Protokoll über die zehnte Sitzung des Ausschusses Nr. 2

    

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                  Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Peter Böhm

                  Dr. Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert  Sausgruber)

                  Dr. Elfriede Mayrhofer

                  Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

                  Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

                        Dr. Johannes Schnizer                                                                                    Dr. Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf  Schwarzböck)

 

Entschuldigt:

                  Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner

                        Dr. Peter Kostelka

                 

Weitere Teilnehmer:

 

                        Mag. Ronald Faber (Beob. für Präs. Dr. Heinz Fischer)

                                Mag. Isolde Thornton (Beob. für Präs. Dr. Andreas Khol)                               

                       

                        Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)

                               

                                Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)

 

 

Datum:             26. April 2004

Beginn:             10.00 Uhr

Ende:               15.00 Uhr

 


2 Tischvorlagen 

 

Öhlinger, Theo: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über Bundes- und Landesgrenzen  [Fassung 26. April 2004 ; 5 Seiten]

 

Wiederin, Ewald: „Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung [2 Seiten]

 

 

 

 

T A G E S O R D N U N G    (auch für die  Sitzung vom 22.4.04)

 

 

 

  1.)      Genehmigung der Protokolle der Sitzungen vom 26. und 30. März 2004

 

 2.)       Offene Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr)

 

 3.)       Inhalt und Gliederung einer künftigen Verfassung (Arbeitsunterlage Prof. Wiederin)

 

4.)       Konnex Staatsverträge - Verfassungsrecht, Art 9 Abs 2 B-VG u.a.

 

 5.)       Bundes- und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)

 

6.)       Neuerliche Diskussion zu den als "Trabanten" vorgesehenen "historischen Verfassungsgesetzen"

 

 7.)       Diskussion des Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden

 

 8.)       Allfälliges

 


          

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Ausschussmitglieder.

 

TO Punkt 1 wurde bereits in der letzten Sitzung erledigt. 

 

 

Tagesordnungspunkt 2

 

Betreff

Behandelt in A2-Sitzung

Titel

Regelungsinhalt

Antwort

Beschluss  A2

 

 

II VFB 16, 18

 

5 (15.3.04)

BGBl 1959/101
§ 6 Abs (1) relevant ?

 Art II § 9 Abs 2g

Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten

nicht relevant

F02

II VFB 89-92

6 (18.3.04)

BGBl. 215/1981 + Nov

Ausfuhrförderungsgesetz 1981
§§ 1-4

Verfassungsrang nicht erforderlich

F11 

 

Bemerkung des Ausschusses: Bei der Verlängerung am Ende des Jahres  2005 sollte der Verfassungsrang beseitigt werden.

 

 

II VFB 260

6 (18.3.04)

BGBl 1993/659

Außer-Kraft-Treten des IDG 1988, BGBl 1987/623, samt VO;

Zollrechts-Durchführungsges. - ZollR-DG

§ 120 Abs 3

 

Weiteranwendung auf Fälle, in den Beitrittsvertrag dies erlaubt; eigenes In-Kraft-Treten/Legisvakanz

Neue Antwort folgt Anfang Mai 2004

Bleibt offen

 

 

 

II VFB 330

6 (18.3.04)

BGBl 1998/126

Österreichische Bundesfinanzierungs-agentur/Aufgaben (Umstellung von Anleihen auf Euro; Umstellung Zinstagsberechnung)

Euro-Bundesanleihenum-stellungsgesetz

§ 2

nicht relevant

F02

 

 

Ergänzung :

 

II VFB 329

 

6 (18.3.04)

BGBl 1998/125 BG, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

§ 1

 

 Ersetzung des Diskont- und Lombardsatzes durch Basis- und Referenzzinssatz als Bezugsgrößen in BG oder VO

Teil 1 obsolet

Teil 2:  einfachgesetzliche Regelung wäre ausreichend

Teil 1: obsolet (F02)
Teil 2: F11

Die Norm sollte so novelliert werden, dass der obsolet gewordene  Teil wegfällt

 

 

 

III Vfbstv 523

 

8 (30.3.04)

BGBl 1995/120

Art. 1

Abkommen über Übergangsregel. für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union

