Protokoll

über die 16. Sitzung des Ausschusses 4

am 19. April 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                       (Vorsitzender)

 

Mag. Bernhard Achitz                                             (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Dr. Maria Berger

Prof. Christine Gleixner

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Mag. Walter Grosinger                                           (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

Mag. Joachim Preiss                                               (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer                         (Vertretung für

                                                                              Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack)

Dr. Johann Rzeszut

Mag. Terezija Stoisits

 

Externe Experten:

 

Hon.Prof. Dr. Josef Cerny

Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek

Univ.Prof. Dr. Franz Marhold

Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel

Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Jochen Danninger                                             (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Ronald Faber                                                   (Büro Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                                     (Büro Dr. Eva Glawischnig)


Mag. Katharina Peschko-Gruber                             (Büro Herbert Scheibner/Dr. Dieter

(vormittags)/                                                          Böhmdorfer)

Mag. Bernhard Rochowanski (nachmittags)          

Dr. Rosi Posnik                                                       (Büro Dr. Claudia Kahr)

 

Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich                           (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer)

Dr. Thomas Hofbauer                                              (beigezogen von Prof. Helmut Mader)

Dr. Raoul Kneucker                                                (beigezogen von Prof. Christine Gleixner)

Mag. Gerda Marx                                                   (beigezogen von

                                                                               Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)

Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz                             (beigezogen von

                                                                               Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter)

Mag. Thomas Sperlich                                             (beigezogen von Mag. Terezija Stoisits)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Mag. Birgit Caesar                                                  (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                           (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Herbert Scheibner                                                   (stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Herbert Haupt

Prof. Ing. Helmut Mader

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     16.20 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)      Berichte

4.)      Expertenhearing von Hon.Prof. Dr. Josef Cerny, Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.Prof. Dr. Franz Marhold, Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler zum Thema „soziale Grundrechte“

5.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (soziale Grundrechte)

6.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

(22. März 2004)

 

Das Protokoll der fünfzehnten Sitzung vom 22. März 2004 wird mit folgender Maßgabe genehmigt (Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):

 

Zu Seite 4, Art. x Abs. 4:

Das Protokoll wird wie folgt ergänzt:

 

Variante 5 (Vorschlag Grabenwarter):

Art. 11 Abs. 1 des Entwurfes von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter nimmt im Wortlaut auf kollektive Maßnahmen nicht Bezug, geht aber davon aus, dass die Freiheit zu solchen Maßnahmen von der Koalitionsfreiheit erfasst ist (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Ziffer 3 der dazugehörigen Erläuterungen).

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet über die Fertigstellung der Berichte der Ausschüsse 6 (Verwaltungsreform) und 9 (Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit) und über neue externe Schreiben. Die neuen Textvorschläge von der Ökumenischen Expertengruppe (überarbeiteter Textentwurf zur Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit; überarbeitete Erläuterungen zu den sozialen Grundrechten) wurden den Ausschussmitgliedern bereits auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Expertenhearing von Hon.Prof. Dr. Josef Cerny, Univ.Prof.

Dr. Michael Holoubek, Univ.Prof. Dr. Franz Marhold, Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler zum Thema „soziale Grundrechte“

 

Hon.Prof. Dr. Josef Cerny, Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.Prof. Dr. Franz Marhold, Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler halten Referate zum Thema „soziale Grundrechte“ (siehe Anlagen 1 bis 3 zum Protokoll).

 

Hon.Prof. Dr. Cerny berichtet über die Abläufe bei der Grundrechtsreformkommission,

deren Mitglied er war. Hinsichtlich der Formulierung sozialer Grundrechte war der politische Konsens damals sehr weit; so lag bereits der Entwurf einer Regierungsvorlage für ein BVG über wirtschaftliche und soziale Rechte vor.

Zur aktuellen Entwicklung meint er, dass eine Reform der bestehenden Grund­rechte – unab­hängig vom Österreich-Konvent – unabdingbar sei. Die Einführung sozialer Grundrechte sei nicht mehr eine Frage des Ob, sondern des Wie, und setze ein geändertes Grundrechts- und Verfassungs­verständnis voraus. Dabei sei auch eine Orientierung an internationalen Vorgaben erforderlich (EMRK, UN-Menschenrechtspakte, EU-Grundrechte-Charta).

Die EU-Grundrechte-Charta stelle einen Mindeststandard dar, der von den Mitgliedstaaten – je nach sozialem Standard – auch überschritten werden könne.

 

Ein Katalog von sozialen Grund­rechten müsse kurze, prägnante verständliche und durchsetz­bare Bestimmungen enthalten mit einem unmittelbaren Anspruch auf Durchsetzung vor den Gerichten, also nicht nur Gesetz­ge­bungs­auf­träge an den Staat. Dies schließe nicht aus, dass der Katalog zusätzlich Pro­gramm­sätze bzw. Staatsziel­bestim­mungen  enthalten könne, welche als Auslegungsrichtlinien auch normative Bedeutung hätten.

Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien zu erweitern, bspw. durch Kollektiv­beschwerden bzw. kommissarischen Rechtsschutz oder Staatshaftungsansprüche im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei Verletzung des Gemein­schaftsrechts.

 

Univ.Prof. Dr. Holoubek meint, es sei eine bewusste Wertentscheidung, ob bzw. in welcher Form soziale Grundrechte in einen Grundrechte-Katalog aufgenommen werden. Jedenfalls sei der Standard der EU-Grundrechte-Charta nicht zu unterschreiten.

Er spricht das traditionelle Verständnis an, wonach soziale Grundrechte konkrete Leistungs­ansprüche darstellen, welche beim VfGH einklagbar sein müssen.

Als neue Herangehensweise empfiehlt er fließende Übergänge zwischen sozialen und liberalen Grundrechten. Als Beispiel führt er den Gleichheitssatz an, aus dem auch Leistungs­ansprüche ableitbar seien (Bsp. VfGH-Erkenntnis bezüglich einer Minimalentlohnung für Rechtspraktikanten). Primär sei zu unterscheiden zwischen grundrechtlichem Individual­rechts­schutz und dem Schutz kollektiver Interessen („Grundrechte der dritten Generation“, z.B. Schutz der Um­welt).

 

Univ.Prof. Dr. Holoubek schlägt vor, zunächst soziale Grundrechte zu formulieren, die Individual­rechte verkörpern, also „soziale Grundrechte im engeren Sinn“. Diese würden sich nicht wesentlich von liberalen Grundrechten unterscheiden. Dabei seien möglichst konkrete Formulierungen anzustreben; so enthält die EU-Grundrechte-Charta bspw. kein allgemeines „Recht auf Arbeit“, sondern konkret ein „Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeits­vermitt­lungs­dienst“.

Dadurch sei auch die Beseitigung von Vorurteilen möglich, die häufig gegen die Schaffung sozialer Grundrechte vorgebracht werden, v.a. die Frage der Durchsetzbarkeit (eine ent­sprechende Ausgestaltung wäre möglich) und der Kostenfolgen (dies unter­scheide soziale Grundrechte nicht von den sonstigen Grundrechten).

Schließlich betont der Vortragende, dass soziale Grundrechte innovationsoffen (also offen für zukünftige Entwicklungen) sein müssten und nicht dazu missbraucht werden dürfen, konkrete gesetzliche Maßnahmen und damit auch konkrete politische Problemlösungen festzu­schreiben.

 

Univ.Prof. Dr. Marhold verweist darauf, dass Grundrechte justiziabel, also individuell oder kollektiv durchsetzbar sein müssten (einklagbare Leistungspflicht); der Staat würde dabei in seiner Rolle als Leistungsstaat gefordert.

Er sieht bei der Formulierung sozialer Grundrechte die Gefahr, dass der sozialpoli­tische Gestaltungsspielraum auf Verfassungsebene eingeengt werden könnte und einfach­gesetzliche sozialpolitische Fragen auf Verfassungsebene verlagert werden könnten. Weiters sieht er die Gefahr, die Glaubwürdigkeit der Verfassung in Frage zu stellen, wenn verfassungs­rechtliche Gewährleistungen wegen des fehlenden finanzpolitischen Spielraums nicht durchsetzbar sind; in diesem Zusammenhang verweist er auch auf die europäische Rechtslage, insbesondere den Stabilitätspakt.

Ein Grundrechte-Katalog bzw. die Formulierung sozialer Grundrechte seien daher in Über­einstimmung mit der europäischen Integration voranzutreiben, wobei die europäischen Vor­gaben (EU-Grundrechte-Charta) als Mindestnormen anzusehen sind.

 

Univ.Prof. Dr. Schrammel fordert Ehrlichkeit bei der Formulierung sozialer Grundrechte und weist auf mögliche Kostenfolgen hin (Bsp. Pflegeleistungen). Darüber hinaus stellt er die Frage, für wen soziale Grundrechte etwas bewirken sollen; viele Rechte seien bereits auf anderer (unterverfassungsgesetzlicher) Ebene geregelt.

Der Vortragende betont, dass soziale Grundrechte Innovation nicht behindern sollen (bspw. keine Verankerung der Sozialversicherung in der Verfassung). Er empfiehlt, keine eigene, völlig autonome Lösung anzustreben, sondern im Kontext der EU-Grundrechte-Charta zu bleiben, welche nicht zu unterschreiten wäre.

