Protokoll über die zehnte Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Dr.
Peter Kostelka
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Beob. für Präs.
Dr. Heinz Fischer)
Mag. Isolde Thornton (Beob. für
Präs. Dr. Andreas Khol)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)
Datum: 26.
April 2004
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 15.00
Uhr
2 Tischvorlagen
Öhlinger, Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen
Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen
[Fassung 26. April 2004 ; 5 Seiten]
Wiederin, Ewald:
„Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung [2 Seiten]
T A G E S O R D N U N G
(auch für die Sitzung vom 22.4.04)
1.) Genehmigung
der Protokolle der Sitzungen vom 26. und 30. März 2004
2.) Offene
Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr)
3.) Inhalt
und Gliederung einer künftigen Verfassung (Arbeitsunterlage Prof. Wiederin)
4.) Konnex
Staatsverträge - Verfassungsrecht, Art 9 Abs 2 B-VG u.a.
5.) Bundes-
und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)
6.) Neuerliche
Diskussion zu den als "Trabanten" vorgesehenen "historischen
Verfassungsgesetzen"
7.) Diskussion
des Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden
8.) Allfälliges
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die
Ausschussmitglieder.
TO Punkt 1 wurde bereits in der letzten Sitzung
erledigt.
Tagesordnungspunkt 2
Betreff |
Behandelt in A2-Sitzung |
Titel |
Regelungsinhalt |
Antwort |
Beschluss
A2 |
II VFB 16, 18 |
5
(15.3.04) |
BGBl 1959/101 Art II
§ 9 Abs 2g |
Minderheiten- |
nicht relevant |
F02 |
II VFB 89-92 |
6 (18.3.04) |
BGBl. 215/1981 + Nov |
Ausfuhrförderungsgesetz 1981 |
Verfassungsrang nicht erforderlich |
F11 |
Bemerkung des Ausschusses: Bei der Verlängerung am Ende des Jahres 2005 sollte der Verfassungsrang
beseitigt werden.
II VFB 260 |
6 (18.3.04) |
BGBl 1993/659 Außer-Kraft-Treten des IDG 1988, BGBl 1987/623, samt
VO; Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG § 120 Abs 3 |
Weiteranwendung auf Fälle, in den Beitrittsvertrag
dies erlaubt; eigenes In-Kraft-Treten/Legisvakanz |
Neue Antwort folgt Anfang Mai 2004 |
Bleibt offen |
II VFB 330 |
6 (18.3.04) |
BGBl 1998/126 Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur/Aufgaben
(Umstellung von Anleihen auf Euro; Umstellung Zinstagsberechnung) |
Euro-Bundesanleihenum-stellungsgesetz § 2 |
nicht relevant |
F02 |
Ergänzung :
II VFB 329 |
6 (18.3.04) |
BGBl 1998/125 BG, mit dem im Zivilrecht begleitende
Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden § 1 |
Ersetzung des Diskont- und Lombardsatzes durch Basis- und
Referenzzinssatz als Bezugsgrößen in BG oder VO |
Teil 1 obsolet Teil 2: einfachgesetzliche Regelung wäre
ausreichend |
Teil 1: obsolet (F02) Die Norm sollte so novelliert
werden, dass der obsolet gewordene
Teil wegfällt |
III Vfbstv 523 |
8 (30.3.04) |
BGBl 1995/120 Art. 1 |
Abkommen über Übergangsregel. für einen Zeitraum
nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union |
Nicht relevant |
F21 |
II VFB 033 |
6 (18.3.04) |
|
In-Kraft-Treten/§
82 Abs 1 Z 3/Datum/rückwirkend (3 Tage) |
Noch relevant, Vollziehung nicht PD |
F11 |
Novellierungsanordnung des Art
12 Z 1 BG BGBl I 1997/64 F11
(sie betrifft § 82 Abs 1 Z 3
RDG; Anmerkung: Es ist nicht sicher feststellbar, ob
§ 82 Abs 1 Z 3 überhaupt eine Verfassungsbestimmung ist).
