Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Dr. Dieter Böhmdorfer)
Prof.
Christine Gleixner
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Johann
Rzeszut
Mag. Terezija
Stoisits
Univ.Prof. Dr. Rudolf
Thienel
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Peter Kostelka)
Alexandra
Lucius (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Katja Bratrschovsky (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Rudolf Thienel)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag. Stefan Reise (beigezogen
von Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag. Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Mag. Herbert Haupt
Friedrich
Verzetnitsch
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.) Begrüßung und
Feststellung der Anwesenheit
2.) Berichte
3.) Fortsetzung der
Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte
(„Soziale Rechte“, „Freiheitsrechte“)
4.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Der Tagesordnungspunkt „Berichte“ entfällt.
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Rechte“, „Freiheitsrechte“)
Der Ausschuss setzt zunächst seine
Beratungen über die sozialen Grundrechte fort:
Schutz der
Gesundheit, Schutz der Umwelt (Synopse D-28)
Zum Schutz
der Gesundheit:
Der
Ausschuss 4 geht von folgenden Textvorschlägen zum Thema „Schutz der
Gesundheit“ aus:
1. Textvorschlag des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums:
Artikel 34
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Schutz der Gesundheit.
(2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen
öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor
Gesundheitsbeeinträchtigungen und durch die Förderung der Gesundheitsvorsorge
in allen Bereichen.
(1) Jede
Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 23
Durch
Gesetz ist zu gewährleisten:
(....)
7. ein
Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf
soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und
soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten,
(....)
3. Textvorschlag
der Ökumenischen Expertengruppe (14.09.2004):
Artikel 1
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit.
(2) Der Gesetzgeber gewährleistet ein allgemein und gleich zugängliches
Gesundheitswesen, das Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und
bekämpft gesundheitsschädliche Umweltbedingungen.
4. Textvorschlag von
Prof. Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack:
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf
ärztliche Versorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Republik
bekennt sich zur Sicherung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
5. Textvorschlag von Mag. Stoisits/Grüner
Parlamentsklub:
Vorschlag vom 12.12.2003:
Artikel 1
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Gesundheit.
(2)
Bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit durch staatlich
geregeltes Handeln steht den Betroffenen ein Recht auf Einhaltung der zum
Schutz der Gesundheit erlassenen generellen Normen zu. Jeder Mensch hat das
Recht, dies in einem Verfahren durchzusetzen.
(3) Das Grundrecht auf Gesundheit umfasst das Recht der Betroffenen auf ein Tätigwerden des Verordnungsgebers, ist eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit schwerwiegend, auch das Recht auf ein Tätigwerden des säumigen Gesetzgebers.
Artikel 2
Eine Gesundheitsanwaltschaft hat das Recht, bei Verstößen gegen das Grundrecht auf Gesundheit wie die Betroffenen Beschwerde zu erheben. Die Einrichtung, die näheren Rechte und Pflichten der Gesundheitsanwaltschaft sind in einem besonderen Gesetz zu regeln.
Artikel 3
Der Staat hat die Pflicht, Mittel für die weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungszusammenhänge im Bereich der Umweltmedizin bereitzustellen.
Vorschlag vom 27.04.2004:
Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit, also auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und auf Gesundheitsversorgung.
Artikel 4
Jeder Mensch hat ein Recht auf gesunde Lebensmittel und gesunde
Lebensumstände.
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Achtung und staatlichen Schutz seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit. Eingriffe bedürfen der Zustimmung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage.
(2)
Der Staat sichert eine allen zugängliche Gesundheitsversorgung. Bedürftigen
gewährt er kostenlose Behandlung.
Bericht
des Ausschusses 1:
Im
Bericht des Ausschusses 1 werden die Beratungen zum Thema „Gesundheitsversorgung“
wie folgt wiedergegeben (Bericht des Ausschusses 1 vom 25. Februar
2004, S. 20):
-------------------------------------------------------------------------
Z22 Das Recht auf adäquate Gesundheitsversorgung
Die Mitglieder kommen nach eingehender Diskussion zur
Auffassung, dass das Anliegen vom Staatsziel „Daseinsvorsorge“ sowie teilweise
vom Staatsziel „Soziale Sicherheit“ umfasst ist und daher als eigenes
Staatsziel entbehrlich erscheint.
