Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Herbert Scheibner)
Prof.
Christine Gleixner
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter)
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Mag.
Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert
Haupt)
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Dr. Maria Berger)
Dr.
Theodor Thanner (vormittags)/
Mag.
Gregor Wenda (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Markus Kroiher (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
(vormittags)/ Böhmdorfer)
Mag. Bernhard Rochowanski (nachmittags) (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk)
Dr. Katharina Pabel (beigezogen
von
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag. Maren Spitzer-Diemath (beigezogen
von
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Prof.
Ing. Helmut Mader
Dr.
Johann Rzeszut
Mag.
Terezija Stoisits
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Beschlussfassung über ein Hearing (Beiziehung von Experten) zum Thema
„soziale Grundrechte“
5.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Vereins- und Versammlungsfreiheit)
6.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(1. März 2004)
Das
Protokoll der dreizehnten Sitzung vom 1. März 2004 wird mit folgender Maßgabe
genehmigt (Änderungen/Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
Zu
Seite 5:
DDr. Lengheimer bemerkt zur Ergänzungsvariante, dass darüber
kein Konsens besteht und moniert, dass – falls diese Ergänzungsvariante im
Ausschussbericht aufscheint – dies auch dort festzuhalten wäre.
Der Vorsitzende merkt dazu an, dass er dies für eine
Selbstverständlichkeit hält.
Zu Seite 8:
Die Nummerierung auf Seite 8 (Tagesordnungspunk 5 und 6)
wird durch Spiegelstriche ersetzt.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über die neunte Konventssitzung am 5. März 2004
(Behandlung der Berichte der Ausschüsse 1, 3 und 7), die Fertigstellung des
Berichtes des Ausschusses 5 (fertiggestellt mit 4. März 2004) und ein neues
externes Schreiben zum Thema „Menschenwürde“ (wurde bereits elektronisch an die
Ausschussmitglieder übermittelt).
Tagesordnungspunkt
4: Beschlussfassung über ein Hearing (Beiziehung von Experten) zum Thema
„soziale Grundrechte“
Der
Ausschuss beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums folgende
Experten für ein Hearing zum Thema „soziale Grundrechte“ am 19. April 2004
einzuladen:
– Hon.Prof. Dr. Josef Cerny,
–
Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek,
–
Univ.Prof. Dr. Franz Marhold,
– Univ.Prof.
Dr. Walter Schrammel und
– Hon.Prof.
Dr. Gottfried Winkler.
Der Ausschuss setzt seine Beratungen über
die „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ (ab Art. y Abs. 6 und 7) auf
Basis des Textvorschlages fort, der bei der letzten Sitzung gemeinsam
erarbeitet wurde (siehe Anlage 1).
Es
steht folgender Textvorschlag der Ökumenischen Expertengruppe zur Diskussion:
(6) Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer
Autonomie Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu
gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung ihres
Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.
(7) Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des
Staates. In Anerkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen
Beitrags der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und regelmäßigen
Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen staatlicher Tätigkeit.
Zu Art. y Abs. 6 (erster Satz):
Es besteht Einigkeit darüber, dass generell von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die Rede ist (dies
betrifft auch die anderen Absätze des Textvorschlages der Ökumenischen
Expertengruppe).
Es wird festgehalten, dass die Organisationsautonomie
ebenfalls an die allgemeinen Gesetze gebunden ist. Einigkeit besteht auch, dass
diese Organisationsautonomie allen gesetzlich anerkannten Kirchen zustehen
soll.
Als Ergebnis der Beratungen liegen folgende
Textvorschläge vor, worüber es im Ausschuss keinen Konsens gibt:
1. Variante zu Art. y Abs. 6 (erster Satz):
Gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen Rechts Einrichtungen mit
Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und
aufzuheben.
Dieser Vorschlag findet verhältnismäßig breite
Zustimmung.
