Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (vormittags) (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr.
Maria Berger
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (nachmittags) (Vertretung
für Herbert Scheibner)
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Prof.
Ing. Helmut Mader/
DDr.
Karl Lengheimer (vormittags
kurzzeitige Vertretung für
Prof.
Ing. Helmut Mader)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Dr.
Johann Rzeszut
Mag.
Terezija Stoisits
Dr.
Theodor Thanner (vormittags)/
Mag.
Gregor Wenda (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Mag.
Valentin Wedl (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
Böhmdorfer)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)
Dr. Reingard Riener-Hofer (beigezogen
v. Univ.Prof. DDr. Christoph
Grabenwarter)
Mag. Maren Spitzer-Diemath (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Mag. Herbert Haupt
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.40
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
5.)
Beschlussfassung über das weitere Vorgehen
6.)
Weitere Vorgangsweise entsprechend dem Beschluss gemäß Pkt. 5
7.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(20. Februar 2004)
Das
Protokoll der zwölften Sitzung vom 20. Februar 2004 wird mit folgender Maßgabe
genehmigt (Änderungen/Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
(a) zu Tagesordnungspunkt 3: Auf Seite
4 lautet der vierte Absatz nunmehr wie folgt:
Der
Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass die im o.a. Entwurf enthaltenen
sozialen Grundrechte (Art. 23) lediglich als Gesetzgebungsaufträge zu verstehen
seien (im Gegensatz zum Entwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums);
auch seien die Inhalte mit der EU-Grundrechte-Charta nicht deckungsgleich.
(b) zu Tagesordnungspunkt 4: Auf Seite
9 lautet der vierte Absatz nunmehr wie folgt:
– Die negative
Religionsfreiheit unterliegt nicht dem vorgeschlagenen Gesetzesvorbehalt
gemäß Art. y Abs. 2. Darüber, ob dieser Satz das Ergebnis der
Ausschussberatungen wiedergibt, gibt es geteilte Meinungen.
(c) Auf Seite 9 wird folgender Satz
gestrichen:
Der Textvorschlag findet
allgemeinen Konsens und wird um die o.a. Erläuterungen zum Tierschutz ergänzt.
(d) Weiters wird auf Seite 9 vor
dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:
Über diese Vorschläge gibt
es im Ausschuss keinen Konsens. Die Beibehaltung des
derzeitigen Verfassungstextes (entspricht dem Entwurf der Ökumenischen Expertengruppe)
wird u.a. vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden befürwortet.
Der Ausschussvorsitzende
berichtet über folgende Themen:
– Neuer
Textentwurf:
Dem Ausschuss liegt ein neuer Textentwurf von der
Ökumenischen Expertengruppe zu den „sozialen Grundrechten“ vor; die
Erläuterungen werden nachgereicht.
Der Textentwurf wurde bereits an die Ausschussmitglieder
übermittelt und in die Gesamtsynopse eingearbeitet.
– Gesamtsynopse:
Die Gesamtsynopse (bestehend aus 52 Einzeldokumenten und
einer Übersicht) wurde bereits an die Ausschussmitglieder übermittelt.
Vorgeschlagene Erläuterungen zu Textvorschlägen werden bei der weiteren
Ausschussarbeit berücksichtigt, aber nicht in die Gesamtsynopse eingearbeitet.
Im Zweifel befasst sich der Ausschuss nicht in concreto mit externen
Vorschlägen.
Der Ausschuss setzt seine Beratungen über
die „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ auf Basis des Textvorschlages fort,
der bei der letzten Sitzung gemeinsam erarbeitet wurde. Dieser lautete wie
folgt:
Artikel y: Gedanken, Gewissens- und
Religionsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit
des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat zu bekennen und u.a. durch Gottesdienst, religiöse Feiern,
Andachten, Unterricht und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.
Niemand darf zur Teilnahme an
religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf
angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen
seinen Willen offen zu legen.
(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit
darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein,
die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
(3) Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen
nicht erfüllen können.
1. Alternative:
Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen
nicht erfüllen wollen.
2. Alternative:
Wehrpflichtige haben das Recht,
einen Zivildienst zu leisten.
In der
weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:
(1) zu Art. y Abs. 1:
Die Formulierung des ersten Teiles des Art. y Abs. 1
wird von jener des vorgeschlagenen Textes der Ökumenischen Expertengruppe
übernommen. Im ersten Satz wird der Begriff „ein“ durch „das“ ersetzt. Im
Ausschuss gibt dazu keinen Einwand.
Erläuterungen zum ersten Teil des Art. y Abs. 1
(allgemeiner Konsens):
1. Es wird auf die entsprechenden
Erläuterungen von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter (12.11.03 bzw. 16.02.04) verwiesen.
