Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Dr.
Dieter Böhmdorfer (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Mag.
Dora Diamantopoulos (vormittags)/
Mag.
Roland Dietrich (nachmittags) (Vertretung für Mag. Herbert
Haupt)
Prof.
Christine Gleixner
Mag.
Walter Grosinger (vormittags)/
Mag.
Gregor Wenda (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek
Mag. Terezija
Stoisits
Univ.Prof. Dr.
Rudolf Thienel
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Peter Kostelka)
Alexandra
Lucius (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (beigezogen von
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter)
Dr. Herwig Hauenschild (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Rudolf Thienel)
Dr. Thomas Hofbauer (beigezogen
von Prof. Ing. Helmut Mader)
Hon.Prof. Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag. Stefan Reise (beigezogen
von Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr. Renate Casetti (fachliche
Ausschussunterstützung;
Vertretung
für Mag. Birgit Caesar)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Prof.
Ing. Helmut Mader
Dr. Johann
Rzeszut
Mag.
Herbert Tumpel
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 15.45
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Berichte
3.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)
4.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Der Ausschussvorsitzende berichtet von der gestrigen
Konventssitzung, in der die Ausschussvorsitzenden über den derzeitigen Stand
der Arbeiten in den Ausschüssen berichteten (mit anschließender Diskussion im
Konventsplenum).
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: Konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)
Soziale
Sicherheit (Synopse D-29, Recht auf
soziale Sicherheit)
Der Textvorschlag
der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
8. Soziale Sicherheit
Der
Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer
selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf
Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei
Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat
gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall
von Pflegebedürftigkeit.
Im Ausschuss werden folgende Fragen erörtert:
·
Der
Vorschlag enthält eine institutionelle Verankerung der Sozialversicherung sowie
der Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit. Nach derzeit bestehender
Rechtslage ist der Anspruch auf Pflegegeld einkommensunabhängig gestaltet.
Kritik an einer Festschreibung dieser Lösung wird entgegengehalten, dass durch
den Tatbestand der Angemessenheit der Versorgung ein ausreichender Spielraum
für die Berücksichtigung persönlicher Vermögensverhältnisse durch die
Gesetzgebung eröffnet wird.
·
Hingewiesen
wird weiters auf bestehende soziale Leistungen, die als Versorgungsleistungen
(„Fürsorgeleistungen“) des Dienstgebers gestaltet sind, z.B. im öffentlichen
Dienst, im Bereich von Pensionsleistungen von Bediensteten der ÖBB und der
Bundestheater.
Es
wird festgehalten, dass die institutionelle Gewährleistung der
Sozialversicherung mit dem Auftrag der Sicherstellung einer angemessenen
Versorgung nicht so zu verstehen ist, dass damit Versorgungssysteme der
genannten Art in Frage gestellt werden.
·
Dr.
Böhmdorfer wünscht, dazu folgende Feststellungen in das Protokoll
aufzunehmen:
Im
Textvorschlag wird von der Gewährleistung sozialer Sicherheit und einer
Versorgung im Falle einer Pflegebedürftigkeit gesprochen. Unter diesen
Begriffen ist auch das gesamte Paket der Pflegeleistungen und nicht nur das
Pflegegeld zu verstehen. Der Einwand, dass nach der bisherigen Rechtslage ein
umfangreiches Regressrecht besteht, ist deshalb letztlich durch den obigen
Kommentar nicht vollkommen erledigt.
Der
Intervention von Dr. Böhmdorfer tritt Mag. Stoisits bei und ergänzt den
letzten Satz um die Wörter „Regressrecht und zivilrechtliche Ansprüche“,
und weist auf kompetenzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den in den
Bundesländern unterschiedlichen Regelungen hin.
Nach
Auffassung des Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Ausschusses sind für die
Beurteilung der verfassungsrechtlichen Garantien einer angemessenen Versorgung
im Falle der Pflegebedürftigkeit die Frage der kompetenzrechtlichen Umsetzung
und auch Fragen der Gestaltung allfälliger Regressansprüche nicht relevant.
·
In
der Diskussion wird weiters darauf hingewiesen, dass das System von
existenzieller Mindestversorgung und sozialer Sicherheit durch
Sozialversicherung und Pflegeleistungen Sicherungssysteme nach dem Modell
einer Grundsicherung nicht ausschließt.
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass
der Sozialpartnervorschlag in Pkt. 8 durch eine Bestimmung folgenden Inhalts
ergänzt werden soll:
Die
vorgeschlagene Regelung schließt nicht aus, bestehende Versorgungssysteme (z.B.
Krankenfürsorge der Stadt Wien) aufrecht zu erhalten, wenn sie die gleichen
Sicherheitsleistungen wie Sozialversicherungssysteme erbringen.
Ein
Teil des Ausschusses stimmt dem Sozialpartnervorschlag zu Pkt. 8 unter dem Vorbehalt
zu, dass ein Satz des Inhaltes „Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale
Sicherheit“ vorangestellt wird.
