Protokoll über die elfte Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Peter Kostelka
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Bernhard Rochowanski (Beob.
für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Isolde Thornton (Beob. für
Präs. Dr. Andreas Khol)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)
Datum: 10.
Mai 2004
Beginn: 14.30
Uhr
Ende: 18.30
Uhr
4 Tischvorlagen
Korinek, Karl:
Zwischenbericht des Ausschusses 2 – Legistische Strukturfragen
(Stand 11. Mai 2004) mit
Tabellenteil des
Zwischenberichtes des Ausschusses 2 – Legistische Strukturfragen
BVG und VFB sortiert nach Konsens (Stand 11. Mai 2004)
Öhlinger,
Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und
Landesgrenzen (Konsensual beschlossene Änderungen
der Fassung vom 26.April 2004 ; 5 Seiten)
Wiederin, Ewald:
„Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung
[3. Aufl.: Konsensual beschlossene
Änderungen der Fassung vom 26.April 2004 ; 2 Seiten]
T A G E S O R D N U N G (Neu: Punkt 4 a)
1.) |
Genehmigung der
Protokolle der Sitzung vom 22. und 26. April 2004 |
2.) |
Offene Punkte
aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr) |
3.) |
a) Bundes und
Landesgrenzen - Kodifikation des Ist-Zustandes im Übergangsrecht
(Arbeitsunterlage Dr. Schnizer) |
|
und b) Bundes und
Landesgrenzen - überarbeitete Vorschläge zu Art 2 und 3 B-VG
(Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger) |
4.) |
Diskussion des
Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden |
4 a) |
Neufassung der Art 9 Abs 2 und 50 B-VG (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger) |
5.) |
Vorkehrungen zu
Sicherung der Überschaubarkeit der Bundesverfassung |
6.) |
Ergänzung des
Mandats (Präsidium) |
|
und 1.
Staatssymbole - Besteht hinsichtlich der Verankerung der Staatssymbole in der
Verfassung (Art 8a B-VG) ein Änderungsbedarf? |
|
und 2.
Einheitliches Währungs-, Wirtschafts-, und Zollgebiet - Besteht hinsichtlich
der Verankerung des einheitlichen Währungs-, Wirtschafts-, und Zollgebietes
in der Verfassung (Art 4 B-VG) insbesondere im EU-Kontext ein
Änderungsbedarf? |
7.) |
Allfälliges |
Der Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer, eröffnet die
Sitzung und ergänzt im Einvernehmen mit den Ausschussmitgliedern die
Tagesordnung (TO Punkt 4 a).
Tagesordnungspunkt 1
Die Genehmigung der Protokolle der 9. und 10. Sitzung (22.4.
und 26.4.2004) wird auf die nächste Sitzung verschoben.
(Zitierung nach der Expertenarbeit Mag. Martin)
1.)
II VFB 043 Bezügegesetz § 16 a: Nach eingehender Besprechung
Konsens: Es bleibt bei F02.
Auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung kommen:
2.)
Die offenen Fälle II VFB 077 bis 79 (Europ. PatentÜ, BM
schließt StV) .
3.)
II VFB 260, Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG § 120 Abs
3,
Das BM für Finanzen hat eine neuerliche Antwort für Mitte bis Ende Mai in
Aussicht gestellt.
4.)
III Vfbstv 363 und 370, GATT. Die Antwort vom BM für
wirtschaftliche Angelegenheiten ist eingelangt. Sie scheint nicht ganz
schlüssig zu sein; Aussendung der Antwort mit der Einladung zur nächsten
Sitzung.
5.)
III Vfbstv 10, Accordino, es sind (in sich widersprüchliche)
Antworten des BM für auswärtige Angelegenheiten und des Landes Tirol
eingelangt. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat erklärt, dass er sich der
Ansicht des Landes Tirol anschließt. Aussendung der Antworten mit der Einladung
zur nächsten Sitzung.
Tagesordnungspunkt 3
3.a.) Die Unterlage steht noch nicht zur Verfügung
Vereinzelt wird,
im Interesse eines besseren Services für die Rechtsunterworfenen, die
Kodifikation des Ist-Zustandes der Bundes- und Landesgrenzen im Übergangsrecht
gefordert.
