Protokoll über
die zweite Sitzung des Ausschusses Nr. 2
Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof.
Dr. Karl Korinek, Vorsitzender
Univ.Prof.
Dr. Clemens Jabloner
Dr.
Elfriede Mayrhofer
Dr.
Johannes Müller (ständiger Vertreter für Dr. Herbert Sausgruber)
Univ.Ass. Dr. Klaus Poier
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Dr.
Johannes Schnizer
Dr.
Klaus Wejwoda (ständiger Vertreter für Ök.Rat Rudolf Schwarzböck)
Nicht
teilgenommen:
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm
Dr.
Peter Kostelka
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Beobachter
für Präs. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Bernhard Rochowanski (Beob. für BM Dr.
Dieter Böhmdorfer)
Mag.
Isolde Thornton (Beobachterin für Präs. Dr. Andreas Khol)
Mag. Andrea Martin (ständige Expertin)
Dr.
Karl Megner (Mitarbeiter des Büros
des Österreich-Konvents)
Brigitte
Birkner (Mitarbeiterin
des Büros des Österreich-Konvents)
Datum: 20.
Jänner 2004
Beginn: 10.05
Uhr
Ende: 16.10
Uhr
Tischvorlagen: Tagesordnung
Expertenarbeit
Mag. Andrea Martin, Teil 1, chronologisch
Information
elektr. BGBl
T A G E S O R D N U N G
1)
Genehmigung
des Protokolls der konstituierenden Sitzung vom 22. November 2003
2)
Meinungsbildung über die Struktur einer künftigen Verfassung
(Verfassungsurkunde, Verfassungsbegleitgesetz, "Verfassungstrabanten"
auf Verfassungsebene und/oder Verfassungsausführungsgesetze auf der Ebene
unterhalb des formellen Verfassungsrecht, aber höherrangig als Gesetzesrecht)
3) Durchforstung des Bestandes an
formellem Verfassungsrecht
a)
Zielsetzung dieser Aufgabe
b)
Methode der Durchforstung
c)
Beginn der konkreten Durchforstungs-Arbeit
4) Inhalt
und Gliederung einer künftigen Verfassung
5) Allfälliges
Das Protokoll der
konstituierenden Sitzung wurde genehmigt.
Tagesordnungspunkt 2
Der
Vorsitzende resümiert:
1.) Es besteht Einverständnis, dass eine
Verfassungsurkunde mit ein bis zwei Verfassungsbegleitgesetzen (Überleitungen,
Derogationen, Vollzugsklauseln, Klarstellungen u.ä. rechtstechnischen Gesetzen) erarbeitet werden soll.
2.) Ferner wird Einvernehmen erzielt, dass ein
relatives Inkorporationsgebot anzustreben ist.
3.) Wo dieses nicht einzuhalten ist, soll es
„Verfassungstrabanten“ geben. In dieser Hinsicht bestehen im Ausschuss zwei
Auffassungen: Zu entscheiden ist, ob dieses „Verfassungsbegleitrecht“ auf Verfassungsebene
(Spezial-Verfassungsgesetze) und /oder mit besonderen Erzeugungsbedingungen
(z.B.: 2/3- Gesetze; „Gesetze auf
Mezzaninebene“) vorgeschlagen werden sollen. Der Vorsitzende empfiehlt, zuerst inhaltlich zu arbeiten und
dann diese Frage konsensual zu klären.
Diskussion:
Es wird die Frage gestellt, ob diese
Rechtserscheinungsquellen („Mezzaninbestimmungen“; „Verfassungsrecht außerhalb
der Verfassungsurkunde“) im Erscheinungsbild des (elektronischen) BGBl. deutlich
als eigene Kategorie gekennzeichnet werden sollen. Diese Art von Gesetzen
sollte nur zulässig sein, wenn es erstens zu ihrem Zustandekommen eine
ausdrückliche Ermächtigung auf Verfassungsebene gibt und zweitens, wenn in den
dergestalt zustande gekommenen Gesetze ausdrücklich angegeben wird, dass von
dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist.
Es wird ferner besprochen, ob es sich um -
bezeichnungspflichtige- Verfassungsgesetze außerhalb der Verfassungsurkunde
oder um - nicht bezeichnungspflichtige Gesetze- mit erhöhten Erzeugungsbedingungen (z.B.: analog GO des NR,
Schulgesetze) handelt. Es wird auch die Meinung vertreten, dass letztere an
sich einfache Gesetze wären, wenn auch mit speziellen Erzeugungsbedingungen.
Sollte dennoch Bezeichnungspflicht dafür bestehen (dies wäre qualitativ neu)?
Als möglicher Kompromissvorschlag wird formuliert,
dass in der Kundmachung die besonderen Erzeugungsbedingungen angeführt werden,
etwa: „Der NR hat mit verfassungsrechtlich zwingender 2/3- Mehrheit beschlossen“. Der umgekehrte Schluss wäre selbstverständlich nicht
zulässig: Nicht jedes mit zwingender
2/3- Mehrheit beschlossene Gesetz ist ein Verfassungsgesetz (z.B.
Schulorganisationsgesetz). Das (semantische) Problem wäre vielleicht mit dem
Terminus „Verfassungsausführungsgesetz“ lösbar (internationaler Standard). Es
wäre übrigens denkbar, dass – aufgrund der Ergebnisse der anderen Ausschüsse –
sowohl Verfassungsbegleitgesetze wie auch solche auf „Mezzaninebene“ kreiert
werden.
