Protokoll
über die zwölfte Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Dr.
Peter Kostelka
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Bernhard Rochowanski (Beob.
für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des
Österreich-Konvents)
Datum: 24.
Mai 2004
Beginn: 10.10
Uhr
Ende: 15.45
Uhr
5 Tischvorlagen
Korinek,
Karl: Vorkehrungen zu
Sicherung der Überschaubarkeit der Bundesverfassung
(Diskussionsgrundlage,
10.5.2004, 1 Blatt)
Öhlinger, Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen
Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen
(Konsensual
beschlossene Änderungen der Fassung vom 26. April 2004 ; 5 Seiten)
Schnizer,
Johannes: Information zur Staatsgrenze (erstmals aufgelegt: 8. Sitzung,
30.03.2004)
Schnizer,
Johannes: Vorschlag zur Regelung der „Staatsgrenze“ (8 Seiten)
Anhang
1: Gesamtvorschlag Art. 2 und 3 B-VG [mit Varianten] (1 Blatt)
Anhang
2: Gesamtvorschlag Art. 2 und 3 B-VG ohne Varianten (1 Blatt)
T A G E S O R D N U N G
1.) |
Genehmigung der
Protokolle der Sitzungen vom 22., 26. April und 10. Mai 2004 |
2.) |
Offene Punkte aus den letzten Sitzungen II
VFB 077 bis 79 (Europäisches Patent-Übereinkommen, Bundesminister schließt
Staatsverträge) . II
VFB 260, Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG § 120 Abs 3, III
Vfbstv 363 und 370, GATT. III Vfbstv 10, Accordino 2.) Allfällige weitere offene
Punkte |
3.) |
a.)
Fortsetzung: Bundes- und Landesgrenzen – Kodifikation des Ist-Zustandes im
Übergangsrecht (Arbeitsunterlage
Dr. Schnizer) |
|
b.)
Fortsetzung: Bundes- und Landesgrenzen – überarbeitete Vorschläge zu Art 2
und 3 B-VG (Arbeitsunterlage
Prof. Öhlinger) |
4.) |
Vorkehrungen zu
Sicherung der Überschaubarkeit der Bundesverfassung |
5.) |
Künftige
Regelung von Vereinbarungen zwischen Bund und Länder |
6.) |
Ergänzung des
Mandats (Präsidium) 1.
Staatssymbole
Besteht hinsichtlich der
Verankerung der Staatssymbole in der Verfassung (Art. 8a B‑VG) ein Änderungsbedarf? 2. Einheitliches
Währungs-, Wirtschafts-, und Zollgebiet
Besteht hinsichtlich der
Verankerung des einheitlichen Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes in der
Verfassung (Art. 4 B‑VG) insbesondere im EU-Kontext ein Änderungsbedarf? |
7.) |
Allfälliges |
Der Vorsitzende begrüßt die
Teilnehmer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnungspunkt
1
9. Sitzung (22.4.2004):
Protokoll 5. Seite, 3. Punkt. Zu streichen ist der Satz: „Art. 10 Abs. 3 sowie
Art. 50 Abs. 1 B‑VG geben den Ländern ausreichende
Mitwirkungsmöglichkeiten.“
10. Sitzung (26.4.2004):
Das Protokoll wird ohne Änderungen genehmigt.
11. Sitzung (10.5.2004): Protokoll 6. Seite. „Weiters“ ist
zu ändern in „In gleicher Weise.“
1. Artikel 9 Absatz 2 B-VG hat zu lauten:
Durch Gesetz oder Staatsvertrag können einzelne
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten
übertragen werden. Weiters In gleicher Weise kann die Tätigkeit von
Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen oder fremder Staaten im Inland sowie
die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden.
1.) Offene Fragen zu einzelnen Normen
Zit. Inhalt Norm zuständig
Beschluss A02
II VFB 077 |
Patentverträge-Einführungsgesetz
- PatV-EG |
BGBl 1979/52 |
Fällt in die Zuständigkeit
des BM für Verkehr, Innovation und Technologie |
F
11
|
II VFB 078 |
Patentverträge-Einführungsgesetz
- PatV-EG |
BGBl 1979/52 |
Fällt in die Zuständigkeit
des BM für Verkehr, Innovation und Technologie |
F
11
|
II VFB 079 |
Patentverträge-Einführungsgesetz
- PatV-EG |
BGBl 1979/52 |
Fällt in die Zuständigkeit
des BM für Verkehr, Innovation und Technologie |
F
11
|
II VFB 260,
Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG § 120 Abs 3,
Das BM für Finanzen hat eine neuerliche Antwort für Mitte bis Ende Mai in
Aussicht gestellt.