Ein
Teil des Ausschusses stimmt dem Sozialpartnervorschlag in der vorgelegten
Fassung, d.h. ohne eine allgemeine Garantie des vorstehenden Inhalts, zu.
Die Textvorschläge
des Ausschusses zum „Recht auf soziale Sicherheit“ lauten also wie folgt:
Variante 1:
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit.
(2)
Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung
einer selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf
Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei
Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat
gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von
Pflegebedürftigkeit.
Variante 2:
Der
Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer
selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf
Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei
Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat
gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall
von Pflegebedürftigkeit.
Recht
auf Arbeit (Synopse D-32, Recht auf
Arbeit)
Der Textvorschlag
der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
9. Arbeit
Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige,
gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses
Recht insbesondere durch:
– angemessene
Beschränkung der Arbeitszeit;
– angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
angemessene Sonn- und
Feiertagsruhe;
– bezahlten Jahresurlaub;
– Schutz von Jugendlichen;
– Schutz von Schwangeren und Müttern
besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor
und nach der Geburt;
– berufliche Aus- und Weiterbildung;
– Schutz vor herabwürdigender Behandlung,
Belästigung und Diskriminierung;
– Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit
und Unfall für angemessene Zeit;
– Schutz vor ungerechtfertigter fristloser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
– angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
In der Diskussion im Ausschuss wird dazu Folgendes
hervorgehoben:
·
Es
handelt sich um Rechtsgewährleistungspflichten, durch welche der Staat in
Pflicht genommen wird, zugleich aber auch subjektive Rechte Einzelner gegenüber
dem Staat garantiert werden.
·
Mit
der Technik einer Generalklausel in Verbindung mit einer demonstrativen
Aufzählung werden Entwicklungen zugleich ermöglicht und eingegrenzt. Im
Besonderen soll die Frage einer Regelung eines gleichen Entgelts für gleiche
Arbeit der Autonomie der Tarifpartner überlassen bleiben und nicht durch eine
allgemeine verfassungsrechtliche Vorgabe präjudiziert werden. Schutz vor
Ungleichbehandlung bieten in einem weiten Sinne die Garantien auf gerechte und angemessene
Arbeitsbedingungen.
Außerdem
wird der Gleichbehandlungsgrundsatz schon jetzt durch das Arbeitsrecht
gewährleistet. Eine allgemeine verfassungsrechtliche Verankerung könnte
unnötiges Konfliktpotential erzeugen. Verwiesen wird auch auf traditionell
unterschiedliche Entlohnungssysteme nach Anciennität, wie sie im öffentlichen
Dienst verbreitet sind.
·
Einige
Mitglieder des Ausschusses befürworten eine Modifikation im Sinne einer
Gewährleistungsgarantie mit folgendem Text:
„Der Staat gewährleistet das
Recht .... Diese Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch ...“
·
Verwiesen
wird in gegebenem Zusammenhang auf darüber hinausgehende Vorschläge der Ökumenischen
Expertengruppe, die die Tradition eines arbeitsfreien Tages, insbesondere
des Sonntags, sowie ein Bekenntnis zu einer aktiven Arbeitsmarktpolitik
enthalten.
Dazu wird angemerkt, dass der
Sozialpartnervorschlag auf angemessene Sonn- und Feiertagsruhe Bezug nimmt und
insofern zu einem gleichwertigen Ergebnis kommt.
Der Ausschuss ist der Auffassung,
dass es insbesondere auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts im
Geschlechterverhältnis keine Diskriminierung geben darf. Es wird darauf
verwiesen, dass dieser Grundsatz durch das Recht auf gerechte und angemessene
Arbeitsbedingungen sowie durch das ausdrückliche Diskriminierungsverbot
gesichert sei.
Der Ausschuss ist der Auffassung,
dass ein ausdrückliches Verbot einer Lohndiskriminierung wegen
Geschlechtsunterschieden in den allgemeinen Gleichbehandlungsgarantien enthalten
sein soll.
·
Zur
Arbeitsmarktpolitik:
Verwiesen wird auf Garantien im
Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sind, soweit individualrechtlich
konzipiert, in Pkt. 11 des Sozialpartnervorschlages enthalten. Soweit solche
Gewährleistungen die makropolitische Ebene betreffen (EU-Verfassungsentwurf),
wären sie nicht in einen Grundrechtskatalog aufzunehmen, sondern als
Staatszielbestimmung zu formulieren.
·
Zum
Schutz von Müttern und Vätern (Elternkarenz):
Von Seiten der Verfasser des
Sozialpartnerentwurfes wird festgehalten, dass eine ausdrückliche Verankerung
der Elternkarenz als soziales Grundrecht im gegebenen Zusammenhang nicht
beabsichtigt ist. Eine Behandlung dieses Themas in einem anderen Zusammenhang,
namentlich bei den Garantien betreffend die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Textvorschläge des Ausschusses zum „Recht auf Arbeit“:
Im Ausschuss bestehen geteilte
Auffassungen über die Annahme der im Sozialpartner-vorschlag enthaltenen
Garantien.
