Protokoll

über die 32. Sitzung des Ausschusses 4

am 19. Oktober 2004

im Parlament, Lokal IV

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                      (Vorsitzender)

Dr. Dieter Böhmdorfer                                          (stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Bernhard Achitz                                           (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Mag. Dora Diamantopoulos (vormittags)/

Mag. Roland Dietrich (nachmittags)                     (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Prof. Christine Gleixner

Mag. Walter Grosinger (vormittags)/

Mag. Gregor Wenda (nachmittags)                      (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek

Mag. Terezija Stoisits

Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Ronald Faber                                               (Büro Dr. Peter Kostelka)

Alexandra Lucius                                                   (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

 

Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (beigezogen von

                                                                             Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter)

Dr. Herwig Hauenschild                                         (beigezogen von

                                                                             Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel)

Dr. Thomas Hofbauer                                            (beigezogen von Prof. Ing. Helmut Mader)

Hon.Prof. Dr. Raoul Kneucker                              (beigezogen von Prof. Christine Gleixner)

Mag. Gerda Marx                                                 (beigezogen von

                                                                             Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)

Mag. Stefan Reise                                                 (beigezogen von Dr. Dieter Böhmdorfer)

Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz   (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)

Mag. Thomas Sperlich                                           (beigezogen von Mag. Terezija Stoisits)

 


Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Renate Casetti                                                 (fachliche Ausschussunterstützung;

                                                                             Vertretung für Mag. Birgit Caesar)

Monika Siller                                                         (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Prof. Ing. Helmut Mader

Dr. Johann Rzeszut

Mag. Herbert Tumpel

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     15.45 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Berichte

3.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)

4.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet von der gestrigen Konventssitzung, in der die Ausschuss­vorsitzenden über den derzeitigen Stand der Arbeiten in den Ausschüssen berichteten (mit anschließender Diskussion im Konventsplenum).

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: Konkrete Vor­schläge für einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)

 

Soziale Sicherheit (Synopse D-29, Recht auf soziale Sicherheit)

 

Der Textvorschlag der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:

8. Soziale Sicherheit

Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbst­verwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risiko­solidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

Im Ausschuss werden folgende Fragen erörtert:

·        Der Vorschlag enthält eine institutionelle Verankerung der Sozialversicherung sowie der Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit. Nach derzeit bestehender Rechtslage ist der Anspruch auf Pflegegeld einkommensunabhängig gestaltet. Kritik an einer Festschreibung dieser Lösung wird entgegengehalten, dass durch den Tatbestand der Angemessenheit der Versorgung ein ausreichender Spielraum für die Berücksichtigung persönlicher Vermö­gensverhältnisse durch die Gesetzgebung eröffnet wird.

·        Hingewiesen wird weiters auf bestehende soziale Leistungen, die als Versorgungsleistun­gen („Fürsorgeleistungen“) des Dienstgebers gestaltet sind, z.B. im öffentlichen Dienst, im Bereich von Pensionsleistungen von Bediensteten der ÖBB und der Bundestheater.

Es wird festgehalten, dass die institutionelle Gewährleistung der Sozialversicherung mit dem Auftrag der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung nicht so zu verstehen ist, dass damit Versorgungssysteme der genannten Art in Frage gestellt werden.

·        Dr. Böhmdorfer wünscht, dazu folgende Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen:

Im Textvorschlag wird von der Gewährleistung sozialer Sicherheit und einer Versorgung im Falle einer Pflegebedürftigkeit gesprochen. Unter diesen Begriffen ist auch das gesam­te Paket der Pflegeleistungen und nicht nur das Pflegegeld zu verstehen. Der Einwand, dass nach der bisherigen Rechtslage ein umfangreiches Regressrecht besteht, ist deshalb letztlich durch den obigen Kommentar nicht vollkommen erledigt.

Der Intervention von Dr. Böhmdorfer tritt Mag. Stoisits bei und ergänzt den letzten Satz um die Wörter „Regressrecht und zivilrechtliche Ansprüche“, und weist auf kompetenz­rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den in den Bundesländern unterschiedlichen Regelungen hin.

Nach Auffassung des Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Ausschusses sind für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Garantien einer angemessenen Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit die Frage der kompetenzrechtlichen Umsetzung und auch Fragen der Gestaltung allfälliger Regressansprüche nicht relevant.

·        In der Diskussion wird weiters darauf hingewiesen, dass das System von existenzieller Mindestversorgung und sozialer Sicherheit durch Sozialversicherung und Pflegeleistun­gen Sicherungssysteme nach dem Modell einer Grundsicherung nicht ausschließt.

 


Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Sozialpartnervorschlag in Pkt. 8 durch eine Bestimmung folgenden Inhalts ergänzt werden soll:

Die vorgeschlagene Regelung schließt nicht aus, bestehende Versorgungssysteme (z.B. Krankenfürsorge der Stadt Wien) aufrecht zu erhalten, wenn sie die gleichen Sicher­heitsleistungen wie Sozialversicherungssysteme erbringen.