-------------------------------------------------------------------------
Im Ausschuss 4
werden folgende Themen erörtert:
Es wird die
Auffassung vertreten, dass diverse Spezialgarantien der verschiedenen
Vorschläge inhaltlich durch jene generellen Gewährleistungen abgedeckt sind,
die in den bereits behandelten und vom Ausschuss 4 vorgeschlagenen
Formulierungen betreffend ein „Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit“ (siehe den Bericht
des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004, Kapitel I, Pkt. 1.2.2) enthalten sind.
Demgegenüber wird
darauf verwiesen, dass aus Anlass einer Kodifikation sozialer Grundrechte
darüber hinausgehende spezielle Garantien als wesentliche Bestandteile der
Gewährleistungsfunktionen solcher Grundrechte angesehen werden können (siehe
auch Art. II-3 und Art. II-35 der EU-Grundrechte-Charta). Dabei ist auf die
Vereinbarkeit spezieller Garantien mit anderen Gewährleistungen, insbesondere
im Zusammenhang mit „Sozialer Sicherheit“, zu achten.
Weiters wird
unterstrichen, dass das Schutzgut Gesundheit mehr umfasse als nur das Freisein
von Krankheit. Im Besonderen seien hier auch präventive Maßnahmen, sowie die
Vorsorge für gesundheitsverträgliche Umweltbedingungen, gemeint (Hinweis auf
die Erläuterungen zu Art. 1 des Textvorschlages der Ökumenischen
Expertengruppe mit Bezugnahme auf die Präambel der WHO).
Die Bedeutung von
Gewährleistungen des Gesundheitsschutzes über die im Vorschlag der Sozialpartner-Verbände
enthaltenen Garantien hinaus wird auf dem Gebiet von Leistungen gesehen, die
nicht auf den rein kurativen Bereich und auch nicht auf sozialversicherungsrechtliche
Leistungen beschränkt sind.
Der
Ausschuss befasst sich in weiterer Folge mit einzelnen Elementen aus den
vorgeschlagenen Texten:
·
Zugangsrechte: Die Wendung
„Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und ärztlichen Versorgung“
(Textvorschlag der Ökumenischen Expertengruppe) ist als umfassende Gewährleistung
gesundheitlicher Schutzinteressen zu verstehen. In den Worten „allgemein und
gleich zugänglich“ kommen die Gedanken des Diskriminierungsschutzes und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausdruck.
Die
Garantie eines allgemeinen und gleichen Zuganges könnte in ein
Spannungsverhältnis mit der Gewährleistung gesundheitlicher Versorgung im
Rahmen existenzieller Mindestversorgung und sozialer Sicherheit geraten. Ein
„allgemeiner“ und „gleicher“ Zugang ist jedoch unter dem Vorbehalt von
Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit, und nicht in egalitärem Sinne zu
interpretieren. Damit ist die generelle Frage angesprochen, ob diese Bezüge
ausdrücklich bei einzelnen Grundrechten formuliert werden sollen oder ob es genügt,
sie über die allgemeinen grundrechtssteuernden Prinzipien herzustellen.
Angemerkt wird auch, dass das Erfordernis angemessener Differenzierungen nicht
nur in der Beziehung zwischen verschiedenen Leistungssystemen, sondern auch
jeweils innerhalb dieser Systeme maßgebend ist.
