Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Dr.
Maria Berger
Prof.
Christine Gleixner
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Univ.Prof. DDr. Christoph
Grabenwarter)
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Mag. Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert
Haupt)
Mag.
Terezija Stoisits/
MMag. Dr. Madeleine Petrovic (vormittags
Vertretung für Mag. Terezija Stoisits)
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
(nachmittags)/ Böhmdorfer)
Mag. Bernhard Rochowanski (vormittags) (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag. Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag. Maren Spitzer-Diemath (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Prof.
Ing. Helmut Mader
Dr.
Johann Rzeszut
Friedrich
Verzetnitsch
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Recht auf Bildung; Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit)
5.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(30. Jänner 2004)
Das
Protokoll der elften Sitzung vom 30. Jänner 2004 wird genehmigt.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:
– Verlängerungsantrag
des Ausschusses 4:
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 wurde dem Ausschussvorsitzenden
mitgeteilt, dass das Präsidium des Österreich-Konvents der Berichtsvorlage des
Ausschusses 4 spätestens Ende Mai 2004 entgegensieht.
– Veröffentlichung von
Ausschussunterlagen im Internet:
Gemäß einem Schreiben des Konventsvorsitzenden vom 27.
Jänner 2004 hat sich das Präsidium darauf verständigt, grundsätzlich alle
Protokolle und Ausschussvorlagen auf der Website des Österreich-Konvents zu
veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung von
Ausschussunterlagen obliegt den Ausschussvorsitzenden, wobei insbesondere die
Vorstellungen der einbringenden Ausschussmitglieder zu berücksichtigen sind.
– Ausschussberichte:
Bei der letzten Konventssitzung am 16. Februar 2004 wurde
der Teilbericht des Ausschusses 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele) behandelt.
Mittlerweile haben die Ausschüsse 1 (Staatsaufgaben und
Staatsziele), 3 (Staatliche Institutionen) und 7 (Struktur besonderer
Verwaltungseinrichtungen) ihre Berichte vorgelegt; die Berichte sind über das
Internet abrufbar und werden bei der nächsten Konventssitzung am 5. März 2004
behandelt. Ausschuss 5 (Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden) wird seinen Bericht demnächst fertig stellen.
– Neue
Synopsen/Textentwürfe:
Dem Ausschuss liegen neue Synopsen bzw. Textentwürfe zu
folgenden Themen vor:
– von
Univ.Prof. Dr. Rack: Textvorschläge/Erläuterungen zu „sozialen Grundrechten“
– vom
Österreichischen Volksgruppenzentrum: Synopse mit Textvorschlägen und
Erläuterungen zu den „Rechten der Volksgruppen“ auf Basis der Entwürfe von
Univ.Prof. Dr. Kolonovits
– vom
Grünen Parlamentsklub (Mag. Stoisits): Synopse mit Textvorschlägen und Beilage
zu den „Gleichheitsrechten“.
Die Textvorschläge wurden bereits an die Ausschussmitglieder
übermittelt und in die Gesamtsynopse eingearbeitet. Frau Prof. Gleixner stellt
für die nächste Kalenderwoche (KW 9) weitere Textvorschläge in Aussicht, welche
von der Ökumenischen Expertengruppe erarbeitet werden.
– Gesamtsynopse:
Die Gesamtsynopse wird voraussichtlich aus 52
Einzeldokumenten bestehen. Sie wird im Laufe der nächsten Kalenderwoche – nach
Einarbeitung der neuen Textvorschläge von der Ökumenischen Expertengruppe –
fertig gestellt und an die Ausschussmitglieder übermittelt. Der Ausschuss
kommt überein, dass danach keine neuen Textvorschläge mehr berücksichtigt
werden sollen.
Bei den Ausschusssitzungen wird ein Exemplar der Gesamtsynopse
aufliegen. Einzelsynopsen werden – abgesehen als Beilage zu den Protokollen –
nicht mehr als Tischvorlage aufliegen; den Ausschussmitgliedern wird aber
jeweils im vorhinein mitgeteilt, welche Themen/Einzelsynopsen bei der nächsten
Ausschusssitzung behandelt werden.
– Entwurf eines
Grundrechtskataloges von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter:
Am 16. Februar 2004 wurde ein Entwurf für einen
Grundrechtskatalog veröffentlicht, welcher von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter
im Auftrag der ÖVP erarbeitet wurde (Anlage 1).
Der
Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass die im o.a. Entwurf enthaltenen
sozialen Grundrechte (Art. 23) lediglich als Gesetzgebungsaufträge zu verstehen
seien (im Gegensatz zum Entwurf des Sozialdemokratischen Grundrechtsforums);
auch seien die Inhalte mit der EU-Grundrechte-Charta nicht deckungsgleich.
