Protokoll
über die dreizehnte Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Univ.
Prof. Dr. Peter Böhm
Dr.
Peter Kostelka
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Bernhard Rochowanski (Beob.
für Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr. Clemens Mayr (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Dr.
Gert Schernthanner (Mitarbeiter
des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des
Österreich-Konvents)
Datum: 01.
Juli 2004
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 12.30
Uhr
7 Tischvorlagen
Korinek, Karl:
Ausschussbericht – Grenzänderungen, (Stand 01.07.2004, 3 Seiten)
Martin, Andrea: Aktuelle Änderungen im Verfassungsbestand
(1 Blatt)
Dazu: Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbetreuungsgesetz geändert wird (BGBl I, 2004/32, Auszug, 1 Blatt) ;
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG); (BGBl I, 2004/36, Auszug, 4
Blatt)
Öhlinger, Theo:
Neufassung der Art. 9 Abs. 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems der
Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen (revidierte Fassung vom 25.5.2004, 7
Seiten)
Poier, Klaus: Neuformulierung der
verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Fassung,
29.6.2004, 5 Seiten)
Präsidium:
Zweite Ergänzung des Mandates des Ausschusses 2 (Stand 16.6.2004, 2 Seiten)
Wiederin, Ewald: Vorschlag einer
Neuformulierung der Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen (Stand 01.
7.2004, 1 Blatt)
T A G E S O R D N U N G
1.) |
Genehmigung des
Protokolls der 12. Sitzung vom 24. Mai 2004 |
2.) |
Offene Punkte
aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr/zitiert nach Martin,
Expertenarbeit) |
|
a) II VFB 260,
Zollrechts- DurchführungsG. - Zoll-DG § 120 Abs. 3, (falls die vom BM
für Finanzen für Mitte bis Ende Mai in Aussicht gestellte neuerliche Antwort
eingelangt ist). |
|
b) III Vfbstv
10, Accordino |
3.) |
Fortsetzung:
Bundes- und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Dr. Poier) |
4.) |
Besprechung des
Entwurfs des Ausschuss-Berichts (Grenzveränderung; Art. 50 und Art. 9/2 B-VG;
Vorkehrung zur Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung) |
5.) |
Ergänzung des
Mandats (lt. beil. Schreiben des Präsidiums vom 16. Juni 2004) |
6.) |
Reaktionen
anderer Ausschüsse auf Zuweisungen |
7.) |
Neue
Verfassungsbestimmungen |
8.) |
Allfälliges |
Der Vorsitzende begrüßt die
Teilnehmer und eröffnet die Sitzung. Nach dem 12. Juli 2004 findet eine
Klausur des Präsidiums statt. Bis dahin sollte der Bericht des
Ausschusses 2 vorliegen. Der Bericht des Ausschusses wird frühestens bei
der Sitzung des Plenums am 27. August 2004 behandelt werden. Die
Ergänzungen des Mandats werden in einem späteren Nachtragsbericht behandelt.
Künftig werden die Herren Dr. Mayr und Dr. Schernthanner (Büro des
Konvents) die Arbeit des Ausschusses unterstützen.
Tagesordnungspunkt
1
Die Genehmigung des Protokolls
der 12. Sitzung (24. Mai 2004) wird auf die nächste Sitzung
verschoben.
Tagesordnungspunkt
2
Offene Punkte aus den letzten Sitzungen.
II Vfb 260,
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Zit. Inhalt Norm zuständig Beschluss A02
II VFB 260 |
6 (18.3.04) |
Zollrechts-Durchführungsges. -
ZollR-DG |
Finanz- |
F 4 |
Das BMF hat mit Nachricht vom 30. Juni 2004 mitgeteilt,
dass keine Verfahren nach § 120 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz
mehr offen sind. Einvernehmlich wird daher festgestellt, dass die Bestimmung
aufgehoben werden kann.
Zit. Inhalt Norm zuständig Beschluss
A02
III Vfbstv 10 |
Accordino |
BGBl 1957/125 |
LReg Vorarl- |
F 11 |
Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat mit Schreiben von
11. Juni 2004 mitgeteilt, dass das Accordino aus politischen Gründen
weiterhin dem Rechtsbestand angehören soll, eine verfassungsrechtliche
Absicherung aber nicht mehr notwendig erscheint. Einvernehmlich wird daher
festgestellt, dass die Bestimmung des Verfassungsrangs entkleidet werden kann.
Dr. Poier teilt mit, dass eine Entkleidung des
Verfassungsrangs auch von Präs. Khol befürwortet wird.
