Protokoll über die neunte Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert
Sausgruber)
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger
Dr. Johannes Schnizer Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger
Vertreter für Ök.Rat Rudolf
Schwarzböck)
Entschuldigt:
Dr.
Peter Kostelka
Univ.Ass. Dr. Klaus Poier
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Beob.für Präs.
Dr. Heinz Fischer)
Mag.
Bernhard Rochowanski (Beob.
für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Harald Dossi (Experte, anwesend bei
TO Punkt 4)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)
Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)
Datum: 22.
April 2004
Beginn: 10.10
Uhr
Ende: 16.15
Uhr
2 Tischvorlagen
Öhlinger, Theo: Vorschlag einer verfassungsrechtlichen
Neuregelung über Bundes- und Landesgrenzen [Fassung 22. April 2004 ; 4 Seiten]
Wiederin, Ewald:
„Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung [1. Auflage; 7 Seiten]
Arbeitsunterlage zu TO Punkt 2
Martin, Andrea (Red.):
Zusammenstellung – VFB im Universitätsrecht (Beilage zu: Brief Präs. Korinek an Präs. Fiedler
15.04.2004)
T A G E S O R D N U N G
(auch für die Sitzung vom 26.4.04)
1.) Genehmigung
der Protokolle der Sitzungen vom 26. und 30. März 2004
2.) Offene
Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr)
3.) Inhalt
und Gliederung einer künftigen Verfassung (Arbeitsunterlage Prof. Wiederin)
4.) Expertenhearing
zum Konnex Staatsverträge - Verfassungsrecht, Art 9 Abs 2 B-VG u.a. (MR Dr.
Harald Dossi)
5.) Bundes-
und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)
6.) Neuerliche
Diskussion zu den als "Trabanten" vorgesehenen "historischen
Verfassungsgesetzen"
7.) Diskussion
des Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden
8.) Allfälliges
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die
Ausschussmitglieder.
Tagesordnungspunkt 1
Die Protokolle der 7. und 8. Sitzung (26.3. und 30.3.2004)
werden genehmigt.
Tagesordnungspunkt 2
Betreff |
Behandelt in A2-Sitzung |
Titel |
Regelungsinhalt |
Antwort |
Beschluss
A2 |
II VFB Diverse |
Brief d. Vors. an Präsidium (18.3.04) |
Univ.-recht |
Künftige verfassungsrechtl. |
Präs. ersucht um Aufstellung der Normen (s. Arbeitsunterlage) |
Wartet (Entscheidung Präs.) |
II VFB 55 |
6 (18.3.04) |
Stadterneuerungs- gesetz Art I § 33 Abs 3 |
Dahrlehnstilgung, Mietzinsbildung |
Noch relevant |
F11 (entkleiden Vf-Rang) |
II VFB 152 II VFB 153 |
6 (18.3.04) |
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG §§ 76a, 76b |
Zivildiensterklärung |
Theor. noch relevant |
F04 (§ 76 a) F11 (§ 76 b) |
Bemerkung des Ausschusses: Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der
Entkleidung des Verfassungsranges solcher Bestimmungen, die in ihrem
Wirkungsbereich auf extrem seltene Fälle eingeschränkt sind (Wiedereinsetzungs-
oder Wiederaufnahmefall), ist nach Ansicht des Ausschusses nicht gegeben.
Bemerkung des Vorsitzenden: §§ 76a und 76b können nicht unterschiedlich
behandelt werden, daher Vorschlag: beides F04
II VFB 329 |
6 (18.3.04) |
BG, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für
die Einführung des Euro getroffen werden § 1 |
BGBl 1998/125 Ersetzung des Diskont- und Lombardsatzes durch Basis- und
Referenzzinssatz als Bezugsgrößen in BG oder VO |
ausreichend wäre eine
einfachgesetzliche Regelung |
F11 (modifiziert s. Prot. 10.
Sitzung) |
III Vfbstv 408-419 |
8 (30.3.04) |
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachw. |
BGBl 1990/593 Art.2 Abs 3.1-3.4 Art. 6 Abs 2-4 Art 8 Art 9; Abs 1-4 Art 10 Abs 4; |
obsolet |
F21 |
Tagesordnungspunkt 3
Das von Wiederin erstellte „Inhaltsverzeichnis“ einer
künftigen Verfassung baut auf
einer Tischvorlage von Poier auf (Inhaltsverzeichnis einer neuen
Verfassung, 8. Sitzung, 30.3.2004). Es werden ferner drei Gliederungs-Versionen
vorgestellt:
1.) Basis ist die von Poier präsentierte Gliederung,
weitgehend am B-VG orientiert.
2.) Adaptierte ursprüngliche Kelsen-Gliederung.
3.) Drückt am ehesten die Meinung des Verfassers aus.
Konsens: Vom Ausschuss 2 zu behandeln ist derzeit nur
das „Inhaltsverzeichnis,“ - was
sollte nach Ansicht des Ausschusses 2 eine neue österreichische Verfassung
enthalten (Punktation /
Erinnerungsposten) ? Die Gliederung der Verfassung soll dann behandelt werden,
wenn Ergebnisse von anderen Ausschüssen vorliegen („2. Durchgang des Ausschusses“).
Tagesordnungspunkt 4
MR Dr. Dossi referiert über die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 B-VG in
der Praxis und über die dabei gemachten Erfahrungen.
Problemstellung: Bei der Durchsicht der
Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen wurde festgestellt, dass ungeachtet
der Erlassung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG im Jahr 1981 noch
Verfassungsbestimmungen notwendig sind. Das gilt vor allem für die Übertragung
von Hoheitsrechten der Länder. Doch auch im Kompetenzbereich des Bundes mussten
Staatsverträge als verfassungsändernd genehmigt werden.
