Volksabstimmung
sollte zum Standardfall werden, falls es gelingt, eine Verfassungsurkunde zu
erarbeiten, die sich auf die Konstituierung der Grundordnung – die Baugesetze
der Verfassung – beschränkt (hingegen operatives Verfassungsrecht in
Verfassungsbegleitgesetzen und dergl.).“
Unter Tagesordnungspunkt 4 hat es auf Seite 8, letzter Absatz zu lauten:
“Das relative
Inkorporationsgebot sollte positiv formuliert werden: Die formalen
Erzeugungsbedingungen von Verfassungsrecht sind genau zu definieren. (Keine
Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen und Staatsverträgen, keine
Sammelgesetze bzw. kein Verfassungsrecht in Sammelgesetzen.) ...“
Unter Tagesordnungspunkt 4 hat es auf Seite 9, Mitte zu lauten:
„Es soll vorgesehen werden, dass
Sammelgesetze den Grundsatz der Einheit der Materie wahren sollen.“
Unter Tagesordnungspunkt 6 hat es auf Seite 10, oben zu lauten:
„Konsens (Textvorschlag):
Die Farben der Republik Österreich sind Rot-Weiss-Rot. Die Flagge, das
Wappen, das Siegel und die Hymne sind in einem Bundesgesetz zu regeln, das
erhöhten Erzeugungsbedingungen unterliegt.“
b) Das Protokoll über die 13. Sitzung des Ausschusses 2 vom 1. Juli 2004 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass es unter Tagesordnungspunkt 3, Punkt 3., auf Seite 5 unten und auf Seite 6 oben richtig zu lauten hat:
„... Andere
Ausschussmitglieder sprechen sich gegen diese Variante aus, da die Mitwirkung
der Länder zwingend durch die höchste Rechtssatzform (Landesverfassungsgesetz)
erfolgen sollte, diese Variante Umgehungsversuche möglich mache und
schließlich auch zu weitgehend sei. Festgehalten wird, dass ersteren
Bedenken dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass im Vorschlag Wiederin
die Wortfolge „der Zustimmung der Länder“ durch die Wortfolge
„Übereinstimmender Verfassungsgesetze der Länder“ ersetzt wird.“
Tagesordnungspunkt
2.: Künftige
Regelung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das rechtliche
Schicksal der in Teil III, Lfd. Zen. 571 – 574 behandelten Normen (zitiert nach
Martin, Expertenbericht)
Zum rechtlichen Schicksal der
in Teil III, Lfd. Zen. 571 – 573 behandelten Normen:
Im Ausschuss besteht Konsens darüber, dass die drei hier genannten Art. 15a B-VG-Vereinbarungen ihres Verfassungsrangs entkleidet werden können, sodass mit „F 11“ vorgegangen werden kann.
Zum rechtlichen Schicksal der
in Teil III, Lfd. Z. 574 behandelten Norm:
Auch in diesem Punkt (Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der Europäischen Integration) kann letztlich Konsens darüber erzielt werden, dass die Bestimmung ihres Verfassungsrangs entkleidet und somit mit „F 11“ vorgegangen werden kann. Der Ausschuss ist überwiegend der Ansicht, dass man eine Empfehlung an den zuständigen Ausschuss (Ausschuss 3) abgeben könne, zu erwägen, die Realisierung der in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verpflichtung in das B-VG selbst (etwa in Art. 23d B-VG) aufzunehmen. Vereinzelt wird dieser Empfehlung entgegen gehalten, dass gerade die Art. 23a ff B-VG schon jetzt schon sehr stark „belastet“ seien und nicht noch zusätzlich überfrachtet werden sollten.
Zur künftigen Regelung von
Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern:
Nach ausführlicher Diskussion kann im Ausschuss weitgehend Konsens dahingehend erzielt werden, dass die Gründe, warum Bund-Länder-Vereinbarungen in der Vergangenheit so häufig im Verfassungsrang abgeschlossen worden sind, sehr oft politischer Natur seien (Politische Absicherung einer für die Umsetzung notwendigen 2/3 Mehrheit).