Antwort noch offen.
III Vfbstv
363 und 370, GATT.
Zit. Inhalt Norm zuständig Beschluss
A02
III Vfbstv 363 |
Übereinkommen zur Auslegung
und Anwendung der Art. VI, XVI, XXIII - Zoll und Handeslabkommen Zitiertitel
„GATT-Tokiorunde 1979“ |
GATT |
BmWA |
F 11 |
III Vfbstv 370 |
Übereinkommen zur Auslegung
und Anwendung der Art. VI, XVI, XXIII - Zoll und Handeslabkommen |
GATT |
BmWA |
F
11
|
Anmerkung:
Gemeinschaftskompetenz – Vertrag nicht verfassungsrelevant.
Angeregt wird
die Prüfung, ob dieses Abkommen insgesamt obsolet geworden ist (F 21).
Zit. Inhalt Norm zuständig Beschluss
A02
III Vfbstv 10 |
Accordino |
BGBl 1957/125 |
LReg. Tirol |
vertagt |
III Vfbstv 10 |
Accordino |
BGBl 1957/125 |
LReg Vorarl- |
vertagt |
III Vfbstv 10 |
Accordino |
BGBl 1957/125 |
BmaA |
vertagt |
Laut mündlicher
Mitteilung schließt sich der LH von Vorarlberg der Meinung des LH von Tirol an.
Der Brief des LH von Tirol ist in sich etwas widersprüchlich.
Der Ausschuss erzielt
Konsens, dass das „Accordino“ derzeit nicht relevant ist (EU-Mitgliedschaft
Österreichs und Italiens). Es wird daher kein Grund für den Beibehalt des
gegenwärtigen Verfassungsranges gesehen, weil der Inhalt der Norm durch
EU-Recht überlagert wird. Ursprünglich stand das Accordino nicht im
Verfassungsrang.
Der Konnex mit Art. 4
B-VG wird besprochen (Accordino als lex specialis dazu); ebenso wird auf die
historisch-politische und emotionale Dimension der Frage hingewiesen.
Es wird mehrheitlich F 11 mit der Anmerkung
vorgeschlagen: „wird derzeit nicht vollzogen.“ Damit wird die Frage der
Gültigkeit des Vertrages in keiner Weise berührt.
Die Alternative zu F 11 wäre die Trabantenlösung.
Vertagung bis zur nächsten Sitzung.
2.1.) Der Ausschuss 9 möchte die dem Ausschuss 6 zugewiesene
Norm II Lfde Z. 10 (§ 8 Abs. 5 lit. d) ÜG 1920 idF BGBl 1925/368) ebenfalls
beraten.
2.2.) Der Ausschuss 10 hat hinsichtlich der ihm vom
Ausschuss 2 zur materiellen Beurteilung zugewiesenen Normen die Meinung
vertreten, dass nicht er, sondern die fachlich zuständigen Ressorts befasst
werden sollten. Der Vorsitzende des Ausschusses 2 wird versuchen, das dieser
Auffassung zugrunde liegende Missverständnis aufzuklären.
2.3.) Dem Ausschuss 5 ist mitzuteilen, dass es bei
einigen vom ihm zu behandelnden Normen nicht um Fragen der Gesetzgebung oder
Vollziehung an sich geht, sondern um die Regeln, die sich auf die Vollziehung
auswirken. Daher bleibt die Zuteilung aller Normen an den Ausschuss 5 aufrecht.
Auch hier wird der Vorsitzende des Ausschusses 2 versuchen, das Missverständnis
aufzuklären.
Tagesordnungspunkt
3
Dr. Schnizer liest seine
Unterlage „Vorschlag zur Regelung der ‚Staatsgrenze’“ vor.
Nach
einer Diskussion resümiert der Vorsitzende:
1. Änderung
des Bestandes der Länder (Art. 2 Abs 1 und 2). Hier bestehen im Ausschuss drei
unterschiedliche Auffassungen:
·
Es bedarf keiner Änderung der derzeitigen Rechtslage.
·
Volksabstimmung bei Änderungen sowohl auf Bundes- wie
auch auf der jeweiligen Landesebene.
