Protokoll über die elfte Sitzung des Ausschusses Nr. 2

    

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                  Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender

                  Dr. Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert  Sausgruber)

                  Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner

                  Dr. Elfriede Mayrhofer

                  Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

                  Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

                        Dr. Johannes Schnizer                                                                                    Dr. Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf  Schwarzböck)

 

Entschuldigt:

                  Univ.Prof. Dr. Peter Böhm

                        Dr. Peter Kostelka

                 

Weitere Teilnehmer:

 

                        Mag. Bernhard Rochowanski (Beob. für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

                                Mag. Isolde Thornton (Beob. für Präs. Dr. Andreas Khol)                               

                       

                        Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)

                               

                                Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)

 

 

Datum:             10. Mai 2004

Beginn:             14.30 Uhr

Ende:               18.30 Uhr

 


4 Tischvorlagen 

 

Korinek, Karl: Zwischenbericht des Ausschusses 2 – Legistische Strukturfragen
(Stand 11. Mai 2004) mit

Tabellenteil des Zwischenberichtes des Ausschusses 2 – Legistische Strukturfragen
BVG und VFB sortiert nach Konsens (Stand 11. Mai 2004)

 

Öhlinger, Theo: Neufassung der Art 9 Abs 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems
der Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen (
Stand 27. April 2004, 6 Seiten)

Öhlinger, Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen  (Konsensual beschlossene Änderungen der Fassung vom 26.April 2004 ; 5 Seiten)

 

Wiederin, Ewald: „Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung
 [3. Aufl.: Konsensual beschlossene Änderungen der Fassung vom 26.April 2004 ; 2 Seiten]

 

 

T A G E S O R D N U N G   (Neu: Punkt 4 a)

 

 

 1.)

Genehmigung der Protokolle der Sitzung vom 22. und 26. April 2004

 

 2.)

Offene Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr)

 

 3.)

a) Bundes und Landesgrenzen - Kodifikation des Ist-Zustandes im Übergangsrecht (Arbeitsunterlage Dr. Schnizer)

 

und

b) Bundes und Landesgrenzen - überarbeitete Vorschläge zu Art 2 und 3 B-VG (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)

 4.)

Diskussion des Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden

 

4 a)

Neufassung der Art 9 Abs 2 und 50 B-VG (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)

 

 5.)

Vorkehrungen zu Sicherung der Überschaubarkeit der Bundesverfassung

 

 6.)

Ergänzung des Mandats (Präsidium)

 

und

1. Staatssymbole - Besteht hinsichtlich der Verankerung der Staatssymbole in der Verfassung (Art 8a B-VG) ein Änderungsbedarf?

 

und

2. Einheitliches Währungs-, Wirtschafts-, und Zollgebiet - Besteht hinsichtlich der Verankerung des einheitlichen Währungs-, Wirtschafts-, und Zollgebietes in der Verfassung (Art 4 B-VG) insbesondere im EU-Kontext ein Änderungsbedarf?

 

 7.)

Allfälliges

 

 

 

 


Der Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer, eröffnet die Sitzung und ergänzt im Einvernehmen mit den Ausschussmitgliedern die Tagesordnung (TO Punkt 4 a).

 

 

Tagesordnungspunkt 1

Die Genehmigung der Protokolle der 9. und 10. Sitzung (22.4. und 26.4.2004) wird auf die nächste Sitzung verschoben.

 

 

Tagesordnungspunkt 2

(Zitierung nach der Expertenarbeit Mag. Martin)

    

1.)    II VFB 043 Bezügegesetz § 16 a: Nach eingehender Besprechung Konsens: Es bleibt bei F02.

 

Auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung kommen:

2.)    Die offenen Fälle II VFB 077 bis 79 (Europ. PatentÜ, BM schließt StV) .

3.)    II VFB 260, Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG § 120 Abs 3,
Das BM für Finanzen hat eine neuerliche Antwort für Mitte bis Ende Mai in Aussicht gestellt.

4.)    III Vfbstv 363 und 370, GATT. Die Antwort vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten ist eingelangt. Sie scheint nicht ganz schlüssig zu sein; Aussendung der Antwort mit der Einladung zur nächsten Sitzung.