II VFB 043 |
6 (18.3.04) |
|
BGBl 1972/273 (StF) + Nov Deckelungsvorschrift; Anwendung auch auf
landesrechtlichen Bezügevorschriften |
wird nicht mehr angewendet |
Bleibt noch offen |
Tagesordnungspunkt 3
Der von Wiederin vorgelegte, aufgrund der Besprechung am
22.04.2204 überarbeitete Entwurf
wird, wie aus der Anlage ersichtlich, in einigen Details geändert:
1.) Einfügung bei Staatszielen: Vermögenssubstanzsicherung
(Bundesforste, Energieunternehmen).
2.) Die Setzung der Fragezeichen ist unterschiedlich
motiviert; um Missverständnisse zu vermeiden, werden sie gestrichen.
3.) Der Unterlage ist eine Erklärung voranzustellen:
„Die nachfolgende
Zusammenstellung von Themen soll dem Präsidium des Konvents die Überprüfung der
Ausschussmandate auf ihre Vollständigkeit erleichtern. Sie bedeutet weder eine
Vorentscheidung darüber, ob die angesprochenen Inhalte in eine neue Bundesverfassung
aufgenommen werden sollen, noch darüber, wie eine allfällige Regelung
beschaffen sein soll und an welcher Stelle sie erfolgen soll.“
Tagesordnungspunkt 4
Teilrekapitulation Referat Dr. Dossi:
1.) Konnex Art 9 Abs 2 und Art 50 B-VG.
Vereinfachtes Änderungsverfahren von Staatsverträgen ist
vermutlich nicht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs 2, sondern in Zusammenhang mit
Art 50 B-VG zu lösen. Die Ansicht, dass vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse
von Staatengemeinschaftsorganen durch Art 9 Abs 2 gedeckt sind, einstimmige
Beschlüsse hingegen nicht, ist unlogisch. International übliche Formen einer
vereinfachten Vertragsänderung (Details, auch technische, von Staatsverträgen)
müssten ohne Mitwirkung des Nationalrates möglich sein. (Nationalrat ermächtigt
durch Genehmigung der Abänderungsformel.) Entweder interpretatorische
Problemlösung oder Regelung im Zusammenhang mit Neuformulierung / Ergänzung von
Art 50 B-VG. Dabei ist zu klären, welches innerösterreichische Organ zum
Abändern befugt ist.
2.) Künftig soll es
verfassungsrangige Staatsverträge - von Ausnahmen abgesehen,
zum Beispiel MRK - nicht mehr
geben Diese Sonderfälle müssen inkorporiert werden (allenfalls Trabant).
Erfüllungsvorbehalt bei Staatsverträgen ist dann nicht nötig, wenn eine
parallele Änderung des B-VG erfolgt.
Konsens:
Wiederin entwirft den Teil des
Ausschuss-Schlussberichtes, der Art 9 Abs 2 B-VG betrifft (Konnex u.a. zu Art
50 B-VG, „Referat Dr. Dossi“). Eventuell werden schon hier Änderungen der
Art 44 und 50 B-VG vorzuschlagen
sein. Öhlinger wird bis zum 10. Mai Änderungsvorschläge für Art 9 Abs 2 und
Art 50 B-VG und damit
zusammenhängenden Bestimmungen erarbeiten (mit Erläuterungen).
Termin für Zwischenbericht: Anfang Mai, Termin für Schlußbericht: Erste
Junihälfte.
Tagesordnungspunkt
5
A) Art 2 und 3 B-VG
Es liegt eine Neuformulierung
vor (Tischvorlage Öhlinger), zu der im Ausschuss verschiedene
rechtstheoretische, bundesstaatstheoretische und interessenpolitische
Auffassungen vertreten wurden. Es konnte – nach längerer Diskussion – der
nachstehende, allgemein
akzeptierte Konsens erzielt
werden. Durch ihn wäre es künftig möglich, die üblichen Berichtigungen,
Feststellungen und (kleineren) Korrekturen des Grenzverlaufes ohne
Verfassungsgesetzgebung des Bundes zu ermöglichen.