Zur
Bezugnahme auf „öffentliches Gesundheitswesen“ (Textvorschlag des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums) wird die Frage erörtert, ob dies im Sinne einer
Festschreibung des bestehenden Systems oder allenfalls auch im Sinne des
Ausschlusses oder der Zurückdrängung privater Gesundheitsversorgung zu
verstehen sei. Diese Frage wird generell verneint; es wird jedoch darauf
verwiesen, dass mit dem genannten Tatbestand eine Kernbereichsverantwortung
der öffentlichen Hand und somit ein Verbot der Totalprivatisierung des
Gesundheitswesens gemeint sei.
Das
Verhältnis der für den Gesundheitsbereich vorgeschlagenen Garantien könne im
Sinne einer Leistungsskala verstanden werden, an deren Basis Rechte im Rahmen
existenzieller Grundversorgung (wie Notfallsmedizin), weiters Ansprüche auf
angemessene Versorgung im Krankheitsfall aus Sozialversicherungsansprüchen, und
schließlich hinsichtlich der Einrichtungsgarantie des öffentlichen
Gesundheitswesens auch Vorsorgeleistungen und umweltbezogene Schutzpflichten
stünden.
Es
wird darauf verwiesen, dass angesichts eines fehlenden Konsenses über die
Vorschläge betreffend Gesundheitsversorgung im Papier der Sozialpartner-Verbände
eine Absicherung der sozial- und gesundheitspolitischen Anliegen in gesonderten
Garantien betreffend den „Schutz der Gesundheit“ erforderlich sei. Weiters wird
angemerkt, dass die Garantien eines „allgemeinen und gleichen Zuganges“
durchaus intentional auch auf Gleichheit der Versorgungsleistungen in allen
Bereichen eines durch Öffentlichkeit geprägten Gesundheitswesens gerichtet
sein können.
· Recht
auf Schutz der Gesundheit: In einigen der genannten Vorschläge ist die
ausdrückliche Garantie eines „Rechts auf Schutz der Gesundheit“ vorgesehen.
Ein Teil schlägt dieses Recht als unmittelbares subjektives Recht vor, ein
anderer Teil nimmt eine Umsetzung durch einfaches Gesetz in Aussicht. In diesem
Unterschied manifestiert sich die schon mehrfach festgestellte Divergenz zweier
Modelle für die Schaffung sozialer Grundrechte.
· Gesundheitsversorgung/ärztliche
Behandlung/kostenlose Behandlung: Die inhaltliche Präzisierung der
Leistungen entspricht der Grundrichtung eines „Rechts auf Schutz der
Gesundheit“. Die Frage eines Anspruches auf kostenlose Behandlung ist
systematisch dem „Grundrecht auf existenzielle Mindestversorgung“ zuzuordnen
und wurde dort behandelt.
· Sicherung
eines hohen Schutzniveaus: Das Motiv findet sich im Textvorschlag von Prof. Ing. Mader/Univ.Prof.
Dr. Rack. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Staatsverantwortung
in Form einer Zielbestimmung nach dem Muster der EU-Grundrechte-Charta (Art.
II-35).
·
Recht auf gesunde Lebensmittel/gesunde Lebensumstände:
Dieser im Vorschlag der Grünen vom 27.04.2004 (Art. 4) enthaltene
Anspruch steht in Zusammenhang mit den im Vorschlag der Grünen vom
12.12.2003 (Art. 1) vorgesehenen Rechten auf Einhaltung objektiven Rechts
(einschließlich Normenkontrolle) und dessen Durchsetzung in einem Verfahren,
sowie mit dem Recht auf Tätigwerden der Gesetzes- und Verordnungsgebung.
Diese
Fragen fallen in ihren verfahrensrechtlichen Aspekten bezüglich der
Gerichtsbarkeit in den Wirkungsbereich des Ausschusses 9. Hervorzuheben ist die
Bedeutung dieses Vorschlages für die Gestaltung technischer Normen.
· Verankerung
einer Gesundheitsanwaltschaft: Dem Vorschlag der Grünen
vom 12.12.2003 (Art. 2) entsprechend, wird damit eine institutionelle
Verankerung einer Einrichtung mit allgemeinem Amtsbeschwerderecht angesprochen,
welches auch den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit einschließt. Der
Vorschlag entspricht in der Grundrichtung Wünschen der Patientenanwaltschaften.