·
Kompromisslösung Arbeitsunterlage Öhlinger :
Art 2 B-VG:
(1) … (wie bisher)
(2) … (wie bisher)
(3) Veränderungen im Bestand
der Länder oder wesentliche Änderungen
eines
Landesgebietes bedürfen einer Neuerlassung des Absatz 2 und
verfassungsgesetzlicher Regelungen der betroffenen Länder.
In der Diskussion werden folgende
Meinungen vertreten:
1.) Der im
Papier Öhlingers enthaltene, in der letzten Sitzung erörterte, Vorschlag Art. 2
B-VG Abs 3 - Neuerlassung - wird von vielen abgelehnt.
2.) Es ist eine sinnvolle
Regelung für die in der Praxis vorkommenden Grenzänderungen zu schaffen
(„Korrekturen“, „technische Grenzbereinigungen“); einhellig.
3.) Das Problem ist mit der
bloßen Entkleidung des Verfassungsranges nicht gelöst. Besser wäre eine
Aufhebung der betreffenden Normen, verbunden mit einem Verweis auf die
bestehende Grenzlage. Aufgrund des gegenwärtigen Art. 3 Abs 2 könnte nämlich
die - irrige - Meinung entstehen,
dass die jetzt bestehenden Verfassungsgesetze den Verlauf der Staatsgrenze
eindeutig festlegen.
Es sollte eine größere
Transparenz für den Bürger gegeben sein. Daher wäre mittels Anlagen eine klare
Aussage zu treffen, aus welchen Normen der Verlauf der Staatsgrenzen
ersichtlich ist (vereinzelt).
4.) Die bloße verfassungsrechtliche Entkleidung beziehungsweise
die Aufhebung der paktierten Gesetzgebung löst bundesstaatstheoretische Fragen
sowie die Frage der Unübersichtlichkeit der Normen hinsichtlich des
Grenzverlaufes nicht. Die Frage der Inkorporation auf der
verfassungsrechtlichen Ebene der Landesgesetzgebung bliebe zudem offen
(vereinzelt).
Hinsichtlich der bestehenden Grenzen („Transparenz
für den Bürger“) resümiert der Vorsitzende:
Einige
Mitglieder des Ausschusses empfinden es als zweckmäßig, den Normunterworfenen
die derzeit bestehenden Grenzen ersichtlich zu machen, wobei zwei Wege denkbar
sind:
·
normative Festlegung, Auftrag zur Information
(staatliche Dienststelle)
·
Verfassungsbegleitgesetz (allenfalls reicht eine einfachgesetzliche Grundlage aus).
Im
Laufe von weiteren Diskussionen werden folgende Vorschläge präsentiert:
Künftig soll es für
Grenzbereinigungen (Korrekturen) jedenfalls keine Verfassungsnormen geben. Als
Konsequenz könnten auch die bestehenden verfassungsrechtlichen Normen zunächst
auf die einfachgesetzliche Ebene gestellt werden. Sodann kann eine Rechtsbereinigung durch den einfachen
Gesetzgeber erfolgen.
Angeregt wird die klare Trennung in:
Bestandsänderung / Gebietsänderung / technische Grenzbereinigungen. Letztere
können mittels einfacher Gesetzgebung aller beteiligten Gebietskörperschaften
erfolgen. Bei Bestandsänderungen und Gebietsänderungen wird bundesseitig eine
qualifizierte Mehrheit gewährleistet: Bestandsänderungen mittels Änderung des
B-VG, eventuell Volksabstimmungspflicht; Gebietsänderungen bundesseitig mit
qualifizierter Mehrheit (einfaches Gesetz). Die Qualität der landesseitigen
Kodifikation sollte den Ländern überlassen werden.
Alternativvorschlag: „Versteinerung“
des jetzt bestehenden Grenzverlaufes, ausgenommen bloße technische
Grenzbereinigungen.
Der
Vorsitzende resümiert:
Die Bundesverfassung ist
Gesamtstaatsverfassung und Verfassung des Bundes. Im vorliegenden Zusammenhang
kommen zwei Funktionen zusammen: Element der Gesamtstaatsverfassung ist, dass
beide – Bund und Länder – zustimmen müssen. Die Art der Zustimmung des Bundes
ist ein Element der Bundesverfassung; es ist nicht nötig, auf Ebene des B-VG
das Agieren der Länder auf der Ebene der Landesverfassungen zu regeln. Bei der
Formulierung des Art. 3 ist hierauf Bedacht zu nehmen.
Nach dem erarbeiteten Konzept ist zu
beachten:
·
Änderungen im Bestand der Bundesländer bedeutet
Gesamtänderung der Bundesverfassung.