 

Hon.Prof. Dr. Winkler meint, dass sich die Bürger vom Österreich-Konvent Aussagen zu sozialen Grundrechten (bzw. zur  „Solidarität“ gemäß Kapitel IV der EU-Grundrechte-Charta) erwarten.

Sozialgestaltungsaufträge seien bereits in völkerrechtlichen Doku­menten enthalten, zu deren Beachtung sich Österreich völkerrechtlich verpflichtet hat (im sog. „Mezzanin“, also oberhalb einfacher Gesetze, aber unterhalb der Verfassung).

Die unmittelbare Durchsetz­bar­keit (Einklagbarkeit) von sozialen Grund­rech­ten würde letztlich zu Sozialgesetzen in Ver­fassungs­rang führen. Neben dem Problem der unmittelbaren Durchsetzbarkeit verweist er auch auf das Problem einer möglichen (unmittelbaren) Drittwirkung. Daher seien soziale Grund­rechte nicht als subjektiv durchsetzbare Rechte, sondern als Gewährleistungs­verpflich­tungen des Staates bzw. als Gewährleistungs­aufträge an den einfachen Gesetzgeber zu formulieren.

 

Als sozialpolitische Ziele, welche in Form von Gewährleistungsaufträgen an die Gesetzgebung zu formulieren seien, nennt er:

(a)  den Schutz des Einzelnen vor den Auswirkungen der sozialen Risiken Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Alter, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit;

(b)  die Sicherung der materiellen Existenz bei Notlage (umfassend insbesondere Unterhalt und Wohnung);

(c)  den Schutz der menschlichen Arbeit durch Gewährleistung menschengerechter Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitszeitschutzes;

(d)  den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben;

(e)  den kostenlosen Zugang zu Arbeitsvermittlung und Berufsberatung;

(f)   den Schutz und die Förderung Behinderter; sowie

(g)  den Ausgleich der Familienlasten.

 

Hinsichtlich des Rechtsschutzes vertritt Hon.Prof. Dr. Winkler die Ansicht, dass der VfGH die Kontrolle über die Einhaltung der Gestaltungsaufträge ausüben sollte. Bei der Staats­haf­tung verweist er auf das Europarecht (Staatshaftung bei mangelhafter Umsetzung europa­rechtlicher Bestim­mungen).

 

In der weiteren Diskussion geben die Experten folgende Stellungnahmen ab:

 

Hon.Prof. Dr. Cerny meint, dass die Regelung sozialer Grundrechte legistisch bewältigbar sei; dazu gäbe es Vorbilder. Mit der Aufnahme sozialer Grundrechte in die Verfassung werde kein Bekenntnis zu einem bestimmten Wirtschafts- oder Sozialsystem abgelegt.

Gegen die Übernahme der Schranken aus der EU-Grund­rechte-Charta äußert er Vorbehalte; dies würde lediglich zu allgemeinen General­klauseln führen.

Wesentlich sei die Durchsetzbarkeit sozialer Grundrechte, wobei die Individual­beschwerde nicht generell bei allen sozialen Grundrechten greifen würde. Der VfGH müsse weiterhin der zentral zustän­dige Gerichtshof bleiben; eine allfällige Überlastung des VfGH sieht er nicht.

 

Univ.Prof. Dr. Holoubek vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Definition des Schutz­bereiches legistisch bewältigbar sei.

Die Einführung sozialer Grundrechte bedeute nicht, dass dies schrankenlos erfolge. Es gäbe unterschiedliche Ausprägungen von sozialen Grund­rechten: spezifische Ausformungen des Gleichheitssatzes, Verfahrensgarantien, Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt (bspw. wie bei liberalen Grundrechten: „nach Maßgabe der Gesetze“). Hinsichtlich der Differenzierung durch­setzbare/nicht-durchsetzbare soziale Grundrechte verweist er auf Art. 52 Abs. 5 der EU-Grundrechte-Charta.

 

Univ.Prof. Dr. Marhold macht darauf aufmerksam, dass bei der Einengung des Gestaltungs­spielraums des einfachen Gesetzgebers durch soziale Grundrechte Zielkonflikte auf­treten könn­ten; die Abwägung zwischen den sozialen Grundrechten werde dann politisch ent­schie­den.

Ein sozialer Grundrechte-Katalog wäre bspw. völlig irrelevant, wenn er in Konflikt mit der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit der EU stünde. Daher sei ein Grundrechte-Katalog harmonisiert mit der europäischen Entwicklung zu formulieren; bei den sozialen Grundrechten solle man sich auf die Formulierung von Staatszielbestimmungen beschränken.

Bei der Kostenfrage vertritt Univ.Prof. Dr. Marhold die Ansicht, dass soziale Grundrechte zu einem materiellen Verteilungskonflikt auf Verfassungsebene führen könnten.