 

Ein Teil des Ausschusses stimmt dem Sozialpartnervorschlag zu Pkt. 8 unter dem Vor­behalt zu, dass ein Satz des Inhaltes „Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit“ vorangestellt wird.

 

Ein Teil des Ausschusses stimmt dem Sozialpartnervorschlag in der vorgelegten Fassung, d.h. ohne eine allgemeine Garantie des vorstehenden Inhalts, zu.

 

Die Textvorschläge des Ausschusses zum „Recht auf soziale Sicherheit“ lauten also wie folgt:

 

Variante 1:

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit.

(2) Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbst­verwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risiko­solidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

Variante 2:

Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbst­verwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risiko­solidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 

 

Recht auf Arbeit (Synopse D-32, Recht auf Arbeit)

 

Der Textvorschlag der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:

9. Arbeit

Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch:

  angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und  Feiertagsruhe;

  bezahlten Jahresurlaub;

  Schutz von Jugendlichen;

  Schutz von Schwangeren und Müttern besonders durch angemessene Beschäftigungs­verbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

  berufliche Aus- und Weiterbildung;

  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

  Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

  Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

   angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach­teiligt werden.

 

In der Diskussion im Ausschuss wird dazu Folgendes hervorgehoben:

·        Es handelt sich um Rechtsgewährleistungspflichten, durch welche der Staat in Pflicht genommen wird, zugleich aber auch subjektive Rechte Einzelner gegenüber dem Staat garantiert werden.

·        Mit der Technik einer Generalklausel in Verbindung mit einer demonstrativen Aufzählung werden Entwicklungen zugleich ermöglicht und eingegrenzt. Im Besonderen soll die Frage einer Regelung eines gleichen Entgelts für gleiche Arbeit der Autonomie der Tarifpartner überlassen bleiben und nicht durch eine allgemeine verfassungsrechtliche Vorgabe präjudiziert werden. Schutz vor Ungleichbehandlung bieten in einem weiten Sinne die Garantien auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen.

Außerdem wird der Gleichbehandlungsgrundsatz schon jetzt durch das Arbeitsrecht gewährleistet. Eine allgemeine verfassungsrechtliche Verankerung könnte unnötiges Konfliktpotential erzeugen. Verwiesen wird auch auf traditionell unterschiedliche Entlohnungssysteme nach Anciennität, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet sind.

·        Einige Mitglieder des Ausschusses befürworten eine Modifikation im Sinne einer Gewährleistungsgarantie mit folgendem Text:

Der Staat gewährleistet das Recht .... Diese Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch ...“

·        Verwiesen wird in gegebenem Zusammenhang auf darüber hinausgehende Vorschläge der Ökumenischen Expertengruppe, die die Tradition eines arbeitsfreien Tages, insbesondere des Sonntags, sowie ein Bekenntnis zu einer aktiven Arbeitsmarktpolitik enthalten.

Dazu wird angemerkt, dass der Sozialpartnervorschlag auf angemessene Sonn- und Feiertagsruhe Bezug nimmt und insofern zu einem gleichwertigen Ergebnis kommt.

 

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es insbesondere auch hinsichtlich des Arbeits­entgelts im Geschlechterverhältnis keine Diskriminierung geben darf. Es wird darauf verwiesen, dass dieser Grundsatz durch das Recht auf gerechte und angemessene Ar­beitsbedingungen sowie durch das ausdrückliche Diskriminierungsverbot gesichert sei.

 

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass ein ausdrückliches Verbot einer Lohndiskrimi­nierung wegen Geschlechtsunterschieden in den allgemeinen Gleichbehandlungsgaran­tien enthalten sein soll.

 

·        Zur Arbeitsmarktpolitik:

Verwiesen wird auf Garantien im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sind, soweit individualrechtlich konzipiert, in Pkt. 11 des Sozialpartnervorschlages enthalten. Soweit solche Gewährleistungen die makropolitische Ebene betreffen (EU-Verfassungsentwurf), wären sie nicht in einen Grundrechtskatalog aufzunehmen, sondern als Staatszielbe­stimmung zu formulieren.

·        Zum Schutz von Müttern und Vätern (Elternkarenz):

Von Seiten der Verfasser des Sozialpartnerentwurfes wird festgehalten, dass eine aus­drückliche Verankerung der Elternkarenz als soziales Grundrecht im gegebenen Zusam­menhang nicht beabsichtigt ist. Eine Behandlung dieses Themas in einem anderen Zusammenhang, namentlich bei den Garantien betreffend die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

Textvorschläge des Ausschusses zum „Recht auf Arbeit“:

Im Ausschuss bestehen geteilte Auffassungen über die Annahme der im Sozialpartner-vorschlag enthaltenen Garantien.

