Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Dr.
Dieter Böhmdorfer (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Mag.
Dora Diamantopoulos (vormittags)/ (Vertretung für Mag. Herbert
Haupt)
Mag.
Bernhard Rochowanski (nachmittags)
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag. Joachim
Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr.
Johann Rzeszut
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (Vertretung
für Mag. Terezija Stoisits)
Univ.Prof.
Dr. Rudolf Thienel
Mag.
Gregor Wenda (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Peter Kostelka)
Mag.
Jochen Danninger (vormittags)/ (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Alexandra
Lucius (nachmittags)
Dr.
René Bruckner (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag.
Zuzanna Chojnacka (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Rudolf Thienel)
Univ.Doz.
Dr. Hanspeter Hanreich (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Hon.Prof.
Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag.
Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (beigezogen
von Prof. Ing. Helmut Mader)
Mag.
Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag. Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Sladjana
Marinkovic (Ausschusssekretariat;
Vertretung für Monika Siller)
Entschuldigt:
Prof.
Christine Gleixner
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der 29. und 30. Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Zuweisungen des Ausschusses 2 an den Ausschuss 4 bezüglich
verfassungsrangige Staatsverträge, Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen
und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
5.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)
6.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der 29. und 30. Sitzung
(1. Oktober 2004 und 4. Oktober 2004)
Das
Protokoll der neunundzwanzigsten Sitzung vom 1. Oktober 2004 und der
dreißigsten Sitzung vom 4. Oktober 2004 wird genehmigt.
Der Ausschuss beschließt, an die im
Zwischenbericht vom 3. Juni 2004 (auf Seite 9) genannten Persönlichkeiten,
welche erforderlichenfalls zu den Textvorschlägen des Ausschusses durch
„Gegenlesen“ im Sinne einer begleitenden Beratung Stellung nehmen sollten,
vorerst nicht heranzutreten.
Neben externen Schreiben mit grundrechtlichem Bezug
liegt nunmehr ein gemeinsamer Vorschlag der Sozialpartner
Bundesarbeitskammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Wirtschaftskammer
Österreich zum Thema „soziale Grundrechte im Bereich der Arbeitswelt“ vor. Die
Dokumente wurden bereits an die Ausschussmitglieder übermittelt.
Am 18. Oktober 2004 findet eine Sitzung des
Österreich-Konvents statt. Dabei werden die Ausschussvorsitzenden über den
derzeitigen Stand der Arbeiten in den Ausschüssen berichten (mit anschließender
Diskussion im Konventsplenum).
Tagesordnungspunkt 4: Zuweisungen des Ausschusses 2
an den Ausschuss 4 bezüglich verfassungsrangige Staatsverträge,
Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a
B-VG
Der Ausschuss beschließt eine
Vertagung der Sachdebatte um die Zuweisungen des Ausschusses 2 an den Ausschuss
4 bezüglich verfassungsrangige Staatsverträge, Verfassungsbestimmungen in
Staatsverträgen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf den 12. November
2004 (vorletzte Sitzung des Ausschusses 4).
Tagesordnungspunkt
5: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Soziale Grundrechte“)
Der Ausschuss kommt überein, die
sozialen Grundrechte zunächst anhand der Textvorschläge der Sozialpartner
Bundesarbeitskammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Wirtschaftskammer
Österreich vom 5. Oktober 2004 zu behandeln.
Koalitionsfreiheit (Synopse C-23, Vereins- und
Versammlungsfreiheit)
Der Textvorschlag der Sozialpartner
vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
5. Koalitionsfreiheit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich freiwillig zur
Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden.
Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen können
kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat das Recht, an derartigen
Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf Abwehrmaßnahmen ergreifen.
Solche Vereinigungen und
gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der
Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können
Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.
In der Diskussion im Ausschuss werden dazu folgende
Punkte erörtert:
Der Vorschlag der Sozialpartner versteht sich als nähere
Ausgestaltung von Garantien insbesondere der EMRK; er geht aber inhaltlich
darüber hinaus und bringt überdies Klarstellungen von Punkten, die in
herrschender Dogmatik strittig sind. Im Besonderen wird das Recht für beide
Seiten verankert, Maßnahmen im Arbeitskampf zu setzen.
Die Tätigkeit dieser Vereinigungen beinhaltet auch
Regelungen über Wettbewerbsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Daher ist eine
gesonderte Verankerung der Koalitionsfreiheit erforderlich. Damit wird
klargestellt, dass solche Maßnahmen nicht als verbotene Wettbewerbsbeschränkungen
zu qualifizieren sind.
Systematisch sollte der
Sozialpartnervorschlag im Kontext mit der allgemeinen Vereinigungsfreiheit
geregelt werden. Dem wird entgegengehalten, dass eine Verankerung im Zusammenhang
mit sozialen Grundrechten im Interesse einer Signalwirkung angemessener
erschiene und auch dem Modell des EU-Verfassungsentwurfs (Art. II-12 und Art.
II-28) besser entspräche.
