Protokoll

über die 13. Sitzung des Ausschusses 4

am 1. März 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                       (Vorsitzender)

Herbert Scheibner (vormittags)                             (stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Bernhard Achitz                                             (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Dr. Maria Berger

Univ.Prof. Dr. Peter Böhm (nachmittags)              (Vertretung für Herbert Scheibner)

Prof. Christine Gleixner

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Prof. Ing. Helmut Mader/

DDr. Karl Lengheimer                                            (vormittags kurzzeitige Vertretung für

                                                                              Prof. Ing. Helmut Mader)

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack

Dr. Johann Rzeszut

Mag. Terezija Stoisits

Dr. Theodor Thanner (vormittags)/

Mag. Gregor Wenda (nachmittags)                       (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

Mag. Valentin Wedl                                                (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Jochen Danninger                                          (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Ronald Faber                                                (Büro Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                            (Büro Herbert Scheibner/Dr. Dieter

                                                                              Böhmdorfer)

 


Mag. Gerda Marx                                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)

Dr. Reingard Riener-Hofer                                      (beigezogen v. Univ.Prof. DDr. Christoph

                                                                              Grabenwarter)

Mag. Maren Spitzer-Diemath                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Reinhard

                                                                              Rack)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Mag. Birgit Caesar                                                 (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                          (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Mag. Herbert Haupt

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     16.40 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)      Berichte

4.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

5.)      Beschlussfassung über das weitere Vorgehen

6.)      Weitere Vorgangsweise entsprechend dem Beschluss gemäß Pkt. 5

7.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

(20. Februar 2004)

 

Das Protokoll der zwölften Sitzung vom 20. Februar 2004 wird mit folgender Maßgabe genehmigt (Änderungen/Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):

(a)  zu Tagesordnungspunkt 3: Auf Seite 4 lautet der vierte Absatz nunmehr wie folgt:

 

Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass die im o.a. Entwurf enthaltenen sozialen Grundrechte (Art. 23) lediglich als Gesetzgebungsaufträge zu verstehen seien (im Gegen­satz zum Entwurf des Sozial­demokratischen Grundrechts­forums); auch seien die Inhalte mit der EU-Grundrechte-Charta nicht deckungsgleich.

 

(b)  zu Tagesordnungspunkt 4: Auf Seite 9 lautet der vierte Absatz nunmehr wie folgt:

 

Die negative Religionsfreiheit unterliegt nicht dem vorgeschlagenen Gesetzesvorbehalt gemäß Art. y Abs. 2. Darüber, ob dieser Satz das Ergebnis der Ausschussberatungen wiedergibt, gibt es geteilte Meinungen.

 

(c) Auf Seite 9 wird folgender Satz gestrichen:

 

Der Textvorschlag findet allgemeinen Konsens und wird um die o.a. Erläuterungen zum Tierschutz ergänzt.

 

(d) Weiters wird auf Seite 9 vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:

 

Über diese Vorschläge gibt es im Ausschuss keinen Konsens. Die Beibehaltung des derzeitigen Verfassungstextes (entspricht dem Entwurf der Ökumenischen Experten­gruppe) wird u.a. vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden befürwortet.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:

 

  Neuer Textentwurf:

 

Dem Ausschuss liegt ein neuer Textentwurf von der Ökumenischen Expertengruppe zu den „sozialen Grund­rechten“ vor; die Erläuterungen werden nachgereicht.

Der Textentwurf wurde bereits an die Ausschussmitglieder übermittelt und in die Gesamt­synopse eingearbeitet.

 

  Gesamtsynopse:

 

Die Gesamtsynopse (bestehend aus 52 Einzeldokumenten und einer Übersicht) wurde bereits an die Ausschuss­mitglieder über­mit­telt. Vorgeschlagene Erläuterungen zu Text­vorschlägen werden bei der weiteren Ausschussarbeit berücksichtigt, aber nicht in die Gesamtsynopse eingearbeitet. Im Zweifel befasst sich der Ausschuss nicht in concreto mit externen Vorschlägen.