Sollte eine allgemeine Öffnung des Zuganges zur Verfassungsgerichtsbarkeit
realisiert werden, wäre die Dringlichkeit einer solchen institutionellen
Garantie speziell für den Gesundheitsbereich abgeschwächt.
Im
Ausschuss besteht Übereinstimmung darin, dass in einer künftigen Verfassung in
einem Grundrechtskatalog Regelungen enthalten sein sollen, die das Thema
„Schutz der Gesundheit“ betreffen.
Der
Ausschuss versteht dieses Votum in dem Sinne, dass Erörterungen und allfälliger
Konsens bezüglich anderer einschlägiger Themen, insbesondere das „Recht auf
körperliche Unversehrtheit“ und die Vorschläge im Papier der Sozialpartner-Verbände,
davon nicht berührt werden.
Zum Schutz
der Umwelt:
Der
Ausschuss 4 geht von folgenden Textvorschlägen zum Thema „Schutz der
Umwelt“ aus:
1. Textvorschlag
der Ökumenischen Expertengruppe (14.09.2004):
Artikel 1
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit.
(2) Der Gesetzgeber gewährleistet ein allgemein und gleich zugängliches
Gesundheitswesen, das Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung bietet, und
bekämpft gesundheitsschädliche Umweltbedingungen.
2. Textvorschlag von Mag. Stoisits/Grüner
Parlamentsklub (12.12.2003):
Artikel 3
Der
Staat hat die Pflicht, Mittel für die weitere Erforschung der Ursachen-Wirkungszusammenhänge
im Bereich der Umweltmedizin bereitzustellen.
(1) Der Staat
schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen und fördert ihre Verbesserung in
allen Politikbereichen auch für künftige Generationen.
(2)
Grundlage der Umweltpolitik sind die Vorsorge, die Nachhaltigkeit und das
Ursprungs- und Verursacherprinzip.
(3) Der Staat bezieht die
Öffentlichkeit in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und
Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften
zum Schutz der Umwelt einräumt.
Bericht
des Ausschusses 1:
Im
Bericht des Ausschusses 1 werden die Beratungen zum Thema „Umfassender
Umweltschutz“ wie folgt wiedergegeben (Bericht des Ausschusses 1 vom
25. Februar 2004, S 10-11):
-------------------------------------------------------------------------
Z 4 Umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl. 1984/491)
Die überwiegende Meinung geht dahin, dass der Text moderner
formuliert werden soll. Mehrere Textvorschläge liegen zur Beratung vor. Es
werden zwei Textvorschläge zu einem Kompromissvorschlag zusammengefasst.
Konsens besteht über die Formulierung:
(1) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) schützt die Umwelt.
Sie bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren
nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen
unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Natürliche
Ressourcen sind sparsam zu nützen.
Für die nachfolgenden Absätze war kein Konsens
erzielbar. Diese lauten:
(2) Die Republik
(Bund, Länder und Gemeinden) bewahrt den bestehenden freien Zugang zur Natur;
sie ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.
(3) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) sorgt
für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.
Zu Abs. 2 werden Bedenken im Hinblick auf
Eigentumsverhältnisse geltend gemacht, während zu Abs. 3 eine kritische
Anmerkung erfolgt, warum gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige
Durchsetzbarkeit konstituiert werden soll.
Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des
Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken. Die Mitglieder treten
für eine Integration in die Verfassungsurkunde ein. Der diesbezügliche
Textvorschlag lautet:
(2) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von
Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung
dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem Material auf
österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche
Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der
Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für
Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.
Diese beiden Absätze werden inhaltlich als zweckmäßig
angesehen. Ob diese Bestimmungen in den Haupttext der Bundesverfassung
integriert werden sollen, ist vom Ausschuss 2 zu beantworten.