Der Vorschlag der Sozialpartner
enthält in Pkt. 5 Abs. 1 keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Dazu wird angemerkt,
dass sich Beschränkungen der in Abs. 1 garantierten Rechte aus dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch aus der Verbindung mit Art. 11
Abs. 2 EMRK ergeben.
Verschiedentlich wird auch
gefordert, dies durch einen ausdrücklich hinzugefügten Gesetzesvorbehalt zum
Ausdruck zu bringen. Dieser könnte sich an Art. 11 Abs. 2 EMRK orientieren. Im
Übrigen wird auf die noch offene Frage einer allgemeinen Formulierung des Gesetzesvorbehaltes
im Grundrechtskatalog verwiesen.
Es wird festgehalten, dass durch die Regelung der
Koalitionsfreiheit die Rechte anderer freiwilliger oder gesetzlicher
Interessenvertretungen nicht berührt werden. Ebenso wird durch die Möglichkeit,
Angelegenheiten der Arbeitswelt kollektivvertraglich zu regeln, die Zulässigkeit
gesetzlicher Mindeststandards, z.B. durch Festlegung von Mindestlöhnen, nicht
ausgeschlossen.
Die vorgeschlagene Regelung über
Kollektivverträge ist nach Auffassung des Ausschusses in Bezug auf den
öffentlichen Dienst neutral. Die damit zusammenhängenden Verfassungsfragen
fallen in den Aufgabenbereich des Ausschusses 6 (Verwaltungsreform).
Textvorschlag von
Dr. Böhmdorfer (Ergänzungsvorschlag; Einfügung im Anschluss an den
ersten Satz des Sozialpartnervorschlages):
Die Gründung von
freiwilligen Interessenvertretungen muss für jede Person gleich zugänglich sein
und unterliegt keinen unangemessenen Beschränkungen.
In der
Diskussion im Ausschuss wird als Alternative zu diesem Textvorschlag angeregt,
es bei einer Anmerkung folgenden Inhalts bewenden zu lassen:
Satz 1 des Vorschlags der
Sozialpartner soll auch klar stellen, dass die Gründung von freiwilligen
Vereinigungen zur Vertretung von Interessen für jede Person gleich zugänglich
ist.
Der Ausschuss
diskutiert abschließend folgenden Textvorschlag zur
„Koalitionsfreiheit“:
Koalitionsfreiheit
(1) Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, sich
freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen
zu bilden. Diese Vereinigungen und gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen können kollektive Maßnahmen ergreifen. Jede Person hat
das Recht, an derartigen Maßnahmen teilzunehmen. Jeder Unternehmer darf
Abwehrmaßnahmen ergreifen.
(2) Die Ausübung der Rechte
nach Absatz 1 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den
vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung
und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit oder des Schutzes der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(3) Solche Vereinigungen und
gesetzliche berufliche Interessenvertretungen haben das Recht, im Rahmen der
Gesetze Kollektivverträge abzuschließen. Durch Kollektivverträge können
Angelegenheiten der Arbeitswelt verbindlich geregelt werden.
Hinsichtlich der
Abs. 1 und 3 besteht im Ausschuss Konsens darüber, dass sie in den
Grundrechtskatalog aufzunehmen sind. In der Frage des Abs. 2 sind die Auffassungen
im Ausschuss geteilt. Für einige Mitglieder ist die Aufnahme des Abs. 2
Bedingung für die Zustimmung zu Abs. 1.
Modifizierter Textvorschlag des
Ausschusses zur Vereins- und Versammlungsfreiheit:
Der
Ausschuss ist der Auffassung, dass nach dem Ergebnis der heutigen Sitzung die
im Ausschussentwurf vom 22. März 2004 vorgeschlagenen Texte zur
Koalitionsfreiheit (das sind die Absätze 3 und 4) überholt sind. Der Ausschuss
schlägt vor, stattdessen als neuen Absatz 3 zur Vereins- und
Versammlungsfreiheit einen Gesetzesvorbehalt folgenden Inhalts aufzunehmen:
(3) Die Ausübung
der Rechte nach Absatz 1 und 2 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen
werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Unternehmerische
Freiheit (Synopse
C-24, Berufs- und Erwerbsfreiheit)
Der Textvorschlag der Sozialpartner
vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
6. Unternehmerische Freiheit
Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen
Bedingungen ein Unternehmen zu gründen und zu führen.
In der Diskussion im Ausschuss
werden dazu folgende Punkte erörtert:
Der Vorschlag folgt Artikel II-16 des
EU-Verfassungsentwurfes. Als Gründe für eine gesonderte Hervorhebung der
Freiheiten zur Gründung und Führung von Unternehmen nach dem Muster des Rechts
auf eingerichteten Gewerbebetrieb spricht, dass es in diesem Bereich einer
speziellen Garantie bedarf, die sich gegen staatliche Eingriffe richtet – dies
nicht zuletzt im Hinblick auf die Freiheit der Unternehmensgründung und
-führung auch außerhalb beruflicher Ausbildungswege und beruflicher Zwecke.