Offen sind unter
anderem. in diesem Zusammenhang die Fragen:
-
Wie führt
eine Kodifikation dazu, dass sich die völkerrechtlichen Partner künftig an
diese gebunden fühlen und von hier ihren Ausgangspunkt nehmen (und nicht von
den bilateralen Verträgen) ?
-
Eine Anlage
im Verfassungsüberleitungsgesetz darf nicht dazu führen, dass nach Art 3 Abs 2
B-VG (siehe unten) paktierte Landesverfassungsgesetze benötigt werden.
Die Idee von
Anlagen als „Rechtssorte unbestimmten Charakters“ wird vereinzelt abgelehnt.
Die Notwendigkeit der Kodifikation im Sinne eines Servicecharakters wird
mehrheitlich nicht gesehen. Die
weitere Besprechung von TO Punkt 3.a.) wird auf die nächste Sitzung vertagt.
(vgl. Tischvorlage: Öhlinger, Theo: Neuformulierung der
verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen, enthält konsensual beschlossene
Änderungen der Fassung vom 26.April 2004 ; 5 Seiten)
Art 2 B-VG:
(1) … (wie bisher)
(2) … (wie bisher)
(3) Veränderungen im Bestand der Länder oder wesentliche Änderungen
eines
Landesgebietes bedürfen einer Neuerlassung des Absatz 2 und
verfassungsgesetzlicher Regelungen der betroffenen Länder.
Art 3 B-VG:
(1) Das
Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert
werden,
bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstim-
mender
Gesetze oder Verträge des Bundes und der beteiligten Länder.
Änderungen
in den Erläuterungen s. Tischvorlage (gänzlich neu: Seite 5 Zusammenfassung).
In der
Diskussion wurde auf den Sonderfall Wien hingewiesen (wie wäre die –
hypothetische – Abtretung eines Bezirkes an das Lande Niederösterreich zu
erfassen ?).
Begründung: Das Definitionskriterium „Gemeinde“ in den
Erläuterungen als Abrenzung zwischen „wesentlicher Änderung“ und „kleinerer
Änderung“ wird nicht akzeptiert. Bis jetzt, so die Begründung, hätte es nur
„technische Grenzänderungen“ zum Zweck eines besseren Grenzverlaufes unter
strikter Beachtung der Flächengleichheit des betroffenen Bundeslandes gegeben.
Dem stünden bloß hypothetische, darüber hinaus gehende Grenzänderungen
gegenüber: Von Grenzänderungen der unmittelbaren Zeit nach 1945 abgesehen, gab
es derartiges in der Zeit der 2. Republik noch nicht.
Die oben angeführten Textvorschläge nehmen ferner nach
vereinzelt geäußerter Meinung nicht darauf Bedacht, dass ein großer Teil eines
Gemeindegebietes mit einfacher Mehrheit des Bundesgesetzgebers in eine
Grenzänderung einbezogen werden könnte: Die verbleibende „Restgemeinde“ könnte
de facto zu bestehen aufhören. Dies wäre dann – in letzter Konsequenz- sehr
wohl als eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des Art 2 Abs 3 B-VG des obigen
Textvorschlages anzusehen.
Es sollte so sein, dass zwar „technische“ Grenzänderungen
künftig ohne verfassungsrechtliche Implikationen möglich werden, jedoch alles,
was darüber hinausgeht, sehr wohl einem verfassungsrechtlichen Verfahren –
unter Bedachtnahme auf die Bundesländer – unterworfen werden sollte. Hier eine
„Zwischenstufe“ (etwa eine „halbe“ Gemeinde) einzuziehen, scheint nach
vereinzelt vorgebrachter Meinung nicht sinnvoll.
Formulierungsversuch des zugrunde liegenden Kernproblems:
Wie werden Verfassungsgesetze für kleinere Grenzänderungen –
die jedoch über bloße technische Änderungen hinausgehen - in einem künftigen
System ermöglicht, das ein einheitliches B-VG vorsieht (relatives
Inkorporationsgebot, ohne externe Bundesverfassungsgesetze) ?
