Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag. Gernot Prett (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Bernhard Raschauer (Vertretung
für
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack)
Dr.
Johann Rzeszut
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Dr. Maria Berger)
Mag.
Terezija Stoisits
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
Böhmdorfer)
Dr. Rosi Posnik (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Dr. Thomas Hofbauer (beigezogen
von Prof. Helmut Mader)
Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz (beigezogen
von
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag. Gregor Wenda (beigezogen
von Mag. Walter Grosinger)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Herbert Scheibner (stellvertretender
Ausschussvorsitzender)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Fundamentalgarantien, soziale Grundrechte)
5.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(19. April 2004)
Das
Protokoll der sechzehnten Sitzung vom 19. April 2004 wird mit folgender Maßgabe
genehmigt (Änderung/Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
Zu
Seite 7, vorletzter Absatz, erster Satz:
Das
Protokoll wird wie folgt ergänzt:
Die
Arbeitnehmerinteressenvertretungen und die Vertreterin der Grünen wollen
eine inhaltliche Diskussion über die Formulierung der einzelnen sozialen
Grundrechte.
Zu
Seite 7, letzter Absatz:
Das
Protokoll wird wie folgt geändert und ergänzt:
Für die
nächste Ausschusssitzung (17. Sitzung) ist die Behandlung der „Fundamentalgarantien“
und allenfalls auch der „sozialen Grundrechte“ vorgeschlagen worden.
Eine
endgültige Einigung darüber ist noch nicht erfolgt.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über neue externe Schreiben und über ein von ihm
verfasstes Positionspapier über allgemeine Erwägungen zu sozialstaatlichen
Gewährleistungen und sozialen Grundrechten (siehe Anlage 1 zum
Protokoll). Als Ergebnis der anschließenden Diskussion und Abstimmung
beschließt der Ausschuss mehrheitlich, zunächst die Fundamentalgarantien
(einschließlich des „Asylrechts“ und des „Verbots des Menschenhandels“) zu
behandeln und im Anschluss daran sowie bei der nächsten Ausschusssitzung die
sozialen Grundrechte zu beraten.
Tagesordnungspunkt
4: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete
Vorschläge für einzelne Grundrechte (Fundamentalgarantien, soziale Grundrechte)
1 Fundamentalgarantien
(Teilsynopsen A-01, A-02, A-03 und C-14)
1.1 Recht
auf Menschenwürde:
Es
besteht Konsens, dass es einen Artikel „Recht auf Menschenwürde“ geben soll.
Ein
ausdrücklich ausgesprochenes Drittwirkungssignal findet keine allgemeine
Zustimmung.
Es steht
folgender Textvorschlag zur Diskussion:
(1)
Alle Menschen haben gleiche, angeborene und unveräußerliche Rechte. Sie zu gewährleisten
und zu schützen ist vornehmste Aufgabe des Staates.
(2)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Unter
den Mitgliedern des Ausschusses besteht allgemeiner Konsens, dass diese
Formulierung in einen künftigen Grundrechtskatalog aufgenommen werden soll.
Es wird
angemerkt, dass der Menschenwürdeartikel in einem inneren Zusammenhang zu
sozialstaatlichen Gewährleistungen steht, die auf die Sicherung eines
menschenwürdigen Daseins gerichtet sind (z.B. Art. 23 Ziffer 8 der Vorschläge
von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack, Art. 32 des
SPÖ-Gesamtvorschlages).
1.2 Folterverbot:
Der Vorschlag, dass Artikel 3 EMRK in gleich lautender
Textierung in die Fundamentalgarantien eines neuen Grundrechtskataloges
aufgenommen werden soll, wird vom Ausschuss einhellig angenommen.
Der Textvorschlag lautet daher wie folgt:
Niemand
darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang wird die Frage der nicht
verfassungsförmlichen Grundrechtsquellen angesprochen (z.B.
Antifolterkonvention, Kinderrechtekonvention, Biomedizinkonvention und andere
mehr). Es wird vorgeschlagen, diese Rechtsquellen durch eine verfassungsrechtliche
Berücksichtigungsklausel in einen Bezug zum Grundrechtskatalog zu stellen.
Dieser Vorschlag findet die Zustimmung des Ausschusses.
Zum
Vorschlag, die Rechtsquellen durch eine verfassungsrechtliche Berücksichtigungsklausel
in einen Bezug zum Grundrechtskatalog zu stellen, wird angeregt, diese Frage
dem Aus-
schuss 2
(Legistische Strukturfragen) des Österreich-Konvents zuzuweisen.
1.3 Verbot
des Menschenhandels:
Es steht folgender Textvorschlag zur
Diskussion:
Menschenhandel ist verboten.
