Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag.
Roland Dietrich (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek
Prof.
Ing. Helmut Mader
MMag. Dr.
Madeleine Petrovic (Vertretung
für Mag. Terezija Stoisits)
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Johann
Rzeszut
Mag.
Gregor Wenda (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Peter Kostelka)
Alexandra
Lucius (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag. Stefan Reise (beigezogen
von Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz (beigezogen
von Prof. Ing. Helmut Mader)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung;
Vertretung
für Mag. Birgit Caesar)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretariat;
Vertretung für Monika Siller)
Entschuldigt:
Univ.Prof. Dr.
Rudolf Thienel
Friedrich
Verzetnitsch
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Berichte
3.)
Genehmigung der Protokolle der 31., 32. und 33. Sitzung
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Rechte“)
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung der Protokolle
der 31., 32. und 33. Sitzung
(15. Oktober 2004, 19. Oktober 2004 und 20. Oktober 2004)
Das Protokoll der einunddreißigsten Sitzung vom 15. Oktober
2004 wird genehmigt.
Das Protokoll der zweiunddreißigsten Sitzung vom 19. Oktober
2004 und der dreiunddreißigsten Sitzung vom 20. Oktober 2004 wird genehmigt.
Dabei werden im Protokoll Änderungen formaler Art vorgenommen. Das
überarbeitete Protokoll wäre neuerlich an die Ausschussmitglieder und an das
Präsidium zu übermitteln.
Der Tagesordnungspunkt „Berichte“ entfällt.
Tagesordnungspunkt
4: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: Konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Rechte“)
Der
Ausschuss setzt seine Beratungen über die sozialen Grundrechte fort:
Recht
auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Synopse D-33)
Hiezu
liegen folgende Textvorschläge vor:
1. Textvorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:
1. eine den familiären Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der
Arbeitsbedingungen;
2. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und
Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses;
3. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung, an
ganztägigen Schulen und an Alten- und Krankenpflege;
4. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung
entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der
Familienlasten.
2. Textvorschlag von
Univ.Prof. DDr. Grabenwarter:
Artikel 23
Durch
Gesetz ist zu gewährleisten:
(....)
6. das Recht jeder Person auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund; das Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der Entbindung und das Recht auf Karenz für Mütter und Väter nach der Geburt oder Adoption eines Kindes;
7. ein
Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf
soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale
Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten,
(....)
(....)
(2) Um Familien- und Berufsleben
miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf
Schutz vor Entlassung aus einem mit Schwangerschaft oder Geburt
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf Einhaltung von
Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt eines Kindes sowie auf Karenz
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
(2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:
1. eine den Bedürfnissen von Müttern, Vätern sowie Kindern
entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;
2. einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
3. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung sowie
Alten- und Krankenpflege;
4. einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten.
Der Ausschuss erörtert anhand der
vorstehenden Textvorschläge die Fragen, die sich im Hinblick auf
verfassungsrechtliche Gewährleistungen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie ergeben.
Der Ausschuss ist einhellig der
Auffassung, dass es Gewährleistungen mit dieser Funktion in einem künftigen
Grundrechtskatalog geben soll.
In der Diskussion im
Ausschuss wird Folgendes festgehalten:
Wie bei den meisten Vorschlägen
zeigen sich auch hier Auffassungsunterschiede, die das Modell betreffen:
Subjektive Rechte oder Gesetzesgewährleistungen. Diese Positionsunterschiede
bleiben als solche aufrecht.
Die Vorschläge des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums und die damit weitestgehend übereinstimmenden Vorschläge
der Grünen sind in den inhaltlichen Gewährleistungen vergleichsweise
stärker konkretisiert als die anderen Vorschläge.
Das Paket der Gewährleistungen
zur „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ umfasst mehrere Teile:
·
Mutterschaftsschutz: Diesbezüglich liegen die
Vorschläge des Sozialpartner-Entwurfes vor, mit denen sich der Ausschuss
bereits in seiner 32. Sitzung befasst hat. Ergänzend wird angemerkt, dass der
Tatbestand der „Entlassung“ (EU-Grundrechte-Charta, Vorschlag Univ. Prof. DDr.