Was im Verhältnis des Staates nach außen gelte, nämlich dass dieser nur solche Staatsverträge abschließen könne und dürfe, die er auch erfüllen könne, müsse auch innerstaatlich für Gliedstaatsverträge zwischen dem Bund und den Ländern bzw. zwischen den Ländern untereinander gelten; insoweit seien Gliedstaatsverträge nicht anders zu behandeln als Staatsverträge. Zum Teil wird auch die Meinung vertreten, dass für den Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bund-Länder-Vereinbarungen der Art. 138a B-VG geändert werden müsste, zumal dieser dem VfGH derzeit nur eine Feststellungskompetenz darüber einräume, ob eine Vereinbarung im Sinn des Art. 15a B-VG vorliege und ob von einem Land oder vom Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden seien. Im Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit von Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG müsste diese derzeit bloß feststellende Kompetenz durch eine weiter reichende Aufhebungskompetenz ersetzt werden.
Der Ausschussvorsitzende fasst die Ergebnisse der Diskussion dahingehend zusammen, dass in zukünftigen Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG jedenfalls keine Verfassungsbestimmungen enthalten sein dürften und dass der Ausschuss jedenfalls davon ausgehe, dass Gliedstaatsverträge zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen verschiedenen Ländern untereinander – ebenso die Staatsverträge nach aussen hin – auch in Zukunft nicht unmittelbar anwendbar sein werden; im Übrigen falle die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Gliedstaatsverträgen in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse (Ausschüsse 3 und 5). Für den Fall der Realisierung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (was jedoch die Mehrheit des Ausschusses – wie bereits ausgeführt – auf Verfassungsebene schon aus verfassungsstrukturellen Gründen nicht will) müsste sich der Ausschuss mit dieser Frage neuerlich befassen und die legistischen Konsequenzen neu diskutieren.
Tagesordnungspunkt
3.: Besprechung
des Entwurfs des Ausschussberichts
a) Grundsätzliches:
Der Ausschussvorsitzende hält fest, dass der Bericht des Ausschusses 2 auf dem „Zwischenbericht“ vom 11. Mai 2004 aufbauen werde, um die in der Zwischenzeit geführten Diskussionen sowie die Textbeiträge von Präs. Korinek, Prof. Wiederin und Dr. Poier angereichert werde und in den nächsten Tagen fertig gestellt werden werde.
b) Zur Arbeitsunterlage von
Prof. Wiederin: „VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungs-bereichen“:
Die in der Letztfassung dieser Arbeitsunterlage enthaltenen Ausführungen unter Punkt 2.1. werden – nach der Systematik des „Zwischenberichts“ als (dort) neuer Punkt V.4. – in den Bericht aufgenommen werden.
Die im Papier von Prof. Wiederin enthaltenen Ausführungen unter Punkt 2.2. bis einschließlich 2.8. (also bis zum Ende der Unterlage) werden ebenfalls – nach der Systematik „Zwischenberichts“ unter dem dortigen Punkt VI. – in den Bericht des Ausschusses 2 aufgenommen werden.
c) Zur Arbeitsunterlage von
Präs. Korinek: “Ausschussbericht/Grenzänderungen“:
Nach ausführlicher Diskussion einigt sich der Ausschuss auf nachstehende Änderungen:
Auf Seite 1 lautet der Absatz nach Punkt 2. wie folgt:
“Aufgrund von Papieren von Prof.