Nicht relevant

F21

 

 

II VFB 033

 

6 (18.3.04)

BGBl 1961/305
 + Nov
Richterdienstgesetz - RDG
§ 173 Abs 16a

 

In-Kraft-Treten/§ 82 Abs 1 Z 3/Datum/rückwirkend (3 Tage)

Noch relevant, Vollziehung nicht PD

F11

 

 

 Novellierungsanordnung des Art 12 Z 1 BG BGBl I 1997/64                                                                     F11

(sie betrifft  § 82 Abs 1 Z 3 RDG; Anmerkung: Es ist nicht sicher feststellbar, ob
§ 82 Abs 1 Z 3 überhaupt eine Verfassungsbestimmung ist).

 

 

 

II VFB 043

 

6 (18.3.04)

Bezügegesetz
§ 16a

BGBl 1972/273 (StF) + Nov

Deckelungsvorschrift; Anwendung auch auf landesrechtlichen Bezügevorschriften

wird nicht mehr angewendet

Bleibt noch offen

 

 

 

Tagesordnungspunkt 3

 

Der von Wiederin vorgelegte, aufgrund der Besprechung am 22.04.2204 überarbeitete Entwurf  wird, wie aus der Anlage ersichtlich, in einigen Details geändert:

 

1.) Einfügung bei Staatszielen: Vermögenssubstanzsicherung (Bundesforste, Energieunternehmen).

 

2.) Die Setzung der Fragezeichen ist unterschiedlich motiviert; um Missverständnisse zu vermeiden, werden sie gestrichen.

 

3.) Der Unterlage ist eine Erklärung voranzustellen:

„Die nachfolgende Zusammenstellung von Themen soll dem Präsidium des Konvents die Überprüfung der Ausschussmandate auf ihre Vollständigkeit erleichtern. Sie bedeutet weder eine Vorentscheidung darüber, ob die angesprochenen Inhalte in eine neue Bundesver­fassung aufgenommen werden sollen, noch darüber, wie eine allfällige Regelung beschaffen sein soll und an welcher Stelle sie erfolgen soll.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4

 

 

Teilrekapitulation Referat Dr. Dossi: 

 

1.) Konnex Art 9 Abs 2 und Art 50 B-VG.

Vereinfachtes Änderungsverfahren von Staatsverträgen ist vermutlich nicht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs 2, sondern in Zusammenhang mit Art 50 B-VG zu lösen. Die Ansicht, dass vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse von Staatengemeinschaftsorganen durch Art 9 Abs 2 gedeckt sind, einstimmige Beschlüsse hingegen nicht, ist unlogisch. International übliche Formen einer vereinfachten Vertragsänderung (Details, auch technische, von Staatsverträgen) müssten ohne Mitwirkung des Nationalrates möglich sein. (Nationalrat ermächtigt durch Genehmigung der Abänderungsformel.) Entweder interpretatorische Problemlösung oder Regelung im Zusammenhang mit Neuformulierung / Ergänzung von Art 50 B-VG. Dabei ist zu klären, welches innerösterreichische Organ zum Abändern befugt ist.

 

2.) Künftig soll es verfassungsrangige Staatsverträge - von Ausnahmen abgesehen,

zum Beispiel MRK - nicht mehr geben Diese Sonderfälle müssen inkorporiert werden (allenfalls Trabant). Erfüllungsvorbehalt bei Staatsverträgen ist dann nicht nötig, wenn eine parallele Änderung des B-VG erfolgt.

 

Konsens:

Wiederin entwirft den Teil des Ausschuss-Schlussberichtes, der Art 9 Abs 2 B-VG betrifft (Konnex u.a. zu Art 50 B-VG, „Referat Dr. Dossi“). Eventuell werden schon hier Änderungen der Art  44 und 50 B-VG vorzuschlagen sein. Öhlinger wird bis zum 10. Mai Änderungsvorschläge für Art 9 Abs 2 und Art  50 B-VG und damit zusammenhängenden Bestimmungen erarbeiten (mit Erläuterungen).
Termin für Zwischenbericht: Anfang Mai, Termin für Schlußbericht: Erste Junihälfte.