Grabenwarter, Vorschlag Prof. Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack)
nicht auf die enge Bedeutung der außerordentlichen begründeten Beendigung im
Sinne des österreichischen Arbeitsrechts beschränkt ist, sondern darüber hinaus
wie im Vorschlag des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums und der Grünen
Schutz vor jeglicher Beendigung gewährt.
·
Karenzmodell: Es wird festgehalten, dass
Garantien zum Karenzschutz in allen Vorschlägen enthalten sind, die Reichweite
jedoch unterschiedlich ist. Diese Vorschläge erstrecken sich auch auf die
Themenbereiche „Pflegeurlaub“ und „Beendigungsschutz“. Zur Sterbekarenz gibt
es bereits Vorschläge des Ausschusses im Zusammenhang mit dem „Recht auf Leben“
(siehe den Bericht des Ausschusses 4 vom 3. Juni 2004, Kapitel I, Pkt. 1.2.1).
·
Arbeitsbedingungen: Die Vorschläge des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums und der Grünen gehen über die Thematik der
Gestaltung der Arbeitsbedingungen im allgemeinen, wie sie beim Vorschlag der Sozialpartner-Verbände
erörtert wurden, hinaus und verknüpfen die „Vereinbarkeit von Beruf und
Familie“ mit den Arbeitsbedingungen (konkrete Anwendung z.B. beim Recht auf
Teilzeitarbeit zur Kinderbetreuung). Ein genereller Bezug kann in der
allgemeinen Zielsetzung im Vorschlag von Prof. Ing. Mader/Univ.Prof.
Dr. Rack gesehen werden, wonach Familie und Berufsleben miteinander
in Einklang gebracht werden sollen.
·
Betreuungsleistungen: Dazu wird angemerkt, dass
mögliche Probleme der Finanzierbarkeit zu beachten sind. Auch könnte von
Leistungsangeboten eine Verstärkung der Nachfrage ausgehen und zusätzlicher
Bedarf erzeugt werden. Diesen Schwierigkeiten könnte allerdings durch den
Vorbehalt einer Angemessenheitsprüfung begegnet werden. Demgegenüber wird auf
die Möglichkeit von wirtschaftlich und sozial positiven Folgen
leistungsstaatlicher Gewährleistungen aufgrund von multiplikativen Effekten,
auch im Einkommensbereich, verwiesen.
·
Kompensatorische
Transferleistungen:
Im Ausschuss werden Argumente erörtert, die für oder gegen eine allgemeine oder
konkrete verfassungsrechtliche Verankerung solcher Garantien sprechen.
Festgehalten wird, dass die Frage einer verfassungsrechtlichen Festschreibung
von der Frage der Gewährung solcher Leistungen und von der Frage ihrer sozial-
und wirtschaftspolitischen Sinnhaftigkeit zu trennen ist.
Aus Anlass der Diskussion über
die Vorschläge zum „Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ wird
festgehalten, dass weit reichende Auffassungsunterschiede in der Frage der
systematischen Zuordnung und der Garantiefunktionen von Generalklauseln und
Einzelbestimmungen bestehen: Die Vorschläge von Univ. Prof. DDr. Grabenwarter
(Art. 12) und von der Ökumenischen Expertengruppe (Art. 8 Abs. 3) beruhen
auf einer systematischen Verknüpfung von Rechten zum „Schutz von Ehe und
Familie“ mit Garantien zur „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ und
„Kinderrechten“. In dieser Verknüpfung wird eine Gewichtung zum Ausdruck
gebracht, die auf die besondere Bedeutung von Ehe und Familie hinweist.
Demgegenüber gehen die Vorschläge
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums und der Grünen von der
Eigenständigkeit der Garantien im Interesse des „Rechts auf Vereinbarkeit von
Beruf und Familie“ und im Interesse der „Rechte von Kindern“ aus. Ein weiterer
Unterschied wird darin gesehen, dass spezielle Garantien, wie sie im Vorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums und der Grünen
ausgewiesen sind, als von generellen Gewährleistungen im Vorschlag von Univ.
Prof. DDr. Grabenwarter und von der Ökumenischen Expertengruppe
mit umfasst verstanden werden können. In diesem Zusammenhang wird auch
festgehalten, dass im Vorschlag von Univ. Prof. DDr. Grabenwarter
der Problembereich „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ weder in den Texten
noch in den Erläuterungen ausdrücklich angesprochen wird.