Erläuterung zur ersten Variante:
Dieses Recht schließt es nicht
aus, dass der Staat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Regelungen erlässt,
welche die für die Teilnahme am Rechtsverkehr erforderliche Publizität (insbesondere
außenvertretungsbefugte Organe und Haftungsverhältnisse) gewährleisten.
Einige Ausschussmitglieder präferieren den Entfall des
Klammerausdruckes.
Darüber hinaus vertreten einige Mitglieder die
Auffassung, dass eine ausdrückliche Klarstellung des zulässigen Umfanges von
Transparenzregelungen in einem Gesetzesvorbehalt erfolgen sollte.
Von einigen Mitgliedern wird die Auffassung vertreten,
dass dies durch die nachfolgende Formulierung gewährleistet wird:
2. Variante zu Art. y Abs. 6 (erster Satz):
Gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen,
zu verwalten und aufzuheben.
Zu Art. y Abs. 6 (zweiter Satz):
Sie sind berechtigt, zur Deckung
ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben.
Dieser
Textvorschlag findet nach Maßgabe des folgenden Absatzes allgemeine Zustimmung.
Einige Mitglieder gehen aber davon
aus, dass für den Fall, dass das Recht zur Beitragseinhebung ausdrücklich
verankert wird, damit korrespondierend ausdrücklich zu gewährleisten ist, dass
niemand angehalten werden darf, seine religiöse oder weltanschauliche
Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen (siehe dazu die Vorschläge und
Erläuterungen zu Abs. 1, letzter Satz; Protokoll der 13. Sitzung, Seite 5).
Gegen folgende erläuternden Hinweise zu Art. y Abs. 6
(zweiter Satz) gibt es keinen ausdrücklichen Widerspruch:
1. Der vorgeschlagene
Text entspricht einem Expertenvorschlag aller gesetzlich anerkannten
christlichen Kirchen. Auf diesbezügliche Erläuterungen im Motivenbericht dieses
Vorschlages wird verwiesen.
2. An sich ist das
Recht, Beiträge von den Mitgliedern einzuheben, ein selbstverständliches Recht
von Korporationen ohne Korporationszwang, auch wenn sie als juristische
Personen öffentlichen Rechts eingerichtet sind.
3. Aus dem zweiten
Satz des Abs. 6 ist keine bindende Vorgabe betreffend die Art der Durchsetzung
von Beitragsansprüchen gegenüber den Mitgliedern (etwa im Wege politischer
Exekution) zu gewinnen.
Zu Art. y Abs. 7:
(7) Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des
Staates. In Anerkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen
Beitrags der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen
staatlicher Tätigkeit.
Zu diesem Vorschlag wird vorweg ein hohes Maß an
Konfliktpotential festgestellt, welches die Bandbreite von unbedingter
Zustimmung bis zur völligen Ablehnung umfasst.
Die Mitglieder des Ausschusses kommen überein, dass die
verschiedenen Positionen mit den dazu jeweils vorgebrachten Argumenten
aufgelistet werden sollen:
Position 1 (pro):
Für den Vorschlag in der vorgetragenen Formulierung wird
Folgendes ins Treffen geführt:
·
Er
entspricht dem Bild der gesellschaftlichen Realität im Verhältnis von Staat und
Kirche, wie es sich im Laufe der historischen Entwicklung ergeben hat, und
spricht in Ergänzung zu den bereits in Abs. 6 angesprochenen Sachverhalten in
allgemeiner Form und in einer Dialogverpflichtung die Tatsache an, dass Kirchen
in Bereichen tätig werden, wo sie auch staatlicherseits als wünschenswert
angesehene Leistungen erbringen.
·
Er
entspricht genau einem gemeinsamen Vorschlag der gesetzlich anerkannten
christlichen Kirchen (vgl. dazu auch den angeschlossenen Motivenbericht), der
im übrigen auf Art. I-51 des EU-Verfassungsentwurfes beruht.