Zu den Absätzen 2 und 3 enthält ein weiterer
Textvorschlag folgende Varianten:
(2)Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge
und Vorbeugung
und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu
bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen
tragen die Verursacher und Verursacherinnen.
(3) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bezieht
die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem sie ihr
Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die
Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der
Umweltschutz-vorschriften ein.
Dazu gibt es keine einhellige Auffassung.
-------------------------------------------------------------------------
In der
Diskussion im Ausschuss 4 werden folgende Fragen erörtert:
Dem
Vorschlag der Ökumenischen Expertengruppe entsprechend, wird
Umweltschutz als Funktion des Gesundheitsschutzes verstanden („ ...und
bekämpft umweltschädliche Umweltbedingungen“).
In die
Beratungen werden die Erörterungen und Vorschläge des Ausschusses 1 als Informationsgrundlage
einbezogen. Außerdem wird auf einen weiteren Vorschlag der Grünen verwiesen,
der – über Staatszielbestimmungen hinausgehend – Rechte auf freien Zugang zur
Natur vorsieht.
In die
Richtung subjektiver Rechte weist auch der Vorschlag von Univ.Prof. Dr. Merli,
der eine Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Umweltpolitik durch
Gewährleistung von Informations- und Beteiligungsrechten und des Rechts auf
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt vorsieht.
Es
wird darauf verwiesen, dass die im Vorschlag der Ökumenischen Expertengruppe
vorgesehene Regelung einen Gewährleistungsauftrag an die Adresse der
Gesetzgebung enthält und insofern über das traditionelle Modell einer
Staatszielbestimmung hinausgeht.
Univ.Prof.
Dr. Thienel schlägt vor, an dieser Stelle die Beratungen über das Thema
„Umweltschutz“ in Hinblick auf die Vorschläge des Ausschusses 1 zu beenden.
Im
Ausschuss 4 besteht kein Konsens darüber, dass über die von Ausschuss 1 vorgeschlagenen
Zielbestimmungen hinaus oder zusätzlich zu diesen weitere grundrechtliche oder
grundrechtsnahe Regelungen betreffend den „Schutz der Umwelt“ vorgeschlagen
werden sollen.
Der
Ausschuss 4 spricht sich dafür aus, dass die von Ausschuss 1 in Aussicht
genommenen Zielbestimmungen betreffend Atomenergie in die Verfassung Eingang
finden sollen.
Damit ist die Behandlung des
Themas „Schutz der Gesundheit, Schutz der Umwelt“ abgeschlossen.
Recht
auf kulturelle Teilhabe (Synopse D-27, „Recht auf Bildung“)
Hiezu
liegt folgender Textvorschlag des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums vor:
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.
(2)
Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen
Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen
Schaffen und die Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.
Der Ausschuss erörtert bei seinen
Beratungen folgende Themen:
Es handelt sich um den Vorschlag
eines Leistungsanspruchs, welcher in Beziehung mit den Ansprüchen im Bereich
der Bildungsrechte gesetzt werden kann. Der Ausschuss hat sich mit den
Bildungsrechten bereits befasst (siehe den Bericht des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004, Kapitel I, Pkt.
4.1), damals ohne Einbeziehung des Vorschlages des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums für ein „Recht auf kulturelle Teilhabe“.
In diesem Zusammenhang werden
Vorschläge der Ökumenischen Expertengruppe in Erinnerung gebracht, die
bei den Bildungsrechten Ansprüche auf Zugang zur Erwachsenenbildung und zum
lebenslangen Lernen enthalten.
Der Ausschuss ist der Auffassung,
dass die Zielrichtung eines „Grundrechts auf kulturelle Teilhabe“
schwergewichtig eine andere ist, als jene der Bildungsrechte.
In Abs. 1 des Textvorschlages wird
ein Anspruch auf Teilhabe am kulturellen Leben vorgesehen. Dazu wird
angemerkt, dass diese Regelung in ihrer Formulierung sehr diffus sei.