 

 

Tagesordnungspunkt 5

 

A) Art 2 und 3 B-VG

 

Es liegt eine Neuformulierung vor (Tischvorlage Öhlinger), zu der im Ausschuss verschiedene rechtstheoretische, bundesstaatstheoretische und interessenpolitische Auffassungen vertreten wurden. Es konnte – nach längerer Diskussion – der nachstehende,  allgemein akzeptierte  Konsens erzielt werden. Durch ihn wäre es künftig möglich, die üblichen Berichtigungen, Feststellungen und (kleineren) Korrekturen des Grenzverlaufes ohne Verfassungsgesetzgebung des Bundes zu ermöglichen. 


Art 2 B-VG:

(1) (wie bisher)

(2) (wie bisher)

(3) Veränderungen im Bestand der Länder oder wesentliche Änderungen

der Landesgrenzen bedürfen einer Neuerlassung des Absatz 2 und verfassungsgesetzlicher Regelungen der betroffenen Länder.

 

Art 3 B-VG:

(1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.

(2) Völkerrechtliche Verträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert
      werden, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstim-
      mender Gesetze oder Verträge des Bundes und der beteiligten Länder.

 

Erläuterungen folgen. Unter „wesentlicher Änderung“ wird jedenfalls eine einer Grenzgemeinde betreffende verstanden. „Änderungen“ des Grenzverlaufes bedeuten terminologisch auch „Feststellungen.“

Ein Mitglied des Ausschusses legt auf die Feststellung Wert, dass eine Schmälerung der Mitwirkungsrechte der Länder in den Art 2 und 3 B-VG eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde.

 

B) Bei der Untersuchung (Expertenarbeit Martin) zurückgestellte Staatsverträge und BVG „Staats- und Landesgrenzen“

 

Konsens: Die Entkleidung des Verfassungsranges soll mit der Neuerlassung der Verfassung erfolgen (F11 oder F21).

 

Soll es ferner eine Bestimmung im neuen Verfassungsrecht geben, die auf die Normen verweist, welche die derzeitigen Bundesgrenzen regeln?  („Servicefunktion für Rechtsunterworfene.“) Dies ist eine Frage der Auffindbarkeit des materiellen Gehaltes des Art 2 B-VG. Es könnte in den Erläuterungen festgehalten werden, dass der derzeitige Grenzverlauf aus einem Kataster ersichtlich ist. Es bestehen unterschiedliche Ebenen der Normierung der Grenzen – es ist sehr schwierig, dies im Übergangsrecht festzuschreiben. Schnizer wird einen Textvorschlag für das Übergangsrecht erstellen.

 

 

 Tagesordnungspunkt 6

 

Bis jetzt sind drei „Trabanten“ geplant: Verbotsgesetz, Habsburgergesetz, Adelsaufhebungsgesetz; eventuell Neutralitäts-BVG. Sie können als „Historische Dokumente“ bezeichnet werden. MRK – je nach Ergebnis von A04 allenfalls auch in Frage kommend - wartet

 

Verbotsgesetz

 

Gesamtaufnahme als Trabant würde bedeuten, dass nicht nur die Kernnorm, sondern auch Verwaltungsstrafrecht usw. aufscheinen würde. Beispiel: § 1 relevant, § 2 obsolet; § 3 relevant.  Zudem wurden zahlreiche Bestimmungen durch das NS-Amnestiegesetz aufgehoben. Sollten daher lediglich zentrale Paragraphen als Trabant formuliert werden (Rest Entkleidung des Verfassungsrechts)?  Oder Neuformulierung in Verfassungsurkunde? 

Der Vorschlag, Kernbestimmungen in die neue Verfassungsurkunde aufzunehmen, den Rest des Verfassungsranges zu entkleiden, findet teilweise Zustimmung.

Gegenposition: Die gesamten Gesetze sollten als historische Verfassungsdokumente als Trabanten aufgenommen werden.

