Protokoll über die neunte Sitzung des Ausschusses Nr. 2

    

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                  Univ.Prof. Dr. Karl Korinek, Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin, stv. Vorsitzender

                  Univ.Prof. Dr. Peter Böhm

                  Dr. Matthias Germann (Vertreter für Dr. Herbert  Sausgruber)

                  Univ.Prof. Dr. Clemens Jabloner

                  Dr. Elfriede Mayrhofer

                  Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

                        Dr. Johannes Schnizer                                                                                    Dr. Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf  Schwarzböck)

 

Entschuldigt:

                       

                        Dr. Peter Kostelka

                  Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

 

Weitere Teilnehmer:

 

                        Mag. Ronald Faber (Beob.für Präs. Dr. Heinz Fischer)

                        Mag. Bernhard Rochowanski (Beob. für BM Dr. Dieter Böhmdorfer)

                               

                                Dr. Harald Dossi (Experte, anwesend bei  TO Punkt 4)       

                        Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)

                               

                                Dr. Karl Megner (Mitarbeiter des Büros des Österreich-Konvents)

Brigitte Birkner (Mitarbeiterin des Büros des Österreich-Konvents)

 

 

Datum:             22. April 2004

Beginn:             10.10 Uhr

Ende:               16.15 Uhr

 


2 Tischvorlagen 

 

Öhlinger, Theo: Vorschlag einer verfassungsrechtlichen Neuregelung über Bundes- und Landesgrenzen  [Fassung 22. April 2004 ; 4 Seiten]

 

Wiederin, Ewald: „Inhaltsverzeichnis“ einer neuen Bundesverfassung [1. Auflage; 7 Seiten]

 

 

Arbeitsunterlage zu TO Punkt 2

 

Martin, Andrea (Red.): Zusammenstellung – VFB im Universitätsrecht (Beilage zu: Brief Präs. Korinek an Präs. Fiedler 15.04.2004)

 

 

 

T A G E S O R D N U N G    (auch für die  Sitzung vom 26.4.04)

 

 

 1.)       Genehmigung der Protokolle der Sitzungen vom 26. und 30. März 2004

 

 2.)       Offene Punkte aus den letzten Sitzungen (Schriftverkehr)

 

 3.)       Inhalt und Gliederung einer künftigen Verfassung (Arbeitsunterlage Prof. Wiederin)

 

4.)       Expertenhearing zum Konnex Staatsverträge - Verfassungsrecht, Art 9 Abs 2 B-VG u.a. (MR Dr. Harald Dossi)

 

 5.)       Bundes- und Landesgrenzen (Arbeitsunterlage Prof. Öhlinger)

 

6.)       Neuerliche Diskussion zu den als "Trabanten" vorgesehenen "historischen Verfassungsgesetzen"

 

 7.)       Diskussion des Ausschuss-Zwischenberichts des Vorsitzenden

 

 8.)       Allfälliges

 


          

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Ausschussmitglieder.

 

 

Tagesordnungspunkt 1

 

Die Protokolle der 7. und 8. Sitzung (26.3. und 30.3.2004) werden genehmigt.

 

 

Tagesordnungspunkt 2

 

Betreff

Behandelt in A2-Sitzung

Titel

Regelungsinhalt

Antwort

Beschluss  A2

 

II VFB

Diverse

Brief d. Vors. an Präsidium (18.3.04)

Univ.-recht

Künftige verfassungsrechtl.
Stellung der Univ., Mitw. Fremder in Kollegialorganen

Präs. ersucht

um Aufstellung

der Normen

(s. Arbeitsunterlage)

Wartet (Entscheidung Präs.)

II VFB 55

6 (18.3.04)

Stadterneuerungs-

gesetz

Art I § 33 Abs 3

Dahrlehnstilgung, Mietzinsbildung

Noch relevant

F11 (entkleiden Vf-Rang)

II VFB 152

II VFB 153

6 (18.3.04)

Zivildienstgesetz 1986 – ZDG

§§ 76a, 76b

Zivildiensterklärung

Theor. noch relevant

F04 (§ 76 a)

F11 (§ 76 b)

Bemerkung des Ausschusses: Die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der Entkleidung des Verfassungsranges solcher Bestimmungen, die in ihrem Wirkungsbereich auf extrem seltene Fälle eingeschränkt sind (Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmefall), ist nach Ansicht des Ausschusses nicht gegeben.