Variante 1:
Ein Teil des Ausschusses spricht
sich für eine unveränderte Annahme des Sozialpartnervorschlages mit folgendem
Text aus:
Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige,
gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses
Recht insbesondere durch:
– angemessene
Beschränkung der Arbeitszeit;
– angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
angemessene Sonn- und
Feiertagsruhe;
– bezahlten Jahresurlaub;
– Schutz von Jugendlichen;
– Schutz von Schwangeren und Müttern
besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor
und nach der Geburt;
– berufliche Aus- und Weiterbildung;
– Schutz vor herabwürdigender Behandlung,
Belästigung und Diskriminierung;
– Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;
– Schutz vor ungerechtfertigter fristloser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
– angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Variante 2:
Ein
Teil des Ausschusses spricht sich für eine gesetzliche Gewährleistungspflicht
mit folgender Formulierung aus:
Der Staat gewährleistet das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Diese
Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch:
– angemessene
Beschränkung der Arbeitszeit;
– angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
angemessene Sonn- und
Feiertagsruhe;
– bezahlten Jahresurlaub;
– Schutz von Jugendlichen;
– Schutz von Schwangeren und Müttern,
besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und Beendigungsschutz vor
und nach der Geburt;
– berufliche Aus- und Weiterbildung;
– Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung
und Diskriminierung;
– Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;
– Schutz vor ungerechtfertigter fristloser
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
– angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Variante 3:
Ein Teil der Mitglieder des
Ausschusses spricht sich für eine Gewährleistung eines Rechts auf Arbeit zu
bestimmten Bedingungen mit folgender Formulierung aus:
Jeder Mensch hat das Recht auf
Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.
Dieses Recht umfasst insbesondere folgende Gewährleistungen:
– angemessene Beschränkung der
Arbeitszeit;
– angemessene Arbeitsruhe,
insbesondere angemessene Sonn- und
Feiertagsruhe;
– bezahlten Jahresurlaub;
– Schutz von Jugendlichen;
– Schutz von Schwangeren und
Müttern, besonders durch angemessene Beschäftigungsverbote und
Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;
– berufliche Aus- und
Weiterbildung;
– Schutz vor herabwürdigender
Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;
– Fortzahlung des
Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;
– Schutz vor ungerechtfertigter
fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
– angemessene
Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch
gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt werden.
Kinderarbeit (Synopse B-09, Rechte von
Kindern)
Der Textvorschlag
der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
10. Kinderarbeit
Kinderarbeit ist verboten.
Über das Verbot der Kinderarbeit
besteht im Ausschuss einhellige Auffassung.
Diesbezüglich wird auf das
Protokoll vom 27. September 2004, Seite 5, verwiesen.
Arbeitsvermittlung (Synopse D-27, Recht auf
Bildung)
Der Textvorschlag
der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
11.
Arbeitsvermittlung
Jeder Mensch hat ein Recht
auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen
zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.
In der Diskussion im Ausschuss
wird dazu festgehalten, dass der Vorschlag auch im Sinne eines Anspruchs von
Arbeitgebern auf unentgeltlichen Vermittlungsdienst zu verstehen ist
(Zweiseitigkeit des Vorschlages).
Der Vorschlag ist nicht im Sinne
einer Einschränkung gewerblicher Arbeitsvermittlung zu verstehen.
Textvorschläge des Ausschusses zur „Arbeitsvermittlung“:
Variante 1:
Ein Teil des Ausschusses spricht
sich für eine unveränderte Annahme des Textes des Sozialpartnervorschlages aus:
Jeder Mensch hat ein Recht
auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen
zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.
Variante 2:
Ein Teil des Ausschusses spricht
sich für eine Textierung folgender Art aus:
Der Staat hat das Recht auf
unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur
beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zu gewährleisten.
Gleichheit von Frau und Mann (Synopse B-07, Gleichheit von
Frau und Mann)
Textvorschläge
vom 17. September 2004:
(1) Frauen und Männer haben
das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.
(2) Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf
Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen beseitigen.
Der
Ausschuss ist überwiegend der Auffassung, dass dem Anliegen der Verhinderung
von geschlechtsbezogenen Lohndiskriminierungen durch die vorstehenden
Vorschläge zum geschlechtsbezogenen Gleichheitssatz ausreichend Rechnung
getragen wird.
Demgegenüber
wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Absicherung nicht ausreichend
ist und durch ausdrückliche Formulierungen für den Bereich der Arbeit und des
Arbeitsentgelts sicherzustellen wäre.
Tagesordnungspunkt
4: Allfälliges
Entsprechend
einem Wunsch von Univ.Prof. Dr. Thienel werden bei der nächsten Sitzung
vormittags die „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (Synopse D-33),
nachmittags die noch offenen Punkte 1 bis 4 des Sozialpartner-Vorschlages
und sodann weitere „Soziale Rechte“ behandelt.
Mittwoch, 20.
Oktober 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Dr. Renate
Casetti e.h.