Öhlinger, Dr. Poier und Dr. Schnizer, die dem Bericht als Anlagen beiliegen,
wurden sowohl die Problem umfassend erörtert als auch Lösungsmöglichkeiten
erwogen.“
Ebenfalls auf Seite 1 lautet der drittletzte (nunmehr zweitletzte) Absatz wie folgt:
“ – mit der von einem Teil der
Lehre vertretenen Auffassung, dass die derzeit vorgesehene paktierte
Verfassungsgesetzgebung von wesentlicher bundesstaatstheoretischer Bedeutung
ist (dazu wurde ein – dem Bericht beiliegendes – gemeinsames Papier von
Prof. Pernthaler und Doz. Gamper vorgelegt)“
Auf Seite 2 lautet unter Punkt 3.2. der vorletzte Absatz wie folgt:
“Der Ausschuss war überwiegend
der Meinung, dass es zwischen Änderungen im Bestand der Bundesländer (z.B.
Zusammenlegung oder Trennung von Bundesländern oder Neuaufnahme eines
Bundeslandes), Grenzänderungen und bloßen Grenzbereinigungen zu unterscheiden
gilt. Dabei wurde es für angemessen erachtet, bei Änderungen im Bestand von
Bundesländern neben einer Änderung der Bundesverfassung (die nach
überwiegender Ansicht im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip eine
Gesamtänderung sein wird) verpflichtend landesverfassungsrechtliche Regelungen
vorzusehen, während Grenzänderungen übereinstimmender Gesetze des Bundes und
der beteiligten Länder oder – für den Fall, dass die unmittelbare Wirkung von
Bund-Länder-Vereinbarungen vorgesehen sein sollte – derartiger Vereinbarungen
zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern bedürfen sollten. Was die Bundesseite betrifft, wurde
überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei Grenzänderungen die Zustimmung des
Nationalrats erforderlich sein soll, für die - sofern es sich nicht nur um
bloße Grenzbereinigungen handelt - eine 2/3-Mehrheit erforderlich sein soll.
Für die Frage der Mitwirkung des Bundesrates gilt das zu 3.1. Gesagte.“
Auf Seite 2 hat unter Punkt 4. der letzte Absatz zu lauten:
“Ein Teil der Mitglieder des
Ausschusses hielt es zunächst für angebracht, ausdrücklich vorzusehen, dass
eine Einschränkung der Kompetenzen zur Mitwirkung der Länder bei der
Grenzfestlegung als Gesamtänderung als Verfassung einer Volksabstimmung
bedürfe. Der Ausschuss fand jedoch schließlich einhellig, dass es ausreicht,
für diesen Fall der Notwendigkeit der Änderung der Bundesverfassung (die im
Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip eine Gesamtänderung sein kann)
verpflichtend landesverfassungsgesetzliche Regelungen vorzusehen. Dem
entspricht im nachfolgend wiedergegebenen Textvorschlag die Formulierung des
Art. 2 Abs. 3.“
Schließlich hat es auf Seite 3 vor Punkt 5. zu heissen:
“Zur Begründung im Einzelnen
wird auf das Papier von Dr. Poier (Fassung 1.7.2004) verwiesen.“
d) Zur Arbeitsunterlage von
Präs. Korinek: “Ausschussbericht – Modul VII“:
Nach ausführlicher Diskussion einigt sich der Ausschuss auf nachstehend wiedergegebene adaptierte Fassung:
„VII. Sicherung
der Überschaubarkeit der Verfassung
1. Der Ausschuss empfiehlt, die
differenzierende Regelung zwischen Gesamtänderung und Teiländerung der
Bundesverfassung beizubehalten und für Gesamtänderungen auch künftig eine
zwingende Volksabstimmung vorzusehen. Vereinzelt blieb die Ansicht, dass
künftig jede Verfassungsänderung einer Volksabstimmung unterzogen werden soll
(ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Text der Verfassungsurkunde auf
die Konstituierung einer Grundordnung beschränkt werden kann und das operative
Verfassungsrecht in ausführenden Verfassungsgesetzen enthalten sein
soll).
2. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine
Reihe von Vorkehrungen erforderlich ist, um das Grundkonzept einer
überschaubaren Verfassung, wie es oben unter Pkt. IV dieses Berichts skizziert
wurde, nicht zu verletzen. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass dieses
Grundkonzept das eines relativen Inkorporationsgebotes ist: Neben der
Verfassungsurkunde soll es nur ein - insbesondere Übergangsregelungen
und verfassungstechnischen Bestimmungen gewidmetes - Verfassungsbegleitgesetz
sowie einige wenige Bundesgesetze oder Staatsverträge in Verfassungsrang geben,
die in der Urkunde selbst taxativ genannt werden sollen.
Das Ziel einer Aufrechterhaltung dieses Systems
verlangt jedenfalls, dass es in Hinkunft nicht mehr möglich ist,
Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen zu erlassen oder einzelne
Bestimmungen in Staatsverträgen oder in Bund-Länder-Vereinbarungen mit
Verfassungsrang auszustatten. Auch Sondergesetze in Verfassungsrang (Verfassungstrabanten)
sollten nur ausnahmsweise erlassen werden; gleiches gilt für Staatsverträge (und
allenfalls Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG). Der Ausschuss bezweifelt,
dass es möglich ist, die Zulässigkeit von solchem Sonderverfassungsrecht von
inhaltlichen Vorgaben abhängig zu machen.
Daher ist es erforderlich, die formalen
Erzeugungsbedingungen von Verfassungsrecht durch ausdrückliche Regelungen in
der Urkunde genau zu definieren: Die Erlassung, Abänderung und Aufhebung von
Verfassungsrecht soll nur zulässig sein, wenn folgende Kriterien kumulativ
vorliegen:
-
Beschlussfassung
im Nationalrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
und einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen (qualifizierte
Mehrheit),
-
entsprechende
Mitwirkung des Bundesrates (wie diese ausgestaltet sein soll,
sollte sinnvoller
Weise erst nach Abschluss der Beratungen über Struktur und
Aufgaben des
Bundesrats festgelegt werden),
-
Änderung
der Verfassungsurkunde oder allenfalls des Verfassungsbegleitgesetzes; im Falle
der Erlassung eines besonderen Gesetzes im Verfassungsrang oder der Hebung
eines Staatsvertrages (oder allenfalls einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG)
in den Rang von Bundesverfassungsrecht müsste die Aufzählung der als
Bestandteil der Verfassung geltenden Gesetze und Staatsverträge (und allenfalls
Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG) in der Urkunde selbst ebenfalls ergänzt
werden,
-
jede
Änderung des Bestands an Verfassungsrecht bedarf eines eigenen Gesetzes,
das
den Text
der Verfassungsurkunde oder des Verfassungsbegleitgesetzes (und nur den
Text
dieser) ausdrücklich ändert und selbst als Verfassungsgesetz zu bezeichnen ist
(keine
Verfassungsänderungen in Sammelgesetzen).
3. Im Ausschuss wurde – über den Aspekt der
Verfassungslegistik im engeren Sinn hinaus – die Ansicht vertreten, dass
"Sammelgesetze" nur zulässig sein sollen, wenn sie "den
Grundsatz der Einheit der Materie" wahren und dass ein ausdrückliches
Verbot statuiert werden sollte, in Sammelgesetzen auch Verfassungsänderungen
vorzusehen.
4. Empfohlen wird, bei der notwendigen
Anpassung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrats an die geänderte
Bundesverfassung eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass die Erlassung,
Änderung oder Aufhebung von Verfassungsrecht zwingend der Befassung im
Verfassungsausschuss bedarf.“
Der Ausschussvorsitzende hält fest, dass der
Bericht – auf der Grundlage „Zwischenberichts“ vom 11. Mai 2004 – in der
erläuterten Art und Weise adaptierte werde und dass auch ein Hinweis in den
Ausschussbericht aufgenommen werde, dass die Nachtragsmandate noch nicht
berücksichtigt worden seien. Im „Zwischenbericht“ werde der Klammerausdruck „(Präambel)“
auf Seite 7 unten der Klammern entkleidet; der vorangestellte Satz („Dieses
Inhaltsverzeichnis einer neuen Bundesverfassung hat folgenden Wortlaut:“)
werde gestrichen. Der Ausdruck „Existizielle Rechte“ auf Seite 8 oben
solle hingegen bleiben.