·
Gebietsänderungen (auf Bundesebene 2/3-Gesetze.
·
Grenzbereinigungen. Künftig einfachgesetzliche
Zustimmungserfordernisse
der
Länder.
Daher ist die Entkleidung der Normen
vom Verfassungsrang mit dem geltenden Bundesrechtsbestand vereinbar.
Poier
wird einen Vorschlag auf der Basis der Arbeitsunterlage Öhlinger und der erfolgten
Diskussion erstellen.
[Dieser
Vorschlag, Fassung 24.5.2005, lautet:
Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen
über Bundes- und Landesgrenzen
Art. 2 B-VG
(1) Österreich
ist ein Bundesstaat.
(2) Der
Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg,
Wien.
(3) Veränderungen
im Bestand der Länder oder eine Verminderung der in Art. 3 vorgesehenen
Mitwirkungsrechte der Länder stellen eine Gesamtänderung gemäß Art. 44 Abs. 3
B-VG dar und bedürfen überdies der Zustimmung aller Länder.
Art. 3 B-VG
(1) Das
Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die
Bundesgrenzen geändert werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3) Grenzänderungen innerhalb des
Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze oder Verträge des Bundes und
der beteiligten Länder.
(4) Sofern
es sich nicht bloß um Grenzbereinigungen handelt, sind bei Grenzänderungen
gemäß Abs. 2 und 3 im Nationalrat die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Die Begründungen folgen in
einer Tischvorlage für die nächsten Sitzung]
Tagesordnungspunkt
4
Der Vorsitzende erläutert die vom ihm
erstellte Unterlage. Zu den einzelnen Punkten ist folgendes Ergebnis der
Diskussion festzuhalten:
Gesamt-/ Teiländerung:
Die Regeln hinsichtlich der Gesamt- bzw. Teiländerung der
Bundesverfassung sollen nach überwiegender Ansicht bestehen bleiben. Die
Verpflichtung, eine Volksabstimmung bei jeder Verfassungsänderung vorzusehen,
erscheint als nicht zweckmäßig. Über eine neue Bundesverfassung ist jedenfalls
aus politischen Gründen, unbeschadet der Frage, ob sie eine Gesamt- bzw.
Teiländerung darstellt, eine Volksabstimmung zu erwarten.
Vereinzelt blieb die Ansicht, dass künftig keine
Differenzierung zwischen Gesamt- bzw. Teiländerungen bestehen soll. Die
Bestimmungen des Art 44 Abs 3 B-VG sollten zum Standardfall werden, falls es
gelingt, eine Verfassungsurkunde zu erarbeiten, die sich auf die Konstituierung
der Grundordnung - die Baugesetze der Verfassung - beschränkt (hingegen
operatives Verfassungsrecht in Verfassungsbegleitgesetzen und dergl.).
Relatives Inkorporationsgebot:
Das relative
Inkorporationsgebot sollte positiv formuliert werden: Die formalen
Erzeugungsbedingungen von Verfassungsrecht sind genau zu definieren. (Keine
Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen mit Staatsverträgen, Trabanten,
keine Sammelgesetze beziehungsweise kein Verfassungsrecht in Sammelgesetzen.)
Die Erläuterungen müssten klarstellen, dass Normen, die im Gegensatz zu den
definierten Erzeugungsbedingungen stehen, nicht in der Lage sind,
Verfassungsrecht zu werden. [Ab ovo Nichtigkeit (vereinzelt) oder
Vernichtbarkeit durch den VfGH
(Mehrheitsmeinung)]. Dies sollte als Schutz des relativen Inkorporationsgebotes
ausreichen.
Änderungen des B-VG denkbar lediglich durch:
·
Änderung
der Verfassungsurkunde selbst
·
Ergänzung
der Liste der im Art 149 B-VG angeführten Gesetze
In materieller Hinsicht ist es
schwierig, Systemgefährdungen des relativen Inkorporationsgebotes gänzlich zu
verhindern (zum Beipiel Gefahr von Verweisungen auf externe Normen – neuerlich
verstreutes Verfassungsrecht). Hinweis auf die Schweizer Verfassung: Verfassungsänderungen
dürfen den Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzen. (Hier sind
allerdings interpretative Differenzen in der Judikatur möglich.)
Hinsichtlich der Trabanten wird u.a.
vorgeschlagen, dass sie nur rezipiert oder abgeschafft, nicht jedoch geändert
werden dürfen. Diskussion des Vorschlages, dass nur „ganze“ Gesetze Trabanten
werden dürfen.
