Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Dr.
Dieter Böhmdorfer (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag. Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek
Markus Lehnhard (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
DDr. Karl Lengheimer (Vertretung
für
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr. Johann
Rzeszut
Mag. Terezija
Stoisits
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Dora Diamantopoulos (Büro
Herbert Scheibner)
Alexandra
Lucius (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Thomas Hofbauer (beigezogen
von Prof. Ing. Helmut Mader)
Hon.Prof. Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag. Constanze Pritz (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek)
Mag. Stephan Resl (beigezogen
von Mag. Walter Grosinger)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Prof.
Ing. Helmut Mader
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Wahl des
stellvertretenden Vorsitzenden
3.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
4.)
Berichte
5.)
Zuweisungen des Ausschusses 2 an den Ausschuss 4
6.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Volksgruppenrechte“, „Diskriminierungsverbote“)
7.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Dabei berichtet der Ausschussvorsitzende auch über
personelle Änderungen bei den Mitgliedern des Ausschusses 4: Dr. Dieter Böhmdorfer
ersetzt Klubobmann Herbert Scheibner; Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek
ersetzt Dr. Maria Berger.
Tagesordnungspunkt 2: Wahl des stellvertretenden
Vorsitzenden
Auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden wird Herr Dr.
Dieter Böhmdorfer einstimmig zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden
des Ausschusses 4 gewählt.
Tagesordnungspunkt 3: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(9. Juli 2004)
Das
Protokoll der zweiundzwanzigsten Sitzung vom 9. Juli 2004 wird genehmigt.
1. Der Ausschussvorsitzende berichtet
über neue externe Schreiben. Diese wurden bereits an die Ausschussmitglieder
übermittelt.
2. Weiters
liegt ein neues Schreiben der Ökumenischen Expertengruppe zur
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor (erweiterte Dialogklausel, Abs.
6 und 7 des Textvorschlages des Ausschusses 4). Frau Prof. Gleixner beantragt
die neuerliche Behandlung dieses Themas und stellt einen weiteren, erweiterten
Antrag der Ökumenischen Expertengruppe in Aussicht.
Der
Ausschuss einigt sich darauf, die Neuauflage des Antrages der Ökumenischen
Expertengruppe abzuwarten und dann über den Antrag zu befinden.
3. „Gegenlesen“
von Textvorschlägen durch Experten/Expertinnen:
Der
Ausschuss kommt überein, dass der Ausschussvorsitzende zu gegebener Zeit im
Namen des Ausschusses an die im Ausschussbericht vom 3. Juni 2004 (auf Seite 9)
genannten Experten/Expertinnen herantreten wird mit der Einladung, zu den
Textvorschlägen des Ausschusses Stellung zu nehmen.
Univ.Prof.
Dr. Michael Holoubek wird – als neues Mitglied des Ausschusses 4 – aus der
Liste der externen Persönlichkeiten gestrichen.
Tagesordnungspunkt 5: Zuweisungen des Ausschusses 2
an den Ausschuss 4
Die Zuweisungen des Ausschusses 2 werden vom Ausschuss 4 zur Kenntnis
genommen und zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.
Tagesordnungspunkt
6: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Volksgruppenrechte“, „Diskriminierungsverbote“)
Fortsetzung Rechte der
Volksgruppen (Synopse B-11):
Der Ausschuss setzt neuerlich seine
Beratungen zum Thema „Volksgruppenrechte“ auf Basis des in der letzten Sitzung
erarbeiteten Textvorschlages fort.
Textvorschlag des Ausschusses vom 9. Juli 2004
(bedingten Konsens gab es bei Abs. 3
(1. und
2. Satz); keinen Konsens gab es bei Abs. 3 (3. bis 5. Satz) und bei Abs. 4 und
5; die Behandlung der Abs. 1, 2, 6 und 7 wurde am 9. Juli 2004 noch nicht
abgeschlossen):
(1) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu der
und achten die gewachsene sprachliche und kulturelle Vielfalt.
(2) Sie fördern die gegenseitige Achtung und
Zusammenarbeit zwischen allen im Staatsgebiet lebenden Menschen, ungeachtet
ihrer Sprache und Kultur.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei.
Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung
der ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Die anerkannten Volksgruppen
und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze einen Anspruch auf besondere
Förderung ihrer Kultur, insbesondere auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht
in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem
Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Weiters
haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen
höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Die
Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene Förderung von
privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und
Kultur dienen.
(4)
Die anerkannten und beheimateten Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im
gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen
Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit
Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses
Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der
jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen
Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im
gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische
Bezeichnungen und Aufschriften.
(5)
Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an
öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des
Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich
gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der
Medien in ihrer eigenen Sprache.
(6) Vereinigungen oder
Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen
vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das
Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.