Als
Ergebnis der anschließenden Diskussion wird festgehalten, dass die bisher
vorliegenden Gesamtvorschläge für Grundrechtskataloge nicht als abschließend
zu betrachten sind.
(a)
Recht auf Bildung
Dem
Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur
Behandlung vor (Synopse D-30, Anlage 2). Neben den Rechtsquellen
(Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867, Art.
14 der Europäischen Grundrechte-Charta,
Art. 14 B-VG, Art. 13 und 14 des UN-Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) enthält die Synopse auch
Textvorschläge von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack
(07.01.04), von der Ökumenischen Expertengruppe (28.01.04), von Univ.Prof. Dr.
Rack (04.02.04), vom Grundrechtskatalogsentwurf des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums (i.d.F. vom 30.01.2004) sowie vom Grundrechtskatalogsentwurf
von Univ.Prof. Dr. Grabenwarter (16.02.04).
Der
Ausschuss setzt seine Beratungen über das „Recht auf Bildung“ auf Basis des
Textvorschlages fort, der bei der letzten Sitzung gemeinsam erarbeitet wurde.
Dieser lautete wie folgt:
Art.
x: Recht auf Bildung
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen
Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Der
Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten.
Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.
(3) Der
Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der
Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Der
Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung und
Förderung öffentlicher Bildungseinrichtungen.
(5) Jede
Person ist berechtigt, unter Beachtung der demokratischen Grundsätze Privatschulen
zu errichten und zu betreiben. Die Unterrichtserteilung ist an den Nachweis
der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt
diesen Beschränkungen nicht.
In der
weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:
(1) zu
Art. x Abs. 1:
Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 findet allgemeinen
Konsens.
(2) zu
Art. x Abs. 2:
Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004
findet allgemeinen Konsens und wird um folgende Erläuterungen ergänzt:
Erläuterungen:
1. Der Begriff „öffentliche Schulen“ i.S.d. Art. x Abs. 2 umfasst
nicht den postsekundären Bereich (bspw. Universitäten) und nicht Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht, sondern Schulen, wie sie derzeit in Art. 14 B-VG
angesprochen sind. Es ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Reform der
Art. 14 und 14 a B-VG auf diesen Zusammenhang Rücksicht zu nehmen sein wird.
2. Mit der vorgeschlagenen Regelung der Unentgeltlichkeit des
Besuchs öffentlicher Schulen wird über die Frage des freien Zuganges zu
Universitäten und Hochschulen einschließlich der Frage der Studiengebühren
keine Entscheidung getroffen.
(3) zu
Art. x Abs. 3:
Der Textvorschlag vom 30. Jänner 2004 findet allgemeinen
Konsens. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende stellt dazu folgenden Ergänzungsvorschlag
vor (als Objektivitätsgebot im Sinne der Förderung selbständigen
kritischen Denkens und einer Missbrauchsverhinderung):
„An öffentlichen Schulen hat jegliche
Beeinflussung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu
unterbleiben.“
Der Vorschlag wird vom Ausschuss positiv gewürdigt; es
findet sich jedoch kein Konsens über die verfassungsrechtliche Festschreibung
eines Objektivitätsgebots. Der stellvertretende Ausschussvorsitzende stellt
für die nächste Ausschusssitzung einen alternativen Textvorschlag in Aussicht.
Im Rahmen der Diskussion wird auch auf den Zusammenhang
zwischen diesem Anspruch (Objektivitätsgebot) und der Frage der Gestaltung der Schulpartnerschaft
verwiesen. Es wird angeregt, in Art. x Abs. 3 eine Bestimmung des Inhalts
aufzunehmen, dass an öffentlichen Schulen für eine angemessene Mitsprache von
Eltern und Schülern Sorge zu tragen ist. Weiters wird angeregt, einen Integrationsauftrag
(integratives Schulwesen) in der Verfassung zu verankern. Der Textvorschlag
dazu lautet wie folgt:
„An öffentlichen Schulen ist
Eltern und Schülern eine angemessene Mitsprache in Schulangelegenheiten
sicherzustellen.
Schülerinnen und Schüler haben
Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit
Öffentlichkeitsrecht ist für die Integration von Personen mit besonderem
Förderbedarf Sorge zu tragen.“
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es sich dabei um
wichtige Anliegen handelt. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung auf
Verfassungsebene sind die Auffassungen geteilt.
