Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Dr.
Maria Berger
Prof.
Christine Gleixner
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Prof.
Ing. Helmut Mader
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier (Vertretung
für
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter)
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Mag. Gernot Prett (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Mag.
Terezija Stoisits
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag.
Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Peter Kostelka)
Mag.
Bernhard Rochowanski (Büro
Herbert Scheibner)
Mag.
Thomas Sperlich (Büro
Dr. Eva Glawischnig)
Hon.Prof. Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag.
Alev Korun (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar/Dr. Renate Casetti (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Dr. Johann Rzeszut
Friedrich Verzetnitsch
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Volksgruppenrechte, Diskriminierungsverbote“)
5.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der
letzten Sitzung
(6. Juli 2004)
Das
Protokoll der einundzwanzigsten Sitzung vom 6. Juli 2004 wird genehmigt.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über ein Schreiben von Dr. Johannes Schnizer
zum Thema „Volksgruppenrechte“; das Dokument wurde bereits per Mail an die
Ausschussmitglieder übermittelt und liegt als Tischvorlage auf.
Tagesordnungspunkt
4: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte („Volksgruppenrechte, Diskriminierungsverbote“)
Rechte der
Volksgruppen (Synopse B-11)
Der Ausschuss setzt seine Beratungen
zum Thema „Volksgruppenrechte“ auf Basis eines modifizierten Textvorschlages von
Hon.Prof. Dr. Raoul Kneucker fort (Modifikationen in Fettdruck):
(1) Bund, Länder und
Gemeinden bekennen sich zu der und achten die gewachsene sprachliche und
kulturelle Vielfalt.
(2) Sie fördern
die gegenseitige Achtung und Zusammenarbeit zwischen allen im Staatsgebiet
lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei.
Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung
der ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Die anerkannten
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze einen Anspruch
auf besondere Förderung ihrer Kultur, insbesondere auf Kindergartenerziehung und
Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen
Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem
nachhaltigen Bedarf. Weiters haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige
Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen
Schulaufsicht. Die Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene
Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer
Sprache und Kultur dienen.
(4)
Die anerkannten und beheimateten Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im
gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen
Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit
Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses
Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der
jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im
gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen
haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf zweisprachige
topographische Bezeichnungen und Aufschriften.
(5) Die Volksgruppen haben einen
Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle
Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der
Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden.
(6) Vereinigungen oder
Vertretungskörper, die ihrem rechtlichem Zweck nach Volksgruppeninteressen
vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das
Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.
(7) Institutionelle Garantien für
Volksgruppenvertretungen.
Anknüpfend an den Dialog der letzten
Ausschusssitzung gibt es verschiedene Auffassungen hinsichtlich des
Volksgruppenbegriffs einerseits und verfassungsrechtlicher Inhaltsbestimmungen
andererseits. Die Kriterien werden im Ausschuss diskutiert, ohne dass es zu
einer Einigung kommt. Für den Fall, dass es zu einer Einigung kommen wird, gibt
es Konsens über weitere Festlegungen im Detail.
Zu Abs. 1 und 2:
(1) Bund, Länder
und Gemeinden bekennen sich zu der und achten die gewachsene sprachliche und
kulturelle Vielfalt.
(2) Sie fördern
die gegenseitige Achtung und Zusammenarbeit zwischen allen im Staatsgebiet
lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur.
Im Ausschuss besteht noch keine
abgeschlossene Auffassung über die vorgeschlagenen Absätze 1 und 2.
Zu Abs. 3:
(3) Das
Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei.
Keinem
Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der
ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.
Die anerkannten
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze einen Anspruch
auf besondere Förderung ihrer Kultur, insbesondere auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht
in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem
Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf.
Weiters haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige
Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen
Schulaufsicht.
Die Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf
angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der
Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.
Abs.
3, 1. und 2. Satz:
Im
Ausschuss besteht bedingter Konsens bezüglich der beiden ersten Sätze des Abs.
3 betreffend die Bekenntnisfreiheit und das spezielle Diskriminierungsverbot:
Das
Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei.
Es
besteht Konsens, dass es eine verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit des
Bekenntnisses zu einer Volksgruppe geben soll. Diese Garantie soll im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben betreffend die Volksgruppendefinition ausgeübt werden
können. Sie schließt die Freiheit ein, sich nicht zu einer bestimmten Volksgruppe
zu bekennen. Damit wird gewährleistet, dass keine Nachweise, etwa in Bezug auf
Abstammung, Sprachkenntnisse und dergleichen, erbracht werden müssen.
Nach
Maßgabe der oben getroffenen Festlegung wird eine Garantie folgenden Inhalts
vom Ausschuss befürwortet:
Keinem
Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der
ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.
Erläuterungen
zu Abs. 3, 1. und 2. Satz:
1. In gegebenem
Zusammenhang wird daran erinnert, dass nach Möglichkeit universelle
Diskriminierungsverbote anstelle von speziellen anzustreben sind.