Damit ist die Behandlung des
„Rechts auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ abgeschlossen.
Recht
auf Verbraucherschutz (Synopse D-30)
Hiezu
liegen folgende gleich lautenden Textvorschläge vor:
1. Textvorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:
Artikel 40a
(1)
Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz als KonsumentIn.
(2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die
legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen
schützt.
2. Textvorschlag von
Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub (27.04.2004):
Artikel 11
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf
Schutz als KonsumentIn.
(2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die
legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen
schützt.
In der
Diskussion im Ausschuss wird folgende Frage erörtert:
Ist es
überhaupt erforderlich, eine Gewährleistung dieses Inhalts als subjektives
Recht vorzusehen, oder könnte nicht allenfalls eine Staatszielbestimmung
genügen?
Dazu
wird darauf verwiesen, dass Verbraucherschutz als verfassungsrechtliche
Garantie auch Elemente der Gewährleistung von Gleichbehandlung enthält und überdies
dem Schutz von Interessen dient, die ansonsten ohne gesellschaftliche
Institutionalisierung auskommen müssen. Durch eine grundrechtliche Garantie
könnten die Effizienzchancen besser gesichert sein als durch eine objektive
Gewährleistung.
Der
Ausschuss ist der Auffassung, dass eine verfassungsrechtliche Verankerung des
Verbraucherschutzes in Form eines Gewährleistungsauftrages erfolgen soll.
Der Ausschuss
schlägt folgende Textalternativen vor:
1.
Alternative:
Der
Staat gewährleistet ein hohes Verbraucherschutzniveau.
2.
Alternative:
Durch
Gesetz ist ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Damit
ist die Behandlung des „Rechts auf Verbraucherschutz“ abgeschlossen.
Recht
auf Wohnung (Synopse D-31)
Hiezu
liegen folgende Textvorschläge vor:
1. Textvorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:
Artikel 35
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Wohnung.
(2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu
angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und durch
sozialen Wohnbau.
2. Textvorschlag von
Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (gleich lautend der Vorschlag von
Univ.Prof. Dr. Rack vom 04.02.2004):
Durch
Gesetz ist zu gewährleisten:
(....)
8.
das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen.
3. Textvorschlag der
Ökumenischen Expertengruppe (14.09.2004):
Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung
zu angemessenen Bedingungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden
bekennen sich zu einer entsprechenden Wohnungspolitik.
4. Textvorschlag von
Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub (27.04.2004):
Artikel 5
Jeder Mensch hat das Recht auf
Wohnen.
In der Diskussion im
Ausschuss wird Folgendes hervorgehoben:
Das „Recht auf „Wohnung“ geht
über die Garantie einer „Unterkunft“ im Sinne der Garantien der „existenziellen
Mindestversorgung“ (Pkt. 7 des Vorschlags der Sozialpartner-Verbände)
hinaus. Das Recht umfasst einen Anspruch auf Erfüllung eines elementaren
Lebensbedürfnisses – des „Wohnens“ – mit einem Mindeststandard an
Lebensqualität einschließlich der erforderlichen Infrastruktur. Ein klagbares
Recht auf eine staatliche Leistung in Form der Zuweisung einer Wohnung ist
damit nicht gemeint.
Im Vorschlag des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums wird überdies Staatsverantwortung für soziale
Wohnbaupolitik angesprochen, die Einrichtung des Mieterschutzes und des
sozialen Wohnbaus gewährleistet. Eine „Versteinerung“ bestehender
Rechtseinrichtungen ist damit allerdings nicht gemeint.
In diesem Zusammenhang wird
darauf verwiesen, dass die im Vorschlag des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums vorgesehenen Gewährleistungen mit Anliegen des Diskriminierungsschutzes
in Verbindung zu setzen sind. Beispielsweise wird auf das Problem von
Kontrahierungspflichten zwischen Vermieter und Mieter hingewiesen.
In der Frage, ob es eine
verfassungsrechtliche Garantie mit dem Ziel geben soll, Ansprüche des Wohnens
über das hinaus zu gewährleisten, was aus existenzieller Mindestversorgung und
Recht auf Unterkunft (u.a. Pkt. 7 des Vorschlages der Sozialpartner-Verbände)
abzuleiten ist, sind die Auffassungen im Ausschuss geteilt.