 

Bemerkung des Vorsitzenden: §§ 76a und 76b können nicht unterschiedlich behandelt werden, daher Vorschlag: beides F04

 

 

 

II VFB 329

 

6 (18.3.04)

BG, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

§ 1

BGBl 1998/125

 Ersetzung des Diskont- und Lombardsatzes durch Basis- und Referenzzinssatz als Bezugsgrößen in BG oder VO

ausreichend wäre eine einfachgesetzliche Regelung

F11

(modifiziert s. Prot. 10. Sitzung)

 

 

III Vfbstv

408-419

 

8 (30.3.04)

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachw.

BGBl 1990/593

Art.2 Abs 3.1-3.4

Art. 6 Abs 2-4

Art 8

Art 9; Abs 1-4

Art 10 Abs 4;

obsolet

F21

 


Tagesordnungspunkt 3

 

Das von Wiederin erstellte „Inhaltsverzeichnis“ einer künftigen Verfassung baut auf  einer Tischvorlage von Poier auf (Inhaltsverzeichnis einer neuen Verfassung, 8. Sitzung, 30.3.2004). Es werden ferner drei Gliederungs-Versionen vorgestellt:

1.) Basis ist die von Poier präsentierte Gliederung, weitgehend am B-VG orientiert.

2.) Adaptierte ursprüngliche Kelsen-Gliederung.

3.) Drückt am ehesten die Meinung des Verfassers aus.

 

Konsens: Vom Ausschuss 2 zu behandeln ist derzeit nur das „Inhaltsverzeichnis,“ -  was sollte nach Ansicht des Ausschusses 2 eine neue österreichische Verfassung enthalten  (Punktation / Erinnerungsposten) ? Die Gliederung der Verfassung soll dann behandelt werden, wenn Ergebnisse von anderen Ausschüssen vorliegen („2. Durchgang des Ausschusses“).

 

Tagesordnungspunkt 4

 

MR Dr. Dossi referiert über die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 B-VG in der Praxis und über die dabei gemachten Erfahrungen.

 

Problemstellung: Bei der Durchsicht der Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen wurde festgestellt, dass ungeachtet der Erlassung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG im Jahr 1981 noch Verfassungsbestimmungen notwendig sind. Das gilt vor allem für die Übertragung von Hoheitsrechten der Länder. Doch auch im Kompetenzbereich des Bundes mussten Staatsverträge als verfassungsändernd genehmigt werden.

 

Grundsätzlich hat sich Art. 9 Abs. 2 B-VG bewährt; der Artikel ist ein wichtiges Instrument der Praxis, weil er Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zu vermeiden hilft. Die Praxis geht davon aus, dass der Art. 9 Abs. 2 B-VG vor seinem In-Kraft-Treten einfachgesetzlich genehmigte Bestimmungen in Staatsverträgen saniert hat.

 

Die zuvor als verfassungsändernd genehmigte Bestimmungen in Staatsverträgen sind durch Art. 9 Abs. 2 B‑VG unberührt geblieben. Sie könnten als Ergebnis der Arbeit des Österreich-Konvents ihres Verfassungsrangs entkleidet werden. Die sich dabei auch stellende Frage, ob derartige Staatsverträge überhaupt noch „relevant“ sind (Obsoleszenz, desuetudo, späterer Vertrag über denselben Gegenstand), kann aber nur im Einzelfall unter Einschaltung des BMaA und allenfalls betroffener Fachressorts beantwortet werden.