2. In der genannten
Garantie ist der Anspruch eingeschlossen, dass aus der Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe als solcher kein Nachteil erwachsen darf.
Abs.
3, 3. bis 5. Satz:
Die anerkannten
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im Rahmen der Gesetze einen Anspruch
auf besondere Förderung ihrer Kultur, insbesondere auf Kindergartenerziehung und
Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen
Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem
nachhaltigen Bedarf.
Weiters haben sie einen Anspruch auf eine
verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung
einer eigenen Schulaufsicht.
Die Volksgruppen haben ergänzend einen
Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen,
die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.
Der
Textvorschlag folgt weitgehend dem Textentwurf von ao.Univ.Prof. Dr. Dieter Kolonovits.
Diesbezüglich bestehen im Ausschuss geteilte Auffassungen. Sie spiegeln den
Gegensatz in den Grundpositionen wider.
Im
Besonderen wird darauf verwiesen, dass die hier vorgesehenen weitergehenden
Rechte in die Disposition der einfachen Gesetzgebung gestellt werden sollen und
es im übrigen bei den Garantien des Art. 7 Staatsvertrag von Wien bleiben soll.
Der
besondere Gesetzesvorbehalt („im Rahmen der Gesetze“) erscheint – wenn man der
vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Regelung zustimmt – entbehrlich. Auch
hier wird allerdings auf das Ziel einer erhöhten Flexibilität durch einen
solchen Gesetzesvorbehalt hingewiesen. Allerdings war der genannte Vorbehalt,
der sich im Textvorschlag von ao.Univ.Prof. Dr. Kolonovits nicht findet,
als Kompromissversuch zwischen den beiden gegensätzlichen Grundpositionen
gedacht, und hat diesen Zweck nicht erreicht.
In
Erinnerung gebracht wird weiters das Positionspapier der Ökumenischen
Expertengruppe, ohne dass daraus eine grundsätzliche Einschränkung der
vorgeschlagenen Regelung abzuleiten wäre.
Zu Abs. 4 und 5:
(4)
Die anerkannten und beheimateten Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im
gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen
Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit
Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses
Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der
jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im
gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen
haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige
topographische Bezeichnungen und Aufschriften.
(5) Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache.
Die vorgeschlagenen Absätze 4 und 5 folgen im Wesentlichen
dem Textentwurf von ao.Univ.Prof. Dr. Kolonovits. Sie enthalten jene Rechte, die sich
aus dem Staatsvertrag von Wien ergeben, und gehen darüber hinaus.
Auch über diesen Textvorschlag sind die Auffassungen im
Ausschuss – entsprechend den unterschiedlichen Grundpositionen – geteilt.
Zu Abs. 6
(kollektiver Rechtsschutz) und Abs. 7 (institutionelle Garantien für
Volksgruppenvertretungen):
(6) Vereinigungen oder
Vertretungskörper, die ihrem rechtlichem Zweck nach Volksgruppeninteressen
vertreten und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das
Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe
vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der
Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.
Hinsichtlich der institutionellen Garantien für
Volksgruppenvertretungen (Abs. 7) wurde im Ausschuss noch kein Textvorschlag
behandelt.
Abs. 6:
Im Ausschuss besteht Übereinstimmung,
dass kollektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – über
individuellen Rechtsschutz hinausgehend – die Möglichkeit kollektiver
Rechtsdurchsetzung nahelegen.
Bereits die bestehende
Verfassungsrechtslage sieht im Bereich der Volksgruppen auch kollektive Rechte
vor. Nach Auffassung des Ausschusses spricht vieles dafür, in diesem Bereich
kollektive Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zu schaffen.
Allerdings sind die Gefahren von
Missbräuchen und organisatorischen Fehlentwicklungen nicht von der Hand zu
weisen. Nach Auffassung des Ausschusses sollten kollektive Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten,
sofern sie vorgesehen werden, am ehesten auf „Vereinigungen“ bezogen werden.
Die Diskussion zu Abs. 6 und Abs. 7
ist – ebenso wie zu Abs. 1 und 2. – noch nicht abgeschlossen.
Tagesordnungspunkt
5: Allfälliges
Terminplanung:
Der Ausschuss 4 legt folgende weitere Sitzungstermine fest
(jeweils von 10:00 bis 17:00 Uhr mit Mittagspause von 12:30 bis 13:30 Uhr):
Montag,
06.09.2004
Freitag,
10.09.2004
Montag,
13.09.2004
Freitag,
17.09.2004
Montag, 20.09.2004
Montag,
27.09.2004
Freitag,
01.10.2004
Montag, 04.10.2004
Freitag, 08.10.2004
Montag, 11.10.2004
Freitag, 15.10.2004
Dienstag, 19.10.2004
Mittwoch, 20.10.204
Freitag, 29.10.2004
Freitag, 12.11.2004
Montag, 6. September
2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.