Grundsätzlich
hat sich Art. 9 Abs. 2 B-VG bewährt; der Artikel ist ein wichtiges
Instrument der Praxis, weil er Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zu
vermeiden hilft. Die Praxis geht davon aus, dass der Art. 9 Abs. 2
B-VG vor seinem In-Kraft-Treten einfachgesetzlich genehmigte Bestimmungen in
Staatsverträgen saniert hat.
Die zuvor
als verfassungsändernd genehmigte Bestimmungen in Staatsverträgen sind durch
Art. 9 Abs. 2 B‑VG unberührt geblieben. Sie könnten als Ergebnis der
Arbeit des Österreich-Konvents ihres Verfassungsrangs entkleidet werden. Die
sich dabei auch stellende Frage, ob derartige Staatsverträge überhaupt noch
„relevant“ sind (Obsoleszenz, desuetudo, späterer Vertrag über denselben
Gegenstand), kann aber nur im Einzelfall unter Einschaltung des BMaA und
allenfalls betroffener Fachressorts beantwortet werden.
Erfahrungen
aus der Praxis :
Die Diskussion
über das Referat konzentriert sich auf folgende Fragen und Probleme:
Sodann
wurden folgende Einzelfälle (zit. nach Expertenarbeit A. Martin, III.
Teil) kurz erörtert:
Einzelfragen:
·
Bei
gemischten Abkommen im Verfassungsrang (z.B. WTO, EWR-Abkommen) werden zwei
Kategorien von Abkommen unterschieden:
1.- Vor dem EU-Beitritt abgeschlossene Staatsverträge
mit Verfassungsbestimmungen. Durch den Beitritt wurden sie zu gemischten
Abkommen. Dadurch wird der Verfassungsrang meist entbehrlich, weil sie nunmehr
als Gemeinschaftsrecht gelten.
2.- Seit dem EU-Betritt abgeschlossene
gemischte Abkommen. Im Regelfall ist es nicht nötig zu prüfen, welche Teile
mitgliedstaatlich und welche Teile gemeinschaftsrechtlich sind. Ein Problem
entsteht nur dann, wenn bei der Durchsicht des Abkommens festgestellt wird,
dass rein mitgliedschaftliche Teile – gemessen am österreichischen
Verfassungsrecht – verfassungsändernd sind. Dies hat die Praxis beim
Vertragspaket EWR-Schweiz (7
Verträge) teilweise angenommen.
Konsens: Die - theoretisch an sich
erforderliche - Analyse und Abgrenzung zwischen gemeinschaftsrechtlichen und
mitgliedstaatlichen Vertragsteilen erübrigt sich in der Praxis, weil mit guten
Gründen die Auffassung vertreten werden kann, dass sowohl das EWR-Abkommen als
auch das WTO-Abkommen sehr weit in das Gemeinschaftsrecht hineinragen. Aus der
Sicht der Union sind nur die Bestimmungen über den „politischen Dialog“ rein
mitgliedstaatlicher Natur. Die Verfassungsbestimmungen in gemischten Abkommen
können somit ohne besonderes Risiko ihres Verfassungsranges entkleidet werden.
Konsens: Die Erweiterung des Art. 9 Abs. 2
B-VG soll in einer Art und Weise konzipiert werden, die nicht nur für die
Zukunft Verfassungsbestimmungen entbehrlich macht, sondern es auch erlaubt,
bereits bestehende, vom Nationalrat als verfassungsändernd genehmigte Staatsvertragsbestimmungen
mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung ihres
Verfassungsranges zu entkleiden.
Tagesordnungspunkt 5
Die von
Öhlinger für die laufende Sitzung erstellte Tischvorlage ist die Ausarbeitung
einer neuen Regelung der Art 2 und 3 B-VG . Sie basiert auch auf den in
der 8. Sitzung am 30. März 2004 gemachten Vorschlägen.
Grundgedanken:
Überwiegende
Meinung: Änderungen der Formulierung siehe:
Theo Öhlinger: Neuformulierung
der verfassungsrechtlichen Regelungen
über Bundes- und Landesgrenzen (Fassung 26. 4. 2004), Tischvorlage für die 10.
Sitzung am 26. 4. 2004
Tagesordnungspunkt 8
Der
Vorsitzende resümiert (Vorschau zu TO Punkt 6, der in der nächsten Sitzung
behandelt werden wird):
„Historische Verfassungsgesetze“ sollten jedenfalls in ihren
Kernaussagen als formelles Verfassungsrecht erhalten bleiben (Beispiele:
Verbotsgesetz, Habsburgergesetz). Er verweist ferner auf den „Mezzaninbereich“
(einzelne Gesetze mit höheren Erzeugungsbedingungen – „2/3-Gesetz“- mit
Kodifikationsgebot): z.B.: Geschäftsordnung NR, Unvereinbarkeitsgesetz,
Bezügebegrenzungsgesetz (mit verfassungsrechtlicher Ermächtigung – Länder!)
.
Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die
Sitzung.
Nächste Sitzung: 26.4.2004, 10 Uhr
Schriftführung: Dr.
Karl Megner
Brigitte Birkner
Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr.
Karl Korinek
stv. Vorsitzender: Univ.Prof. Dr.
Ewald Wiederin
(leitete die Ausschuss-Sitzung bei TO Punkt 4)
Anlagen
im Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, 2 Tischvorlagen
,
1
Arbeitsunterlage (wird auch mit Prot. versendet)