Zum Abs. 2 des Vorschlages wird
angemerkt, dass die darin enthaltene staatliche Förderungsverpflichtung in
ihren konkreten Auswirkungen ambivalent sein könnte.
Im Ausschuss
besteht kein Konsens über einen Vorschlag eines solchen sozialen Grundrechts.
Damit ist die Behandlung des Themas „Recht auf kulturelle
Teilhabe“ (und somit auch die Behandlung der „Sozialen Rechte“) abgeschlossen.
Der Ausschuss setzt seine Beratungen
mit dem Thema „Schutz der persönlichen Freiheit“ fort.
Schutz der
persönlichen Freiheit (Synopse C-12)
Hiezu liegen folgende Textvorschläge
vor:
1. Textvorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit.
(2) Das bestehende Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr. 684/1988, wird hiemit als Bestandteil dieser Bundesverfassung erklärt.
Einschränkungen
der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte
1. bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage;
2. müssen im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;
3. müssen verhältnismäßig sein;
4. müssen die in dieser Bundesverfassung
sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren
Bedingungen und Grenzen wahren.
(1) Jede
Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einer
Person nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise entzogen werden:
1.
wenn
auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt
worden ist;
2.
wenn
sie einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe
bedrohten Handlung verdächtig ist,
a)
zum
Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts,
sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch
entsteht, dass sie einen bestimmten Gegenstand innehat,
b)
um
sie daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu
beeinträchtigen, oder
c) um sie bei einer mit beträchtlicher Strafe
bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der
Ausführung zu hindern;
3.
zum
Zweck ihrer Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung, bei der sie auf frischer Tat betreten wird, sofern die
Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren
gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4.
um
die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer
durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5.
wenn
Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender
Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6.
zum
Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einer minderjährigen Person;
7.
wenn
dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu
sichern.
(2) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Jede festgenommene Person muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Sie ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort ihrer Anhaltung notwendig sind.
(3) Eine Festnahme aus den Gründen des Absatz 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls, im Fall des Verdachtes einer mit finanzstrafbehördlicher Strafe bedrohten Handlung nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Absatz 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl oder entsprechende Anordnung festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden ist, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Finanzbehörde zu übergeben. Eine dem Gericht oder der Finanzbehörde übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter oder dem gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. Eine aus dem Grund des Absatz 1 Z 3 festgenommene Person ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben und darf keineswegs länger als 24 Stunden angehalten werden. Jede festgenommene Person ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Sie hat das Recht, dass auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach ihrer Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Jede festgenommene Person hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die
festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem
durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und
im Falle der Rechtswidrigkeit ihre Freilassung angeordnet wird. Die
Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung
hätte vorher geendet. Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit
in angemessenen Abständen durch ein Gericht zu überprüfen.
(5) Jede Person, die rechtswidrig
festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung
einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
Die Erläuterungen
zum Textvorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter lauten wie folgt:
1.
Das
Grundrecht der persönlichen Freiheit entspricht der Regelung in Art. 5
EMRK. Es nimmt zudem einzelne Bestimmungen des PersFrBVG 1988 auf.
2.
Absatz
1 führt die Inhalte der Art. 1 Abs. und 2 sowie Art. 2 PersFrBVG zusammen und
entspricht diesen im Wesentlichen. Zusätzlich enthält er das besondere
Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 1 Abs 3 PersFrBVG.
3.
Absatz
2 entspricht Art. 5 Abs. 2 EMRK. Er wird ergänzt durch die Garantie des
Art. 1 Abs. 4 PersFrBVG.
4.
Absatz
3 enthält das Recht der festgenommenen Person, unverzüglich einem Richter
vorgeführt zu werden. Die Garantie ist im Wesentlichen Art. 4 PersFrBVG
nachgebildet und entspricht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 EMRK. Ferner
garantiert Absatz 3 einen Anspruch der festgenommenen Person auf Entscheidung
über die Festnahme in angemessener Frist oder auf Freilassung. Damit werden im
Wesentlichen die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 PersFrBVG sowie
des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK übernommen.