Art 2 B-VG:
(1) (wie bisher)
(2) (wie bisher)
(3) Veränderungen im Bestand der Länder oder wesentliche Änderungen
der Landesgrenzen bedürfen einer Neuerlassung
des Absatz 2 und verfassungsgesetzlicher Regelungen der betroffenen Länder.
Art 3
B-VG:
(1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert
werden,
bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstim-
mender
Gesetze oder Verträge des Bundes und der beteiligten Länder.
Erläuterungen folgen. Unter „wesentlicher Änderung“ wird
jedenfalls eine einer Grenzgemeinde betreffende verstanden. „Änderungen“ des
Grenzverlaufes bedeuten terminologisch auch „Feststellungen.“
Ein Mitglied des Ausschusses legt auf die
Feststellung Wert, dass eine Schmälerung der Mitwirkungsrechte der Länder in
den Art 2 und 3 B-VG eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde.
B) Bei der Untersuchung
(Expertenarbeit Martin) zurückgestellte Staatsverträge und BVG „Staats- und
Landesgrenzen“
Konsens: Die Entkleidung des Verfassungsranges soll
mit der Neuerlassung der Verfassung erfolgen (F11 oder F21).
Soll es ferner eine Bestimmung im neuen
Verfassungsrecht geben, die auf die Normen verweist, welche die derzeitigen
Bundesgrenzen regeln?
(„Servicefunktion für Rechtsunterworfene.“) Dies ist eine Frage der
Auffindbarkeit des materiellen Gehaltes des Art 2 B-VG. Es könnte in den
Erläuterungen festgehalten werden, dass der derzeitige Grenzverlauf aus einem
Kataster ersichtlich ist. Es bestehen unterschiedliche Ebenen der Normierung
der Grenzen – es ist sehr schwierig, dies im Übergangsrecht festzuschreiben.
Schnizer wird einen Textvorschlag für das Übergangsrecht erstellen.
Tagesordnungspunkt
6
Bis jetzt sind drei „Trabanten“
geplant: Verbotsgesetz, Habsburgergesetz, Adelsaufhebungsgesetz; eventuell
Neutralitäts-BVG. Sie können als „Historische Dokumente“ bezeichnet werden. MRK
– je nach Ergebnis von A04 allenfalls auch in Frage kommend - wartet
Verbotsgesetz
Gesamtaufnahme als Trabant würde
bedeuten, dass nicht nur die Kernnorm, sondern auch Verwaltungsstrafrecht usw.
aufscheinen würde. Beispiel: § 1
relevant, § 2 obsolet; § 3 relevant.
Zudem wurden
zahlreiche Bestimmungen durch das NS-Amnestiegesetz aufgehoben. Sollten daher
lediglich zentrale Paragraphen als Trabant formuliert werden (Rest
Entkleidung des Verfassungsrechts)?
Oder Neuformulierung in Verfassungsurkunde?
Der Vorschlag, Kernbestimmungen
in die neue Verfassungsurkunde aufzunehmen, den Rest des Verfassungsranges zu
entkleiden, findet teilweise Zustimmung.
Gegenposition: Die gesamten Gesetze sollten als
historische Verfassungsdokumente als Trabanten aufgenommen werden.
Resümee des Vorsitzenden:
1.) Es im Ausschuss 2 völlig unbestritten, dass es ein verfassungsrangiges Verbot
der nationalsozialistischen Wiederbetätigung geben soll. Auf die
Strafbestimmungen ist Bezug zu nehmen.