 

 


Tagesordnungspunkt 4: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

 

Der Ausschuss setzt seine Beratungen über die „Gedanken-, Gewissens- und Religions­frei­heit“ auf Basis des Text­vor­schlages fort, der bei der letzten Sitzung gemeinsam erarbeitet wurde. Dieser lautete wie folgt:

 

Artikel y: Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzel­nen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öf­fentlich oder privat zu bekennen und u.a. durch Go­t­tesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unter­richt und Beachtung religiöser Bräuche aus­zuüben.

 

Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

(2) Die Gewissens- und Reli­gionsfreiheit darf nicht Gegen­stand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß­nah­men im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffent­li­chen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

1. Alternative:

Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen wollen.

2. Alternative:

Wehrpflichtige haben das Recht, einen Zivildienst zu leisten.

 

 

In der weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:

 

(1) zu Art. y Abs. 1:

 

Die Formulierung des ersten Teiles des Art. y Abs. 1 wird von jener des vorgeschlagenen Textes der Ökumenischen Expertengruppe übernommen. Im ersten Satz wird der Begriff „ein“ durch „das“ ersetzt. Im Ausschuss gibt dazu keinen Einwand.

 

Erläuterungen zum ersten Teil des Art. y Abs. 1 (allgemeiner Konsens):

 

1.   Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen von Univ.Prof. DDr. Gra­benwarter (12.11.03 bzw. 16.02.04) verwie­sen. Diese lauten wie folgt:

      „Absatz 1 umschreibt den Schutzbereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfrei­heit. Er entspricht dem des Art. 9 EMRK und ist auch mit Art. 10 der EU-Grundrechte-Charta deckungs­gleich. Die dort genannten Freiheiten umfassen, ohne dass dies aus­drück­licher Erwähnung bedurfte, auch die Bekenntnisfreiheit und die Weltanschau­ungs­freiheit.“

 

Die Erläuterungen werden einvernehmlich wie folgt ergänzt:

 

2.   Nach Auffassung des Ausschusses umfasst die Freiheit der Religionsausübung auch religiöse Feiern, wie sie bei Religionen ohne Gottesbezug vorkommen.

3.   Der Ausschuss diskutiert die Frage der Rechtsstellung von Sekten, sieht aber keinen Bedarf nach einer ausdrücklichen Regelung.

4.   Der Ausschuss geht davon aus, dass die Freiheit des privaten und des öffentlichen Bekenntnisses gleichgestellt sind.

 

Bezüglich des zweiten Teiles (erster Satz) des Art. y Abs. 1 werden im Ausschuss zwei gegensätzliche Positionen vertreten:

        1. Position: dieses Grundrecht kann in Verbindung mit der Beschränkbarkeit durch Gesetz akzeptiert werden;

        2. Position: dieses Grundrecht ist als absolut gewährleistete Freiheit zu verstehen.

Die Meinungen hiezu sind geteilt.

 

Hinsichtlich des zweiten Teiles (zweiter Satz) des Art. y Abs. 1 sind die Auffassungen im Ausschuss ebenfalls geteilt; sie reichen von Ablehnung bis Akzeptanz.

Verwiesen wird auf völkerrechtliche Verpflichtungen (Konkordat) betreffend die Katho­lische Kirche und auf verfassungsrechtliche Sonderbestimmungen im Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche. Der Vorschlag, diese besonderen Rechte gleichmäßig auf alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auszudehnen, findet teilweise Zustimmung. Im übrigen wird auf die besonderen Bestim­mun­gen in Art. 9 Abs. 4 des Gesamtvorschlages von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter ver­wiesen, die auch das Recht auf Einhebung von Beiträgen vorsehen.

 

Der Textvorschlag des Ausschusses zu Art. y Abs. 1 lautet somit wie folgt:

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzel­nen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öf­fentlich oder privat zu bekennen und u.a. durch Go­t­tesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unter­richt, Andachten und Beachtung religiöser Bräuche aus­zuüben.

Ergänzungsvariante:

Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden.

Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

DDr. Lengheimer bemerkt zur Ergänzungsvariante, dass darüber kein Konsens besteht und moniert, dass – falls diese Ergänzungsvariante im Ausschussbericht aufscheint – dies auch dort festzuhalten wäre.

Der Vorsitzende merkt dazu an, dass er dies für eine Selbstverständlichkeit hält.

 


(2) zu Art. y Abs. 2:

 

Der Textvorschlag vom 20. Februar 2004 lautete wie folgt:

 

(2) Die Gewissens- und Reli­gionsfreiheit darf nicht Gegen­stand anderer als vom Gesetz vorge­sehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß­nah­men im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffent­li­chen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

Der Inhalt und Wortlaut dieses Gesetzesvorbehaltes findet im Ausschuss allgemeine Zu­stimmung. Es besteht jedoch keine einhellige Auffassung darüber, ob dieser Gesetzesvor­behalt auch auf die negativen Freiheiten zu beziehen ist. Es wird darauf hinge­wiesen, dass sich dieses Problem auch bei anderen Grundrechten im Hinblick auf deren negative Schutzwirkung stellt.

 

(3)       zu Art. y Abs. 3:

 

    Bezüglich des Zivildienstes ist ein Teil der Ausschussmitglieder der Auffassung, dass die Verknüpfung mit Gewissensgründen erhalten bleiben soll. Dazu gibt es folgenden Vorschlag:

 

(3) Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

 

    Ein Teil der Mitglieder des Ausschusses spricht sich für folgende Formulierung aus (ohne Bezug auf Gewissensgründe):

 

(3) Wehrpflichtige haben das Recht, einen Zivildienst zu leisten.

 

Dieser Vorschlag löst das Grundrecht auf Zivildienst aus dem Zusammenhang mit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit heraus und ergibt in Verbindung mit der Wehrpflicht ein eigenständiges Grundrecht, das jedoch von der Wehrpflicht abhängig ist.

 

Hinsichtlich der beiden Formulierungsvorschläge sind die Meinungen im Ausschuss ge­teilt. Allgemein ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Themen „Wehrpflicht“ und „Zivil­dienst“ langfristig in den größeren Zusammenhang mit „allgemeinen Bürgerpflich­ten“ zu stellen sind, die ihrer­seits einer verfassungsrechtlichen Kodifikation zugänglich sind. Im Hinblick auf derzeitige Bestrebungen um eine Reform der Wehrverfassung nimmt der Ausschuss davon Abstand, diesem Thema weiter nachzugehen.

 

(4)       zu Art. y Abs. 4:

 

Besondere Fragen ergeben sich hinsichtlich der Bedeutung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesell­schaf­ten als Körperschaft öffentlichen Rechts. Vorbehalte bestehen hinsichtlich der Unbestimmt­heit dieses Tatbestandes und der damit verbundenen Rechts­folgen. Festgehalten wird, dass die Stellung als juristische Person öffentlichen Rechts auch besondere Pflichten in sich schließen kann, etwa auf dem Gebiet der Grundrechts­bin­dung. Es wird weiters festgehalten, dass der Status als Körperschaft den rechtlichen Bedingungen sämtlicher gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ent­spricht. Es wird auch darauf verwiesen, dass Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst sind, die durch oder aufgrund von Gesetzen anerkannt sind. Die Frage der Verfahren­sform wird dadurch nicht präjudiziert.

 

Der Vorschlag der Ökumenischen Expertengruppe (Abs. 1 des Artikels über die kollektive Religionsfreiheit) wird im Ausschuss – in geringfügig modifizierter Form – allgemein befür­wortet. Der Textvorschlag des Ausschusses lautet somit wie folgt:

 

(4) Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat in Österreich Rechts­persönlichkeit und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der allgemeinen Gesetze selbständig.