(4) zu
Art. x Abs. 4:
Der Ausschuss berät folgenden – gegenüber dem Textvorschlag
vom 30. Jänner 2004 leicht modifizierten – Entwurf:
„Der Staat gewährleistet die Rechte nach
Abs. 1 durch Errichtung und durch Förderung von Bildungseinrichtungen.“
Zu dem o.a. Textvorschlag wird festgehalten, dass die
Begriffe „Errichtung“ und „Förderung“ alternativ zu verstehen sind.
Im Ausschuss wird die Auffassung vertreten, dass für
Kernbereiche des Bildungssystems öffentliche Bildungseinrichtungen bestehen
sollen. Die Reichweite der staatlichen Verpflichtung erstreckt sich auch auf
die Bereiche Kindergärten, Universitäten, Erwachsenenbildung und lebenslanges
Lernen.
Die Verpflichtung des Staates im Sinne des Art. x Abs.
4 steht unter dem Vorbehalt der
Angemessenheit und Erforderlichkeit (Subsidiarität). Dies bedeutet jedoch keine
Versteinerung bestehender Strukturen.
Im Ausschuss sind die Auffassungen über die Aufnahme eines
solchen Art. x Abs. 4 geteilt.
In diesem Zusammenhang wird auch hingewiesen auf die
Möglichkeit der Aufnahme einer allgemeinen Verpflichtung des Staates für die
Vorsorge der Ausübbarkeit von Grundrechten in einer allgemeinen Bestimmung
eines Grundrechtekataloges (Generalklausel; vgl. Art. 22 des Entwurfes
von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter vom 16.02.2004).
(5) zu
Art. x Abs. 5:
Der Ausschuss berät folgenden
Textvorschlag (auf Basis des Entwurfs vom 30. Jän-
ner 2004):
„Jede Person ist berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten
und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den
gesetzlichen Bedingungen zugelassen.“
Dabei werden vor allem folgende Fragen
diskutiert:
– Privatschulfreiheit: Bürgerrecht
oder allgemeines Menschenrecht mit Gesetzesvorbehalt
–
Entbehrlichkeit
staatlicher Aufsichtsregelungen ( diese liegen bereits auf einfachgesetzlicher
Ebene vor).
Zum häuslichen Unterricht:
Mit der Formulierung „häusliche Bildung“ statt „häuslicher Unterricht“ (vgl.
Entwurf vom 30. Jänner 2004) sollen auch neue Bildungsformen (bspw.
Fernschulen) erfasst werden. Die Möglichkeit der Erfüllung der Bildungspflicht
in Form von Privatunterricht ohne Schulbesuch soll gewahrt bleiben. Da
häusliche Bildung immer nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig ist, könnte
der Gesetzesvorbehalt entfallen.
Der o.a. Textvorschlag findet weitgehende
Zustimmung.
(6) zu
Art. x Abs. 6:
Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, für
die Regelung des Religionsunterrichts den von Univ.Prof. DDr.
Grabenwarter erarbeiteten Text aus dem Grundrechtskatalogsentwurf (Art. 13 Abs.
5) heranzuziehen. Dieser Vorschlag findet allgemeinen Konsens. Der Textentwurf
lautet wie folgt:
„Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.“
Als Ergebnis der Beratungen lautet der neue
Textvorschlag des Ausschusses zum Recht auf Bildung nunmehr wie folgt:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung
sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2)
Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu
gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.
(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der
Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und
Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
1. Ergänzungsvorschlag:
An öffentlichen Schulen hat jegliche
Beeinflussung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu
unterbleiben.
2. Ergänzungsvorschlag:
An öffentlichen Schulen ist Eltern und
Schülern eine angemessene Mitsprache in Schulangelegenheiten sicherzustellen.
Schülerinnen und Schüler haben
Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit
Öffentlichkeitsrecht ist für die Integration von Personen mit besonderem
Förderbedarf Sorge zu tragen.
(4)
Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung und durch Förderung von
Bildungseinrichtungen.
(5) Jede Person ist berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten
und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den
gesetzlichen Bedingungen zugelassen.
(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen
ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Damit ist die Behandlung des „Rechts auf Bildung“
vorläufig abgeschlossen.
(b) Gedanken- und
Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit (einschl. Recht auf Wehrersatzdienst)
Dem
Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur
Behandlung vor (Synopse C-12, Anlage 3). In der Synopse sind die
wichtigsten Rechtsquellen angeführt (Art. 9 EMRK, Art. 14, 15 und 17
Staatsgrundgesetz 1867, Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain, Art. 9a
Abs. 3 B-VG, Art. 10 und 22 der Europäischen Grundrechte-Charta,
Art. 51 des Verfassungsentwurfes der Europäischen
Union, Art. 18 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte, § 2
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über äußere
Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche).