 

Univ.Prof. Dr. Schrammel schließt sich der Meinung seines Vorredners an. Bei individuell durchsetzbaren sozialen Grundrechten seien Verteilungskonflikte vorhersehbar, welche politisch entschieden würden. Hinsichtlich des Rechtsschutzes halte er weder den VfGH noch die Gerichtsbarkeit für geeignet, weil es um die Entscheidung von Interessenskonflikten gehe.

 

Hon.Prof. Dr. Winkler spricht sich für die Formulierung von Gewährleistungsansprüchen oder Staatszielbestimmungen bei sozialen Grundrechten, aber gegen subjektive Rechte aus. Bei sozialen Rechten könne es nicht um die Sicherung des Status quo oder um die Festschreibung eines bestimmten sozialpolitischen Standards gehen. Hinsichtlich der Durchsetzungsmög­lich­keiten bei Säumigkeit des Gesetzgebers verweist er auf internationale Vorbilder.

 

Abschließend dankt der Ausschussvorsitzende den externen Experten für die Ausführungen.


Tagesordnungspunkt 5: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (soziale Grundrechte)

 

Dem Ausschuss liegen die Teilsynopsen des Ausschussvorsitzenden zur Behandlung der „sozialen Rechte“ vor (D-29 bis D-38).

 

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass in der künftigen Verfassung Gewährleistungen mit sozialpolitischem Bezug enthalten sein sollten (als Absage an eine reine „Spielregel­Verfassung“). Dies erscheint schon alleine aufgrund der Entwicklungen im europäischen Rechtsbereich, namentlich der EU-Grundrechte-Charta, erforderlich, hinter die nicht zurück gegangen werden soll.

 

Jedenfalls soll ein künftiger Grundrechtekatalog Gewährleistungen betreffend das Arbeits- und Sozialrecht enthalten, wie sie in Kapitel IV der EU-Grundrechte-Charta unter dem Titel „Solidarität“ enthalten sind. Darüber hinaus gehend sind Garantien im Sozialbereich, z.B. be­treffend Rechte von Kindern und älteren Menschen, erforderlich.

Einzelne Mitglieder des Ausschusses sind der Auffassung, dass die beispielhafte Aufzählung von Garantien im Sozialbereich um den Gesundheitsschutz zu ergänzen ist.

 

Für die Umsetzung solcher Gewährleistungen stehen verschiedene Wege zur Verfügung. Die Spannweite reicht von Bestimmungen grundsätzlicher Art über institutionelle Garantien, Gestaltungsaufträge an die Gesetzgebung bis hin zur Verankerung verfassungsgesetzlich gewährleisteter subjektiver Rechte. Diese Lösungen werden je nach Inhalt und Durch­setzungs­möglichkeit der einzelnen Gewährleistungen zu kombinieren sein.

 

Wenn der Weg der Schaffung subjektiver Rechte gewählt wird, dann sollten nach Möglich­keit konkret fassbare Teilansprüche formuliert werden, die dem betreffenden Grundrecht zugeordnet sind, z.B. „Recht auf Zugang zu unentgeltlicher Arbeitsvermittlung“ im Rahmen von Grundrechten des Arbeitslebens, „Recht auf medizinische Grundversorgung“ im Rahmen von Rechten im Bereich des Schutzes der Gesundheit.

 

Die Arbeitnehmerinteressenvertretungen und die Vertreterin der Grünen wollen eine inhaltliche Diskussion über die Formu­lierung der einzelnen sozialen Grundrechte.

Dazu merkt der Vorsitzende an, dass ein solcher Diskussionsverlauf aus Gründen der Zeit und der Ergebnisse des heutigen Hearings seiner Auffassung nach weniger sinnvoll erscheint als der Versuch, Konsens über allgemeine Grundsätze für eine künftige Kodifikation sozial­staat­licher Garantien und sozialer Grundrechte zu suchen. Der diesbezüglich vom Ausschuss­vor­sitzenden unternommene Versuch findet bei einzelnen Ausschussmitgliedern Unterstützung, kann jedoch in der heutigen Sitzung nicht zu Ende geführt werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Für die nächste Ausschusssitzung (17. Sitzung) ist die Behandlung der „Fundamental­garantien“ und allenfalls auch der „sozialen Grund­rechte“ vorgeschlagen worden. Eine endgültige Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt.

 

Bei der Sitzung am 3. Mai 2004 (18. Sitzung) werden voraussichtlich die „Rechte der Volks­gruppen, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz“ behandelt.

 

Die letzten beiden Sitzungen am 10. und 24. Mai 2004 (19. und 20. Sitzung) werden für die Berichts­besprechung verwendet.

 

Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Dienstag, 27. April 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                Mag. Birgit Caesar e.h.

 

 

 

 

 

3 Anlagen