 

Erfahrungen aus der Praxis :

 

 

Die Diskussion über das Referat konzentriert sich auf folgende Fragen und Probleme:

 

 

Sodann wurden folgende Einzelfälle (zit. nach Expertenarbeit A. Martin, III. Teil) kurz erörtert:

 

 

Einzelfragen:

 

·        Bei gemischten Abkommen im Verfassungsrang (z.B. WTO, EWR-Abkommen) werden zwei Kategorien von Abkommen unterschieden:

1.- Vor dem EU-Beitritt abgeschlossene Staatsverträge mit Verfassungsbestimmungen. Durch den Beitritt wurden sie zu gemischten Abkommen. Dadurch wird der Verfassungsrang meist entbehrlich, weil sie nunmehr als Gemeinschaftsrecht gelten.

2.- Seit dem EU-Betritt abgeschlossene gemischte Abkommen. Im Regelfall ist es nicht nötig zu prüfen, welche Teile mitgliedstaatlich und welche Teile gemeinschaftsrechtlich sind. Ein Problem entsteht nur dann, wenn bei der Durchsicht des Abkommens festgestellt wird, dass rein mitgliedschaftliche Teile – gemessen am österreichischen Verfassungsrecht – verfassungsändernd sind. Dies hat die Praxis beim Vertragspaket EWR-Schweiz  (7 Verträge) teilweise angenommen.

 

Konsens: Die - theoretisch an sich erforderliche - Analyse und Abgrenzung zwischen gemeinschaftsrechtlichen und mitgliedstaatlichen Vertragsteilen erübrigt sich in der Praxis, weil mit guten Gründen die Auffassung vertreten werden kann, dass sowohl das EWR-Abkommen als auch das WTO-Abkommen sehr weit in das Gemeinschaftsrecht hineinragen. Aus der Sicht der Union sind nur die Bestimmungen über den „politischen Dialog“ rein mitgliedstaatlicher Natur. Die Verfassungsbestimmungen in gemischten Abkommen können somit ohne besonderes Risiko ihres Verfassungsranges entkleidet werden.

 

Konsens: Die Erweiterung des Art. 9 Abs. 2 B-VG soll in einer Art und Weise konzipiert werden, die nicht nur für die Zukunft Verfassungsbestimmungen entbehrlich macht, sondern es auch erlaubt, bereits bestehende, vom Nationalrat als verfassungsändernd genehmigte Staatsvertragsbestimmungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung ihres Verfassungsranges zu entkleiden.

 

 

Tagesordnungspunkt 5

 

Die von Öhlinger für die laufende Sitzung erstellte Tischvorlage ist die Ausarbeitung einer neuen Regelung der Art 2 und 3 B-VG . Sie basiert auch auf den in der 8. Sitzung am 30. März 2004 gemachten Vorschlägen.

 

Grundgedanken:

 

 

Überwiegende Meinung:  Änderungen der Formulierung siehe:
Theo Öhlinger: Neuformulierung der verfassungsrechtlichen Regelungen
über Bundes- und Landesgrenzen (Fassung 26. 4. 2004), Tischvorlage für die 10. Sitzung am 26. 4. 2004

 

Tagesordnungspunkt 8

 

Der Vorsitzende resümiert (Vorschau zu TO Punkt 6, der in der nächsten Sitzung behandelt werden wird):

„Historische Verfassungsgesetze“ sollten jedenfalls in ihren Kernaussagen als formelles Verfassungsrecht erhalten bleiben (Beispiele: Verbotsgesetz, Habsburgergesetz). Er verweist ferner auf den „Mezzaninbereich“ (einzelne Gesetze mit höheren Erzeugungsbedingungen – „2/3-Gesetz“- mit Kodifikationsgebot): z.B.: Geschäftsordnung NR, Unvereinbarkeitsgesetz, Bezügebegrenzungsgesetz (mit verfassungsrechtlicher Ermächtigung – Länder!) . 

 

Der Vorsitzende dankt den Teilnehmern und schließt die Sitzung.

 

 

Nächste Sitzung: 26.4.2004, 10 Uhr

 

Schriftführung: Dr. Karl Megner

Brigitte Birkner

 

 

Vorsitzender: Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek

 

 

stv. Vorsitzender: Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin
(leitete die Ausschuss-Sitzung bei TO Punkt 4)

 

 

Anlagen im Originalprotokoll: Anwesenheitsliste,  2 Tischvorlagen ,

1 Arbeitsunterlage (wird auch mit Prot. versendet)