Tagesordnungspunkt 4.:
Erste Ergänzung des Mandats
Zum KSE-BVG teilt der Vorsitzende mit, dass laut Aktenvermerk von Dr. Mayr vom 5.7.2004 das Präsidium in seiner 13. Sitzung am 1.7.2004 im Zusammenhang mit der zweiten Mandatsergänzung für den Ausschuss 2 (Themenbereich Völkerrecht) auch die Eingliederung des KSE-BVG in das B-VG beraten habe und dass nunmehr folgendes Ergebnis in Erfahrung gebracht worden sei: Das Präsidium habe in der 25. Sitzung vom 28.6.2004 die Zuweisungen des Ausschusses 2 an das Präsidium beraten und die Behandlung des KSE-BVG zurückgestellt. Hintergrund dafür dürfte sein, dass in der 20. Sitzung des Präsidiums am 29.4.2004 die Behandlung der Themenbereiche „Neutralität“ sowie „Mitwirkung an der GASP“ ebenfalls zurückgestellt worden sei und hier ein Zusammenhang mit dem KSE-BVG gesehen worden sei. Weiters habe der Ausschuss 1 in der 14. Sitzung am 18.6.2004 im Zuge der Beratung über den Themenbereich „Umfassende Landesverteidigung“ in Anwesenheit von Vertretern der Bundesheerreformkommission auch über das KSE-BVG beraten. Dabei sei beschlossen worden, die Beratungen nach Vorliegen eines konsolidierten Textes der EU-Verfassung fortzusetzen.
Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen zum Internationalen Strafgerichtshof ist der Ausschuss der Meinung, dass die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen von den sachlich jeweils zuständigen Ausschüssen beraten werden sollen.
Zu den Staatssymbolen vertritt der Ausschuss – über die eingangs der Sitzung beschlossene Änderung des Protokolls über die 12. Sitzung des Ausschusses 2 vom 24.5.2004 (Seite 10 oben) hinaus – die Ansicht, dass der derzeitige Art. 8a B-VG durch Aufnahme in das Verfassungsbegleitgesetz übergeleitet werden sollte und überhaupt alle derzeit bestehenden Regelungen über die Staatssymbole (von Art. 8a B-VG bis hin bis zum Ministerratsbeschluss über die österreichische Staatshymne) inhaltlich aufrecht bleiben sollten.
Zur Frage der Aufrechterhaltung der Bestimmungen über das einheitliche Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet vertritt der Ausschuss überwiegend die Auffassung, dass der diesbezügliche Art 4 B-VG als „Kompetenzausübungsschranke“ für die Länder zu qualifizieren sei. Auch wenn diese Bestimmung in der Vergangenheit (mit wenigen Ausnahmen; etwa hinsichtlich der Regelung der Beamtenbezüge) kaum angewendet worden sei, werde die Beibehaltung einer Bestimmung über Österreich als einheitliches Wirtschaftsgebiet als korrespondierende Regelung zum Europäischen Binnenmarkt letztlich als zweckmäßig angesehen.
Tagesordnungspunkt
6.: Allfälliges – Termine
Als Termine für die nächsten Sitzungen des Ausschusses 2 werden
- der 20. September 2004, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, im VfGH, Blauer Salon und
- der 12. Oktober 2004, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, an einem noch zu bestimmenden Ort
festgelegt.
Der Vorsitzende dankt allen Teilnehmern für deren rege und konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Nächste Sitzung: 20. September 2004, 10.00 Uhr
Schriftführung: Dr.
Karl Megner
Dr. Gert Schernthanner
Dr. Clemens Mayr
Brigitte Birkner
Vorsitzender:
Präs. Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek
Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste, 6 Tischvorlagen