Damit ist die Behandlung des
„Rechts auf Wohnung“ abgeschlossen.
Recht
auf Zugang zu Leistungen von allgemeinem Interesse
(Synopse D-34)
Hiezu
liegen folgende Textvorschläge vor:
1. Textvorschlag
des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums:
(1)
Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen
von allgemeinem Interesse.
(2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch
Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu
erschwinglichen Preisen sicherstellt.
2. Textvorschlag der
Ökumenischen Expertengruppe (14.09.2004):
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht auf
Gewährleistung des gleichen Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse zu fairen Bedingungen und in angemessener Qualität
durch den Gesetzgeber.
3. Textvorschlag von
Prof. Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack:
Die Republik anerkennt und achtet den
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er
durch die gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit der Bundesverfassung
geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Republik zu
fördern.
4. Textvorschlag von
Mag. Stoisits/Grüner Parlamentsklub (27.04.2004):
Artikel 10
(1)
Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen
von allgemeinem Interesse.
(2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch
Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu
erschwinglichen Preisen sicherstellt.
Bericht
des Ausschusses 1:
Im
Bericht des Ausschusses 1 werden die Beratungen zum Thema „Daseinsvorsorge“
wie folgt wiedergegeben (Bericht des Ausschusses 1 vom 25. Februar
2004, S. 16-17):
-------------------------------------------------------------------------
Diesem Staatsziel wurden besonders gründliche Überlegungen
gewidmet. Bereits zu Beginn der Beratungen bestand Einigkeit, dass – sollte es
zu einem Staatszielkatalog kommen – in einem solchen jedenfalls auch die
Verantwortung des Staates für die Sicherung der Grundbedürfnisse der Menschen
festzulegen ist.
In den Beratungen wurden mehrere
Textvorschläge diskutiert. Der zuletzt vorgelegte lautet:
(1) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden)
gewährleistet die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse
(Daseinsvorsorge).
(2) Derartige Leistungen stellen einen anerkannten,
nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen
sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.
(3) Es sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht
marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die
Versorgungssicherheit, die soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der
Gesundheitsschutz und die Nachhaltigkeit sichergestellt sind.
Sollte die Daseinsvorsorge Eingang in die
Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder einhellig für die Absätze 1
und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens erzielt werden.
-------------------------------------------------------------------------
In der Diskussion im
Ausschuss 4 wird Folgendes erörtert:
Die Frage der Gewährleistung des
Zuganges zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse
stellt als solche eine Verfassungsfrage dar, die auch dann eine Antwort fände,
wenn auf verfassungsgesetzlicher Ebene darüber nichts ausdrücklich gesagt wäre.
Dies wird auch durch das Ergebnis des Ausschusses 1 in diesem Punkt
dokumentiert (siehe die oben angeführten Vorschläge).
Mit Bezug auf die Entwicklung des
Gemeinschaftsrechts können Verfassungsgarantien bezüglich des Zuganges zu
Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse als Versuch
einer Begrenzung eines unbeschränkten Regimes von Freiheiten im Binnenmarkt
verstanden werden. Dem wird auf verfassungsrechtlicher Ebene eine
Infrastrukturverantwortung des Staates entgegengesetzt.
Zum „territorialen Zusammenhang“,
wie er im Vorschlag von Prof.
Ing. Mader/Univ.Prof. Dr. Rack
angesprochen ist, wird festgehalten, dass damit ein innerösterreichischer,
regionaler Bezug gemeint ist.
Der Ausschuss ist
der Auffassung, dass in einer künftigen Verfassung Bestimmungen enthalten sein
sollen, die das Thema des Zuganges zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen
von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse ausdrücklich behandeln.
Im Ausschuss gibt
es keinen Konsens über eine der vorgeschlagenen Formulierungen.
Damit ist die Behandlung des “Rechts auf Zugang zu
Leistungen von allgemeinem Interesse“ abgeschlossen.
Tagesordnungspunkt
5: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung der
„Sozialen Grundrechte“ mit dem Thema „Schutz der Gesundheit und der Umwelt“
fortgesetzt.
Freitag, 29.
Oktober 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
e.h. Dr.
Clemens Mayr e.h.