5.)    III Vfbstv 10, Accordino, es sind (in sich widersprüchliche) Antworten des BM für auswärtige Angelegenheiten und des Landes Tirol eingelangt. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat erklärt, dass er sich der Ansicht des Landes Tirol anschließt. Aussendung der Antworten mit der Einladung zur nächsten Sitzung.

 

 

Tagesordnungspunkt 3

 

3.a.) Die Unterlage steht noch nicht zur Verfügung

Vereinzelt wird, im Interesse eines besseren Services für die Rechtsunterworfenen, die Kodifikation des Ist-Zustandes der Bundes- und Landesgrenzen im Übergangsrecht gefordert.

Offen sind unter anderem. in diesem Zusammenhang die Fragen:

-         Wie führt eine Kodifikation dazu, dass sich die völkerrechtlichen Partner künftig an diese gebunden fühlen und von hier ihren Ausgangspunkt nehmen (und nicht von den bilateralen Verträgen) ?

-         Eine Anlage im Verfassungsüberleitungsgesetz darf nicht dazu führen, dass nach Art 3 Abs 2 B-VG (siehe unten) paktierte Landesverfassungsgesetze benötigt werden.

 

Die Idee von Anlagen als „Rechtssorte unbestimmten Charakters“ wird vereinzelt abgelehnt. Die Notwendigkeit der Kodifikation im Sinne eines Servicecharakters wird mehrheitlich nicht gesehen.  Die weitere Besprechung von TO Punkt 3.a.) wird auf die nächste Sitzung vertagt.

 

 

3.b.)  Rekapitulation des gefundenen Konsenses.

(vgl. Tischvorlage: Öhlinger, Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen, enthält konsensual beschlossene Änderungen der Fassung vom 26.April 2004 ; 5 Seiten)

 

Art 2 B-VG:
(1) … (wie bisher)
(2) … (wie bisher)
(3) Veränderungen im Bestand der Länder oder wesentliche Änderungen
      eines Landesgebietes bedürfen einer Neuerlassung des Absatz 2 und
      verfassungsgesetzlicher Regelungen der betroffenen Länder.

Art 3 B-VG:
(1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert
      werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstim-
      mender Gesetze oder Verträge des Bundes und der beteiligten Länder.

 

Änderungen in den Erläuterungen s. Tischvorlage (gänzlich neu: Seite 5 Zusammenfassung).

In der Diskussion wurde auf den Sonderfall Wien hingewiesen (wie wäre die – hypothetische – Abtretung eines Bezirkes an das Lande Niederösterreich zu erfassen ?).

 

Dieser bisher gefundener Konsens wurde vereinzelt nicht akzeptiert:

Begründung: Das Definitionskriterium „Gemeinde“ in den Erläuterungen als Abrenzung zwischen „wesentlicher Änderung“ und „kleinerer Änderung“ wird nicht akzeptiert. Bis jetzt, so die Begründung, hätte es nur „technische Grenzänderungen“ zum Zweck eines besseren Grenzverlaufes unter strikter Beachtung der Flächengleichheit des betroffenen Bundeslandes gegeben. Dem stünden bloß hypothetische, darüber hinaus gehende Grenzänderungen gegenüber: Von Grenzänderungen der unmittelbaren Zeit nach 1945 abgesehen, gab es derartiges in der Zeit der 2. Republik noch nicht.

Die oben angeführten Textvorschläge nehmen ferner nach vereinzelt geäußerter Meinung nicht darauf Bedacht, dass ein großer Teil eines Gemeindegebietes mit einfacher Mehrheit des Bundesgesetzgebers in eine Grenzänderung einbezogen werden könnte: Die verbleibende „Restgemeinde“ könnte de facto zu bestehen aufhören. Dies wäre dann – in letzter Konsequenz- sehr wohl als eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des Art 2 Abs 3 B-VG des obigen Textvorschlages anzusehen.

Es sollte so sein, dass zwar „technische“ Grenzänderungen künftig ohne verfassungsrechtliche Implikationen möglich werden, jedoch alles, was darüber hinausgeht, sehr wohl einem verfassungsrechtlichen Verfahren – unter Bedachtnahme auf die Bundesländer – unterworfen werden sollte. Hier eine „Zwischenstufe“ (etwa eine „halbe“ Gemeinde) einzuziehen, scheint nach vereinzelt vorgebrachter Meinung nicht sinnvoll.