Weiters enthält die Synopse die Textvorschläge von der
Ökumenischen Expertengruppe (23.12.03), vom Grundrechtskatalogsentwurf des
Sozialdemokratischen Grundrechtsforums (i.d.F. vom 30.01.2004) und vom
Grundrechtskatalogsentwurf von Univ.Prof. Dr. Grabenwarter (16.02.04).
In der
weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:
(1) zu
Art. y Abs. 1:
– Die
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit beinhaltet das Recht, keine
religiöse Anschauung zu haben (negative Religions- und Bekenntnisfreiheit);
dies gilt auch für besondere Gewaltverhältnisse
– Einzelne
Begriffe des Art. 9 EMRK erscheinen veraltet bzw. zu einseitig (fehlende
Interreligiosität)
– Es
ist ein Unterschied zu sehen zwischen dem „Teilnahmezwang“ und der „Anhaltung,
das religiöse Bekenntnis offen zu legen“.
Folgender Textvorschlag findet allgemeine Zustimmung (auf
Basis des Entwurfes von der Ökumenischen Expertengruppe, Abs. 1 des Artikels
über die individuelle Religionsfreiheit, und des Gesamtvorschlages des Sozialdemokratischen
Grundrechtsforums, Art. 15 Abs. 3):
„Jeder Mensch hat ein Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat zu bekennen und u.a. durch
Gottesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unterricht
und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.
Niemand darf zur Teilnahme
an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen
werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder
weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen
offen zu legen.“
(2) zu
Art. y Abs. 2:
Es steht folgender
Textvorschlag zur Diskussion (vgl. den Entwurf von der Ökumenischen Expertengruppe,
Abs. 2 des Artikels über die individuelle Religionsfreiheit):
„Die Gewissens- und Religionsfreiheit
darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein,
die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“
Dabei werden vor
allem folgende Themen diskutiert:
– Die negative
Religionsfreiheit unterliegt nicht dem vorgeschlagenen Gesetzesvorbehalt gemäß
Art. y Abs. 2. Darüber, ob dieser Satz das Ergebnis der Ausschussberatungen
wiedergibt, gibt es geteilte Meinungen.
– Vorschlag, den „Tierschutz“
in den o.a Gesetzesvorbehalt aufzunehmen (Zusammenhang mit religiösen Riten
und Gebräuchen wie bspw. das Schächten):
Der Ausschuss ist
einhelliger Auffassung, dass Tierquälerei (Verursachung unnötiger
Schmerzzufügung) unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen nicht
erlaubt ist. Es wird die Möglichkeit erörtert, entsprechende Regelungen in
einem Gesetzesvorbehalt speziell bei der Religionsfreiheit und bei anderen
Grundrechten (bspw. bei der Wissenschaftsfreiheit, Erwerbsfreiheit)
vorzusehen.
Der Vorschlag, den
Tierschutz in den Gesetzesvorbehalt aufzunehmen, findet keine ungeteilte
Zustimmung. Allgemeine Zustimmung fände die Möglichkeit einer allgemeinen
Regelung im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die „Menschenwürde“ und dem
„Verbot unmenschlicher Behandlung“.
(3) zu
Art. y Abs. 3:
Es steht folgender
Textvorschlag zur Diskussion (vgl. den Entwurf von der Ökumenischen
Expertengruppe, Abs. 3 des Artikels über die individuelle Religionsfreiheit):
„Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen
nicht erfüllen können.“
Dabei
werden vor allem folgende Fragen erörtert:
– Vorschlag, den Begriff „können“
durch den Begriff „wollen“ zu ersetzen
–
Vorschlag, das Erfordernis der Gewissensnot zu
streichen. Hiezu liegt folgender alternativer Textvorschlag vor:
„Wehrpflichtige
haben das Recht, einen Zivildienst zu leisten.“
Über diese Vorschläge gibt es im
Ausschuss keinen Konsens. Die Beibehaltung des derzeitigen Verfassungstextes
(entspricht dem Entwurf der Ökumenischen Expertengruppe) wird u.a. vom
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden befürwortet.
– Verweis auf den
Zusammenhang mit der Klärung der Streichung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG (vgl.
den Bericht des Ausschusses 1).
Bei der nächsten Ausschusssitzung
wird die Behandlung des Themas „Gedanken- und Gewissensfreiheit,
Religionsfreiheit (einschl. Recht auf Wehrersatzdienst)“ fortgesetzt.
Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Montag, 1. März
2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
3 Anlagen