Über diesen Textvorschlag gibt es allgemeinen Konsens.
Der Text wird an den Textvorschlag des Ausschusses vom
5. November 2003 zur bereits behandelten „Berufs- und Erwerbsfreiheit“
angehängt.
1.4 Recht
auf Leben, Recht auf Unversehrtheit
1.4.1 Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit:
Es steht
folgender Textvorschlag zur Diskussion:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit.
(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom
Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Der Vorschlag wird im Ausschuss allgemein akzeptiert.
Vereinzelt werden Bedenken geäußert, den
Gesetzesvorbehalt der EMRK im Zusammenhang mit dem „Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit“ spezifisch abzuändern (Verweis auf
Rechtsunsicherheit). Die Tatbestände der „Moral“, des „wirtschaftlichen Wohls
des Landes“, der „öffentlichen Ruhe“ und der „Verteidigung der Ordnung“ sind in
diesem Gesetzesvorbehalt allerdings deshalb entbehrlich, weil in die
körperliche und geistige Unversehrtheit nicht unter Berufung auf diese
Tatbestände eingegriffen werden soll.
1.4.2 Recht
auf Leben:
Es steht folgender Textvorschlag zur
Diskussion:
(1) Das
Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.
Ergänzungsvorschlag:
Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.
(2) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf
Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt
erforderlich ist, um
a) jemanden gegen
rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden
rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern.
(3) Niemand darf zum Tode verurteilt oder hingerichtet
werden.
Der Textvorschlag findet mit Ausnahme des Verbots der
Tötung auf Verlangen (Ergänzungsvorschlag zu Abs. 1) allgemeine Zustimmung.
Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und
Dr. Schnizer erklären sich bereit, gemeinsam bis zur nächsten Ausschusssitzung
eine Zusammenfassung der im Ausschuss vertretenen Positionen zum Verbot der
Tötung auf Verlangen auszuarbeiten (Pro, Contra, Differenzierungen).
1.5 Asylrecht:
Es steht folgender Textvorschlag zur
Diskussion (Variante 1):
(1) Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.
(2) Dieses Recht wird nach Maßgabe des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.
(3) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder
ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihr oder ihm die
ernstliche Gefahr einer Verletzung elementarer Menschenrechte droht.
Dieser Vorschlag findet bei einem Teil der
Ausschussmitglieder Zustimmung. Ein anderer Teil der Ausschussmitglieder
spricht sich für den Vorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (Artikel 18
seines Gesamtvorschlages) aus.
Dieser Textvorschlag lautet wie folgt (Variante 2):
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer
Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet.
Im Anschluss an die Fundamentalgarantien werden die
sozialen Grundrechte weiter behandelt.
2 Soziale
Grundrechte
Mag. Stoisits und Dr. Schnizer präsentieren zunächst
neue bzw. überarbeitete Textentwürfe zu den sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Rechten (Grüner Parlamentsklub) bzw. zu den sozialen Rechten
(Sozialdemokratisches Grundrechtsforum), siehe Anlage 2 und 3 zum
Protokoll.
Das von Univ.Prof. Dr. Funk vorgelegte Positionspapier
über allgemeine
Erwägungen zu sozialstaatlichen Gewährleistungen und sozialen Grundrechten wird
im Grundsätzlichen positiv zur Kenntnis genommen. Eine eingehende
Auseinandersetzung wird auf den nächsten Sitzungstermin vertagt. Bereits jetzt
wird kritisch angemerkt, dass der Vorschlag zu Ziffer 9 eingehender zu prüfen
ist und dass die Erwägungen zur Erweiterung der verfassungsgerichtlichen
Befugnisse (Ziffer 11) mit Vorbehalt zu sehen sind. Gleiches wird zu den Fragen
des Rechtsschutzes (Ziffer 10) angemerkt.
2.1 Recht
auf soziale Sicherheit (Teilsynopse D-29)
Der Ausschuss diskutiert die Textentwürfe des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums, von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter, von der Ökumenischen
Expertengruppe, von Univ.Prof. Dr. Rack und von Mag. Stoisits/Grüner
Parlamentsklub zum „Recht auf soziale Sicherheit“.
Hiezu wurde noch keine Lösung erzielt. Die Beratung
des Themas wird bei der nächsten Ausschusssitzung fortgesetzt.
Für die nächste Ausschusssitzung ist die
Behandlung der zusammenfassenden Darstellung von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter/Dr.
Schnizer zum „Verbot der Tötung auf Verlangen“ und des Positionspapiers von
Univ.Prof. Dr. Funk zu den sozialen Grundrechten vorgesehen; weiters wird die
Beratung der sozialen Grundrechte fortgesetzt.
Montag, 3. Mai
2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
3 Anlagen