 

Formulierungsversuch des zugrunde liegenden Kernproblems:

 

Wie werden Verfassungsgesetze für kleinere Grenzänderungen – die jedoch über bloße technische Änderungen hinausgehen - in einem künftigen System ermöglicht, das ein einheitliches B-VG vorsieht (relatives Inkorporationsgebot, ohne externe Bundesverfassungsgesetze) ?

 

Die weitere Besprechung von TO Punkt 3.b.) wird auf die nächste Sitzung vertagt.

Tagesordnungspunkt 4

 

Alle Änderungsvorschläge zum Teilbericht wurden konsensual erstellt.

 

Die Beobachter des Präsidiums sind namentlich anzuführen.

 

Verfassungsausführende Gesetze (so genannte „2/3-Gesetze“) weisen erschwerte Erzeugungsbedingungen auf; sie wären als solche kenntlich zu machen. Zu besprechen ist noch, ob (auch) auf erhöhte Bestandsqualität oder (nur) auf erschwerte Erzeugungsbedingungen abzustellen ist. Vereinzelt wurde – zur besseren Verdeutlichung –angeregt, den Terminus „Erzeugungsbedingungen“ mit „Veränderungsbedingungen“ zu koppeln.


Der Fragenkomplex „Vorkehrungen zur Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung“ soll dem Schlussbericht vorbehalten bleiben.

 

Tagesordnungspunkt 4 a)

 

Diskussion über die Problematik der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder durch den Bund (Kompetenzen – Mitwirkung Bundesrat usw.).

 

Konsens

(s. Tischvorlage: Öhlinger, Theo: Neufassung der Art 9 Abs 2 und 50 B-VG zur Lösung des Problems der Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen, Stand 5. Mai 2004, 6 Seiten)

 

1.)    „gemäß Art. 50 “ entfällt in Art 9 Abs 2

2.)    In den Erläuterungen (Seite 2, 1. Abschnitt): Zustimmungsrecht des Bundesrates gemäß Art 44 Abs 2 B-VG „oder in der künftigen Verfassung vorgesehene andere Mitwirkungsrechte der Länder“ ... (Hinweis auf Beratungen des Ausschusses 5)

3.)    Klarstellung: Sowohl Gesetz wie auch Staatsvertrag gemeint  (Bundes- und Landesgesetz; Bundesstaatsvertrag, Art. 16 B-VG – Staatsverträge)

4.)    In den Erläuterungen ist anzuführen, dass die vereinfachte Übertragung der Hoheitsrechte mit einem Mitwirkungsrecht der Länder zumindest im Umfang mit den Bestimmungen des Art 23 d. B-VG korrelieren muss.

 

Neuformulierungen - auch der Erläuterungen - durch Prof. Öhlinger.

 

Konsens hinsichtlich des Textes

Nach eingehender Beratung wurde der nachstehende Textvorschlag erstellt.

 

 


 

1. Artikel 9 Absatz 2 B-VG hat zu lauten:

Durch Gesetz oder Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten übertragen werden. Weiters In gleicher Weise <Zu ändern gem. Konsens in 12. Sitzung 24.5.2005, TO 1>  kann die Tätigkeit von Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen oder fremder Staaten im Inland sowie die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden.
[Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe fremder Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.]

 

Kein Konsens hinsichtlich der Plazierung von Teilen des Textes in Art 9 Abs 2:

Ein Teil der Ausschussmitglieder ist der Meinung, dass der in eckige Klammer gesetzte Text in die Erläuterungen aufscheinen soll , ein anderer plädiert für die Aufnahme in den Gesetzestext.

. 

 

 

Konsens hinsichtlich Art 50 B-VG:

 

2. Artikel 50 Absatz 2a hat zu lauten:

Soweit ein Staatsvertrag zu seiner Änderung ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach Absatz 1, es sei denn, dass sich der Nationalrat dies vorbehält.

3. Im Artikel 50 Absatz 3 sind die Worte "und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44 Absatz 1 und 2" sowie der zweite Halbsatz zu streichen.

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die Sitzung.

 

 

Nächste Sitzung: 24.5.2004, 10:00 Uhr

 

Schriftführung: Dr. Karl Megner

Brigitte Birkner

 

Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek

 

 

Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste,  5 Tischvorlagen