Diese lauten wie folgt:
„Absatz 1
umschreibt den Schutzbereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Er entspricht dem des Art. 9 EMRK und ist auch mit Art. 10 der
EU-Grundrechte-Charta deckungsgleich. Die dort genannten Freiheiten umfassen,
ohne dass dies ausdrücklicher Erwähnung bedurfte, auch die Bekenntnisfreiheit
und die Weltanschauungsfreiheit.“
Die Erläuterungen
werden einvernehmlich wie folgt ergänzt:
2. Nach Auffassung des Ausschusses
umfasst die Freiheit der Religionsausübung auch religiöse Feiern, wie sie bei
Religionen ohne Gottesbezug vorkommen.
3. Der Ausschuss diskutiert die Frage der Rechtsstellung
von Sekten, sieht aber keinen Bedarf nach einer ausdrücklichen Regelung.
4. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Freiheit des
privaten und des öffentlichen Bekenntnisses gleichgestellt sind.
Bezüglich des zweiten Teiles (erster
Satz) des Art. y Abs. 1 werden im Ausschuss zwei gegensätzliche Positionen
vertreten:
–
1.
Position: dieses
Grundrecht kann in Verbindung mit der Beschränkbarkeit durch Gesetz akzeptiert
werden;
–
2.
Position: dieses
Grundrecht ist als absolut gewährleistete Freiheit zu verstehen.
Die Meinungen hiezu sind geteilt.
Hinsichtlich des zweiten Teiles (zweiter Satz)
des Art. y Abs. 1 sind die Auffassungen im Ausschuss ebenfalls geteilt; sie
reichen von Ablehnung bis Akzeptanz.
Verwiesen wird auf völkerrechtliche Verpflichtungen
(Konkordat) betreffend die Katholische Kirche und auf verfassungsrechtliche
Sonderbestimmungen im Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche. Der Vorschlag, diese besonderen Rechte gleichmäßig auf
alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auszudehnen,
findet teilweise Zustimmung. Im übrigen wird auf die besonderen Bestimmungen
in Art. 9 Abs. 4 des Gesamtvorschlages von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter verwiesen,
die auch das Recht auf Einhebung von Beiträgen vorsehen.
Der Textvorschlag des Ausschusses zu Art. y Abs. 1
lautet somit wie folgt:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel
der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen
und u.a. durch
Gottesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser
Bräuche auszuüben.
Ergänzungsvariante:
Niemand darf zur Teilnahme
an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden.
Niemand darf angehalten
werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen
offen zu legen.
DDr. Lengheimer bemerkt zur Ergänzungsvariante, dass darüber
kein Konsens besteht und moniert, dass – falls diese Ergänzungsvariante im Ausschussbericht
aufscheint – dies auch dort festzuhalten wäre.
Der
Vorsitzende merkt dazu an, dass er dies für eine Selbstverständlichkeit hält.
(2) zu Art. y Abs. 2:
Der Textvorschlag vom 20. Februar 2004 lautete wie
folgt:
(2)
Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom
Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen
Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer sind.
Der Inhalt und Wortlaut dieses
Gesetzesvorbehaltes findet im Ausschuss allgemeine Zustimmung. Es besteht
jedoch keine einhellige Auffassung darüber, ob dieser Gesetzesvorbehalt auch
auf die negativen Freiheiten zu beziehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass
sich dieses Problem auch bei anderen Grundrechten im Hinblick auf deren
negative Schutzwirkung stellt.
(3)
zu Art. y Abs. 3:
– Bezüglich
des Zivildienstes ist ein Teil der Ausschussmitglieder der Auffassung,
dass die Verknüpfung mit Gewissensgründen erhalten bleiben soll. Dazu gibt es
folgenden Vorschlag:
(3) Wehrpflichtige können
erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil
sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.
– Ein Teil der Mitglieder des
Ausschusses spricht sich für folgende Formulierung aus (ohne Bezug auf
Gewissensgründe):
(3) Wehrpflichtige haben
das Recht, einen Zivildienst zu leisten.
Dieser Vorschlag löst das Grundrecht auf
Zivildienst aus dem Zusammenhang mit der Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit heraus und ergibt in Verbindung mit der Wehrpflicht ein
eigenständiges Grundrecht, das jedoch von der Wehrpflicht abhängig ist.
Hinsichtlich der beiden
Formulierungsvorschläge sind die Meinungen im Ausschuss geteilt. Allgemein ist
der Ausschuss der Auffassung, dass die Themen „Wehrpflicht“ und „Zivildienst“
langfristig in den größeren Zusammenhang mit „allgemeinen Bürgerpflichten“ zu
stellen sind, die ihrerseits einer verfassungsrechtlichen Kodifikation
zugänglich sind. Im Hinblick auf derzeitige Bestrebungen um eine Reform der
Wehrverfassung nimmt der Ausschuss davon Abstand, diesem Thema weiter
nachzugehen.
(4)
zu Art. y Abs. 4:
Besondere Fragen ergeben sich
hinsichtlich der Bedeutung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
als Körperschaft öffentlichen Rechts. Vorbehalte bestehen hinsichtlich
der Unbestimmtheit dieses Tatbestandes und der damit verbundenen Rechtsfolgen.