 

Resümee des Vorsitzenden:

1.) Es im Ausschuss 2  völlig unbestritten, dass es ein verfassungsrangiges Verbot der nationalsozialistischen Wiederbetätigung geben soll. Auf die Strafbestimmungen ist Bezug zu nehmen.

2.) Zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

            * 1. Teil des Gesetzes als Trabant im Verfassungsrang oder

            * Kern des Verbotsgesetzes in die Urkunde;  Rest wird des Verfassungsranges entkleidet

 

 

Kein Konsens.

Über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich des Verbotsgesetzes bestehen geteilte Meinungen; vereinzelt wird eine Neunummerierung der Norm empfohlen, weil es beim Verbotsgesetz – anders als beim Habsburger- und Adelsaufhebungsgesetz – einige Novellierungen gegeben hatte.

 

Adelsaufhebungsgesetz

 

Unterschied zum Verbotsgesetz: Nur österreichische Staatsbürger betroffen.

Kernaussagen in §§ 1 und 2.

 

Konsens: Der Inhalt ist verfassungsrangig beizubehalten. Es gibt zwei Möglichkeiten:

            * Das gesamte Gesetz als Trabant („Historisches Gesetz“) oder

* Kern des Adelsaufhebungsgesetzes in Verfassungsurkunde; Rest wird des   Verfassungsranges entkleidet

 

Im Ausschuss besteht deutlich überwiegend die Befürwortung der Trabantenlösung.

 

Habsburgergesetz

 

Es ist nach Art 10 Ziffer 2 des Staatsvertrages beizubehalten. Es ist jedoch nicht angegeben, ob in verfassungs- oder einfachgesetzlichem Rang.

Anders als des Verbotsgesetz ist das Habsburgergesetz thematisch eine sehr komplexe Materie –  eine einzige Kernformulierung ist kaum zu finden.

 

Das jetzt laufende Restitutionsverfahren erschwert zusätzlich die Problematik („Eingriff in laufendes Verfahren“) - verschiedene Rechtsmeinungen hinsichtlich der Restituierung, auch unterschiedliche OGH-Judikatur. Vereinzelt wurde im Ausschuss angemerkt, dass Eingriffe über das hofärarische Vermögen und den Familienfond hinaus – somit Eingriffe in das Privateigentum – den Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entsprechen. Anhängige vermögensrechtliche Verfahren sollen in keiner Weise präjudiziert werden.

 

 

Konsens:

Beim Habsburgergesetz ist kaum eine Alternative zu einer Trabantenlösung zu erkennen.

 

 

Tagesordnungspunkt 7

 

 

Allgemeiner Teil: ist noch zu ergänzen (Termine, LH Dr. Sausgruber teilweise vertreten durch Dr. Matthias Germann).

 

Hauptteil: Korrekturen werden besprochen und erfolgen konsensual.

 

Tabellenteil: Das System der Sigel wird überarbeitet und die Tabelle inhaltlich noch einmal auf Stringenz überprüft werden (Vorsitzender, stv. Vorsitzender, Mag. Martin).

Jene Normen, die nicht mit mit den Sigeln „A...“ oder „F...“ als gefundendem Konsens im Tabellenteil aufscheinen, werden verbalisiert im Hauptteil des (Zwischen-) Berichtes dargestellt.

 

15a-Verträge werden bei Staatsverträgen behandelt werden (Schlussbericht).

Der gesamte Berichtsentwurf wird in der nächsten Sitzung vorgelegt werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 8

 

1.) Aus gegebenem Anlass erklärt der Vorsitzende, dass er festlegt, welche Unterlagen in das Internet gestellt werden dürfen.

 

2.) Zusätzlicher TO-Punkt für den 10.5.2004:

 „Vorkehrungen zur Sicherung der Überschaubarkeit der Verfassung“
(Vorsitzender erstellt Punktation)

 

Zusätzlicher Ausschuss-Termin: 24. Mai, 10 Uhr bis maximal 17 Uhr.

 

 

 

 

Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die Sitzung.

 

 

Nächste Sitzung: 10.5.2004, 14:30 Uhr

 

Schriftführung: Dr. Karl Megner

Brigitte Birkner

 

Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek

 

 

Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste,  2 Tischvorlagen