Tagesordnungspunkt 3
Bundes- und Landesgrenzen
Dr. Poier stellt die von ihm ausgearbeitete und als
Tischvorlage aufliegende Arbeitsunterlage „Neuformulierung der
verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen“ vor und weist
insbesondere auf die folgenden Aspekte hin: In den Erläuterungen zum
vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 B‑VG sollte darauf hingewiesen werden,
dass eine Änderung im Bestand der Länder oder eine Verminderung der Rechte
gemäß Art. 2 und 3 B‑VG im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip eine
Gesamtänderung darstellt. Gleichfalls muss - durch entsprechende
Anmerkungen in den Erläuterungen - sichergestellt werden, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber die qualifizierten Mitwirkungsrechte der Länder
nicht dadurch umgeht, dass er Grenzänderungen durch eine
bundesverfassungsgesetzliche Regelung an anderer Stelle beschließt. Durch den
vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 3 B‑VG soll schließlich klar zum Ausdruck
kommen, dass (rein technische) Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes
ohne Mitwirkung des Bundes erfolgen können.
Prof. Wiederin legt einen Alternativvorschlag vor, der
zum Teil inhaltliche, zum Teil rein legistische Abweichungen vom Vorschlag
Poier beinhaltet.
Nach einer ausführlichen Diskussion über die beiden Textvarianten
erzielt der Ausschuss folgenden Konsens:
1. Art. 2
Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 B‑VG sollen in der von
Poier vorgelegten, nachfolgend wiedergegebenen Fassung in den Bericht
aufgenommen werden.
„Art. 2.
(1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2)
Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg, Wien.“
„Art. 3.
(1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2)
Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden,
bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3)
Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender
Gesetze oder Verträge der betroffenen Länder. Andere Grenzänderungen innerhalb
des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes
und der betroffenen Länder.“
2. Hinsichtlich
Art. 3 Abs. 4 B‑VG wird der nachstehend wiedergegebene Kompromiss
erzielt:
„Art. 3. (4) Sofern es
sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrats
über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.“
Der Ausschuss hält dazu
einvernehmlich fest, dass die Mitwirkung des Bundesrates bei derartigen
Grenzänderungen -
insbesondere die Frage, ob dem Bundesrat ein Einspruchs- oder ein
Zustimmungsrecht zukommen soll und ob ein erhöhtes Beschlussquorum vorgesehen
werden soll -
von der generellen, zukünftigen Ausgestaltung des Bundesrates (im
Gesetzgebungsverfahren bzw. beim Abschluss von Staatsverträgen) abhängen wird.
Diese Frage soll daher erst nach Vorliegen entsprechender Vorschläge zum
Bundesrat abschließend beurteilt und sodann in Art. 3 Abs. 4 B‑VG
berücksichtigt werden. Unabhängig davon werden von einigen Ausschussmitgliedern
gegen eine Zustimmung durch den Bundesrat mit dem Erfordernis eines erhöhten
Beschlussquorums Bedenken vorgebracht, da diesfalls das Gewicht der - von
einer Grenzänderung nicht betroffenen Länder - gegenüber dem Gewicht der
davon betroffenen Länder über Gebühr gestärkt werden würde.
In legistischer Hinsicht wird
angeregt, in einer generellen Regelung festzulegen, dass die Wortfolge
„qualifizierte Mehrheit“ einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
entspricht.
3. Die
Frage der Mitwirkungsrechte der Länder bei Bestandsänderungen bzw. einer
Änderung des Art. 3 B‑VG wird kontroversiell diskutiert. Kein Konsens
besteht darüber, ob die Mitwirkung der Länder durch ein Zustimmungserfordernis
oder durch das Erfordernis der Erlassung (allenfalls „übereinstimmender“)
landesverfassungsgesetzlicher Regelungen erfolgen soll.
Ebenso besteht keine Einigkeit
darüber, ob sich die qualifizierte Mitwirkungsbefugnis der Länder auf jede
Änderung des Art. 3 B‑VG oder nur auf eine allfällige Verminderung ihrer
darin vorgesehenen Rechte beziehen soll.
Einvernehmen besteht dahingehend,
dass sich die qualifizierte Mitwirkung der Länder nicht generell auf eine
Änderung des Art. 2 Abs. 1 B‑VG erstrecken sollte, da eine Änderung
des darin zum Ausdruck kommenden Bundesstaatsprinzips nicht nur durch Grenz-
oder Bestandsänderungen, sondern auch durch andere Regelungen (etwa im Bereich
der Kompetenzverteilung) erfolgen kann.
Festgehalten wird weiters, dass
die in Art. 2 Abs. 3 B‑VG (gemäß dem Vorschlag von Poier) besonders
normierten Erzeugungsbedingungen als mit den generell für eine Gesamtänderung
der Verfassung geltenden Erzeugungsbedingungen kumulativ anzusehen sind.