Position 2 (contra):
·
Der
Vorschlag ist in seiner Gesamtheit abzulehnen, weil er eine
staatskirchenrechtliche und soziopolitische Gemengelage von Kirche(n) und Staat
festschreibt und vertieft. Er führt zu einer Fortsetzung von Verflechtungen und
unangemessenen Privilegierungen und steht einer gesellschaftlich
wünschenswerten Entwicklung der allgemeinen Trennung von Kirche und Staat im
Wege.
·
Die
im Vorschlag angesprochene Beistandsgewähr legitimiert Ungleichbehandlungen.
Die Formel von einem „besonderen gesamtstaatlichen Beitrag“ suggeriert
besondere historische Entwicklungsleistungen und verdeckt die Tatsache, dass
Kirchen und religiöse Institutionen verschiedentlich auch Anteil an
gesellschaftlicher Unterdrückung gehabt haben.
·
Für
eine Botschaft in die Richtung des Vorschlages besteht weder Bedarf noch
Aussicht auf einen Beitrag zur Weiterentwicklung. Um die verfassungsrechtliche
Freiheit der Religionsbekenntnisse zu gewährleisten, genügen die Vorschläge in
den Absätzen 1 bis 6.
·
Dem
Abs. 7 sind keine spezifisch grundrechtlichen Gewährleistungen zu entnehmen; es
handelt sich inhaltlich um Staatszielbestimmungen und institutionelle
Garantien.
Position 3 (Differenzierungen):
·
Das
Anliegen nach einer Festschreibung der Zusammenarbeit von Kirche und Staat
sollte – wenn überhaupt – im Rahmen von Staatszielbestimmungen und gemeinsam
mit einem Zusammenarbeitsgebot für andere gesellschaftspolitisch relevante
Gruppen geregelt werden. Denn auch andere Organisationen erbringen besondere
gesamtstaatliche Beiträge kultureller und sozialer Art.
·
Die
besonderen gesamtstaatlichen Beiträge der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften sind keineswegs gleichartig und sollten daher – wenn
überhaupt – entsprechend differenziert berücksichtigt werden.
·
Hinsichtlich
des unter Position 1 geführten Arguments der Parallele zum EU-Verfassungsentwurf
soll festgehalten werden, dass der Ausschussentwurf konkretere Garantien als
der EU-Verfassungsentwurf enthält und die Übernahme der allgemeinen
Formulierung dieses Entwurfs das Schutzniveau nicht anheben würde. Dazu kommt,
dass im Verfassungsentwurf der EU keine Beistandspflicht vorgesehen ist.
Prof. Gleixner bemerkt, dass die Ökumenische Expertengruppe
die Einwendungen ernst nimmt und einen überarbeiteten Entwurf einbringen wird,
in dem die unbestimmten Begriffe („Beistand“, „Dialog“) nach Voraussetzungen
und Inhalt präzisiert werden. Damit ist die Behandlung des Themas „Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit“ abgeschlossen.
Der Ausschuss setzt seine Beratungen fort und behandelt das
Thema „Vereins- und Versammlungsfreiheit“ auf Basis der Teilsynopsen C21
und C22 (siehe Anlage 2).
Zu Art. x Abs. 1:
Allgemeine Zustimmung findet der Vorschlag von Univ.Prof.
DDr. Grabenwarter:
(1) Jede Person hat das Recht, sich
friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen.
Zu Art. x Abs. 2:
Hiezu liegen folgende Textvorschläge aus dem
SPÖ-Gesamtvorschlag vor:
Für die Versammlungsfreiheit:
(2)Eine behördliche Anmeldung darf nur
für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden.
Für die Vereinsfreiheit:
(2) Die Bildung
von Vereinen darf nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht
werden.
Hiezu wurde noch keine Lösung erzielt. Das Thema wird in der
nächsten Sitzung weiter behandelt.
Bei der nächsten Ausschusssitzung werden die Themen
„Vereins- und Versammlungsfreiheit“ (Fortsetzung), „Fundamentalgarantien“ und
„soziale Grundrechte“ behandelt.
Montag, 22. März
2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
2 Anlagen