(7) Institutionelle
Garantien für Volksgruppenvertretungen (hiezu wurde im Ausschuss 4 noch kein
Textvorschlag behandelt).
Fortsetzung
der Ausschussberatungen:
zu
Abs. 6:
Aufgrund
der Beratungen im Ausschuss wird der vorletzte Absatz auf Seite 6 des
Protokolls der letzten Ausschusssitzung vom 9. Juli 2004 wie folgt modifiziert:
Im
Ausschuss besteht überwiegend Übereinstimmung, dass kollektive
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – über individuellen Rechtsschutz
hinausgehend – die Möglichkeit kollektiver Rechtsdurchsetzung nahe legen.
Als Ergebnis der Diskussion liegen folgende Textvarianten
vor:
Variante 1:
(6) Vereinigungen oder
Vertretungskörper, die ihrem rechtlichen Zweck nach Volksgruppeninteressen
vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das
Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen
der Volksgruppen bleiben davon unberührt.
Variante 2:
(6) Vereinigungen zur Vertretung von Volksgruppen*)
haben [nach Maßgabe der Gesetze] das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten
Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon
unberührt.
*) Andere Varianten: „Volksgruppeninteressen“
oder „Volksgruppenrechten“
Problemhinweis: Für den Fall der Untätigkeit des einfachen
Gesetzgebers besteht nach geltender Verfassungsrechtslage keine
zufriedenstellende rechtliche Abhilfemöglichkeit. Für die Zukunft könnte ein
Staatshaftungsanspruch, allenfalls auch die Folge einer unmittelbaren
Anwendbarkeit von Verfassungsrecht, in Erwägung gezogen werden.
Für keine dieser Varianten gibt es
im Ausschuss einhellige Zustimmung. Der Ausschuss ist sich jedoch einig, dass
verfassungsrechtliche Regelungen im Rahmen der damit festgelegten Bandbreite
aufgenommen werden sollen,
sofern kollektive Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten vorgesehen werden, wie es
der Ausschuss überwiegend vorschlägt.
zu Abs. 1 bis 3:
Vorläufige Arbeitsannahmen:
– Der Ausschuss geht davon aus, dass auf
verfassungsrechtlicher Ebene auf eine Legaldefinition des Volksgruppenbegriffs
verzichtet werden soll.
– Der Ausschuss geht weiters davon aus,
dass der Tatbestand „Volksgruppen“ nicht mit dem Tatbestand „autochthone
Volksgruppen“ gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG gleichzusetzen ist. Der Tatbestand
„Volksgruppen“ ist auch nicht im versteinernden Sinne mit der Legaldefinition
des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes gleichzusetzen.
– Der Ausschuss ist überwiegend der
Auffassung, dass künftige verfassungsrechtliche Regelungen nicht auf
historische Volksgruppen beschränkt bleiben können, wie sie im Text des Art. 8
Abs. 2 B-VG („autochthon“) angesprochen werden.
– Art. 8 Abs. 2 B-VG ist insofern durch die
Rechtsentwicklung überholt, als die Garantien für Volksgruppen über die dort
enthaltenen Anknüpfungen aufgrund von Entwicklungen auf der Ebene des
internationalen Menschenrechtsschutzes und der Europäischen Union hinausgehen.
– Die Formulierung von Volksgruppenrechten
in der Verfassung wird durch das Fehlen konsentierter Vorschläge über
Staatszielbestimmungen nicht vereinfacht.
Vorläufiger Textentwurf zu Abs. 1 bis 3 (bei den
folgenden Textvorschlägen werden durch die in eckige Klammern gestellten
Passagen Punkte hervorgehoben, bei denen die Auffassungen der
Ausschussmitglieder weit auseinander liegen):
(1) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu der
und achten die gewachsene sprachliche und kulturelle Vielfalt.
(2) Sie fördern die gegenseitige Achtung und
Zusammenarbeit zwischen allen im Staatsgebiet lebenden Menschen, ungeachtet
ihrer Sprache und Kultur.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei.
Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die
Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden Rechte [alternativ:
durch das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe] ein Nachteil
erwachsen.
Die [anerkannten] Volksgruppen und ihre Angehörigen
haben im Rahmen der Gesetze einen Anspruch auf besondere Förderung ihrer
[Sprache und] Kultur[, insbesondere auf Kindergartenerziehung und
Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache
in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf].
Folgender
Text ist im Zusammenhang mit Abs. 4 zu behandeln:
Weiters
haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen
höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Die
Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene Förderung von
privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und
Kultur dienen.
Bei der nächsten Ausschusssitzung
wird die Behandlung der „Volksgruppenrechte“ und „Diskriminierungsverbote“
fortgesetzt.
Tagesordnungspunkt
7: Allfälliges
Freitag, 10.
September 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.