Der Vorsitzende resümiert zu
diesem Punkt:
Die Mehrheit der Ausschussmitglieder
tritt zu dieser Frage für die von Poier vorgelegte Fassung des Art. 2
Abs. 3 B‑VG ein, wobei der Ausdruck „Art. 2“ durch den Ausdruck
„diesem Absatz“ ersetzt werden soll. Art. 2 Abs. 3 B‑VG hätte demnach
folgenden Wortlaut:
„Art. 2. (3) Veränderungen
im Bestand der Länder oder eine Verminderung der in diesem Absatz und in
Art. 3 vorgesehenen Rechte der Länder bedürfen neben der Änderung der
Bundesverfassung auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.“
Ein Teil der Ausschussmitglieder
tritt für die von Wiederin vorgelegte, nachfolgend wiedergegebene Fassung des
Art. Z ein (der nach der gegenwärtigen Systematik des B‑VG Art. 3a
wäre). Andere Ausschussmitglieder sprechen sich gegen diese Variante aus, da
die Mitwirkung der Länder zwingend durch die höchste Rechtssatzform
(Landesverfassungsgesetz) erfolgen sollte. Festgehalten wird, dass diesen
Bedenken dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass im Vorschlag Wiederin
die Wortfolge „der Zustimmung der Länder“ durch die Wortfolge „übereinstimmender
Verfassungsgesetze der Länder“ ersetzt wird.
„Art. 3a. Änderungen der
Art. 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der Länder [übereinstimmender
Verfassungsgesetze der Länder].“
Vereinzelt wird die Ansicht
vertreten, dass die Mitwirkungsrechte der Länder für den Fall einer
Bestandsänderung bzw. einer Änderung der in Art. 3 B‑VG vorgesehenen
Rechte keiner expliziten verfassungsgesetzlichen Regelung zugeführt, sondern
interpretativ erschlossen werden sollten.
Tagesordnungspunkt 4
Besprechung des Entwurfs des Ausschussberichts (Tischvorlage
Wiederin, VI. Vorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen): Der vorgelegte
Entwurf findet allgemeine Zustimmung, wobei folgende Änderungen vereinbart
werden:
„Art. 50. (2a) Soweit
ein Staatsvertrag zu seiner Änderung ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung
keiner Genehmigung nach Abs. 1[, es sei denn dass sich der Nationalrat
oder der Bundesrat dies vorbehält].“
Tagesordnungspunkt 5
Ergänzung des Mandats:
Der Vorsitzende erläutert die zweite Ergänzung des Mandats.
Hinsichtlich der einzelnen Punkte wird folgendes beschlossen:
1.
Eine allfällige ausdrückliche Verankerung des liberalen
Prinzips soll erst am Ende der Ausschussberatungen behandelt werden.
2.
Hinsichtlich den Regelungen mit Bezug zur Vermögenssubstanzsicherung
(BVG Elektrizitätswirtschaft sowie Bundesforstegesetz) wird darauf hingewiesen,
dass der Verfassungsrang dieser Bestimmungen auf politischen Entscheidungen
beruht, deren Änderung nicht Sache des Ausschusses 2 sein kann. Der
Ausschuss wird daher - ausgehend davon, dass der Inhalt der jeweiligen
Regelungen im wesentlichen unverändert bleiben soll - lediglich die Frage der
formalen Eingliederung behandeln. Dabei werden folgende Varianten zur Sprache
gebracht:
Dr. Schnizer erklärt sich
bereit, die angeführten Varianten näher auszuführen und dem Ausschuss eine
entsprechende Unterlage vorzulegen, falls kein anderer Expertenauftrag (z.B. an
Prof. Holoubek) erteilt wird.
Zu den Verfassungsbestimmungen
aus dem Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird ergänzend angemerkt, dass
diesfalls auch die EU-Konformität der entsprechenden Bestimmungen fraglich sein
könnte.
3.
Völkerrecht:
Der Vorsitzende stellt fest, dass
von diesem Themenbereich neben Art. 9 Abs. 1 B‑VG auch
Verfassungsbestimmungen im KSE-BVG sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit den
Beziehungen zum Internationalen Strafgerichtshof erfasst sind.
Vereinzelt wird vorgebracht, dass
in Hinkunft die spezielle Transformation völkerrechtlicher Verträge in das
innerstaatliche Recht als Regelfall, die generelle Transformation nur mehr als
Ausnahme vorgesehen werden sollte. Weiters wird vereinzelt angeregt, unmittelbar
anwendbare Verträge mit einem Vorrang gegenüber einfachen Gesetzen
auszustatten.