2.) Zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
*
1. Teil des Gesetzes als Trabant im Verfassungsrang oder
*
Kern des Verbotsgesetzes in die Urkunde;
Rest wird des Verfassungsranges entkleidet
Kein Konsens.
Über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich des
Verbotsgesetzes bestehen geteilte Meinungen; vereinzelt wird eine
Neunummerierung der Norm empfohlen, weil es beim Verbotsgesetz – anders als
beim Habsburger- und Adelsaufhebungsgesetz – einige Novellierungen gegeben
hatte.
Adelsaufhebungsgesetz
Unterschied zum Verbotsgesetz: Nur
österreichische Staatsbürger betroffen.
Kernaussagen in §§ 1 und 2.
Konsens: Der Inhalt ist verfassungsrangig
beizubehalten. Es gibt zwei Möglichkeiten:
*
Das gesamte Gesetz als Trabant („Historisches Gesetz“) oder
* Kern des Adelsaufhebungsgesetzes in
Verfassungsurkunde; Rest wird des
Verfassungsranges entkleidet
Im Ausschuss besteht deutlich überwiegend die
Befürwortung der Trabantenlösung.
Habsburgergesetz
Es ist nach Art 10 Ziffer 2 des Staatsvertrages
beizubehalten. Es ist jedoch nicht angegeben, ob in verfassungs- oder
einfachgesetzlichem Rang.
Anders als des Verbotsgesetz ist das
Habsburgergesetz thematisch eine sehr komplexe Materie – eine einzige Kernformulierung ist kaum
zu finden.
Das jetzt laufende Restitutionsverfahren
erschwert zusätzlich die Problematik („Eingriff in laufendes Verfahren“) -
verschiedene Rechtsmeinungen hinsichtlich der Restituierung, auch
unterschiedliche OGH-Judikatur. Vereinzelt wurde im Ausschuss angemerkt, dass
Eingriffe über das hofärarische Vermögen und den Familienfond hinaus – somit
Eingriffe in das Privateigentum – den Wertungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht entsprechen. Anhängige vermögensrechtliche
Verfahren sollen in keiner Weise präjudiziert werden.
Konsens:
Beim Habsburgergesetz ist kaum eine Alternative
zu einer Trabantenlösung zu erkennen.
Tagesordnungspunkt
7
Allgemeiner Teil: ist noch zu ergänzen (Termine, LH Dr.
Sausgruber teilweise vertreten durch Dr. Matthias Germann).
Hauptteil: Korrekturen werden besprochen und erfolgen
konsensual.
Tabellenteil: Das System der Sigel wird überarbeitet und die
Tabelle inhaltlich noch einmal auf Stringenz überprüft werden (Vorsitzender,
stv. Vorsitzender, Mag. Martin).
Jene Normen, die nicht mit mit den Sigeln
„A...“ oder „F...“ als gefundendem Konsens im Tabellenteil aufscheinen, werden
verbalisiert im Hauptteil des (Zwischen-) Berichtes dargestellt.
15a-Verträge werden bei
Staatsverträgen behandelt werden (Schlussbericht).
Der gesamte Berichtsentwurf wird
in der nächsten Sitzung vorgelegt werden.
Tagesordnungspunkt
8
1.) Aus gegebenem Anlass erklärt der Vorsitzende, dass er
festlegt, welche Unterlagen in das Internet gestellt werden dürfen.
2.) Zusätzlicher TO-Punkt für
den 10.5.2004:
„Vorkehrungen zur Sicherung der Überschaubarkeit der
Verfassung“
(Vorsitzender erstellt Punktation)
Zusätzlicher
Ausschuss-Termin: 24. Mai, 10 Uhr bis maximal 17 Uhr.
Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die
Sitzung.
Nächste Sitzung: 10.5.2004, 14:30 Uhr
Schriftführung: Dr.
Karl Megner
Brigitte Birkner
Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr.
Karl Korinek
Anlagen
im Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, 2
Tischvorlagen