 

(5) zu Art. y Abs. 5:

 

Der Textvorschlag der Ökumenischen Expertengruppe zum Vertragsrecht (Abs. 2 des Artikels über die kollektive Religionsfreiheit) lautet wie folgt:

 

(5) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, mit der Republik Österreich zur Regelung ihres Verhält­nisses zum Staat Verträge abzuschließen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die o.a. Verträge öffentlich-rechtliche Verträge sein müssten, die staatlicherseits gegebenenfalls auch durch Gesetze und Verordnungen umzusetzen sind.

 

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Absatzes über das Vertragsrecht sind die Auffassungen im Ausschuss geteilt. Einerseits wird auf das Prinzip der Gleichbehandlung aller gesetz­lich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verwiesen, andererseits aber angemerkt, dass die Tragweite dieser Bestimmung schwer abzuschätzen sei, vor allem im Hinblick auf Probleme des Rechtsschutzes und etwaige Barrieren gegenüber rechtsstaatlichen Garan­tien.

 

(6) zu Art. y Abs. 6 und 7:

 

Der Ausschuss behandelt folgenden Textvorschlag der Ökumenischen Experten­gruppe (Absätze 3 und 4 des Artikels über die kollektive Religionsfreiheit):

 

(6) Anerkannte Kirchen und Re­ligionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Auto­no­mie Einrichtungen mit Rechts­persönlichkeit für den staatlichen Bereich zu grün­den, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berech­tigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mit­gliedern Beiträge einzuheben.

 

(7) Anerkannte Kirchen und Re­ligionsgesellschaften genießen den Beistand des Staates. In An­erkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen Beitrags der aner­kann­ten Kirchen und Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grund­sätzlichen Entwicklungen staatlicher Tätig­keit.

 

Dabei wird insbesondere das im o.a. Vorschlag enthal­tene Recht auf Bei­trags­­einhebung diskutiert (bspw. die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Regelung, Verweis auf Gleichbehandlungs- bzw. Verschlechterungsverbot im Zusam­men­hang mit dem Bundes­gesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Zweckbindung usw.).

 

Über diese Vorschläge gibt es im Ausschuss keinen Konsens.

 

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung des Themas „Gedanken-, Ge­wissens- und Religionsfreiheitab Art. y Abs. 6 und 7 fortgesetzt (siehe Anlage zum Protokoll).

 

 

Tagesordnungspunkt 5 und 6: Beschlussfassung über das weitere Vorgehen; weitere Vorgangsweise entsprechend dem Beschluss gemäß Pkt. 5

 

Der Ausschuss beschließt, im Zuge der weiteren Ausschussarbeit vorrangig folgende Themen weiter zu behandeln:

 

– Fundamentalgarantien

– Soziale Grundrechte

– Rechte der Volksgruppen, Gleichheitsrechte

– Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

Im Zusammenhang mit der Behandlung der „sozialen Grundrechte“ wird ein Hearing (Bei­ziehung von Expertinnen/Experten) vorge­schlagen.

 

Die Ausschussmitglieder werden ersucht, Vorschläge für die Nennung von Ex­pertinnen/Experten bis zur nächsten Ausschusssitzung an den Ausschussvorsitzenden zu übermitteln.

 

 

Tagesordnungspunkt 7: Allfälliges

 

Die Termine für die nächsten Ausschusssitzungen werden wie folgt geändert:

 

14. Ausschusssitzung:        Montag, 8. März 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr

15. Ausschusssitzung:        Montag, 22. März 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr

16. Ausschusssitzung:        Montag, 05. April 2004 (entfällt)

                                        Montag, 19. April 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr

17. Ausschusssitzung:        Dienstag, 27. April 2004, von 10.00 bis 16:00 Uhr (neu)

18. Ausschusssitzung:        Montag, 3. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr

19. Ausschusssitzung:        Montag, 10. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr

20. Ausschusssitzung:        Montag, 24. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr.

 

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung werden die Themen „Gedanken-, Gewissens- und Reli­gionsfreiheit“ (Fortsetzung), „Vereins- und Versammlungs­frei­heit“ und „Fundamental­garantien“ behandelt.

 

Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Montag, 8. März 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                Mag. Birgit Caesar e.h.

 

 

 

 

Anlage