Hinsichtlich Art. 9
Abs. 1 B‑VG wird vereinzelt angemerkt, dass der einzige Ansatzpunkt zu
seiner Änderung wäre, ihn als mögliche Quelle für neues Verfassungsrecht zu
thematisieren.
Die überwiegende Mehrheit der
Ausschussmitglieder ist nach ausführlicher Diskussion der Ansicht, dass die
bestehenden Regelungen keine praktischen Probleme aufwerfen. Es besteht somit
kein Handlungsbedarf in Richtung einer Abänderung der Rechtslage, insbesondere,
als die Konsequenzen einer derartigen Änderung nicht zur Gänze absehbar wären.
Art. 9 Abs. 1 B‑VG soll daher unverändert bestehen bleiben.
Die Verfassungsbestimmungen zum
internationalen Strafgerichtshof betreffen inhaltlich primär Fragen der
Auslieferung, der Begnadigung und der Immunität. Einige Ausschussmitglieder
vertreten dazu die Ansicht, dass Fragen im Zusammenhang mit der Auslieferung
bereits im Ausschuss 4 hinreichend behandelt worden sind und eine weitere
Beratung im Ausschuss 2 daher unterbleiben kann. Darüber hinaus ist der
Ausschuss der Ansicht, dass den völkerrechtlichen Vorgaben dadurch Rechnung
getragen werden kann, dass im jeweiligen Sachzusammenhang (etwa bei der
Regelung der Immunität) ein Hinweis auf völkerrechtlich bedingte
Durchbrechungen der verfassungsgesetzlichen Regelung (durch die Einfügung eines
Halbsatzes mit dem Inhalt „unbeschadet der völkerrechtlichen Verpflichtungen“)
aufgenommen wird.
Hinsichtlich des KSE-BVG ist der
Ausschuss der Ansicht, dass die wesentlichen Regelungen in das B‑VG
inkorporiert werden sollten, für die näheren Ausführungsbestimmungen hingegen
der Gesetzgeber zur Erlassung eines verfassungsausführenden Gesetzes ermächtigt
werden könnte. Die Entscheidung darüber wird vertagt.
4.
Bezügebegrenzung:
Festgehalten wird, dass die
Formulierung eines „2/3-Gesetzes“ anzustreben ist (Ermächtigung für den
Gesetzgeber, ein Verfassungsausführungsgesetz zu erlassen). Die näheren Beratungen
über diesen Themenbereich werden auf die nächste Sitzung verschoben.
5.
Zum Universitätsrecht wird der Ausschuss hinsichtlich
der weiteren Behandlung der davon erfassten Verfassungsbestimmungen Frau Prof.
Kucsko-Stadlmayer um die Ausarbeitung eines Vorschlags ersuchen.
6.
Zum Themenbereich E-Government ist der Ausschuss der
Ansicht, dass diese Fragen im jeweiligen Sachzusammenhang (kompetenzrechtliche
Fragen im Ausschuss 5, Fragen der Amtsverschwiegenheit im Ausschuss 8,
Fragen der Umsetzung im Ausschuss 6) behandelt werden sollten. Erwähnt
werden in diesem Zusammenhang Fragen der Kundmachung der Rechtsvorschriften der
Länder, Fragen der Kompatibilität der Verwaltungssysteme sowie die
elektronische Aktenführung. Der Ausschuss 2 bezweifelt hinsichtlich dieser
Fragen seine Sachkompetenz.
Reaktionen anderer Ausschüsse auf Zuweisungen
Tagesordnungspunkt 7
Nach Abschluss der dahingehenden Arbeiten des
Ausschusses 2 wurden im Bundesbetreuungsgesetz und im Bundesgesetz über
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Bestimmungen im Verfassungsrang
aufgehoben bzw. erlassen. Die entsprechenden Änderungen in den Tabellen werden
laut Vorschlag von Mag. Martin („aktuelle Änderungen im Verfassungsbestand“)
durchgeführt. Das Büro möge die Ausschüsse 6 und 4 informieren.
Tagesordnungspunkt 8
Vereinbart wird, dass in der 14. Sitzung am
6. Juli 2004 der Endbericht des Ausschusses 2 behandelt werden soll.
Die entsprechenden Textmodule werden den Mitgliedern übermittelt werden.
Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die
Sitzung.
Nächste Sitzung: 6. Juli 2004, 14:15 Uhr
Schriftführung: Dr. Karl Megner
Dr. Clemens Mayr
Dr. Gert Schernthanner
Brigitte Birkner
Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr.
Karl Korinek
Anlagen
im Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, 7
Tischvorlagen