Alle Grundrechte sowohl quantitativ
wie auch qualitativ in der Verfassungsurkunde zu kodifizieren wird als
schwierig, teilweise als nicht lösbar gesehen. Die Judikatur des VfGH sollte hinsichtlich der Grundrechte
weiterhin Richtschnur sein.
Es soll vorgesehen werden, dass Sammelgesetze den Grundsatz der Einheit
der Materie wahren soll. Ebenso die verpflichtende Einschaltung des
Verfassungsausschusses vor der Erzeugung von Verfassungsrecht (Empfehlung für
die Aufnahme in die Geschäftsordnung des NR).
In die TO der nächsten Ausschuss-Sitzung ist die Frage der
Art 15a B-VG-Vereinbarungen aufzunehmen:
·
rechtliches Schicksal der 4 Verfassungsbestimmungen,
die 15a-Verträge sind und die aufgrund des Mandats im Ausschuss 2 behandelt
wurden. (III lfde Z 572-574)
·
Der Ausschuss 2 wurde mit der Befassung dieser Materie
nicht ausdrücklich betraut (in anderen Ausschüssen bereits behandelt,
allerdings ohne Konsens). Der Ausschuss 2 wäre bereit, diese Thematik nach dem
Vorliegen von Ergebnissen in den anderen Ausschüssen in formalrechtlicher
Hinsicht zu bearbeiten.
Konsens:
Der Ausschuss 2 teilt dem Ausschuss 5 mit, dass dieser
hinsichtlich der 15a-Verträge eine Lösung
ohne Verfassungsbestimmungen finden sollte. Gliedstaatsverträge sind
nicht unmittelbar anwendbar, daher war bisher der Verfassungsrang nur eine
Krücke, auf Seite des Bundes jene parlamentarischen Mehrheiten zu sichern, die
zur Änderung der Verfassung benötigt werden. Hier sind andere Lösungen denkbar
(qualifizierte Mehrheiten).
Tagesordnungspunkt 6
1. Zur Frage des Präsidiums, ob Art
8a B-VG ergänzungsbedürftig ist (Hymne), überregulierend ist (Wappen) oder so
bestehen bleiben kann:
Konsens (Textvorschlag):
Konsens:
Die Frage des einheitlichen Währungs- und Zollgebietes ist
durch die EU-Mitgliedschaft
Österreichs hinfällig. Die Frage des einheitlichen Wirtschaftsgebietes
ist von Ausschuss 5 zu behandeln (Kompetenzen), der Ausschuss 10 ist
mitzubefassen (§ 8 Abs 4 F-VG).
1.) Weitere Sitzungstermine: 1.
Juli 2004, 9 - 16 Uhr
6.
Juli 2004, 14 - 17.30 Uhr
2.) Tischvorlage: Öhlinger, Theo:
Neufassung der Art 9 Abs 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems der
Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen (Stand 11. Mai 2004, 6 Seiten)
Konsens:
Wie bei TO Punkt 1 festgelegt, wird in Art 9 Abs 2 „Weiters“
ersetzt durch : „In gleicher Weise.“
Einzelne
Mitglieder des Ausschusses schlagen vor, dass sich der Nationalrat und/oder der
Bundesrat ihr Genehmigungs- bzw. Zustimmungsrecht bei Staatsverträgen
vorbehalten können. Daher wird in der zit. Tischvorlage die Formulierung Art
50 Abs 2a ergänzt: „oder der Bundesrat.“ Nach Ansicht der Mehrheit der Ausschussmitglieder ist dieses
Genehmigungs- bzw. Zustimmungsrecht des NR und BR jedoch aus den in den
Erläuterungen der Tischvorlage anzuführenden Gründen nicht zweckmäßig, weshalb
diese Anregung in Klammern zu setzen sein wird.
Es wurde vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass in den Fällen, in
denen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
betroffen sind, der NR sich die Genehmigung vorbehalten müsse (sodann
Mitwirkung des BR).
Die Unterlage wird in der nunmehr endgültigen Form
(revidierte Fassung, Stand 25. Mai 2004) in der Sitzung am 1. Juli 2004 als
nicht mehr zu behandelnde Tischvorlage neu aufgelegt.
Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die
Sitzung.
Nächste Sitzung: 1. Juli 2004, 9:00 Uhr
Schriftführung: Dr. Karl Megner
Brigitte Birkner
Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr.
Karl Korinek
Anlagen
im Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, 5
Tischvorlagen