Zu dem in dieser Ausschusssitzung nicht gehaltenen
Referat von Schnizer über die Kundmachung von Verfassungsrecht hält der
Vorsitzende fest: Verfassungsrecht muss in besonderer Weise kenntlich sein,
über die Bezeichnungspflicht hinaus
(Kundmachungsfrage). Es wurde ferner bereits Einvernehmen erzielt, dass in
Sammelgesetzen keine Verfassungsänderungen mehr vorkommen sollen. In dieser
Sache wird dem Vorsitzenden des Ausschusses über Gesetzgebung berichtet
werden.
Tagesordnungspunkt 3
Expertenarbeit
Martin, 1. Teil: Bundesverfassungsgesetze in chronologischer Ordnung, wird
vorgestellt.
Der Vorsitzende
erläutert die Zielsetzung der Durchforstungs-Aufgabe: Was hat mit diesen
Verfassungsgesetzen und – bestimmungen im Prozess des Entstehens einer neuen
Verfassung zu geschehen?
Diskussion:
Besprochen wird der Geltungsbegriff im Hinblick auf die verschiedenen Typen von
Verfassungsnormen, wie Derogationsnormen, Rezeptionsnormen u.ä.
(„Betriebsanleitungen“), die Behandlung von gegenstandslos gewordenen Normen
und die Frage, wie die einzelnen Typen konkret aufzuheben sind. Konsens besteht
dahingehend, dass das Institut der
„Verfassungsbestimmung“ eliminiert
werden sollte.
Methode:
Der erste Teil der
Arbeit wird in chronologischer Reihenfolge durchgesehen, der zweite wird
systematisch zu behandeln und daher zu sortieren sein (nach dem Kriterium:
Grund für den Verfassungsrang) – Bildung von Gruppen.
Der Sache nach
ist vor allem zu unterscheiden zwischen der Zuweisung an andere Ausschüsse -
vor einer allfälligen Aufhebung einer Norm materielle Befassung-, ferner der
Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Norm, sowie dem Vorschlag der
weiteren Geltung – eventuell als „Trabant.“ Schließlich kann noch das Präsidium
um Stellungnahme ersucht werden. Weitere Sonderfälle sind möglich (z.B.
Konsultieren Verbindungsstelle Bundesländer).
Gesamtüberblick
der möglichen Fälle:
1. Fall:
Delegieren an den inhaltlich kompetenten Ausschuss zwecks materieller Prüfung
vor der Empfehlung einer allfälligen Aufhebung / weiteren Behandlung durch
Ausschuss 2.
In der
nachstehenden Tabelle werden folgende Sigel verwendet:
A01_Zuw Zuweisung
an den Ausschuss 1 – Staatsaufgaben und Staatsziele
A03_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 3 –
Staatliche Institutionen
A04_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 4 –
Grundrechtskatalog
A05_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 5 –
Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
A06_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 6 –
Reform der Verwaltung
A07_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 7 –
Strukturen besonderer Verwaltungseinrichtungen
A08_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 8 –
Demokratische Kontrollen
A09_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 9 –
Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
A10_Zuw Zuweisung an den Ausschuss 10 –
Finanzverfassung
2. Fall: Die
Norm ist im Sinne einer weiten Definition gegenstandlos. Hier werden während der Sichtung des
Materials – unbeschadet der noch offenen Möglichkeit, generelle Formulierungen
zu finden - vier mögliche Fallgruppen präzisiert:
Bloße Derogationsnorm, gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil sie
ihren normativen Gehalt mit der Außerkraftsetzung der aufgehobenen Norm
erschöpft haben - nichts zu veranlassen.
Wird als gegenstandslos geworden festgestellt und gilt nicht mehr.
Rezipierende (In Kraft-setzende; einordnende) Norm wird gegenstandslos
geworden erklärt ("ist komsumiert"); die Geltung der rezipierten (in
Kraft gesetzten, eingeordneten) Norm bleibt davon unberührt.
Es wird die Aufhebung vorgeschlagen.
3. Fall: Weiterbestand als Trabant,
spezielles Verfassungsrecht o.ä.
Sigel = Trabant
4. Fall: Befassung des Präsidiums
Sigel = Präs.
5. Fall: Befassung anderer
Institutionen
Sigel= Sonderf.
6. Fall:
Herstellung eines Konnexes zu anderen Normen, gemeinsame Behandlung
Sigel= Konnex_lfdZ_XXX
7. Fall:
Bleibt im Verfassungsrang /
Verfassungsurkunde
Sigel=
Einbau_B-VG
8. Fall: Übernahme in Verfassungsüberleitungsgesetz
Sigel= ÜG
9. Fall: Zurückstellung für genauere Untersuchung
Sigel=
Zurückstellung_Untersuchung
In der Sitzung vom 20. Jänner 2004 wurde die Arbeitsunterlage Teil I bis
einschließlich der laufenden Zahl 40
behandelt.
Der Vorsitzende
wird dem Präsidium mitteilen: Bei der Durcharbeitung wurde festgestellt, dass
verschiedene Fragen materiell von anderen Ausschüssen noch behandelt
werden sollten. Ende März werden die konkreten Punkte an das Präsidium und an
die anderen Ausschüsse in cumolo gemeldet werden.
Die
Tagesordnungspunkte 4 und 5 wurden nicht behandelt.
Der Vorsitzende
dankt für die Teilnahme und schließt die Sitzung.
Integrierender Anhang zum Protokoll:
Arbeitsergebnisse zu TO Punkt
3 (16 Seiten Format A4-quer, Teil
I / bis Punkt 40)
Schriftführung:
Dr. Karl Megner (Ausschussbetreuer)
Brigitte Birkner (Sekretärin des
Ausschusses
Vorsitzender:
Präs. Univ.Prof. Dr. Karl Korinek
Anlagen im
Originalprotokoll:
Anwesenheitsliste, drei Tischvorlagen