5.
Die
Garantie auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festnahme durch ein
Gericht gemäß Absatz 4 entspricht im Wesentlichen Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bzw.
Art. 5 Abs. 4 EMRK. Im Fall von Anhaltungen unbestimmter Dauer bzw.
lebenslanger Haft hat eine Überprüfung der Haft in angemessenen Abständen zu
erfolgen. Diese Garantie wurde durch die Rechtsprechung des EGMR aus der
Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK entwickelt (EGMR, Urt. v. 24.10.1979,
Winterwerp, Serie A 33, Z. 55; Urt.
v. 24.9.1992, Herczegfalvy, Serie A 244,
Z. 75; Urt. v. 24.7.2001, Hirst, Nr. 40787/98,
Z. 37 ff.). Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte sie ausdrücklich
verankert werden.
6.
Das
Recht auf Entschädigung für unrechtmäßige Haft gemäß Absatz 5 entspricht
Art. 7 PersFrBVG, der seinerseits Art. 5 Abs. 5 EMRK nachgebildet wurde.
7.
Einzelne
Bestimmungen des PersFrBVG können entfallen:
a)
Die
Regelung des Art. 2 Abs. 2 PersFrBVG (Art. 1 4. ZPEMRK) Verbot der
Verhaftung wegen Unfähigkeit, vertragliche Leistungen zu erfüllen) erscheint
auf Verfassungsebene entbehrlich. Eine Freiheitsentziehung wegen Nichterfüllung
einer vertraglichen Verpflichtung ist nicht durch das in Absatz 2 enthaltene
Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Festnahme gedeckt und schon deshalb
unzulässig.
b)
Der
Gerichtsvorbehalt des Art. 3 PersFrBVG ist im Hinblick auf Artikel 19
Abs. 1 und 4 des Entwurfs sowie die verfassungsrechtlich vorgesehene
Zuständigkeit der Strafgerichte und der Landesverwaltungsgerichte überflüssig.
c)
Das
Gebot des Absehens vom Freiheitsentzug in den Fällen Art. 5 Abs. 2
PersFrBVG stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
dar; es ist durch Absatz 1 Satz 2 und 3 gedeckt.
Beratungen im
Ausschuss:
Der Ausschuss berät auf der
Grundlage der Synopse C-12 („Schutz der persönlichen Freiheit“) die
allgemeinen Fragen einer Neukodifikation des Grundrechts auf Schutz der persönlichen
Freiheit.
Es wird
festgehalten, dass die Rechtslage aufgrund des BVG zum Schutz der persönlichen
Freiheit weiterhin beibehalten und allenfalls durch Ergänzungen (insbesondere
mit Rücksicht auf die Rechtssprechung des EGMR) sowie durch Verzicht auf überflüssige
und überholte Wendungen modifiziert werden soll.
Nicht ausreichend
erscheint dem Ausschuss ein bloßer Verweis auf das BVG zum Schutz der
persönlichen Freiheit. In einem neuen Grundrechtskatalog sollte das Grundrecht
vollständig dargestellt werden, wobei zwecks besserer Übersicht eine Aufteilung
in mehrere einzelne Artikel unter der gemeinsamen Rubrik „Schutz der
persönlichen Freiheit“, eventuell „Recht auf Freiheit und Sicherheit“, erfolgen
sollte.
Es wird angemerkt, dass das Problem
des Schicksals des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 5 EMRK im Ausschuss
zu behandeln sein wird.
Der Vorsitzende stellt in Aussicht,
für die nächste Ausschusssitzung einvernehmlich mit Univ.Prof. DDr. Grabenwarter
nach einem Textvorschlag zu suchen, der diesen Wünschen entspricht.
Tagesordnungspunkt
4: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung werden die Themen „Schutz
der persönlichen Freiheit“ (Fortsetzung), „Aufenthaltsfreiheit“ und die
„Verfahrensrechte“ behandelt.
Montag, 8.
November 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.