Der Textvorschlag des Ausschusses
vom 27. April 2004 wird daher wie folgt modifiziert:
Berufsfreiheit
und unternehmerische Freiheit
Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben sowie ein Unternehmen zu gründen und zu führen.
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die in den
seinerzeitigen Vorschlägen vom 05.11.2003 und 27.04.2004 vorgesehene Textierung
hinsichtlich der Berufs- und Erwerbsfreiheit und des Verbots der Sklaverei und
Zwangsarbeit getrennt werden soll. Die in den Absätzen 2 und 3 dieses
Vorschlages enthaltenen Garantien sollen in einem eigenen Artikel
zusammengefasst und zu den Fundamentalgarantien gestellt werden.
Existenzielle Mindestversorgung (Synopse D-29, Recht auf soziale
Sicherheit)
Der Textvorschlag der Sozialpartner
vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:
7. Existenzielle
Mindestversorgung
Wer nicht für
sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen
Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung,
Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Beratungen
im Ausschuss:
Im Ausschuss wird zunächst der Sozialpartnervorschlag
eingehend diskutiert. Es wird darauf verwiesen, dass dieser Vorschlag nicht im
Sinne einer Sperrwirkung nach oben zu verstehen ist. Es ist auch zulässig,
Leistungen über die Mindestversorgung hinaus vorzusehen, ohne dass diese
zwangsläufig nach den Kriterien des Pkt. 8 des Sozialpartnervorschlages (System
der sozialen Sicherheit) zu garantieren wären. Es wurde die Frage gestellt, ob
nach dem Sozialpartnervorschlag eine über die existenzielle Mindestversorgung
hinaus gehende Grundsicherung möglich wäre, die nicht auf dem
Versicherungsprinzip beruht (Pkt. 8 des Sozialpartnervorschlages). Weiters wird
darauf verwiesen, dass mit den vorgeschlagenen Gewährleistungen Mindestlohnregelungen
nicht ausgeschlossen werden. Ein bestimmtes System für die Umsetzung der
Garantien wird durch den Vorschlag nicht vorgegeben. Im Besonderen können die
Leistungen auch auf dem Weg der Sozialhilfe umgesetzt werden.
Der Vorschlag ist als unmittelbar durchsetzbarer
individueller Anspruch konzipiert.
Dem wird entgegengehalten, dass derartige Ansprüche in
Wahrheit nur über gesetzliche Maßnahmen garantiert werden könnten und dass die
Möglichkeit der Durchsetzung eines solchen verfassungsunmittelbaren Anspruches
im bestehenden System des Rechtsschutzes nicht gesichert ist. Dazu wird
angemerkt, dass schon nach bestehender Verfassungslage und dem Stand
insbesondere der Zivilrechtssprechung gangbare Wege zur Durchsetzung von
individuellen Ansprüchen der genannten Art bestehen (z.B.
Kausalgerichtsbarkeit, Rechtsprechung zur Erfüllung fremder Verpflichtungen,
Judikatur des OGH zu Leistungsansprüchen aufgrund von Diskriminierungsverboten
in der Privatwirtschaftsverwaltung). Verwiesen wird auch auf die Bedeutung eines
Signals, welches unmittelbare individuelle Ansprüche in Notfällen zugesteht,
wenn es um die Sicherung der Mindeststufe eines menschenwürdigen Daseins geht.
In weiterer Folge werden Textvorschläge präsentiert,
die eine Mediatisierung über einfachgesetzliche Garantien zum Inhalt haben:
·
Neuer Textvorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter
(Textvorschlag der
Sozialpartner modifiziert als Gesetzgebungsauftrag):
Durch Gesetz ist das Recht jeder Person, die
nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende Mittel verfügt, zu
gewährleisten, im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und
Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und jene
Mittel zu erhalten, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
·
Neuer
Textvorschlag von Hon.Prof. Dr. Kneucker:
Wer nicht für sich sorgen kann
und nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf
gesetzlich verbürgte Unterstützung und Betreuung, Nahrung, Kleidung,
Unterkunft, medizinische Versorgung und jene Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Anmerkung zum
Textvorschlag von Hon.Prof. Dr. Kneucker:
Der
Gesetzesbezug ist nicht auf Unterstützung und Betreuung beschränkt, sondern
betrifft sämtliche aufgezählten Leistungen. Der Vorschlag ist als
Kompromissvariante zur Annäherung der beiden gegensätzlichen Positionen
(Vorschlag Sozialpartner – Vorschlag Univ.Prof. DDr. Grabenwarter)
gedacht.
Im Ausschuss
findet keiner der genannten Vorschläge Zustimmung. Es besteht auch kein Konsens
darüber, dass mit diesen 3 Varianten der thematische Bereich „Existenzielle
Mindestversorgung“ abgedeckt wäre.
Tagesordnungspunkt
6: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung werden die „Sozialen
Grundrechte“ weiter behandelt.
Dienstag, 19.
Oktober 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.