Festgehalten wird, dass die Stellung als juristische Person öffentlichen Rechts
auch besondere Pflichten in sich schließen kann, etwa auf dem Gebiet der
Grundrechtsbindung. Es wird weiters festgehalten, dass der Status als
Körperschaft den rechtlichen Bedingungen sämtlicher gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften entspricht. Es wird auch darauf verwiesen,
dass Kirchen und Religionsgesellschaften erfasst sind, die durch oder aufgrund
von Gesetzen anerkannt sind. Die Frage der Verfahrensform wird dadurch nicht
präjudiziert.
Der Vorschlag der Ökumenischen
Expertengruppe (Abs. 1 des Artikels über die kollektive Religionsfreiheit) wird
im Ausschuss – in geringfügig modifizierter Form – allgemein befürwortet. Der
Textvorschlag des Ausschusses lautet somit wie folgt:
(4) Jede gesetzlich
anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat in Österreich Rechtspersönlichkeit und genießt
die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet
ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der
allgemeinen Gesetze selbständig.
(5) zu Art. y Abs. 5:
Der Textvorschlag der Ökumenischen Expertengruppe zum Vertragsrecht
(Abs. 2 des Artikels über die kollektive Religionsfreiheit) lautet wie folgt:
(5) Anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften sind berechtigt, mit der Republik Österreich zur
Regelung ihres Verhältnisses zum Staat Verträge abzuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die o.a. Verträge
öffentlich-rechtliche Verträge sein müssten, die staatlicherseits
gegebenenfalls auch durch Gesetze und Verordnungen umzusetzen sind.
Hinsichtlich des vorgeschlagenen Absatzes über das
Vertragsrecht sind die Auffassungen im Ausschuss geteilt. Einerseits wird auf
das Prinzip der Gleichbehandlung aller gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften verwiesen, andererseits aber angemerkt, dass die
Tragweite dieser Bestimmung schwer abzuschätzen sei, vor allem im Hinblick auf
Probleme des Rechtsschutzes und etwaige Barrieren gegenüber rechtsstaatlichen Garantien.
(6) zu Art. y Abs. 6 und 7:
Der Ausschuss behandelt folgenden
Textvorschlag der Ökumenischen Expertengruppe (Absätze 3 und 4 des Artikels
über die kollektive Religionsfreiheit):
(6) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind
berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern
Beiträge einzuheben.
(7) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
genießen den Beistand des Staates. In Anerkennung der Identität und des
besonderen gesamtstaatlichen Beitrags der anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen
staatlicher Tätigkeit.
Dabei wird insbesondere das im o.a.
Vorschlag enthaltene Recht auf Beitragseinhebung diskutiert (bspw. die
Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Regelung, Verweis auf
Gleichbehandlungs- bzw. Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit dem
Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
Zweckbindung usw.).
Über diese Vorschläge gibt es im
Ausschuss keinen Konsens.
Bei
der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung des Themas „Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit“ ab Art. y Abs. 6 und 7 fortgesetzt
(siehe Anlage zum Protokoll).
Tagesordnungspunkt 5 und 6:
Beschlussfassung über das weitere Vorgehen; weitere Vorgangsweise entsprechend
dem Beschluss gemäß Pkt. 5
Der
Ausschuss beschließt, im Zuge der weiteren Ausschussarbeit vorrangig folgende Themen
weiter zu behandeln:
– Fundamentalgarantien
– Soziale Grundrechte
– Rechte der Volksgruppen, Gleichheitsrechte
– Vereins- und Versammlungsfreiheit
Im
Zusammenhang mit der Behandlung der „sozialen Grundrechte“ wird ein Hearing
(Beiziehung von Expertinnen/Experten) vorgeschlagen.
Die
Ausschussmitglieder werden ersucht, Vorschläge für die Nennung von Expertinnen/Experten
bis zur nächsten Ausschusssitzung an den Ausschussvorsitzenden zu übermitteln.
Die Termine
für die nächsten Ausschusssitzungen werden wie folgt geändert:
14. Ausschusssitzung: Montag,
8. März 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr
15. Ausschusssitzung: Montag,
22. März 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr
16. Ausschusssitzung: Montag,
05. April 2004 (entfällt)
Montag,
19. April 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr
17. Ausschusssitzung: Dienstag,
27. April 2004, von 10.00 bis 16:00 Uhr (neu)
18. Ausschusssitzung: Montag,
3. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr
19. Ausschusssitzung: Montag,
10. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr
20. Ausschusssitzung: Montag,
24. Mai 2004, von 10:00 bis 16:00 Uhr.
Bei der nächsten Ausschusssitzung werden die Themen „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“
(Fortsetzung), „Vereins- und Versammlungsfreiheit“ und „Fundamentalgarantien“
behandelt.
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Montag, 8. März
2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
Anlage