Die weitere
Besprechung von TO Punkt 3.b.) wird auf die nächste Sitzung vertagt.
Tagesordnungspunkt 4
Alle Änderungsvorschläge
zum Teilbericht wurden konsensual erstellt.
Die Beobachter des
Präsidiums sind namentlich anzuführen.
Verfassungsausführende Gesetze (so genannte „2/3-Gesetze“)
weisen erschwerte Erzeugungsbedingungen auf; sie wären als solche kenntlich zu
machen. Zu besprechen ist noch, ob (auch) auf erhöhte Bestandsqualität oder
(nur) auf erschwerte Erzeugungsbedingungen abzustellen ist. Vereinzelt wurde –
zur besseren Verdeutlichung –angeregt, den Terminus „Erzeugungsbedingungen“ mit
„Veränderungsbedingungen“ zu koppeln.
Der Fragenkomplex „Vorkehrungen zur Sicherung der Überschaubarkeit der
Verfassung“ soll dem Schlussbericht vorbehalten bleiben.
Tagesordnungspunkt 4 a)
Diskussion über die Problematik der
Übertragung von Hoheitsrechten der Länder durch den Bund (Kompetenzen –
Mitwirkung Bundesrat usw.).
1.) „gemäß Art. 50 “ entfällt in Art 9
Abs 2
2.) In den Erläuterungen (Seite 2, 1.
Abschnitt): Zustimmungsrecht des Bundesrates gemäß Art 44 Abs 2 B-VG „oder in
der künftigen Verfassung vorgesehene andere Mitwirkungsrechte der Länder“ ...
(Hinweis auf Beratungen des Ausschusses 5)
3.)
Klarstellung:
Sowohl Gesetz wie auch Staatsvertrag gemeint (Bundes- und Landesgesetz; Bundesstaatsvertrag, Art. 16 B-VG
– Staatsverträge)
4.)
In den
Erläuterungen ist anzuführen, dass die vereinfachte Übertragung der
Hoheitsrechte mit einem Mitwirkungsrecht der Länder zumindest im Umfang mit den
Bestimmungen des Art 23 d. B-VG korrelieren muss.
Neuformulierungen
- auch der Erläuterungen - durch Prof. Öhlinger.
Konsens hinsichtlich des Textes
Nach eingehender Beratung wurde der nachstehende
Textvorschlag erstellt.
1. Artikel 9 Absatz 2 B-VG hat zu lauten:
Durch Gesetz oder Staatsvertrag können einzelne
Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder fremde Staaten
übertragen werden. Weiters In gleicher Weise <Zu ändern gem. Konsens in 12. Sitzung 24.5.2005,
TO 1> kann die Tätigkeit von Organen
zwischenstaatlicher Einrichtungen oder fremder Staaten im Inland sowie die
Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden.
[Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der
Weisungsbefugnis der Organe fremder Staaten oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe
unterstellt werden.]
Kein Konsens hinsichtlich der Plazierung von Teilen des
Textes in Art 9 Abs 2:
Ein Teil der Ausschussmitglieder ist der Meinung, dass der
in eckige Klammer gesetzte Text in die Erläuterungen aufscheinen soll , ein
anderer plädiert für die Aufnahme in den Gesetzestext.
.
Konsens
hinsichtlich Art 50 B-VG:
2. Artikel 50 Absatz 2a hat zu lauten:
Soweit ein Staatsvertrag zu seiner Änderung
ermächtigt, bedarf eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach Absatz 1, es
sei denn, dass sich der Nationalrat dies vorbehält.
3. Im Artikel 50
Absatz 3 sind die Worte "und, wenn durch den Staatsvertrag
Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44 Absatz 1 und 2"
sowie der zweite Halbsatz zu streichen.
Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die
Sitzung.
Nächste Sitzung: 24.5.2004, 10:00 Uhr
Schriftführung: Dr.
Karl Megner
Brigitte Birkner
Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr.
Karl Korinek
Anlagen
im Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, 5
Tischvorlagen