 

Variante 1:

Ein Teil des Ausschusses spricht sich für eine unveränderte Annahme des Sozialpartner­vorschlages mit folgendem Text aus:

Jeder Mensch hat das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Der Staat gewährleistet dieses Recht insbesondere durch:

  angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und  Feiertagsruhe;

  bezahlten Jahresurlaub;

  Schutz von Jugendlichen;

  Schutz von Schwangeren und Müttern besonders durch angemessene Beschäftigungs­verbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

  berufliche Aus- und Weiterbildung;

  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

  Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

  Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

   angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach­teiligt werden.

 

Variante 2:

Ein Teil des Ausschusses spricht sich für eine gesetzliche Gewährleistungspflicht mit folgender Formulierung aus:

Der Staat gewährleistet das Recht auf sichere, gesunde, würdige, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. Diese Gewährleistung hat insbesondere zu erfolgen durch:

  angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und  Feiertagsruhe;

  bezahlten Jahresurlaub;

  Schutz von Jugendlichen;

  Schutz von Schwangeren und Müttern, besonders durch angemessene Beschäftigungs­verbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

  berufliche Aus- und Weiterbildung;

  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

  Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

  Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

   angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benach­teiligt werden.

 

Variante 3:

Ein Teil der Mitglieder des Ausschusses spricht sich für eine Gewährleistung eines Rechts auf Arbeit zu bestimmten Bedingungen mit folgender Formulierung aus:

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen. Dieses Recht umfasst insbesondere folgende Gewährleistungen:

    angemessene Beschränkung der Arbeitszeit;

    angemessene Arbeitsruhe, insbesondere angemessene Sonn- und  Feiertagsruhe;

    bezahlten Jahresurlaub;

    Schutz von Jugendlichen;

    Schutz von Schwangeren und Müttern, besonders durch angemessene Beschäftigungs­verbote und Beendigungsschutz vor und nach der Geburt;

    berufliche Aus- und Weiterbildung;

    Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Belästigung und Diskriminierung;

    Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit und Unfall für angemessene Zeit;

    Schutz vor ungerechtfertigter fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

      angemessene Mitwirkung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten durch gewählte Organe. Die gewählten Organe dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

 

 

Kinderarbeit (Synopse B-09, Rechte von Kindern)

 

Der Textvorschlag der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:

10. Kinderarbeit

Kinderarbeit ist verboten.

 

Über das Verbot der Kinderarbeit besteht im Ausschuss einhellige Auffassung.

Diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 27. September 2004, Seite 5, verwiesen.

 

 

Arbeitsvermittlung (Synopse D-27, Recht auf Bildung)

 

Der Textvorschlag der Sozialpartner vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:

11. Arbeitsvermittlung

Jeder Mensch hat ein Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

In der Diskussion im Ausschuss wird dazu festgehalten, dass der Vorschlag auch im Sinne eines Anspruchs von Arbeitgebern auf unentgeltlichen Vermittlungsdienst zu verstehen ist (Zweiseitigkeit des Vorschlages).

Der Vorschlag ist nicht im Sinne einer Einschränkung gewerblicher Arbeitsvermittlung zu verstehen.

 

Textvorschläge des Ausschusses zur „Arbeitsvermittlung“:

 

Variante 1:

Ein Teil des Ausschusses spricht sich für eine unveränderte Annahme des Textes des Sozialpartnervorschlages aus:

Jeder Mensch hat ein Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

Variante 2:

Ein Teil des Ausschusses spricht sich für eine Textierung folgender Art aus:

Der Staat hat das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung zu gewährleisten.

 

 

Gleichheit von Frau und Mann (Synopse B-07, Gleichheit von Frau und Mann)

 

Textvorschläge vom 17. September 2004:

(1) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.

(2) Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen beseitigen.

 

Der Ausschuss ist überwiegend der Auffassung, dass dem Anliegen der Verhinderung von geschlechtsbezogenen Lohndiskriminierungen durch die vorstehenden Vorschläge zum geschlechtsbezogenen Gleichheitssatz ausreichend Rechnung getragen wird.

Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Absicherung nicht ausreichend ist und durch ausdrückliche Formulierungen für den Bereich der Arbeit und des Arbeitsentgelts sicherzustellen wäre.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Allfälliges

 

Entsprechend einem Wunsch von Univ.Prof. Dr. Thienel werden bei der nächsten Sitzung vormittags die „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (Synopse D-33), nachmittags die noch offenen Punkte 1 bis 4 des Sozialpartner-Vorschlages und sodann weitere „Soziale Rechte“ behandelt.

 

Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Mittwoch, 20. Oktober 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                Dr. Renate Casetti e.h.